Urteil
5 KS 2/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0130.5KS2.23.00
1mal zitiert
27Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach Nr 6.6 TA Lärm sind Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen in Bebauungsplänen bestehen, nach Nr 6.1 TA Lärm entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.(Rn.43)
2. Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem durch Windenergieanlagen verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht. (Rn.54)
3. Die allgemein bekannte rote Nachtkennzeichnung von Windkraftanlagen ist in ihren Auswirkungen nicht so stark, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung entstehen könnte (vgl. VGH München, Beschluss vom 10. Dezember 2015 – 22 CS 15.2247 –).(Rn.60)
4. Nach der Neuregelung in § 249 Abs 10 S 1 BauGB (eingefügt mit Wirkung vom 1. Februar 2023) steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windkraftanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windkraftanlage entspricht.(Rn.63)
5. Zur kumulierenden optischen Wirkung (“Umzingelung”) durch Windkraftanlagen.(Rn.66)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen dürfen die Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Nr 6.6 TA Lärm sind Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen in Bebauungsplänen bestehen, nach Nr 6.1 TA Lärm entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.(Rn.43) 2. Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem durch Windenergieanlagen verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht. (Rn.54) 3. Die allgemein bekannte rote Nachtkennzeichnung von Windkraftanlagen ist in ihren Auswirkungen nicht so stark, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung entstehen könnte (vgl. VGH München, Beschluss vom 10. Dezember 2015 – 22 CS 15.2247 –).(Rn.60) 4. Nach der Neuregelung in § 249 Abs 10 S 1 BauGB (eingefügt mit Wirkung vom 1. Februar 2023) steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windkraftanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windkraftanlage entspricht.(Rn.63) 5. Zur kumulierenden optischen Wirkung (“Umzingelung”) durch Windkraftanlagen.(Rn.66) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen dürfen die Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Eine Entscheidung konnte nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29. Januar 2024 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 9 Abs. 4 VwGO). I. Die (Dritt-)Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO ist zulässig. Die Kläger sind klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO, soweit sie geltend machen, die genehmigte Windkraftanlage verursache schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (Lärm, Infraschall, elektromagnetische Strahlung, Schattenwurf, Diskoeffekt, Lichteinwirkung); der Vorschrift kommt drittschützende Wirkung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Juli 2008 – 7 B 19.08 –, juris Rn. 12). Das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen erscheint für den in ca. 565 m Entfernung wohnenden Nachbarn zumindest möglich. Die Kläger sind auch klagebefugt, soweit sie vorbringen, die genehmigte Anlage verletzte wegen ihrer optisch bedrängenden Wirkung, ihrer Umzingelungswirkung und der fehlenden Einhaltung eines Mindestabstands das Gebot der Rücksichtnahme aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Nicht klagebefugt sind die Kläger, soweit sie vorbringen, mit der erteilten Genehmigung gehe ein Grundstückswertverlust einher, so dass sie in ihrem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt seien. Art. 14 Abs. 1 GG schützt die Nutzbarkeit des Eigentums und die diesbezügliche Verfügungsfreiheit. