Urteil
5 LB 8/22
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0713.5LB8.22.00
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Leitsätze
Es reicht aus, dass ein Zaun oder eine andere Barriere als psychisches Hindernis Erholungsuchende objektiv am freien Betreten der Natur hindert; ob ein Hindernis eine Sperre darstellt, bemisst sich nach dem objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Erholungsuchenden.(Rn.38)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2020 – 1. Kammer, Einzelrichter – geändert und der Beklagte verpflichtet, die Anträge zu 1 und zu 2 aus dem Schreiben vom 22. August 2017 (Blatt 36 der Beiakte A) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich des Vorverfahrens tragen der Kläger ¼ und der Beklagte ¾. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen darf der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2020 – 1. Kammer, Einzelrichter – geändert und der Beklagte verpflichtet, die Anträge zu 1 und zu 2 aus dem Schreiben vom 22. August 2017 (Blatt 36 der Beiakte A) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einschließlich des Vorverfahrens tragen der Kläger ¼ und der Beklagte ¾. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen darf der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Die Verpflichtungsklage ist nach § 75 Satz 1 VwGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. § 75 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig ist, wenn u.a. über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Gemäß § 75 Satz 2 VwGO kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Bei der Dreimonatsfrist handelt es sich um eine Sachurteilsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, nicht schon bei Klageerhebung, vorliegen muss (vgl. Porsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 43. EL August 2022, § 75 VwGO Rn. 6 m.w.N.). Dies ist der Fall. Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 22. August 2017 auf, gegenüber dem Beigeladenen eine Beseitigungsanordnung zu erlassen. Diesen Antrag hat der Beklagte nicht förmlich (durch einen Ablehnungsbescheid) beschieden. Bei dem Schreiben des Beklagten vom 28. August 2017 handelt es sich mangels Regelung nicht um einen Verwaltungsakt gemäß § 106 Abs. 1 LVwG. Denn in diesem Schreiben setzt der Beklagte den Kläger nur davon in Kenntnis, dass er – der Beklagte – bereits tätig geworden sei. Der Kläger ist klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO. Er macht geltend, nach § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 BNatSchG einen Anspruch auf behördliches Einschreiten zu haben. Ein solcher Anspruch besteht in den Fällen, in denen die naturschutzrechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung die Naturschutzbehörde zu überwachen hat, subjektive Rechte verleiht, auf die sich ein Antragsteller berufen kann (vgl. Heß/Wulff, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 100. EL Januar 2023, § 3 BNatSchG Rn. 28). Nach § 59 Abs. 1 BNatSchG ist das Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung allen gestattet (allgemeiner Grundsatz). Er enthält eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums, die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken in der freien Landschaft verpflichtet, deren Betreten durch Dritte im tatbestandlichen Umfang zu dulden. Die Vorschrift dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des gesetzlichen Ziels der Erholungsvorsorge, sondern auch dem individuellen Interesse der zutrittsberechtigten natürlichen Personen, die nach der Einschätzung des Gesetzgebers zur wohnortnahen Erholung in der freien Landschaft auf das Betretungsrechts angewiesen sind. Der Gesetzgeber hat das Betretungsrecht in § 59 Abs. 1 BNatSchG als unmittelbar geltende, vollzugsfähige Regelung ausgestaltet und ausdrücklich als allgemeinen Grundsatz des Naturschutzrechts normiert, von dem das Landesrecht nach § 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG nicht abweichen darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.09.2017 – 10 C 7.16 –, juris 49). Das Betretungsrecht darf nur nach Maßgabe des § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG zu den genannten Zwecken beschränkt werden (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 59). Zudem erlaubt der Regelungsvorbehalt in § 59 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG, andere Benutzungsarten ganz oder teilweise dem Betreten gleichzustellen. Von dem Regelungsvorbehalt hat der Landesgesetzgeber Gebrauch gemacht. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG darf in der freien Landschaft jeder neben den für die Öffentlichkeit gewidmeten Straßen, Wegen und sonstigen Flächen nur Privatwege (private Straßen und Wege aller Art) sowie Wegeränder zum Zwecke der Erholung unentgeltlich betreten und sich dort vorübergehend aufhalten. Privatwege dürfen gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG auch zum Radfahren und Fahren mit dem Krankenfahrstuhl genutzt werden. Der Kläger macht geltend, die Sperrung durch den Beigeladenen beeinträchtige das Betreten der freien Landschaft zu Erholungszwecken; er sei auf dem Weg regelmäßig nicht nur zu Fuß, sondern auch mit dem Fahrrad und einem Kinderwagen (mit seinen Enkelkindern) unterwegs gewesen. II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat nach § 3 Abs. 2 BNatSchG und § 2 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Anträge auf ein behördliches Einschreiten (Anträge zu 1 und zu 2 aus dem Schreiben vom 22. August 2017) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bescheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 BNatSchG statuiert eine an die polizeiliche Generalklausel angelehnte Eingriffsermächtigung, die grundsätzlich neben konkurrierende Eingriffsbefugnisse anderer Behörden tritt und von der zuständigen Naturschutzbehörde in ihrer Eigenschaft als Sonderordnungsbehörde vollzogen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.06.2017 – 9 C 2.16 –, juris Rn. 21). Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG gilt § 3 Abs. 2 BNatSchG entsprechend für sonstige naturschutzrechtliche Vorschriften und für Maßnahmen zur Abwehr von sonstigen Gefahren für Natur und Landschaft. 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 BNatSchG und § 2 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG sind erfüllt. Die Metallkette und das zusätzlich an einem Baum angebrachte Schild mit der Aufschrift „Befahren des Grundstücks verboten!“ beeinträchtigen das Betretungsrechts des Klägers aus § 59 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LNatSchG. a. Der auf der Halbinsel A-Straße gelegene Privatweg des Beigeladenen gehört zur freien Landschaft im Sinne des § 59 Abs. 1 BNatSchG; es handelt sich – wie die Inaugenscheinnahme vor Ort gezeigt hat – um eine naturbelassene Fläche außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.09.2017 – 10 C 7.16 –, juris Rn. 51). b. Der Privatweg des Beigeladenen ist zu Erholungszwecken unzulässig gesperrt. Ein Hindernis ist eine unzulässige Sperre, wenn es (auch) die Wirkung hat, die Allgemeinheit (zeitweise oder auf unbestimmte Zeit) vom Betreten der freien Landschaft abzuhalten, selbst wenn es demjenigen, der das Hindernis errichtet hat, darauf nicht ankommt. Für die Beurteilung ist entscheidend die objektive Situation, wie sie sich dem Betretenden an Ort und Stelle darbietet. Das Hindernis muss nicht unüberwindbar sein, eine hermetische Abriegelung ist nicht begriffsnotwendig. Es reicht aus, dass ein Zaun oder eine andere Barriere als psychisches Hindernis Erholungsuchende objektiv am freien Betreten der Natur hindert. Ob ein Hindernis eine Sperre darstellt, bemisst sich nach dem objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Erholungsuchenden (vgl. VGH München, Beschl. v. 11.05.2017 – 14 ZB 16.1775 –, juris Rn. 9). aa. Nach ihrem objektiven Gesamtcharakter geht von der angebrachten Metallkette die Wirkung auf den durchschnittlichen Erholungssuchenden aus, dass das Betreten des Weges gänzlich und unabhängig von der Fortbewegungsmethode untersagt ist. Die Kette ist auf der vollen Länge des Durchgangs angebracht, wobei diese auf der einen Seite an einem in den Baum eingeschlagenen Hacken und auf der anderen Seite an einem in einen Holzpfahl eingeschlagenen Stahlstift befestigt ist. Es existiert keine Durchgangsmöglichkeit an einem Teilabschnitt des Wegeeingangs, die