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Beschluss

5 LA 185/20

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:0123.5LA185.20.00
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Leitsätze
1. Eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung ist nicht in dem Versorgungsauftrag eines Krankenhauses enthalten, dessen Versorgungsauftrag nur die Fachrichtungen Neurologie und Psychologie umfasst. (Rn.7) 2. Auf die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein ist im Rahmen der Auslegung des Feststellungsbescheides und des Krankenhausplanes zur Bestimmung des Versorgungsauftrages eines Plankrankenhauses nicht zurückzugreifen. (Rn.11) 3. Aus dem Umstand, dass nach den Bestimmungen des Krankenhausplanes eine flächendeckende Versorgung der älteren Bevölkerung in Schleswig-Holstein bezweckt ist, kann nicht geschlossen werden, dass die Geriatrie den Fachgebieten Neurologie oder Psychologie unterfallen soll. (Rn.13) 4. Maß und Grenze jeder Vergütungsvereinbarung ist der Versorgungsauftrag des Krankenhauses, der sich bei einem Plankrankenhaus u. a. nach den Festlegungen des Krankenhausplanes bestimmt. (Rn.36)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer – vom 19. April 2018 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 78.792,74 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung ist nicht in dem Versorgungsauftrag eines Krankenhauses enthalten, dessen Versorgungsauftrag nur die Fachrichtungen Neurologie und Psychologie umfasst. (Rn.7) 2. Auf die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein ist im Rahmen der Auslegung des Feststellungsbescheides und des Krankenhausplanes zur Bestimmung des Versorgungsauftrages eines Plankrankenhauses nicht zurückzugreifen. (Rn.11) 3. Aus dem Umstand, dass nach den Bestimmungen des Krankenhausplanes eine flächendeckende Versorgung der älteren Bevölkerung in Schleswig-Holstein bezweckt ist, kann nicht geschlossen werden, dass die Geriatrie den Fachgebieten Neurologie oder Psychologie unterfallen soll. (Rn.13) 4. Maß und Grenze jeder Vergütungsvereinbarung ist der Versorgungsauftrag des Krankenhauses, der sich bei einem Plankrankenhaus u. a. nach den Festlegungen des Krankenhausplanes bestimmt. (Rn.36) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer – vom 19. April 2018 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 78.792,74 Euro festgesetzt. Der Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargelegt oder liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg. Dabei müssen die Zweifel das Ergebnis der Entscheidung betreffen (vgl. Beschluss vom Senats vom 31. Januar 2022 – 5 LA 308/20 –, juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschluss vom 16. Juni 2021 – 3 LA 56/20 –, juris Rn. 30). Für die Darlegung ernstlicher Zweifel ist erforderlich, dass sich die Antragstellerin mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und im Einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen sie für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt. Die Antragstellerin muss ferner darlegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen – aus ihrer Sicht fehlerhaften – Erwägungen beruht, d. h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung oder nur einen von mehreren, die Entscheidung tragenden Gründen, kann eine Zulassung nicht erfolgen (vgl. Beschluss des Senats vom 31. Januar 2022, a.a.O., juris Rn. 4; OVG Schleswig, Beschluss vom 16. Juni 2021, a.a.O., juris Rn. 31). Das Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) dürfen Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nur im Rahmen des Versorgungsauftrages berechnet werden. Der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses ergibt sich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KHEntgG bei einem Plankrankenhaus aus den Festlegungen des Krankenhausplans