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich hingegen kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Dies gilt insbesondere auch für Wertverluste an einem Grundstück, die durch die behördliche Zulassung eines Vorhabens in der Nachbarschaft eintreten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 – 4 A 1001.04 –, juris Rn. 409; BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2007 – 1 BvR 382/05 –, juris Rn. 20). II. Die (Dritt-)Anfechtungsklage ist unbegründet. Der angegriffene Genehmigungsbescheid vom 21. Dezember 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2023 verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es liegt weder ein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG noch gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme vor. 1. Der angegriffene Genehmigungsbescheid verstößt nicht gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. a. Das Wohngebäude der Kläger auf dem Grundstück …..Nienborstel (Kreis Rendsburg-Eckernförde) ist durch die genehmigte Windkraftanlage keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm ausgesetzt. Mit Blick auf Geräuschimmissionen kommt den Regeln der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept grundsätzlich nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2014 – 4 B 2.14 –, juris Rn. 4; Senat, Beschluss vom 23. März 2020 – 5 LA 2/19 –, juris Rn. 14). Auch die „Night Noise Guidelines for Europe“ der Weltgesundheitsorganisation (WHO) lassen die Bindungswirkung der TA Lärm nicht entfallen. Sie sind weder rechtsverbindlich noch setzen sie insoweit Standards (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 5 MR 2/21 –, juris Rn. 2 m. w. N.). Die angegriffene Genehmigung beruht zutreffend auf der Annahme, dass den Klägern Lärmpegel von 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts in Anlehnung an die für Mischgebiete gemäß Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte zuzumuten sind. Nach Nr. 6.6 TA Lärm sind Gebiete und Einrichtungen, für die – wie hier – keine Festsetzungen in Bebauungsplänen bestehen, nach Nr. 6.1 TA Lärm entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Das Gebäude der Kläger liegt ausweislich der vorliegenden Unterlagen und des im Internet einsehbaren Kartenmaterials (Digitaler Atlas Nord) im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB. Für eine Lage im Innenbereich, d. h. in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, gibt es entgegen der Auffassung der Kläger, keine ausreichenden Anhaltspunkte. Ein Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die aufeinander folgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (BVerwG, Urteil vom 16 September 2010 – 4 C 7.10 –, juris Rn. 11). Zur „Bebauung“ im diesem Sinne gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschluss vom 5. April 2017 – 4 B 46.16 –, juris Rn. 6). Das Gebiet von Dörpstedt im Süden der Gemeinde Nienborstel ist nicht insgesamt im Zusammenhang bebaut (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 5 MR 2/21 –, juris Rn. 4). Zwischen den Gebäuden entlang der H.-Straße, der Straße I., der D.-Straße, der Straße F. und der Straße B. liegen ausgedehnte, zum Teil mehrere hundert Meter breite unbebaute Flächen. Ausgehend von dem Wohnhaus der Kläger besteht ein Bebauungszusammenhang zu den Bauwerken an der Straße In de Eck mit den Hausnummern … und ….. Insofern handelt es sich aber nicht um einen Ortsteil, sondern um eine Splittersiedlung. Ein Ortsteil ist ein Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 6. September 2018 – 3 A 14.15 –, juris Rn. 21). Eine Ansammlung von nur wenigen Wohngebäuden – wie hier – besitzt regelmäßig nicht das für eine eigenständige Siedlungseinheit erforderliche Gewicht (vgl. zu vier Wohngebäuden: BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994 – 4 B 77.94 –, juris Rn. 2; OVG Münster, Beschluss vom 29. September 2020 – 8 B 1576/19 –, juris Rn. 14). Tatsachen, die für einen Ortsteilcharakter sprechen, sind von den Antragstellern nicht vorgetragen worden. Für im Außenbereich liegende Flächen setzt die TA Lärm keine Immissionsrichtwerte fest. Bei der Bestimmung der Schutzwürdigkeit von im Außenbereich liegenden Grundstücken ist vor allem zu berücksichtigen, dass der Außenbereich nach der in § 35 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BauGB zum Ausdruck gelangenden Wertung des Gesetzgebers dazu dient, u. a. Windenergieanlagen sowie andere Anlagen unterzubringen, die wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen. Eigentümer von Außenbereichsgrundstücken müssen deshalb grundsätzlich stets mit der Verwirklichung „lästiger“ Anlagen in der Umgebung rechnen. Es können daher allenfalls auf Mischgebietsniveau geminderte Schutzansprüche bestehen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 5 MR 2/21 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Das Wohnhaus der Kläger wurde in der Schallimmissionsberechnung der DBS vom 