ein Passieren ermöglichen würde. Dadurch vermittelt die Kette, wovon sich der Senat vor Ort überzeugen konnte, den Eindruck, dass der dahinterliegende Weg nicht betreten werden darf. Mit dem Einwand, die Kette könne leicht über- oder unterschritten bzw. ausgehängt werden, dringt der Beklagte nicht durch. Denn auf die tatsächliche (physische) Möglichkeit der Überwindung bzw. Öffnung der Kette kommt es nicht an. bb. Der bereits allein durch die Kette vermittelte Eindruck, dass ein Betreten des Weges gänzlich und unabhängig von der Fortbewegungsmethode untersagt ist, wird durch das an einem Baum angebrachte Schild „Befahren des Grundstücks verboten!“ noch verstärkt. Dieses Schild hat auf den durchschnittlich Erholungssuchenden die Wirkung, dass jedenfalls auch die Benutzung des Weges mit dem Fahrrad verboten ist. Denn auch mit einem Fahrrad werden Wege „befahren“. Das Schild signalisiert dem durchschnittlichen Erholungssuchenden indes nicht – wie der Beklagte meint –, dass nur das Befahren mit Personenkraftwagen, Motorrädern oder ähnlichen Fahrzeugen unterbunden werden soll. cc. Die Sperrung ist nicht ausnahmsweise zulässig. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG können Wege, die gemäß § 30 LNatSchG benutzt werden dürfen, mit Genehmigung der Gemeinde befristet gesperrt werden, soweit der Schutz der Erholungssuchenden oder der Natur oder schutzwürdige Interessen der Eigentümerinnen und Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter dies erfordern. Eine solche Genehmigung zum Sperren des Weges hat der Beigeladene nicht. 2. Auf der Rechtsfolgenseite hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass der Beklagte seine Anträge zu 1) und zu 2) vom 22. August 2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bescheidet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Beklagte ist verpflichtet, gemäß § 3 Abs. 2 Halbsatz 2 BNatSchG i.V.m. § 2 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Beeinträchtigung des Betretungsrechts des Klägers aus § 59 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LNatSchG auf dem Privatweg des Beigeladenen zu beseitigen. Die Kostenentscheidung beruht unter Einbeziehung der Kostenentscheidung des Senats im Beschluss vom 24. Mai 2022 – 5 LA 33/22 – für das erstinstanzliche Verfahren einschließlich des Vorverfahrens auf § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Beigeladenen sind nach § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten auferlegt worden, weil er keinen Antrag gestellt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für den Kläger aus § 167 Abs. 2 i.V.m. § 709 Satz 1, 2 ZPO und für den Beklagten aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen worden. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen nach Maßgabe des Bundesrechts eine Beeinträchtigung des Betretungsrechts anzunehmen ist, hat grundsätzliche Bedeutung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die Revision an das Bundesverwaltungsgericht statthaft. Die Revision ist bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig eingelegt wird. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Im Revisionsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte im Sinne von § 67 VwGO vertreten lassen. … … … Der Kläger begehrt die Beseitigung der Sperrung eines Weges durch eine Kette und ein Schild. Der Kläger ist Eigentümer eines Einfamilienhausgrundstücks auf der Halbinsel A-Straße (A-Straße …) in der Gemeinde A-Stadt (Kreis Rendsburg-Eckernförde). Die Halbinsel A-Straße liegt zwischen dem … und dem …. Das Gebiet ist durch Wege und Wegeflächen erschlossen und wird zur Naherholung genutzt. Der Beigeladene ist Eigentümer von Flächen auf der Halbinsel A-Straße. Mit E-Mail vom 17. Mai 2017 zeigte der Kläger dem Beklagten an, dass ein Weg auf der Halbinsel A-Straße durch eine Kette und ein Verbotsschild gesperrt worden sei. Mit E-Mail vom 15. Juni 2017 antwortete der Beklagte dem Kläger, dass der angezeigte gesperrte Weg kontrolliert worden sei. Der Pächter habe vor Ort erläutert, dass die Sperrung lediglich das Befahren des Weges verhindern solle. Bei der Barriere handele es sich um eine Kette, die jederzeit geöffnet, über- oder