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Beschluss

5 MB 15/23

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2023:1229.5MB15.23.00
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Leitsätze
Der Gefahr, einen möglichen Anspruch auf Verlängerung der bergrechtlichen Erlaubnis allein durch Zeitablauf zu verlieren, kann durch eine einstweilige Anordnung begegnet werden, mit der - ohne die Hauptsache vorwegzunehmen - in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorläufig das Erlöschen der Bewilligung bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag zu verhindert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2019 7 B 30.18 , juris Rn. 7).(Rn.5) (Rn.7)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 21. Dezember 2023 geändert. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die mit Bescheid vom 21. Juni 2021 verlängerte Erlaubnis für das Erlaubnisfeld B 20 233 – Heide-Restfläche – zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Verlängerungsantrag vom 31. März 2023 für die Zwecke des Verlängerungsverfahrens als fortbestehend zu betrachten. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gefahr, einen möglichen Anspruch auf Verlängerung der bergrechtlichen Erlaubnis allein durch Zeitablauf zu verlieren, kann durch eine einstweilige Anordnung begegnet werden, mit der - ohne die Hauptsache vorwegzunehmen - in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorläufig das Erlöschen der Bewilligung bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag zu verhindert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2019 7 B 30.18 , juris Rn. 7).(Rn.5) (Rn.7) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 21. Dezember 2023 geändert. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die mit Bescheid vom 21. Juni 2021 verlängerte Erlaubnis für das Erlaubnisfeld B 20 233 – Heide-Restfläche – zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Verlängerungsantrag vom 31. März 2023 für die Zwecke des Verlängerungsverfahrens als fortbestehend zu betrachten. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die Antragstellerin besitzt eine bis zum 31. Dezember 2023 befristete bergrechtliche Erlaubnis für das Erlaubnisfeld B 20 233 – Heide-Restfläche – zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen. Über ihren am 31. März 2023 gestellten Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis hat der Antragsgegner bisher nicht entschieden. Die Antragstellerin hat am 18. Dezember 2023 Untätigkeitsklage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Sie hat ferner beantragt, die bergrechtliche Erlaubnis „Heide-Restfläche“ zur Aufsuchung von Kohlenwasserstoffen in Form von Erdöl und Erdgas in dem Erlaubnisfeld mit der Bezeichnung B 20 233 im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verlängern. Der Antragsgegner ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2023 entgegengetreten. Die Verlängerung der Erlaubnis sei gemäß § 11 Nr. 3 BBergG zu versagen. Das durch die Antragstellerin vorgelegte Arbeitsprogramm stelle auf eine Explorationsbohrung hinsichtlich eines Caprock-Prospekts im Bereich des Salzstocks Büsum ab, welche im Verlauf des beantragten Verlängerungszeitraums durchgeführt und ausgewertet werden solle. Die von der Antragstellerin bezeichneten Caprock-Prospekte befänden sich nicht innerhalb des Erlaubnisfeldes „Heide-Restfläche“, sondern innerhalb des ebenfalls der Antragstellerin – allerdings bis zum 31. Dezember 2041 – zugeteilten Bewilligungsfeldes „Heide-Mittelplate I“. Lediglich ein Teil eines der vier bezeichneten Prospekte rage in das streitgegenständliche Erlaubnisfeld. Eine Explorationsbohrung auf eines dieser Prospekte und deren Auswertung stelle mithin keine Aufsuchung im Erlaubnisfeld „Heide-Restfläche“, sondern im Bewilligungsfeld „Heide-Mittelplate I“ dar. Nennenswerte Arbeiten im beantragten Erlaubnisfeld seien von der Antragstellerin nicht vorgesehen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 abgelehnt. Der Versagungsgrund nach § 11 Nr. 3 BBergG liege vor. Die im Arbeitsprogramm aufgeführten Arbeiten bezögen sich auf Caprock-Prospekte, die sich mit Ausnahme eines geringen Teils (ein Teil des Prospekts Caprock Süd B) im der Antragstellerin zustehenden Bewilligungsfeld „Heide-Mittelplatte 1“ befänden. Für dieses Bewilligungsfeld stehe der Antragstellerin aufgrund der letzten Verlängerung der Bewilligung bereits bis zum 31. Dezember 2041 das ausschließliche Recht zu, die in der Bewilligung bezeichneten Bodenschätze (Erdöl/Erdgas) aufzusuchen und zu gewinnen. Für diese Tätigkeiten bedürfe es keiner Erlaubnis. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 27. Dezember 2023 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin. Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, das Verwaltungsgericht stütze sich auf eine grafische Darstellung, welche der Antragsgegner in seiner Erwiderungsschrift vorgelegt habe. Aus der Karte sei aber ersichtlich, dass etwas mehr als die Hälfte des dargestellten Prospekts Caprock Süd B nicht innerhalb, sondern außerhalb des Bewilligungsfeldes und mithin lediglich im beantragten Erlaubnisfeld liege. Selbst wenn man alle in der Karte dargestellten Caprock-Prospekte als Gesamtheit betrachte, mache der außerhalb des Bewilligungs- und nur im Erlaubnisfeld liegende Teil etwa ein Drittel aus. Zudem nehme das Verwaltungsgericht unausgesprochen an, der Prospekt Caprock Süd B beschränke sich auf die in der Grafik unregelmäßig braun dargestellte Fläche. Das treffe nicht zu und gehe aus der Grafik auch nicht hervor; braun dargestellt sei vielmehr nach derzeitigem Stand die vermutete Fläche des Prospekts. Dieser könne größer sein und zu einem größeren Teil (nur) im Erlaubnisfeld liegen als aufgrund der zur Verfügung stehenden Daten derzeit angenommen. Der Sinn einer bergrechtlichen Aufsuchungserlaubnis liege unter anderem darin, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob ein Prospekt größer sei als bislang angenommen. Deshalb benötige die Antragstellerin die Verlängerung der Erlaubnis. Darüber hinaus übersehe das Verwaltungsgericht, dass die Antragstellerin aufgrund der Bewilligung nur befugt sei, Bodenschätze innerhalb des Bewilligungsfeldes aufzusuchen. Das Verwaltungsgericht scheine anzunehmen, dass Arbeiten an Caprock-Prospekten ausschließlich Erkenntnisse über die Verhältnisse innerhalb des Bewilligungsfeldes vermittelten, soweit die Caprock-Prospekte innerhalb des Bewilligungsfeldes lägen. Diese Einschätzung treffe nicht zu und finde weder im Verlängerungsantrag noch in der Erwiderung des Antragsgegners eine Stütze. Die Antragstellerin strebe an, Bodenschätze nicht nur innerhalb des Bewilligungsfeldes aufzusuchen, sondern innerhalb des größeren Erlaubnisfeldes. Durch die Untersuchung innerhalb des Caprocks gewinne die Antragstellerin Erkenntnisse auch über den Bereich außerhalb der braun dargestellten Fläche. II. Die Beschwerde ist begründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist geboten, da die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin läuft Gefahr, einen möglichen Anspruch auf Verlängerung der bergrechtlichen Erlaubnis allein durch Zeitablauf zu verlieren. Die gegenwärtige Erlaubnis ist gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 BBergG bis zum 31. Dezember 2023 befristet. Nach Ablauf der Frist kann die Erlaubnis auch dann nicht verlängert werden, wenn der Verlängerungsantrag – wie hier – vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde (vgl. zur bergrechtlichen Bewilligung: BVerwG, Beschluss vom 21. November 2019 – 7 B 30.18 –, juris Rn. 7). Allerdings kann der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nicht dazu verpflichtet werden, die Erlaubnis zu verlängern. Darin läge eine Vorwegnahme der Hauptsache, die nur dann in Betracht kommt, wenn der Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Daran fehlt es. Der Senat kann angesichts der gegensätzlichen Darstellungen der Beteiligten innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitraums von wenigen Tagen nicht klären, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 BBergG vorliegen oder ob die Verlängerung gemäß § 11 Nr. 3 BBergG zu versagen ist. Durch die vorliegende Entscheidung wird dem Antragsgegner deshalb lediglich aufgegeben, die befristete Erlaubnis bis zur Bestandskraft der Entscheidung über den Verlängerungsantrag für die Zwecke des Verlängerungsverfahrens als fortbestehend zu betrachten. Diese Anordnung ist nur darauf gerichtet, in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorläufig das Erlöschen der Bewilligung bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag zu verhindern (vgl. zu einem solchen Anordnungsinhalt BVerwG, Beschluss vom 21. November 2019, a.a.O. Rn. 9). Sie schneidet damit zwar die Möglichkeit ab, die Verlängerung der Erlaubnis allein wegen des Fristablaufs zu versagen, erzeugt darüber hinaus aber keine materiell-rechtliche Wirkung und nimmt daher auch nicht die Hauptsache vorweg. Die Anordnung ist geboten, da der Antragstellerin anderenfalls jeglicher Rechtsschutz für den möglichen – durch Art. 14 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten – Anspruch auf Verlängerung der Erlaubnis genommen würde. Das ist schon deshalb nicht hinnehmbar, weil die Verzögerung der Entscheidung über den Verlängerungsantrag in den Verantwortungsbereich des Antragsgegners fällt (vgl. Telefonvermerk vom 19. Dezember 2023, VG-Akte Seite 99). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsgegner ist im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung vollständig unterlegen. Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass die einstweilige Anordnung mit einem anderen als dem beantragten Inhalt erlassen worden ist. Die Formulierung des Antrags ist nicht maßgeblich, denn das Gericht bestimmt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Mit der Sicherung eines möglichen Anspruchs auf Fristverlängerung hat die Antragstellerin den von ihr verfolgten Zweck erreicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).