23. November 2022 (im Folgenden: Schallgutachten) als Immissionsort IO 2 betrachtet. Die Gesamtbelastung überschreitet an diesem Immissionsort mit 39 dB(A) den nächtlichen Immissionsrichtwert nicht. Zur Tageszeit befinden sich keine Immissionsorte im Einwirkbereich der Windkraftanlagen im Sinne der Nr. 2.2. TA Lärm. Der maßgebliche Immissionsrichtwert von 60 dB(A) wird an allen umliegenden Immissionsorten deutlich mehr als 10 db(A) unterschritten (vgl. Schallgutachten, S. 18). Die Bedenken der Kläger gegen das Schallgutachten überzeugen nicht. Das von den Klägern angeführte Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2019 – 7 U 18/19 – enthält für das vorliegende Verfahren keine relevanten Aussagen. Dieses Urteil betrifft ein zivilrechtliches Verfahren, in dem die Kläger die Unterlassung der Beeinträchtigung von bestehenden und genehmigten Windkraftanlagen begehren. Vorliegend wird indes eine noch nicht bestandskräftige Genehmigung durch Dritte angefochten. Fragen zu Immissionen können sich daher naturgemäß nur als Prognose beantworten lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 23. März 2020 – 5 LA 2/19 –, juris Rn. 17). Die Rügen, das Gutachten habe die LAI-Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen nicht zu Grunde gelegt, die Vorbelastung durch Bestandsanlagen nicht einbezogen sowie die Bodendämpfung nicht berücksichtigt, sind nicht nachvollziehbar. Das Gegenteil ist der Fall (Schallgutachten Abschnitt 3.3., S. 10; Abschnitt 4.2.1, S. 15; Abschnitt 4.2.4. dritter Absatz, S. 17). Auch das Argument, der Schallleistungspegel sei an einer bauartgleichen Windenergieanlage noch nicht nachgewiesen worden, greift nicht durch. Eine von den Klägern nicht hinnehmbare Lärmbelastung wird insofern schon dadurch ausgeschlossen, dass die angefochtene Genehmigung nur einen Betrieb erlaubt, bei dem die im Schallgutachten zu Grunde gelegten Oktavschallleistungspegel nicht überschritten werden (Inhaltsbestimmung A I 2.1). Ein Anlagenbetrieb mit höheren Pegeln ist nicht von der Genehmigung gedeckt, was im Rahmen der Abnahmemessung auch überprüft wird (Auflage A III 2.2.2). Die Windenergieanlage ist so lange zur Nachtzeit abzuschalten, bis entweder eine Dreifachvermessung des Anlagentyps vorliegt oder eine Abnahmemessung der genehmigten Anlage die Einhaltung der Richtwerte belegt (Inhaltsbestimmung A I 2.3). Die Frage, ob die vorstehend genannten Bestimmungen auch tatsächlich eingehalten werden, betrifft nicht die Rechtmäßigkeit der Genehmigung. Etwaigen Verstößen wäre vielmehr im Rahmen der behördlichen Überwachung zu begegnen (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Oktober 2021 – 10 S 471/21 –, juris Rn. 14). Schließlich überzeugt auch der Einwand nicht, der Geschäftsführer der Firma, Herr ... sei nicht neutral, da er fast 100 % der Aufträge aus dem Bereich der Windenergieanlagenbetreiber erhalte. Herr … hat das Gutachten nicht verfasst. Abgesehen davon sind die Erkenntnisse zu Art, Gegenstand und Umfang der geschäftlichen Tätigkeit der …. in der Windenergiebranche allgemein nicht geeignet, an der Unvoreingenommenheit der Gutachter zu zweifeln. Die Vorgabe in § 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV führt dazu, dass die Prognosegutachten nicht von den Genehmigungsbehörden, sondern von den Windkraftbetreibern beauftragt werden. Die im Gutachten zu beantwortende Frage, ob die streitbefangenen Windkraftanlagen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm einhalten, ist unter Anwendung von technischen Berechnungsverfahren und Vorschriften zu beantworten. Ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum ist den Gutachtern insoweit nicht eingeräumt. Das methodische Vorgehen und die Grundlagen der Berechnungen werden im hier vorgelegten Gutachten offengelegt und nachvollziehbar dargestellt. Da die Schallimmissionsprognose ein hochspezialisiertes Fachgebiet betrifft, das nur wenige Gutachter bearbeiten, ist es praktisch ausgeschlossen, dass ein zur Beantwortung fachlich hinreichend qualifizierter Gutachter gefunden werden kann, der in keinerlei geschäftlicher Beziehung zu Anbietern von Windenergieanlagen stand oder steht und auch keinen Kontakt zu Gremien der Windenergiebranche unterhält (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 5 MR 2/21 –, juris Rn. 