Beschluss
5 LA 113/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0907.5LA113.23.00
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Leitsätze
§ 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG (juris: AsylG 1992) bezieht sich nicht darauf an, wie das Bundesamt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte entscheiden müssen, sondern darauf, wie es tatsächlich entschieden hat.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 10. Kammer, Einzelrichter – vom 14. Juli 2023 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG (juris: AsylG 1992) bezieht sich nicht darauf an, wie das Bundesamt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte entscheiden müssen, sondern darauf, wie es tatsächlich entschieden hat.(Rn.4) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 10. Kammer, Einzelrichter – vom 14. Juli 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor; jedenfalls hat der Kläger die Voraussetzungen hierfür nicht ausreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Das Verwaltungsgericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden. Eine solche Verfahrensweise verstößt gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn mündlich hätte verhandelt werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2008 – 1 C 12.08 –, juris Rn. 10). Im vorliegenden Fall bestand jedoch entgegen § 101 Abs. 1 VwGO keine Verpflichtung zur mündlichen Verhandlung, denn der Kläger war anwaltlich vertreten und die Eingangsverfügung enthielt den Hinweis, dass das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden könne; auf Antrag eines Beteiligten müsse mündlich verhandelt werden. Ein solcher Antrag ist nicht gestellt worden. Entgegen der Auffassung des Klägers war der Anwendungsbereich von § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG eröffnet. Die Beklagte hatte den Asylantrag des Klägers gemäß § 30 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach galt die in § 36 Abs. 1 AsylG festgesetzte Ausreisefrist von einer Woche. Es lag somit kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG vor. Eine mündliche Verhandlung war auch nicht deshalb geboten, weil das Verwaltungsgericht im Urteil den Bescheid des Bundesamtes insoweit aufgehoben hat, als der Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt und dem Kläger eine einwöchige Ausreisefrist gesetzt worden ist. Die Anwendung einer Vorschrift, die – wie § 77 Abs. 2 AsylG – das der Sachentscheidung vorausgehende Verfahren regelt, kann nicht von dem Inhalt dieser Sachentscheidung abhängig gemacht werden. Dementsprechend bezieht sich § 77 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht darauf an, wie das Bundesamt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte entscheiden müssen, sondern darauf, wie es tatsächlich entschieden hat (vgl. BT-Drs. 20/4327, S. 42: „Entscheidungen nach dem AsylG, die keine Ablehnung nach § 38 Absatz 1 AsylG und keine Aufhebung der Schutzberechtigung nach § 73b Absatz 7 AsylG darstellen“). Mit dem knapp erläuterten Vortrag, er habe persönlich angehört werden müssen, dringt der Kläger nicht durch. Voraussetzung für eine begründete Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist, dass der Kläger die ihm verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2023 – 5 B 20.22 –, juris Rn. 24). Dass der Kläger diese Obliegenheit erfüllt hat, ist nicht dargelegt. Insbesondere ist nicht verständlich, warum er keinen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt hat, wenn er seine persönliche Anhörung für erforderlich hielt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).