in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung nach § 6 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) sowie einer ergänzenden Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 4 SGB V. Nur dem an die Krankenhausträgerin gerichteten Feststellungsbescheid kommt Außenwirkung zu, insofern beurteilt sich der Versorgungsauftrag zunächst nach seinem Inhalt. Der Bescheid ist nach dem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs auszulegen, §§ 133, 157 BGB. Ergänzend ist der Krankenhausplan zur Auslegung heranzuziehen. Der Krankenhausplan bestimmt die medizinischen Bereiche, in denen das Krankenhaus tätig werden soll, und legt die Zahl der Betten fest, mit denen das Krankenhaus in den Plan aufgenommen wird. Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, dass der Versorgungsauftrag der AMEOS Klinikum Neustadt GmbH nur die Fachrichtungen Neurologie und Psychologie umfasst. Die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung ist nicht in dem Versorgungsauftrag des Krankenhauses enthalten. Der Feststellungsbescheid vom 29. Juni 2011 regelt, dass die AMEOS Klinikum Neustadt GmbH als Plankrankenhaus mit 215 Planbetten und 36 Tagesklinik- und teilstationären Betten in den Krankenhausplan 2010 aufgenommen wird. Hinsichtlich der Fachrichtungen, mit denen das Krankenhaus aufgenommen wird, verweist der Bescheid unter Ziffer II. 2 auf das beigefügte Krankenhausplanungsblatt Nr. 5505. Ausweislich des Krankenhausblattes wurden der AMEOS Klinikum Neustadt GmbH die Fachrichtungen Neurologie und Psychiatrie zugewiesen. Die Fachrichtung Geriatrie ist in dem Krankenhausblatt und im Krankenhausplan als eigene Fachrichtung aufgeführt, mit der die AMEOS Klinikum Neustadt GmbH jedoch nicht in den Krankenhausplan aufgenommen wurde. Die Klägerin trägt vor, bei der Auslegung des Versorgungsauftrages seien entsprechend der Rechtsprechung der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit (vgl. u.a. LSG B-Stadt, Urteil vom 19. Dezember 2017 – L 4 KR 138/17 –, juris Rn. 43; LSG Essen, Urteil vom 29. Juni 2017 – L 16 KR 711/15 –, juris Rn. 28 ff.; LSG Potsdam, Urteil vom 17. April 2012 – L 9 KR 84/11 –, juris Rn. 19) auch die jeweiligen Weiterbildungsordnungen heranzuziehen. Das habe das Verwaltungsgericht fehlerhaft unterlassen. Der Feststellungsbescheid vom 29. Juni 2011 über die Aufnahme der AMEOS Klinikum Neustadt GmbH in den Krankenhausplan 2010 – 2015 weise für die Klinik das Fachgebiet Neurologie aus. Eine Definition der Neurologie sei in dem Bescheid jedoch nicht enthalten. Zur Konkretisierung sei daher auf die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein vom 25. Mai 2011 zurückzugreifen. Nach der Weiterbildungsordnung seien Weiterbildungsinhalte der Neurologie u. a. die neurologisch-geriatrischen Syndrome und Krankheitsfolgen einschließlich der Pharmakotherapie im Alter (vgl. Ziffer 20 der Weiterbildungsordnung vom 25. Mai 2011 bzw. Ziffer 19 der Weiterbildungsordnung vom 15. Juni 2005). Daraus folge, dass der Versorgungsauftrag Neurologie, den die Klägerin erhalten habe, auch die Behandlung von geriatrischen Krankheitsfolgen und damit auch die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung erfasse. Durch die Einordnung als Zusatzweiterbildung sei klargestellt, dass die Geriatrie nicht den Rang eines eigenständigen Fachgebietes habe. Mit diesem Vorbringen dringt die Klägerin nicht durch. Auf die Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Schleswig-Holstein ist im Rahmen der Auslegung des Feststellungsbescheides und des Krankenhausplanes zur Bestimmung des Versorgungsauftrages des Plankrankenhauses der Klägerin nicht zurückzugreifen. Zwar trifft es zu, dass Verwaltungs- und Sozialgerichte anderer Bundesländer die jeweilige Weiterbildungsordnung im Rahmen der Auslegung berücksichtigen. In den diesen Entscheidungen zugrundliegenden Sachverhalten wurde auf die jeweilige Weiterbildungsordnung jedoch entweder im Krankenhausplan oder im Feststellungsbescheid Bezug genommen, so dass sie nach den allgemeinen Auslegungsregeln des §§ 133, 157 BGB beachtet werden konnte. Im vorliegenden Sachverhalt findet die Weiterbildungsordnung weder im Feststellungsbescheid noch in dem Krankenhausplan Erwähnung. Ein Rückgriff auf sie scheidet aus dem Grund aus. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Krankenhausplan deutlich, dass die Geriatrie als eigene Fachrichtung ausgewiesen werden soll. Diese Einordnung der Geriatrie ist nicht zu beanstanden, auch wenn die Weiterbildungsordnung vom 25. Mai 2011 sie in Ziffer 20 lediglich als Zusatzweiterbildung für die Neurologie einstuft (vgl. zur separaten Ausweisung eines Fachgebietes im Krankenhausplan auch: LSG Chemnitz, Urteil vom 4. November 2020 – L 1 KR 133/16 –, juris Rn. 31). Der Plangeber ist bei der Ausweisung und Festlegung von Fachgebieten im Krankenhausplan frei. Die Inhalte der Krankenhauspläne sind bundesrechtlich nicht ausdrücklich vorgegeben und orientieren sich an dem Krankenhausfinanzierungsgesetz. Inhalt der Krankenhauspläne soll zum einen die Verwirklichung der in § 1 KHG genannten Ziele sein, d. h. die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser, um eine qualitativ hochwertige, patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten und zu sozial tragbaren Pflegesätzen beizutragen. Zum anderen sieht § 8 Abs. 1 Satz 1 KHG vor, dass Krankenhäuser in den Krankenhausplan aufgenommen werden. Der Krankenhausplan muss daher bestimmen, welche Krankenhäuser mit welcher Bettenanzahl und welcher fachlichen Ausrichtung zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung notwendig sind (Würtenberger, in: BeckOK Krankenhausrecht, Dettling/Gerlach, 2. Edition, Stand: 1. November 2022, § 6 KHG, Rn. 14). Diesen inhaltlichen Zielen steht die Ausweisung der Fachgebiete abweichend von der Weiterbildungsordnung nicht entgegen. Auch aus dem Umstand, dass nach den Bestimmungen des Krankenhausplanes eine flächendeckende Versorgung der älteren Bevölkerung in Schleswig-Holstein bezweckt ist, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nicht geschlossen werden, dass die Geriatrie dem Fachgebiet unterfallen soll. Eine solche Auslegung des Krankenhausplanes ist nicht von dessen Wortlaut gedeckt. Der Krankenhausplan differenziert, wie bereits ausgeführt, ausdrücklich zwischen der Neurologie und der Geriatrie. Im Allgemeinen Teil, Ziffer 5.2, führt der Krankenhausplan die Geriatrie und die Neurologie jeweils als eigene Fachrichtung auf. Eine entsprechende Einteilung findet sich auch in den Krankenhausplanblättern unter Ziffer 5. Darüber hinaus bestimmt der Krankenhausplan, dass die flächendeckende stationäre geriatrische Versorgung überwiegend durch Schwerpunktkrankenhäuser erreicht werden soll, die ein breites Behandlungsangebot bieten können. Die vollstationäre und teilstationäre geriatrische Versorgung ergibt sich aus dem Inhalt der jeweiligen Krankenhausplanblätter und ist im Krankenhausplan den jeweiligen Bettenzahlen geographisch dargestellt (Amtsbl. Schl.-H. 2010, Seite 160): Das Krankenhaus der Klägerin ist für eine flächendeckende geriatrische Versorgung somit nicht eingeplant, zumal der geographischen Darstellung zu entnehmen ist, dass die AMEOS Klinikum Neustadt GmbH lediglich ca. 10 km von dem DRK – Krankenhaus für Geriatrie und Neurologie in Süsel (Middelburg) entfernt liegt, dem im Krankenhausplan die geriatrische Versorgung zugewiesen wurde. Soweit die Klägerin ausführt, der Beklagte stelle im „streitgegenständlichen“ Bescheid fest, dass die Leistungen der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung grundsätzlich dem Fachgebiet Neurologie im Sinne der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer unterfielen, betrifft