12; OLG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 2019 – 9 U 152/18 –, juris Rn. 40). b. Die Kläger sind durch die genehmigte Windkraftanlage keinen schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von tieffrequenten Geräuschen bzw. Infraschall ausgesetzt. Gemäß den Hinweisen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (Stand: 30. Juni 2016, S. 4) – eingeführt durch Erlass vom 31. Januar 2018 – kann davon ausgegangen werden, dass die Infraschallerzeugung von Windkraftanlagen auch im Nahbereich zwischen 150 m und 300 m deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegt. Damit seien Gesundheitsschäden und erhebliche Belästigungen nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zu erwarten. Diese Einschätzung entspricht der obergerichtlichen Rechtsprechung. Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem durch Windenergieanlagen verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn – wie hier – der Abstand zum Immissionsort 500 Meter übersteigt (vgl. Urteil des Senats vom 23. November 2022 – 5 KS 19/21 –, juris Rn. 49; OVG Koblenz, Beschluss vom 30. Juli 2020 – 8 A 10157/20.OVG –, juris Rn. 18 ff.; OVG Münster, Urteil vom 27. Juli 2023 – 22 D 100/22.AK –, juris Rn. 51 ff.). Die Kläger benennen zwar wissenschaftliche Veröffentlichungen zur Wirkung von Infraschall auf den menschlichen Organismus und zu möglichen Gesundheitsgefahren. Jedoch ist nicht erkennbar, dass diese Studien zu einem gesicherten Erkenntnisfortschritt geführt haben (vgl. hierzu auch OVG Münster, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 8 B 858/19 –, juris Rn. 20 ff. m. w. N.). c. Eine Überschreitung der zulässigen Beschattungsdauer ist nicht zu befürchten. Gemäß der Auflage A III 2.2.10 ff. ist die Windkraftanlagen so zu betreiben und zu unterhalten, dass durch Abschaltmaßnahmen erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft durch periodischen Schattenwurf verhindert werden. Die Beschattungsdauer darf unter Berücksichtigung der Vorbelastung maximal 30 Minuten pro Tag und maximal 8 Stunden pro 12 Monate nicht überschreiten. Bei der Festlegung der genauen Abschaltzeiten ist die genaue Ausdehnung am Immissionsort zu berücksichtigen. Eine solche Nebenbestimmung reicht aus, um die Einhaltung der Richtwerte gemäß der LAI-Schattenwurf-Hinweise zu gewährleisten (vgl. Urteil des Senats vom 23. November 2022 – 5 KS 19/21 –, juris Rn. 49; OVG Koblenz, Beschluss vom 30. Juli 2020 – 8 A 10157/20.OVG –, juris Rn. 18 ff.; OVG Münster, Urteil vom 27. Juli 2023 – 22 D 100/22.AK –, juris Rn. 51 ff.). d. Die Kläger sind keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen durch den Diskoeffekt ausgesetzt. Denn bei matten Beschichtungen von Windkraftanlagen stellen die üblicherweise als Diskoeffekt bezeichneten periodischen Lichtreflexionen kein Problem mehr dar (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 5 MR 2/21 –, juris Rn. 24; VGH München, Urteil vom 10. Juli 2019 – 22 B 17.124 –, juris Rn. 30; OVG Münster, Beschluss vom 6. Mai 2016 – 8 B 866/15 –, juris Rn. 42). Bei der Farbgebung der Außenkomponenten der Windkraftanlagen ist die Verwendung mittelreflektierender Farben mit matten Glanzgraden vorgesehen (vgl. Nebenbestimmungen der Genehmigung A III 2.2.16). e. Für eine Beeinträchtigung durch elektromagnetische Strahlung ist nichts ersichtlich. f. Mit einer Tageskennzeichnung durch weiß blitzende Rundstrahlfeuer haben die Kläger nicht zu rechnen, da solches mit der Genehmigung nicht verlangt wird. Die Tagesmarkung erfolgt gemäß Nr. 6.1 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 24. April 2020 (BAnz AT 30.04.2020 B4) lediglich durch Farbauftrag. Die allgemein bekannte rote Nachtkennzeichnung von Windkraftanlagen ist in ihren Auswirkungen nicht so stark, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung entstehen könnte (vgl. VGH München, Beschluss vom 10. Dezember 2015 – 22 CS 15.2247 –, juris Rn. 45). Das gilt jedenfalls bei der gegebenen Entfernung zum Grundstück der Kläger. Zudem wird die Beigeladene eine bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung anbringen, die gewährleistet, dass die Befeuerung nur aktiv ist, wenn sich ein Flugobjekt nähert (vgl. Nebenbestimmung der Genehmigung A III 2.10.19). 