Beschluss
5 KN 33/21
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0124.5KN33.21.00
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Leitsätze
1. Art 6 Abs 1 S 1 EMRK (juris: MRK) verlangt keine mündliche Verhandlung, wenn ein Normenkontrollantrag offensichtlich unzulässig ist. (Rn.13)
2. Eine Antragstellerin kann eine identische Norm nicht mit mehreren Normenkontrollanträgen angreifen, nur weil sie ihre Antragsbefugnis aus unterschiedlichen Sachverhalten herleitet. (Rn.18)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beschluss ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art 6 Abs 1 S 1 EMRK (juris: MRK) verlangt keine mündliche Verhandlung, wenn ein Normenkontrollantrag offensichtlich unzulässig ist. (Rn.13) 2. Eine Antragstellerin kann eine identische Norm nicht mit mehreren Normenkontrollanträgen angreifen, nur weil sie ihre Antragsbefugnis aus unterschiedlichen Sachverhalten herleitet. (Rn.18) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 60.000 Euro festgesetzt. I. Das vorliegende Normenkontrollverfahren betrifft – ebenso wie zwei Parallelverfahren – die Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) (Regionalplan III-Teilaufstellung-VO) vom 29. Dezember 2020 (GVOBl. S. 1083). Vor Einreichung des hiesigen Normenkontrollantrags stellte die Antragstellerin bereits am 27. Oktober 2021 um 13:49:42 Uhr und um 13:50:05 Uhr zwei Normenkontrollanträge mit der Begründung, sie plane die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen bei Hohenhorn (Kreis Herzogtum Lauenburg, Potenzialfläche PR3_LAU_058) bzw. von fünf bis sieben Windenergieanlagen bei Havekost und Grove (Kreis Herzogtum Lauenburg, Potenzialfläche PR3_LAU_313). Die Anträge sind unter den Aktenzeichen 5 KN 31/21 und 5 KN 32/21 beim Oberverwaltungsgericht rechtshängig. Den hiesigen Normenkontrollantrag hat die Antragstellerin am 29. Oktober 2021 mit der Begründung eingereicht, sie plane die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen bei Sommerland (Kreis Steinburg, Potenzialfläche PR3_STE_099). Die Antragstellerin trägt vor, die Normenkontrolle habe eine Doppelfunktion. Sie sei nicht nur ein objektives Rechtsbeanstandungsverfahren, sondern diene auch dem subjektiven Rechtsschutz des Einzelnen. Streitgegenständlich sei daher nicht nur der jeweilige Regionalplan als Rechtsnorm (Verordnung), sondern auch der Bezug der angegriffenen Rechtsnorm zum jeweiligen Projekt des Antragstellers. Bei den Anträgen der Antragstellerin gehe es um unterschiedliche Projekte an anderen Standorten. Demzufolge könnten auch die gerügten Abwägungsfehler unterschiedlich sein. Es diene nicht dem subjektiven Rechtsschutz des Einzelnen, wenn gegen einen Regionalplan nur ein Normenkontrollantrag zulässig sei. Die Antragstellerin erhebt in der Sache Einwendungen gegen den Regionalplan. Hierzu und zu dem weiteren Vortrag der Antragstellerin wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. Die Antragstellerin beantragt zu erkennen: Die Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III Schleswig-Holstein Kap. 5.7 (Windenergie an Land, Teilaufstellung-VO) vom 29. Dezember 2020 ist unwirksam. Der Antragsgegner beantragt, den Normenkontrollantrag zu verwerfen, hilfsweise: den Normenkontrollantrag abzulehnen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, der Normenkontrollantrag sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten zu den Verfahren 5 KN 31/21, 5 KN 32/21 und 5 KN 33/21 Bezug genommen. II. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Danach hat jede Person einen Anspruch darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Diese Öffentlichkeitspflicht schützt die Rechtssuchenden gegen eine Geheimjustiz, die sich der Kontrolle der Öffentlichkeit entziehen würde und stellt somit eines jener Mittel dar, die dazu dienen, das Vertrauen in die Gerichte zu bewahren. Die Öffentlichkeitspflicht sorgt für Transparenz in der Rechtspflege und hilft dadurch, das Ziel von Art. 6 Abs. 1 EMRK zu erreichen: ein faires Verfahren, dessen Sicherstellung zu den grundlegenden Prinzipien jeder demokratischen Gesellschaft gehört (EGMR, Urteil vom 2. Oktober 2018 – 40575/10 –, SpuRt 2018, 253 Rn. 175). Die Öffentlichkeitspflicht erstreckt sich auch auf die Entscheidung über die Gültigkeit eines Raumordnungsplans, der – wie hier – für die Windenergienutzung Vorranggebiete mit Ausschlusswirkung festlegt. Mit diesen Festlegungen werden Inhalt und Schranken des Grundeigentums bestimmt (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Grundeigentum zählt zu den „zivilrechtlichen Ansprüchen“ im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 – 4 CN 9.98 –, juris Rn. 11). Ein Verfahren fällt in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK, wenn sein Ergebnis – wie hier – für den „zivilrechtlichen Anspruch“ entscheidend ist (vgl. EGMR, Urteil vom 27. Juli 2000 – 33379/96 –, NJW 2001, 213 Rn. 29; Dörr, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, Europäischer Verwaltungsrechtsschutz, 3. Teil Rn. 290). Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verlangt jedoch nicht unbedingt, dass sämtliche Verfahren öffentlich sein müssen. Dies trifft insbesondere bei Rechtssachen zu, die keine Glaubwürdigkeitsfragen aufwerfen bzw. in denen keine Tatsachen als derart kontrovers gelten, dass die Verhandlung öffentlich sein müsste (EGMR, Urteil vom 2. Oktober 2018, a.a.O. Rn. 177). Eine Ausnahmesituation liegt auch dann vor, wenn ein Normenkontrollantrag offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2021 – 5 BN 1.21 –, juris Rn. 5). Im vorliegenden Fall ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich, da der Normenkontrollantrag offensichtlich unzulässig ist. Die dafür erheblichen Tatsachen sind aktenkundig und unstreitig. Der Normenkontrollantrag ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO unzulässig. Bei Eingang des hiesigen Antrags waren bereits die Verfahren 5 KN 31/21 und 5 KN 32/21 mit demselben Streitgegenstand rechtshängig (§ 90 Satz 1 VwGO). Streitgegenstand ist in allen drei Verfahren die Gültigkeit der Regionalplan III-Teilaufstellung-VO. Die Anträge sind identisch. Gleiches gilt für den entscheidungserheblichen Sachverhalt. Das Normenkontrollverfahren ist ein objektives Beanstandungsverfahren. Danach ist das Normenkontrollgericht verpflichtet, den angegriffenen Regionalplan unter jedem denkbaren Gesichtspunkt auf seine Wirksamkeit hin zu überprüfen (vgl. zum Bebauungsplan: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2020 – 4 CN 9.19 –, juris Rn. 14). Die Identität des Streitgegenstandes wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Antragstellerin die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus unterschiedlichen Tatsachen herleiten kann. Der der Antragsbefugnis zu Grunde liegende Sachverhalt ist kein Teil des Streitgegenstandes. Die Antragsbefugnis ist lediglich Voraussetzung dafür, dass das Gericht den – anderweitig festgelegten – Streitgegenstand einer Sachprüfung unterziehen darf. Die Antragstellerin büßt nicht dadurch an Rechtsschutz ein, dass sie nur einen einzigen Normenkontrollantrag stellen darf. Sie kann in dem zulässigen Verfahren sämtliche Argumente vorbringen, die aus ihrer Sicht gegen die Gültigkeit des Regionalplans sprechen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.