das den Genehmigungsbescheid von Krankenhauspflegesätzen für die AMEOS Klinikum Neustadt GmbH vom 29. Juni 2016 und nicht den für die Bestimmung des Versorgungsauftrages maßgeblichen Feststellungsbescheid. Dieser Satz gibt darüber hinaus nur den Inhalt der Weiterbildungsordnung wieder, auf die es – wie oben bereits dargelegt – vorliegend nicht ankommt. Insbesondere führt der Beklagte im Anschluss an diesen Satz in dem Bescheid aus, dass in Schleswig-Holstein diese Grundsätze eingeschränkt würden, weil sich dem an die Klägerin ergangenen Feststellungsbescheid und dem Krankenhausplan 2010 – 2015 hinreichend deutlich entnehmen lasse, dass die stationären geriatrischen Leistungen ausschließlich den in Schleswig-Holstein eingerichteten geriatrischen Kliniken bzw. geriatrischen Abteilungen mit im Krankenhausplan ausgewiesenen Betten für die Geriatrie zugewiesen werden sollen und der Versorgungsauftrag anderer Krankenhäuser dieses Leistungsspektrum nicht umfassen solle. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass Sozial- und Verwaltungsgerichte anderer Bundesländer entschieden haben, dass Krankenhäuser, auch ohne ausgewiesene Fachabteilungen Geriatrie, zur Erbringung und Abrechnung geriatrischer frührehabilitativer Komplexbehandlungen berechtigt seien (bspw. LSG Hamburg, Urteil vom 18. Dezember 2014 – L 1 KR 60/14 –, bestätigt durch BSG, Urteil vom 23. Juni 2015 – B 1 KR 21/14 R –; OVG Münster, Beschluss vom 9. Februar 2016 – 13 B 1165/15 –; SG Fulda, Urteil vom 21. Juli 2016 – S 4 KR 1115/11 –; alle abrufbar bei juris; SG Bayreuth, Urteil vom 17. März 2016 – S 8 KR 199/14 –, n. v.). Die Klägerin legt jedoch nicht dar, dass diese Entscheidungen auf die Krankenhausplanung in Schleswig-Holstein übertragen werden können. Aus den Entscheidungen und dem Vorbringen der Klägerin wird nicht deutlich, ob in den jeweiligen Krankenhausplänen, wie in Schleswig-Holstein, geriatrische Zentren flächendeckend ausgewiesen sind, die die geriatrische Versorgung der Bevölkerung sicherstellen sollen. Maßgeblich für die Bestimmung des Versorgungsauftrages ist der jeweilige Feststellungsbescheid sowie die Regelungen im Krankenhausplan. Die Auslegung des Versorgungsauftrages hat sich somit individuell an den Feststellungsbescheiden und länderspezifisch an den Krankenhausplänen zu orientieren. Der in einem Bundesland durch Auslegung des dortigen Feststellungsbescheides und Krankenhausplans bestimmte Inhalt eines Versorgungsauftrages eines Krankenhauses kann nicht auf ein Krankenhaus eines anderen Bundeslandes übertragen werden. Der Beklagte ist auch berechtigt, durch die Landeskrankenhausplanung die geriatrische frührehabilitative Leistung den Schwerpunktkrankenhäusern exklusiv zuzuweisen. Die Klägerin bringt vor, die Krankenhausorganisation und Krankenhausplanung sei zwar grundsätzlich Aufgabe der Länder (Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG). Gleichzeitig hätten aber Regelungen zur Sozialversicherung oftmals Auswirkungen auf die Krankenhausplanung und -organisation, weshalb Regelungen im krankenversicherungsrechtlichen Leistungserbringungsrecht (§ 39 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V) zur Art und Weise der Erbringung krankenversicherungsrechtlicher Leistungen auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG gestützt würden. Die Zuordnung zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG verlange, dass die Regelung schwerpunktmäßig der Sozialversicherung und nicht dem Krankenhausplanungsrecht zuzuordnen sei, weil die aufgestellten Anforderungen Funktionsbedingung für die Gewährung sozialversicherungsrechtlicher Leistungen, d. h. für die Leistungserbringung geboten und erforderlich seien. § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V unterfalle aus diesem Grund der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, weil die Vorschrift