2. Die Genehmigung der streitgegenständlichen Windkraftanlage verstößt nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB). a. Von der Windkraftanlage geht keine optisch bedrängende Wirkung aus. Nach der Neuregelung in § 249 Abs. 10 Satz 1 BauGB (eingefügt mit Wirkung vom 1. Februar 2023) steht der öffentliche Belang einer optisch bedrängenden Wirkung einem Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 5, das der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dient, in der Regel nicht entgegen, wenn der Abstand von der Mitte des Mastfußes der Windkraftanlage bis zu einer zulässigen baulichen Nutzung zu Wohnzwecken mindestens der zweifachen Höhe der Windkraftanlage entspricht. Höhe im Sinne des Satzes 1 ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors (§ 249 Abs. 10 Satz 2 BauGB). § 249 Abs. 10 BauGB ist zugunsten der Beigeladenen zu berücksichtigen. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei einer auf Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gerichteten Anfechtungsklage der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung, wobei spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers außer Betracht zu bleiben haben und nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40.98 –, juris Rn. 3; Senat, Beschluss vom 21. Juli 2023 – 5 MR 2/23 –, juris Rn. 21; OVG Münster, Urteil vom 25. Februar 2015 – 8 A 959/10 –, juris Rn. 88 ff.). Der Abstand des Wohnhauses der Kläger zur nächstgelegenen Windkraftanlage beträgt mit 565 m mehr als das Dreifache der Anlagenhöhe (179,2 m). b. Auch eine kumulierende optische Wirkung (“Umzingelung”) liegt nicht vor. Die geplante Anlage der Beigeladenen liegt im Westen des Wohnhauses der Kläger. Die betreffenden Bestandsanlagen befinden sich ausschließlich im Westen und im Osten. Mit Abständen von rund 1 bis 1,9 km (Windpark Osterstedt), 7 km (Gokels, Lütjenwestedt und Seefeld) und 12,5 km (Hanerau-Hademarschen und Steenfeld) fallen diese Anlagen schon aufgrund der großen Entfernung nicht maßgeblich ins Gewicht. Der Umstand, dass vom Wohnhaus der Kläger nur in Richtung Norden und Süden keine Windräder mehr zu sehen sein werden, ändert daran nichts. Ein Anspruch auf den Erhalt einer freien oder „schönen“ Aussicht besteht regelmäßig nicht. Selbst wenn von jedem Fenster eines Wohnhauses aus Windkraftanlagen sichtbar sind, begründet dies allein noch keine unzumutbare Beeinträchtigung (Senat, Beschluss vom 25. August 2021 – 5 LA 7/19 –, juris Rn. 19). 3. Ein Verstoß gegen einen „gesetzliche[n] Mindestabstand zur Wohnbebauung von derzeit 1.000 m“ liegt nicht vor. Das Gesetz schreibt einen solchen Mindestabstand nicht vor. Der Sache nach wenden sich die Kläger gegen die Ausdehnung des Vorranggebiets PR2_RDE_140, in welchem der Standort der von der Beigeladenen geplanten Windkraftanlage liegt. Das Vorranggebiet beginnt 400 m entfernt vom Wohnhaus der Kläger. Gemäß der Begründung im Textteil (S. 6) der Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum II in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) (Regionalplan II-Teilaufstellung-VO) vom 29. Dezember 2020 (GVOBl. 2020, 1082) erfolgte die Flächenauswahl im Regionalplan nach den harten und weichen Tabukriterien sowie den Abwägungskriterien der Landesverordnung über die Änderung und Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes Schleswig-Holstein 2010 Kapitel 3.5.2 (Windenergie an Land) (LEP-Teilfortschreibung-VO) vom 6. Oktober 2020 (GVOBl. 2020, 739). In der Anlage zu § 1 dieser Verordnung werden in Kapitel 3.5.2 G (3) die harten und weichen Tabukriterien sowie die Abwägungskriterien aufgelistet. Das Abwägungskriterium „Abstand von 800 bis 1.000 m um Siedlungsbereiche mit Wohn- oder Erholungsfunktion, die nach §§ 30 und 34 BauGB planungsrechtlich zu beurteilen sind, sowie um planerisch verfestigte Siedlungsflächenausweisungen im Anschluss an die als weiches Tabu eingestufte Abstandszone von insgesamt 800 m“ trifft auf das Wohnhaus der Antragsteller nicht zu, da sich dieses im Außenbereich befindet. Abgesehen davon würde sich ein etwaiger Abwägungsmangel auf das hiesige Verfahren nicht auswirken. Wäre der Regionalplan unwirksam, so hätte dies nicht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Genehmigungsbescheide zur Folge. Vielmehr entfiele dann die Steuerungswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, die darauf abzielt, durch positive Standortzuweisungen für privilegierte Nutzungen im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB an einer oder mehreren Stellen im Gebiet eines Raumordnungsplans den übrigen Planungsraum von den betreffenden Vorhaben freihalten zu können (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2022 – 5 MR 11/21 –, juris Rn. 41). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO (für die Beigeladene) und auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO (für den Beklagten). Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Kläger wenden sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage in der Gemarkung Nienborstel. Die Kläger bewohnen ein Wohnhaus in…..Nienborstel (Kreis Rendsburg-Eckernförde). Unter dem 7. Januar 2022 beantragte die Beigeladene die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von einer Windkraftanlage des Typs Nordex N149-5,7 MW (Gesamthöhe 179,2 m) in der Gemeinde Nienborstel (WKA 1 Gemeinde 24819 Nienborstel, Gemarkung Nienborstel……). Der geplante Standort befindet in dem Vorranggebiet PR2_RDE_140 nord-westlich der Stadt Hohenwestedt in einem Abstand von ca. 564 m zum Wohnhaus der Kläger. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsunterlagen (Beiakte A) verwiesen. Mit Genehmigungsbescheid vom 21. Dezember 2022 erteilte der Beklagte die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der beantragten Windkraftanlage. Die Kläger legten am 4. April 2023 Widerspruch ein. Sie brachten vor, sie würden in einer idyllischen Sackgassenlage mit freier Sicht auf den Standort der genehmigten Windkraftanlage. Durch mehrere bereits bestehende Windkraftanlagen seien sie bezüglich ihrer Wohnnutzung umzingelt. Der Abstand der streitgegenständlichen Windkraftanlage zu ihrem Wohnhaus betrage weniger als 600 Meter. Darüber hinaus würden die Kläger bereits unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie Schlafstörungen, Bluthochdruck, Psychosen und Herzkranzerkrankungen leiden. Durch die streitgegenständliche Windkraftanlage sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Zudem werde der Wert ihrer Wohnimmobilie gesenkt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2023 zurückgewiesen. Das Wohnhaus der Kläger liege im Außenbereich ca. 565 m westlich von der streitgegenständlichen Windkraftanlage entfernt. Dieses sei in der Schallimmissionsberechnung der DBS ……….(im Folgenden: DBS) vom 23. November 2022 als Immissionsort IO 2 betrachtet worden, wobei die nächtliche Gesamtbelastung mit 39 dB(A) den nächtlichen Richtwert von 45 dB(A) für Wohnnutzungen im Außenbereich unterschreite. Die Schattenwurfanalyse der DBS vom 4. März 2021 betrachte das Wohnhaus der Kläger als Immissionsort SR 02 und weise dort eine mögliche Gesamt-Beschattungsdauer von maximal 100:18 Stunden pro Jahr und 1:28 Stunden pro Tag aus. Damit würden die Anhaltswerte zwar überschritten. Mit dem Genehmigungsbescheid (A.III.2.2.10 ff.) sei indes die Pflicht verbunden, die Windkraftanlagen mit technischen Abschalteinrichtungen so auszugestalten, dass bei Sonnenschein durch zwangsweisen Stillstand sichergestellt werden, dass Bewohner an den in der Prognose aufgeführten Immissionsorten nicht über das Maß (30 Stunden pro Kalenderjahr bzw. 30 Minuten pro Tag) mit periodischem Schattenwurf beaufschlagt würden. Eine optisch bedrängende Wirkung der Windkraftanlagen sei nicht gegeben; der Abstand zum Wohnhaus betrage mit 565 m mehr als das Dreifache der Anlagenhöhe (179,2 m x 3 = 537,6 m). Es liege auch keine Beeinträchtigung durch schädlichen Infraschall vor. Bereits bei einem Abstand von 150 m bis 300 m liege die Infraschallerzeugung von Windkraftanlagen deutlich unterhalb der Wahrnehmungsschwelle. Die nicht näher erläuterte Befürchtung, der Betrieb der Windkraftanlagen führe zu einem Wertverlust der Immobilie begründe keine unzumutbaren Auswirkungen. Die Kläger haben am 17. Mai 2023 Klage erhoben. Sie machen geltend, es bestehe bereits eine optisch bedrängende Wirkung durch die westlich des Wohnhauses der Kläger errichteten Windkraftanlagen auf den Flächen PR2_RDE_139 (G., L., S.) und PR2_RDE_122 (H., O., S.). Durch die Errichtung der streitgegenständlichen Windkraftanlage sowie einer möglichen Genehmigung zur Errichtung von Windkraftanlagen auf dem Vorranggebiet PR2_RDE_136 entstehe eine Umzingelungswirkung. Durch den Betrieb dieser Anlagen