unterstiegen werden könne. Dies sei auch vor Ort so festgestellt worden. Ein daneben angebrachtes Schild weise jedoch darauf hin, dass das Betreten verboten sei. Dies sei eine unzulässige Einschränkung des allgemeinen Betretungsrechts (Betreten der freien Landschaft). Der Pächter habe versichert, das Schild unverzüglich zu entfernen. Ein Schild mit dem Verbot der Befahrung werde künftig darauf hinweisen, dass die Barriere sich gegen Kraftfahrzeuge richte. Nach Prüfung des Einzelfalles sei festgestellt worden, dass mit der oben angegebenen Maßnahme die Einhaltung des § 30 LNatSchG ausreichend sichergestellt sei, sodass keine weiteren Maßnahmen zu veranlassen seien. Mit Schreiben vom 22. August 2017 wandte sich der Kläger – über einen nunmehr beauftragten Rechtsanwalt – an den Beklagten (Bl. 36 Beiakte A) und brachte vor, weiterhin sei auf der Halbinsel A-Straße eine Wegefläche durch eine quer hängende Kette und mit dem gelben Warnbegriff „Befahren des Grundstücks verboten!“ gesperrt. Durch den Begriff des „Befahrens“ würden auch Radfahrer, Nutzer von Elektromobilen etc. subjektiv von der Benutzung ausgeschlossen. Der Beklagte werde aufgefordert, zulasten des Grundeigentümers eine Untersagungsverfügung (Beseitigungsanordnung) zu erlassen und dem Eigentümer die Beseitigung der Sperre durch Ketten (Antrag zu 1) und des Schildes „Befahren des Grundstücks verboten!“ (Antrag zu 2) aufzugeben. Mit Schreiben vom 28. August 2017 entgegnete der Beklagte, dass nach aktuellem Stand der Weg für jeden zum Zwecke der Erholung betretbar und ebenso die Nutzung mit Fahrrädern oder Krankenfahrstühlen möglich sei, soweit der Zustand der Wege dies zulasse. Ein erneutes Einschreiten der unteren Naturschutzbehörde sei aktuell nicht erforderlich. Der Kläger hat am 4. Oktober 2017 Klage erhoben. Der Kläger hat geltend gemacht, er begehre, dass der Beklagte den Beigeladenen auf Beseitigung der „Sperrung 2“ – Feldweg zum … … – in Anspruch nehme. Die „Sperrung 2“ liege auf dem Grundeigentum des Beigeladenen, der diese Flächen verpachtet habe, im Norden der Halbinsel A-Straße. Wegen des Standorts der „Sperrung 2“ hat der Kläger auf eine Karte aus dem Digitaler Atlas Nord (Bl. 5 Gerichtsakte) verwiesen. Im Übrigen hat er Bezug genommen auf sein Schreiben vom 22. August 2017 und ergänzend vorgebracht, die Sperrung richte sich insbesondere gegen ältere, körperlich eingeschränkte Personen, Behinderte und junge Eltern mit Kinderwagen. Er – der Kläger – sei aufgrund mehrerer Handoperationen in seiner Greiffähigkeit eingeschränkt. Er sei nicht in der Lage, die Kette an der „Sperrung 2“ aufzunehmen. Für ihn sei der Weg damit verschlossen. Die Natur sei für die Öffentlichkeit offen zu halten. Das angebrachte Hinweisschild, dass das Befahren verboten sei, sei irreführend, da für den durchschnittlichen Erholungssuchenden von dem Begriff „Befahren“ auch Fahrräder und ähnliche nicht motorisierte Fortbewegungsmittel erfasst seien. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die Eigentümer des Waldgebietes „Halbinsel A-Straße“ anzuweisen, die Sperrungen von Wegen an den in der Anlage rot markierten Stellen zu öffnen und die dort vorhandenen Sperrungen zu beseitigen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat geltend gemacht, die „Sperrung 2“ sei aufgrund des behördlichen Tätigwerdens soweit beseitigt, dass ein Betreten der Wegeflächen jederzeit möglich sei. Das Schild mit der Aufschrift „Betreten verboten“ sei durch ein Schild mit der Aufschrift „Befahren verboten“ ersetzt worden und bedeute so dem unvoreingenommenen Betrachter, dass sich die Sperrung gegen motorisierte Fahrzeuge richte. Die in Rede stehende Wegesperre lasse sich jederzeit durch Entfernen der Kette öffnen, aufgrund der Länge und Flexibilität derselben auch über- oder untersteigen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, sich aber dahingehend geäußert, dass er gerne bereit sei, Erholungssuchenden auf seinem Landeigentum uneingeschränkten Zugang in die Natur zu gewähren. In der Vergangenheit habe er aber die unangenehme Erfahrung gemacht, sich mit den Haltern von Motorcross Maschinen und Geländefahrzeugen auseinanderzusetzen. Aus diesem Grund habe er sich gezwungen