Urteil
5 KS 20/21
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0628.5KS20.21.00
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Leitsätze
1. Bewohnern des Außenbereichs sind in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte (Nr. 6.1 d] TA Lärm) von Windkraftanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts zumutbar.(Rn.23)
2. Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem durch Windenergieanlagen verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn der Abstand zum Immissionsort 500 Meter übersteigt.(Rn.28)
3. Bei matten Beschichtungen von Windkraftanlagen stellen die üblicherweise als Diskoeffekt bezeichneten periodischen Lichtreflexionen kein Problem mehr dar.(Rn.33)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen darf der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bewohnern des Außenbereichs sind in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte (Nr. 6.1 d] TA Lärm) von Windkraftanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts zumutbar.(Rn.23) 2. Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem durch Windenergieanlagen verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn der Abstand zum Immissionsort 500 Meter übersteigt.(Rn.28) 3. Bei matten Beschichtungen von Windkraftanlagen stellen die üblicherweise als Diskoeffekt bezeichneten periodischen Lichtreflexionen kein Problem mehr dar.(Rn.33) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen darf der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Eine Entscheidung konnte nach § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch den Berichterstatter ergehen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben. Die zulässige (Dritt-)Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist unbegründet. Die angegriffenen Genehmigungsbescheide vom 24. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2021 verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angegriffenen Genehmigungsbescheide verstoßen nicht gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG kommt drittschützende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.07.2008 – 7 B 19.08 –, juris Rn. 12). I. Das im Außenbereich gelegene Wohngebäude des Klägers auf dem Grundstück A-Straße in A-Stadt ist durch die genehmigten Windkraftanlagen keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm ausgesetzt. Unter welchen Voraussetzungen die von einer Windkraftanlage ausgehenden Geräuscheinwirkungen schädlich sind, wird durch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 1. Juni 2017, bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2007 – 4 C 2.07 –, juris Rn. 11). Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Bewohnern des Außenbereichs sind in Anlehnung an die für Mischgebiete nach der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte (Nr. 6.1 d] TA Lärm) von Windkraftanlagen ausgehende Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts zumutbar (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 23.01.2008 – 8 B 237/07 –, juris Rn. 29). Das Wohngebäude des Klägers wurde in der Schallimmissionsberechnung der GL Garrad Deutschland GmbH vom 1. Oktober 2020 und in der Ergänzung vom 21. Oktober 2020 als Immissionsort 9 betrachtet. Die Gesamtbelastung überschreitet an diesem Immissionsort mit 46,4 dB(A) den nächtlichen Immissionsrichtwert um 1,4 dB(A). Allerdings darf nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Entsprechend dem Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 31. Januar 2018 „Einführung der aktuellen LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen in Schleswig-Holstein“ liegt zu Gunsten der Nachbarschaft die irrelevante Zusatzbelastung (erst) vor, wenn die von der einzelnen Windkraftanlage ausgehende Zusatzbelastung den Immissionsrichtwert an den maßgeblichen Immissionsorten um mindestens 12 dB(A) unterschreitet. Ausweislich der Schallimmissionsberechnung der GL G. Deutschland GmbH vom 1. Oktober 2020 (S. 3 f.) unterschreitet die von der jeweiligen Anlage verursachte Zusatzbelastung am Immissionsort 9 die Immissionsrichtwerte um mehr als 12 db(A). Das vom Kläger angeführte Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2019 – 7 U 18/19 – enthält für das vorliegende Verfahren keine relevanten Aussagen. Dieses Urteil betrifft ein zivilrechtliches Verfahren, in dem die Kläger die Unterlassung der Beeinträchtigung von bestehenden und genehmigten Windenergieanlagen begehren. Vorliegend wird indes eine noch nicht bestandskräftige Genehmigung durch einen Dritten angefochten. Fragen zu Immissionen können sich daher naturgemäß nur als Prognose beantworten lassen (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.03.2020 – 5 LA 2/19 –, juris Rn. 17). II. Das Wohngebäude des Klägers ist durch die genehmigten Windkraftanlagen keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Infraschall ausgesetzt. Gemäß den Hinweisen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (Stand: 30.06.2016, S. 4) könne davon ausgegangen werden, dass die Infraschallerzeugung von Windkraftanlagen auch im Nahbereich zwischen 150 m und 300 m deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liege. Damit seien Gesundheitsschäden und erhebliche Belästigungen nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu erwarten. Diese Einschätzung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem durch Windenergieanlagen verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn – wie hier – der Abstand zum Immissionsort 500 Meter übersteigt (vgl. Urt. d. Senats v. 23.11.2022 – 5 KS 19/21 –, juris Rn. 49; OVG Koblenz, Beschl. v. 30.07.2020 – 8 A 10157/20.OVG –, juris Rn. 18 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 29.09.2020 – 8 B 1576/19 –, juris Rn. 29 ff.). III. Von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen geht keine gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßende optisch bedrängende Wirkung aus. Nach der Neuregelung in § 249 Abs. 10 Satz 1 BauGB (eingefügt mit Wirkung vom 1. Februar 2023) steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windenergieanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windenergieanlage entspricht. Höhe im Sinne des Satzes 1 ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors (§ 249 Abs. 10 Satz 2 BauGB). § 249 Abs. 10 BauGB ist zugunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer auf Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gerichteten Anfechtungsklage der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, wobei spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers außer Betracht zu bleiben haben und nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 – 4 B 40.98 –, juris Rn. 3; Beschl. d. Senats v. 21.07.2023 – 5 MR 2/23 –, juris Rn. 21; OVG Münster, Urt. v. 25.02.2015 – 8 A 959/10 –, juris Rn. 88 ff.). Der Abstand des Wohnhauses des Klägers zur nächstgelegenen Windkraftanlage 3 beträgt mit 590 m mehr als das Dreifache der Anlagenhöhe (180 m). IV. Der Kläger ist keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen durch den Diskoeffekt ausgesetzt. Denn bei matten Beschichtungen von Windkraftanlagen stellen die üblicherweise als Diskoeffekt bezeichneten periodischen Lichtreflexionen kein Problem mehr dar (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.02.2022 – 5 MR 2/21 –, juris Rn. 24; VGH München, Urt. v. 10.07.2019 – 22 B 17.124 –, juris Rn. 30; OVG Münster, Beschluss vom 6. Mai 2016 – 8 B 866/15 –, juris Rn. 42). Bei der Farbgebung der Außenkomponenten der Windkraftanlagen ist die Verwendung mittelreflektierender Farben mit matten Glanzgraden vorgesehen (vgl. Beiakte B, Nr. 16.9 der Antragsunterlagen „Kennzeichnung von Nordex Windenergieanlagen“, S. 9). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO (für die Beigeladene) und auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO (für den Beklagten). Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger wendet sich gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen („Windpark Vettenbüttel“). Der Kläger ist Eigentümer eines von ihm selbst bewohnten Wohnhauses in A-Straße, A-Stadt (Kreis Dithmarschen). Unter dem 20. Januar 2020 beantragte die Beigeladene die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen des Typs Nordex N 149 - 5,7 MW (Gesamthöhe jeweils 180 m) in den Gemeinden A-Stadt (WKA 1: Flurstück …/…, Flur …, Gemarkung A-Stadt; WKA 2: Flurstück …/…, Flur …, Gemarkung A-Stadt) und in … (WKA 3: Flurstück …/…, Flur …, Gemarkung …) mit Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Die geplanten Standorte befänden sich gemäß dem 2. Entwurf des Regionalplans für den Planungsraum III in dem Vorranggebiet für Repowering PR3_DIT_103 östlich der Stadt …. Im Gegenzug sollten sechs Altanlagen (fünf Anlagen in … und eine Anlage in …) zurückgebaut werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsunterlagen (Beiakten B und C zu 5 KS 20/21) verwiesen. Mit (drei) Genehmigungsbescheiden vom 24. März 2021 erteilte der Beklagte die Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der beantragten Windkraftanlagen. Die Entscheidungen über die Genehmigungsanträge wurden öffentlich bekannt gemacht und die Genehmigungstexte sowie die Entscheidungsunterlagen (Auslegungsexemplare ohne Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) vom 27. April bis zum 10. Mai 2021 zur Einsichtnahme ausgelegt. Der Kläger legte am 10. Juni 2021 gegen die Genehmigungsbescheide vom 24. März 2021 Widerspruch (ohne Begründung) ein. Der Beklagte wies den mit Widerspruchsbescheid vom 12. August 2021 zurück. Das Wohnhaus des Klägers liege im Außenbereich ca. 590 m südlich von der nächstgelegenen Windkraftanlage 3 entfernt. Die Beigeladene habe mit ihren Antragsunterlagen ein schalltechnisches Gutachten der GL G. H. Deutschland GmbH vom 10. Januar 2020 mit einer Ergänzung vom 21. Oktober 2020 vorgelegt. Das Wohnhaus des Klägers sei dort als Immissionsort 9 betrachtet worden. Die nächtliche Gesamtbelastung überschreite an diesem Immissionsort mit 46,4 dB(A) den nächtlichen Richtwert von 45 dB(A) für Wohnnutzungen im Außenbereich um 1,4 dB(A). Dieser Wert werde jedoch ausschließlich durch die Vorbelastung bestimmt. Die von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen verursachte Zusatzbelastung am Immissionsort 9 unterschreite den nächtlichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) um mehr als 12 dB(A) und könne daher als irrelevant angesehen werden. Es liege auch keine Beeinträchtigung durch schädlichen Infraschall vor. Bei Abständen von mehr als 500 m erzeuge die Windkraftanlage regelmäßig nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls. Die Klägerin habe mit ihren Antragsunterlagen eine Schattenwurfberechnung der GL G. H. Deutschland GmbH vom 20. Dezember 2019 vorgelegt. Die Schattenwurfberechnung betrachte das Wohnhaus als Immissionsort 9 und weise dort eine mögliche Gesamt-Beschattungsdauer von maximal 94:47 Stunden pro Jahr und 67 Minuten pro Tag aus. Damit würden die Anhaltswerte zwar überschritten, die Schattenbelastung werde jedoch auch durch die vorhandenen südlich vom Wohnhaus des Klägers gelegenen Windkraftanlagen verursacht. Zudem sei mit den Genehmigungsbescheiden (A.III.2.2.9 ff.) die Pflicht verbunden, die Windkraftanlagen mit technischen Abschalteinrichtungen so auszugestalten, dass bei Sonnenschein durch zwangsweisen Stillstand sichergestellt werde, dass Bewohner an den in der Prognose aufgeführten Immissionsorten nicht über das Maß (30 Stunden pro Kalenderjahr bzw. 30 Minuten pro Tag) mit periodischem Schattenwurf beaufschlagt würden. Eine optisch bedrängende Wirkung der Windkraftanlagen sei nicht gegeben; der Abstand zum Wohnhaus betrage mehr als das Dreifache der Anlagenhöhe (180 m x 3 = 540 m). Der Widerspruchsbescheid wurde am 13. August 2021 zugestellt. Der Kläger hat am 18. August 2021 Klage erhoben. Der Kläger macht geltend, sein Grundstück weise durch sechs bereits errichtete Windkraftanlagen eine ganz erhebliche Vorbelastung auf. Durch den Betrieb der bereits bestehenden Anlagen leide er unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die zugrundeliegenden Lärmimmissionsprognosen seien unergiebig und berücksichtigten die WHO-Empfehlungen nicht. Die Eckpunkte, die das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in der Entscheidung vom 13. Juni 2019 – 7 U 18/19 – festgelegt habe, seien außer Acht gelassen worden. Das Oberlandesgericht habe in seinem Urteil auch darauf hingewiesen, dass tieffrequenter Schall messbar sei und dass es bereits wissenschaftliche Studien über die Gesundheitsschädlichkeit von Infraschall gebe. Die von den Anlagen ausgehende Beschattungsdauer überschreite den zulässigen Wert um fast das Doppelte. Das Auftragen von mittelreflektierenden Farben und matten Glanzgraden auf die Rotorblätter sei nicht geeignet, den Diskoeffekt zu beseitigen. Der Kläger beantragt, die Genehmigungsbescheide des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 24. März 2021 zu Gunsten der D. für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen in A-Stadt und einer Windkraftanlage in Volsemenhusen in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. August 2021, zugestellt am 13. August 2021, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht geltend, die Schallimmissionsprognose sei entsprechend dem Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 31. Januar 2018 nach dem Interimsverfahren erstellt worden. Die Empfehlungen der WHO setzen weder Standards noch seien sie rechtsverbindlich. Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2019 – 7 U 18/19 – beschäftige sich mit Fragen im Zusammenhang mit einem geltend gemachten Unterlassungsanspruch, insbesondere wegen Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm im Betrieb. Darauf komme es aber im Genehmigungsverfahren nicht an. Der Kläger sei aufgrund der Entfernung von ca. 590 m zur nächstgelegenen Anlage auch nicht durch schädlichen Infraschall in seinen Rechten verletzt. Hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen durch Schattenwurf werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Der Kläger sei durch die matte Beschichtung der Windkraftanlagen hinreichend vor Beeinträchtigungen durch einen Diskoeffekt geschützt. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene macht geltend, der nach der TA Lärm ermittelte Beurteilungspegel könne nicht anhand der Werte der WHO-Empfehlungen beurteilt werden. Allein entscheidend sei, ob die Richtwerte in Nr. 6.1 der TA Lärm eingehalten würden. Die Überschreitung des Immissionsrichtwertes am Wohnhaus des Klägers sei irrelevant. Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass von Windkraftanlagen für den Menschen schädliche Infraschallimmissionen ausgingen. Bei Abständen zur Windkraftanlage von mehr als 500 m bestehe nur ein Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls. Eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten durch Schattenwurf sei vor dem Hintergrund der bestehenden Nebenbestimmungen in den Genehmigungsbescheiden ausgeschlossen. Aufgrund eines Abstandes von 590 m zur nächstgelegenen Anlage sei eine optisch bedrängende Wirkung nicht gegeben. Aufgrund der Beschichtung der Rotorblätter mit mittelreflektierenden Farben und matten Glanzgraden bleibe der Diskoeffekt aus. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.