litten die Kläger unter erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Abstandsregelung zur Wohnbebauung sei nicht eingehalten worden. Der Ortsteil Dörpstedt der Gemeinde Nienborstel, in dem sich das Wohnhaus der Kläger befinde, sei ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil mit eigener Infrastruktur. Dort würden ca. 70 Menschen in 20 Häusern mit über 34 Wohneinheiten wohnen. Es sei ein Abstand von 1.000 m einzuhalten. Die zugrundeliegende Schallprognose sei unzureichend. Die Empfehlungen der WHO seien in dem Prognosegutachten sowie den neuen LAI-Hinweisen zum Schallimmissionsschutz zu berücksichtigen. Die Eckpunkte, die das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in der Entscheidung vom 13. Juni 2019 – 7 U 18/19 – festgelegt habe, seien fälschlicherweise außer Acht gelassen worden. In den Prognoseentscheidungen hätte die Vorbelastung durch bestehende Windkraftanlagen berücksichtigt werden müssen, während die Bodendämpfung unberücksichtigt hätte bleiben müssen. Es sei nicht auszuschließen, dass sich Schallwellen verstärken könnten, wenn diese auf andere Schallwellen treffen. Die Annahme, dass der Immissionswert tagsüber um mindesten 12 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert verbleibe sei falsch. Die Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Strahlungen sei unberücksichtigt geblieben. Die Beklagte habe die im Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) vom 31. Januar 2018, Az. V 649-4911/2018 unter A) 2. Irrelevanzkriterium genannte Sonderfallprüfung im Sinne von Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm nicht beachtet. Die Unterschreitung der Grenzwerte der TA-Lärm betrage statt der erforderlichen 12 dB(A) nur 3,5 dB(A). Die Rechtswidrigkeit der Anlage ergebe sich zudem daraus, dass der Schallleistungspegel bei einer baugleichen Windkraftanlage noch nicht nachgewiesen werden konnte. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die zugrunde gelegten Sicherheitszuschläge ausreichend seien. Die Anlage würde zudem schädlichen Infraschall verursachen, der auch unterhalb der Wahrnehmungsschwelle gesundheitsschädlich sei. Die zulässige Beschattungsdauer werde überschritten. Die Auflage, mittelreflektierende Farben und matte Glanzgeraden auf den Rotorblättern, sei nicht geeignet den sog. Diskoeffekt zu beseitigen. Durch die gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen (AVV) vorgeschriebene Tageskennzeichnung durch farbliche Kennzeichnung oder Befeuerung mittels weiß blitzenden Rundstrahlfeuers auf dem Maschinenhaus und der Nachtkennzeichnung durch rot blinkende Feuer auf dem Maschinenhaus und zusätzlich ab einer Gesamtanlagenhöhe von 150 m konstant leuchtende Hindernisfeuer am Turm entstünde eine Lichtblitzung, die nicht durch mittelreflektierende Farben und matten Glanzgeraden beseitigt werde. Die Kläger beantragen, die Genehmigung des Landesamts für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 21. Dezember 2022 zu Gunsten der Firma…… in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 15. Mai 2023, zugestellt am 16. Mai 2023, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, die Bestandsanlagen des Windpark Osterstedt in 1 km bis 1,9 km Entfernung des Wohnhauses der Kläger, auf der Vorrangfläche PR2_RDE_139 in ca. 7 km Entfernung und auf der Vorrangfläche PR2_RDE_122 in ca. 12,5 km Entfernung fielen aufgrund der großen Entfernung nicht maßgeblich ins Gewicht und lägen sämtlich westlich vom klägerischen Wohnhaus, wie auch die Vorrangfläche PR2_RDE_140, auf der die streitgegenständliche Windkraftanlage errichtet werden soll. Nur die Vorrangfläche PR2_RDE_136 liege östlich des Wohnhauses. Das Wohnhaus der Kläger liege im Außenbereich in einer Splittersiedlung. Ein Bebauungszusammenhang bestehe aufgrund der großen unbebauten Flächen allenfalls zu den Bauwerken an der Straße In de Eck mit den Hausnummern 2, 5 und ggf. 3. Die Beigeladene habe mit ihren Antragsunterlagen ein schalltechnisches Gutachten der DBS vom 23. November 2022 vorgelegt. Das Wohnhaus der Kläger sei dort als Immissionsort IO 2 betrachtet worden. Die nächtliche Gesamtbelastung liege an diesem Immissionsort bei 39 dB(A) und damit unterhalb des für den Außenbereich maßgeblichen nächtlichen Immissionswertes von 45 dB(A). Zur Tageszeit befänden sich keine Immissionsorte