gesehen, die Zuwegung mit einer lockeren Kette zu versperren. Das Verwaltungsgericht hat am 24. Mai 2018 einen Erörterungstermin vor Ort durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen. Mit Urteil vom 21. Januar 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei nach § 75 Satz 1 VwGO ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig. Bei dem Schreiben des Beklagten vom 28. August 2017 handele es sich mangels Regelung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Hinweis. Der Kläger könne geltend machen, durch das unterlassene Einschreiten des Beklagten in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Klage sei aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch nach § 3 Abs. 2 BNatSchG auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten über ein Einschreiten gegenüber dem Beigeladenen. Das Recht des Klägers auf Betreten der freien Landschaft auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen zum Zwecke der Erholung nach § 59 Abs. 1 BNatSchG werde durch den Beigeladenen gegenwärtig nicht zulasten des Klägers beeinträchtigt. Der Beigeladene habe den vorhandenen Weg nicht zum Betreten oder zum Radfahren (§ 30 Abs. 2 Satz 1 LNatSchG) für den Kläger gesperrt. Die Kette stelle eine gegenüber Fußgängern und Radfahrern nicht unverhältnismäßige Maßnahme dar, um das unzulässige Befahren mit Kraftfahrzeugen zu unterbinden. Aufgrund der Höhe, in der die Kette hänge, sei sie für einen durchschnittlichen Erholungssuchenden wegen ihrer Länge und Flexibilität sowohl übertretbar als auch untertretbar, indem die Kette gleichzeitig hochgehalten werde. Darüber hinaus sei die Kette auf einen Haken gespannt, sodass sie jedenfalls grundsätzlich, wenn auch aufgrund der eingeschränkten Beweglichkeit der Hände vielleicht nicht für den Kläger, abnehmbar sei. Es gehe von der Kette und den Schildern auch keine psychische Wirkung in der Weise aus, dass ein durchschnittlicher Erholungssuchender sich durch diese Umstände gehindert sehen könnte, den Weg dahinter zu betreten. Solche Ketten seien in ländlichen Bereichen üblich und würden regelmäßig nicht als Verbot des Betretens wahrgenommen. Sie zielten ebenso wie das Schild mit der Aufschrift „Befahren verboten“ für den durchschnittlichen Erholungssuchenden darauf, das unerlaubte Befahren mit Kraftfahrzeugen, nicht jedoch mit Fahrrädern oder Krankenfahrstühlen, zu unterbinden. Der Kläger hat gegen das – ihm am 22. Januar 2020 zugestellte – Urteil am 21. Februar 2020 beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt. Die Zulassungsbegründungsschrift hat der Kläger am 20. März 2020 dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt. Der Senat hat mit Beschluss vom 31. März 2022 das Verfahren, soweit der Kläger zusätzlich begehrte, den Beklagten zu verpflichten, einen anderen (ebenfalls beigeladenen) Eigentümer von Flächen auf der Halbinsel A-Straße anzuweisen, die Sperrung eines Weges mit einem Steinwall („Sperrung 1“) zu öffnen und die vorhandene Sperrung zu beseitigen, nach § 93 Satz 1 VwGO abgetrennt (Az. des abgetrennten Verfahrens: 5 LA 33/22). Der Senat hat das Verfahren 5 LA 33/22 mit Beschluss (vom 24. Mai 2022) eingestellt und für das Zulassungsverfahren den Streitwert auf 5.000 € festgesetzt; nach der Kostenentscheidung tragen die Kosten des Verfahrens der Kläger und der Beklagte jeweils zur Hälfte. Mit Beschluss vom 1. April 2022 hat der Senat die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil es nach den Darlegungen des Klägers ernstlich zweifelhaft sei, dass es sich bei der auf dem Grundeigentum des Beigeladenen auf der Halbinsel A-Straße über die volle Länge eines Durchgangs gehängte Metallkette und den zusätzlich an einem Baum angebrachten Schildern mit der Aufschrift „Befahren des Grundstücks verboten!“ sowie „Wildtiere brauchen Schutz und Ruhe / Leinen Sie Ihren Hund doch bitte an!