der Sicherstellung einer flächendeckenden frühestmöglichen geriatrischen Versorgung und damit den krankenversicherungsrechtlichen Zielen einer qualitativ hochwertigen Leistungserbringung dienten. Es bestehe kein Gestaltungsspielraum durch das Land. Die Länder seien nicht befugt, Krankenhäuser im Wege der Krankenhausplanung von der geriatrischen frührehabilitativen Leistungserbringung auszuschließen. § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V diene der Qualitätssicherung und mache die frührehabilitative Behandlung zum Bestandteil einer jeder akutstationären Behandlung. Eine inhaltliche Bezugnahme des Halbsatzes 1 sei mit der nachträglichen Anfügung des Halbsatzes 2, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, nicht verbunden. Die Formulierung „im Rahmen des Versorgungsauftrages“ in § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 SGB V bezwecke lediglich die Abgrenzung der ärztlichen Krankenhausbehandlung von pflegerischen Leistungen in Rehabilitationseinrichtungen. Mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel auf. Die Landeskrankenhausplanung ist nicht von der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit aus Art. 74 Abs. 1 GG erfasst, sondern fällt in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder, die jeweils Landesgesetze zur Landeskrankenhausplanung erlassen. Die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes erstreckt sich zum einen auf das Gebiet der wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und der Regelung der Krankenhauspflegesätze, vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG (BSG, Urteil vom 19. Juni 2018 – B 1 KR 32/17 R –, juris Rn. 17 ff.; BSG, Urteil vom 9. April 2019 – B 1 KR 2/18 R –, juris Rn. 16 ff.). Dies beinhaltet nur die Kompetenz zur Regelung der Finanzierung der Krankenhäuser, nicht aber zur Regelung der Krankenhausplanung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 1991 – 2 BvL 24/84 –, BVerfGE 83, 363-395, juris Rn. 60; BSG, Urteil vom 19. Juni 2018, a.a.O., juris Rn. 17 ff.). Zum anderen fallen Regelungen über die Art und Weise der Leistungserbringung, das sog. Leistungserbringungsrecht, in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG. In Teilen können Regelungen aus dem Leistungserbringungsrecht Auswirkungen auf die Krankenhausplanung der Länder haben. Das ist jedenfalls dort zulässig, wo die betreffenden auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG gestützten Regelungen schwerpunktmäßig dem Sozialversicherungsrecht und nicht dem Krankenhausplanungsrecht zuzuordnen sind (bejaht bei den Regelungen der §§ 136a Abs. 2, 137i, 137j SGB V: VerfG Hamburg, Urteil vom 7. Mai 2019 – 4/18 –, juris Rn. 101; vgl. allgemein zum Verhältnis von Bundes- und Landesgesetzgebungskompetenz: BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 – 1 BvR 178/97 –, BVerfGE 97, 332-349, juris Rn. 57). Die Zuweisung von Fachgebieten und -richtungen und die Ausweisung von Versorgungsschwerpunkten und Zentren umfassen den Kernbereich der Krankenhausplanung und unterfallen daher der Gesetzgebungskompetenz der Länder. Dagegen spricht auch nicht § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Das Verwaltungsgericht hat insofern zutreffend ausgeführt, dass § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherungen und Ansprüche der Versicherten regelt, nicht aber die Frage, welche Krankenhäuser in welchem Umfang zur Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen sind. Die Norm begründet oder erweitert keine Versorgungsaufträge der Krankenhäuser, sondern setzt diese für die zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringbaren Krankenleistungen voraus, wie § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 SGB V ausdrücklich klarstellt („im Rahmen des Versorgungsauftrages“). Der Umfang des Versorgungsauftrages richtet sich nicht