im Einwirkbereich der Windkraftanlage im Sinne der Nr. 2.2 TA Lärm. Die Schallimmissionsprognose sei entsprechend dem Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 31. Januar 2018 nach dem Interimsverfahren erstellt worden. Die Empfehlungen der WHO setzen weder Standards noch seien sie rechtsverbindlich. Das Urteil des OLG Schleswig, vom 13. Juni 2019 (7 U 18/19) enthalte keine für das vorliegende Verfahren relevanten Aussagen. Die Bodendämpfung, alternative Berechnungen sowie die Vorbelastungen seien in der Schallimmissionsprognose berücksichtigt worden. Eine Verstärkung der Schallwellen bei dem Zusammentreffen mit anderen Schallwellen über die Summe der Schallwellen hinaus, sei nicht möglich. Das Wohnhaus der Kläger falle nicht unter die im Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) vom 31.01.2018, Az. V 649-4911/2018 unter A) 2. Irrelevanzkriterium genannte Sonderfallprüfung im Sinne von Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm. Die Vor- und Gesamtbelastung liege unterhalb des dort maßgeblichen Immissionsrichtwertes. Dem fehlenden Nachweis des Schallleistungspegels einer bauartgleichen Windkraftanlage, werde durch die Verpflichtung in der Genehmigung die Anlage nachts auszuschalten begegnet (A.I.2.3.). Die Kläger seien aufgrund der Entfernung von ca. 565 m zur Anlage auch nicht durch schädlichen Infraschall in ihren Rechten verletzt. Hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen durch Schattenwurf wiederholt der Beklagte sein Vorbringen aus dem Widerspruchsbescheid. Die Kläger seien durch die matte Beschichtung der Windkraftanlagen hinreichend vor Beeinträchtigungen durch einen Diskoeffekt geschützt. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene macht geltend, aufgrund eines Abstandes von 565 m der Anlage sei eine optisch bedrängende Wirkung nicht gegeben. Die flächenplanerische Vorgabe von einem Abstand von 400 m zu Wohngebäuden und Splittersiedlungen sei vorliegend eingehalten worden. Das Urteil des OLG Schleswig, vom 13. Juni 2019 (7 U 18/19) enthalte keine für das vorliegende Verfahren relevanten Aussagen. Die Empfehlungen der WHO setzen weder Standards noch seien sie rechtsverbindlich. Das Schallgutachten der DBS vom 23. November 2022, in welchen das Wohnhaus der Kläger als Immissionsort IO 2 betrachtet wurde, prognostiziere einen nächtlichen Beurteilungspegel von 39 dB(A), so dass der Richtwert von 45 dB(A) eingehalten werde. Die Zusatzbelastung durch die Anlage am IO 2 betrage 33 dB(A). Das Wohnhaus der Kläger liege damit nicht mehr im Einwirkbereich der Windkraftanlage im Sinne der Nr. 2.2 TA Lärm. Tagsüber befänden sich keine Immissionsorte in dem Einwirkungsbereich der Windkraftanlage. Die Schallimmissionsprognose sei entsprechend dem Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 31. Januar 2018 nach dem Interimsverfahren erstellt worden und berücksichtige Vorbelastungen zutreffend. Wegen der fehlenden schalltechnischen Vermessung der Anlage, sei die Anlage laut Genehmigung nachts auszuschalten (A.I.2.3.). Eine Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 TA Lärm sei vorliegend nicht erforderlich gewesen. Im vorliegend angewendeten Interimsverfahren bleibe die Bodendämpfung stets unberücksichtigt. Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass von Windkraftanlagen für den Menschen schädliche Infraschallimmissionen ausgehen können. Aufgrund des Abstandes zwischen Wohnhaus und Anlage von ca. 565 m sowie dem Ergebnis des Schallgutachtens der DBS sei nicht von einer Einwirkung durch schädlichen Infraschall am Wohnhaus der Kläger auszugehen. Es fehle an Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung durch von Windkraftanlagen ausgehender elektromagnetischer Strahlung. Durch die in der Genehmigung vorgegebene Abschaltautomatik (A.III.2.2.10) sei die Einhaltung der Richtwerte bezüglich des Schattenwurfs gesichert. Durch die matte Beschichtung der Windkraftanlagen seien die Kläger hinreichend vor Beeinträchtigungen durch einen Diskoeffekt geschützt. Die Tageskennzeichnung erfolge ausschließlich durch farbliche Markierungen. Die erforderliche Nachtkennzeichnung sei hinzunehmen. Die Beigeladene werde die geplante Windkraftanlagen so ausstatten, dass die Hinderniskennzeichnung nur dann in Betrieb ist, wenn sich auch tatsächlich ein Flugzeug nähert.