“ („Sperrung 2“) um keine nach § 59 Abs. 1 BNatSchG, § 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 LNatSchG unzulässige Sperrung eines Weges handele. Der Zulassungsbeschluss ist dem Kläger am 7. April 2022 zugestellt worden. Der Kläger hat die Berufung mit Schriftsatz vom 5. Mai 2022 begründet. Er bringt vor, durch die „Sperrung 2“ werde sein Rechtsanspruch, die freie Landschaft auf Straßen und Wegen zu betreten, vereitelt. Er habe daher einen Anspruch auf Einschreiten gegen den Urheber der Sperrung bzw. den Eigentümer des gesperrten Weges durch die zuständige Naturschutzbehörde. Rechtsgrundlage hierfür sei § 59 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG. Maßgeblich sei, dass das Betreten eines Grundstücks durch ein von Menschenhand geschaffenes Hindernis tatsächlich unmöglich gemacht werde oder durch eine psychologische Sperre der wirkliche oder vermeintliche Wille des Eigentümers manifestiert werde, den freien Zugang zu seinem Grundstück zu unterbinden, wobei auf den objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Erholungssuchenden abzustellen sei. Der wesentliche Rechtsfehler des Verwaltungsgerichts liege in der Annahme, durch die Kette bestehe keine psychologische Sperre; das Gegenteil sei der Fall. Auf den Umstand, dass die Kette angeblich leicht unter- oder überschritten werden bzw. ausgehakt werden könne, komme es nicht an. Soweit ein Weg auf ganzer Länge gesperrt sei, werde so gegenüber jedermann deutlich, dass ein Betreten seitens des Eigentümers nicht gewünscht sei. Anders wäre dies allenfalls dann zu beurteilen, wenn der Weg nur teilweise gesperrt wäre. Üblich seien im landwirtschaftlichen Bereich insbesondere Barrieren dergestalt, dass (nur) in der Mitte des Weges ein quer gelegter Pfahl das Befahren mit Kraftfahrzeugen verhindere, rechts und/oder links jedoch ein Passieren zu Fuß bzw. mit Fahrrad ohne weiteres möglich sei. Hier werde für den durchschnittlichen Betrachter deutlich, dass es in erster Linie nur darum gehe, ein Befahren des Weges mit Kraftfahrzeugen zu verhindern. Werde der Weg jedoch auf ganzer Länge gesperrt, werde für den objektiven Betrachter deutlich, dass ein Passieren grundsätzlich nicht gewünscht sei und verhindert werden solle. Hinzu komme das Schild „Befahren verboten“, was für einen durchschnittlichen Betrachter auch das Befahren insbesondere mit einem Fahrrad oder auch einem Krankenfahrstuhl bedeuten könne und insofern ebenfalls als psychologische Barriere wirke. Losgelöst davon stelle die Metallkette nicht nur eine psychologische, sondern auch eine physische Barriere dar, die ihn – den Kläger – ganz konkret treffe. Zum einen sei er durch eine Handverletzung (amputierter Finger) in seiner Greiffähigkeit stark eingeschränkt ist. Zum anderen sei er regelmäßig per Rad mit seiner Lebensgefährtin und mit einem Kinderwagen – seine Tochter wohne mit den zwei Enkelkindern direkt neben ihm – auf dem Weg unterwegs. Ferner habe er in der Vergangenheit den Weg auch häufiger mit einem Freund, der auf einen Krankenfahrstuhl angewiesen gewesen sei, genutzt. Dieser Freund sei während des Verfahrens aber verstorben. Es sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass er in Zukunft erneut mit Freunden oder Bekannten, die auf einen Krankenfahrstuhl angewiesen seien, den Weg befahren wolle oder er selbst auf einen Krankenfahrstuhl angewiesen sein werde. Der Kläger beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2022 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, die Anträge zu 1 und zu 2 aus dem Schreiben vom 22. August 2017 (Blatt 36 der Beiakte A) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte bringt vor, für einen durchschnittlichen Erholungssuchenden sei ein Über- oder Untertreten der Kette ohne weiteres, alternativ auch das Abnehmen der Kette möglich. Das angebrachte Schild „Befahren des Grundstücks verboten!“ signalisiere eindeutig, dass ein Befahren und eben nicht ein Betreten gemeint sei. Für den durchschnittlichen Erholungssuchenden sei nachvollziehbar, dass das Befahren mit Personenkraftwagen, Motorrädern oder ähnlichen Fahrzeugen unterbunden werden solle und eben nicht das Betreten oder die Nutzung der Wege mittels eines Fahrrades. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Senat hat die örtlichen Gegebenheiten während der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 13. Juli 2023 und die vor Ort angefertigten Lichtbilder Bezug genommen (Anlagen zum Protokoll). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Gerichtsakte verwiesen.