nach § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V, sondern die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse wird durch den landweiten festzulegenden Versorgungsauftrag des Krankenhauses bestimmt. An der Möglichkeit, einzelne Leistungen bestimmten Krankenhäusern exklusiv zuzuweisen, ändert auch der Umstand nichts, dass die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung eine allgemeine Krankenhausleistung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 5 KHEntgG ist. Nach der Norm sind allgemeine Krankenhausleistungen die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch die Frührehabilitation im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V, die auch die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung umfasst. Indes gehört sie bei Plankrankenhäusern, wie dem der Klägerin, nur zu den allgemeinen Krankenhausleistungen, wenn sie ihr im „Rahmen des Versorgungsauftrages“ (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 SGB V) zugewiesen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26. Juli 2016 – 3 LA 70/14 –, juris Rn. 6). Die Klägerin trägt weiter vor, dass allgemeine Krankenhausleistungen und insbesondere die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung, die Bestandteil einer jeden akutstationären Behandlung sei, durch die Landeskrankenhausplanung nicht eingeschränkt werden könnten. Die Ausweisung geriatrischer Kliniken in der Krankenhausplanung bezwecke nur die Sicherung einer Mindestanzahl entsprechend spezialisierter Krankenhäuser, führe jedoch nicht zu einem Ausschluss der übrigen Krankenhäuser von der Erbringung geriatrischer Leistungen. Der Krankenhausplan enthalte zwar Vorgaben für geriatrische Kliniken, mit denen Mindeststandards für die gesondert mit der Fachabteilung Geriatrie in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser geregelt werden. Diese Krankenhäuser müssten, anders als die übrigen Krankenhäuser, mindestens die dort genannten Anforderungen erfüllen. Diese Pflicht treffe nicht mit einer Geriatrie ausgewiesene Kliniken nicht. Mit diesem Vorbringen dringt die Klägerin nicht durch. Eine allgemeine Krankenhausleistung kann dem Akutkrankenhaus durch eine Zuweisung der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung an die geriatrischen Zentren oder Schwerpunkte durch die Landeskrankenhausplanung entzogen werden (OVG Schleswig, Beschluss vom 26. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 11; OVG Magdeburg, Beschluss vom 3. Dezember 2018 – 1 L 10/17 –, juris Rn. 73; VG Bremen, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 5 K 1826/17 –, juris Rn. 49 ff.). Die exklusive Zuweisung allgemeiner Krankenhausleistungen an ein Zentrum oder ein Schwerpunktkrankenhaus durch die Landeskrankenhausplanung bestätigt auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Mai 2014 (– 3 C 8.13 –, juris Rn. 24 ff.). Es bejahte in der Entscheidung die Zuweisung von besonderen Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG, die ebenfalls zu den allgemeinen Leistungen zählen, an ein Zentrum im Sinne des § 5 Abs. 3 iVm § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG durch die Landeskrankenhausplanung. Wenn eine solche Zuweisung bei den allgemeinen Leistungen nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 KHEntgG möglich ist, ist nicht zu beanstanden, wenn der Plangeber im Krankenhausplan eine exklusive Zuweisung der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung als allgemeinen Leistung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 KHEntgG bestimmt. Dem Krankenhausplan 2010 lässt sich auch hinreichend deutlich entnehmen, dass die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung den geriatrischen Fachabteilungen ausschließlich zugewiesen wird. Um der demographischen Entwicklung in Schleswig-Holstein gerecht zu werden, hat sich der Plangeber dafür entschieden, die Altersmedizin als besonderen Schwerpunkt zu planen und in das Zentrum der täglichen medizinischen Versorgung der Akutkrankenhäuser zu stellen. Der Krankenhausplan legt im Allgemeinen Teil A unter Abschnitt 4, der besondere Schwerpunkte regelt, in Punkt 4.10 Altersmedizin fest, dass „diese geriatrischen Kliniken und die angeschlossenen Tageskliniken für diese überwiegend älteren Patienten eine umfassende Diagnostik, Behandlung, Therapie und Frührehabilitation anbieten“. Die geriatrische Versorgung und damit auch die streitgegenständlichen Leistungen der frührehabilitativen Komplexbehandlung sind nach dem Krankenhausplan den Plankrankenhäusern mit dem Versorgungsauftrag „Fachrichtung Geriatrie“ zugewiesen. In welchen Krankenhäusern die geriatrische Versorgung in Schleswig-Holstein ausschließlich stattfinden soll, ist dem Lageplan und den jeweiligen Krankenhaus-Planungsblatt-Nummern die jeweiligen Plankrankenhäuser betreffend zu entnehmen. In dem Krankenhausplan 2017 hat der Plangeber zudem weiter an den geriatrischen Fachabteilungen festgehalten und unter Ziffer 8.3.2 (S. 39) nunmehr ausdrücklich bestimmt: „Aufgrund dieses abgestimmten Versorgungskonzeptes ist die geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung (OPS 8 550) an im Krankenhausplan Schleswig-Holstein ausgewiesenen geriatrischen Fachabteilungen zu erbringen.“ Schließlich ist auch die Intention des Plangebers, die Altersmedizin und damit auch die streitgegenständlichen Leistungen der frührehabilitativen Komplexbehandlung flächendeckend über das Bundesland verteilt in darauf spezialisierte Akutkrankenhäuser zu bündeln, nicht zu beanstanden; auch wenn dies im Einzelfall dazu führen könnte, dass die Patienten vor Aufnahme bzw. während der Behandlung in für die Behandlung vorgesehene Plankrankenhäuser überwiesen werden müssten (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26. Juli 2016, a. a. O., juris Rn. 17). 2. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Um diese Bedeutung darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Zudem ist darzustellen, dass sie entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (Beschluss des Senats vom 18. Dezember 2020 – 5 LA 179/20 –, juris Rn. 11). Die Klägerin wirft folgende Frage auf: „Sind Krankenhäuser wegen der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V, wonach Leistungen zur Frührehabilitation zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Rahmen der akutstationären Behandlung einzusetzen sind, auch dann zur Erbringung der geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung berechtigt, wenn geriatrische Fachabteilungen, Schwerpunkte o. Ä. im Rahmen der Landeskrankenhausplanung gesondert geplant werden und das betreffende Krankenhaus nicht mit einem entsprechenden Versorgungsauftrag im Krankenhausplan ausgewiesen ist?“ Die Rechtsfrage ist bereits geklärt und zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 09. März 2016 – 3 B 23.15 –, juris Rn. 5 f. und Urteil vom 22. Mai 2014, a. a. O., juris Rn. 27) ist Maß und Grenze jeder Vergütungsvereinbarung der Versorgungsauftrag des Krankenhauses, der sich bei einem Plankrankenhaus u. a. nach den Festlegungen des Krankenhausplanes bestimmt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 26. Juli 2016, a.a.O., juris Rn. 21 ff.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Sachantrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert orientiert sich an den abzurechenden Entgelten für die voll- und teilstationäre Leistung, die sich aus der Multiplikation des Relativgewichts der Fallpauschale im DRG-System mit dem Landesbasisfallwert für das Jahr 2011 (54,625 BWR x 2.884,86 Euro = 157.585,48 Euro) ergibt. Dieser Wert ist entsprechend Ziffer 1.4 des Streitwertkataloges zu halbieren. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).