Beschluss
5 LA 139/21
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:0827.5LA139.21.00
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Leitsätze
Die Eintragung in das Verzeichnis der Gründungsmitglieder ist ein Indiz für die dingliche Mitgliedschaft. (Rn.11)
Die Beweiskraft dieses Indizes ergibt sich daraus, dass nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge im Zuge der Gründung des Verbandes gemäß § 156, § 159 WVVO ein Verzeichnis der als Mitglieder vorgesehenen Personen erstellt wird und dass bei der Verbandsgründung die in diesem Verzeichnis aufgeführten oder nach diesem Verzeichnis ermittelbaren Mitglieder gemäß § 153 Abs. 1 WVVO zum Verband gezogen werden. (Rn.11)
Die Belegenheit des Grundstücks im Verbandsgebiet gehörte nicht zu den materiellen Voraussetzungen, unter denen nach § 153 Abs. 1 WVVO dingliche Mitgliedschaften begründet werden konnten. (Rn.17)
§ 3 Nr. 1 WVVO ist so auszulegen, dass bei einem Wechsel im Eigentum eine bestehende Mitgliedschaft vom Rechtsnachfolger ohne Weiteres fortgesetzt wird. (Rn.24)
Die dingliche Mitgliedschaft rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass Wasser- und Bodenverbände ihre Aufgabe für bestimmte Grundstücke auf Dauer zu erfüllen haben ohne Rücksicht auf die Person des Eigentümers. (Rn.24)
Der Rechtsnachfolger im Sinne von § 22 Satz 1 WVG bezeichnet als Oberbegriff sowohl den Einzel- als auch den Gesamtrechtsnachfolger.
Die Rechtsnachfolge im Sinne von § 22 Satz 1 WVG bezieht sich auf diejenige Rechtsstellung, die ursprünglich für die Heranziehung zur Mitgliedschaft maßgeblich war. (Rn.26)
Bei der dinglichen Mitgliedschaft kommt es für die Anwendung von § 22 Satz 1 WVG auf die Rechtsnachfolge im Eigentum oder im Erbbaurecht an. (Rn.28)
Hinsichtlich ihrer Mitgliederstruktur sowie Veränderungen ihres Mitgliederbestandes können Altverbände weiter nach der bisherigen Rechtslage verfahren, unbeschadet ihres durch § 79 Abs. 2 Satz 2 WVG nicht berührten Rechts, auch diese Faktoren dem Wasserverbandsgesetz und damit der heutigen Rechtslage anzupassen. (Rn.27)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 29. September 2021 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 36,77 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Eintragung in das Verzeichnis der Gründungsmitglieder ist ein Indiz für die dingliche Mitgliedschaft. (Rn.11) Die Beweiskraft dieses Indizes ergibt sich daraus, dass nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge im Zuge der Gründung des Verbandes gemäß § 156, § 159 WVVO ein Verzeichnis der als Mitglieder vorgesehenen Personen erstellt wird und dass bei der Verbandsgründung die in diesem Verzeichnis aufgeführten oder nach diesem Verzeichnis ermittelbaren Mitglieder gemäß § 153 Abs. 1 WVVO zum Verband gezogen werden. (Rn.11) Die Belegenheit des Grundstücks im Verbandsgebiet gehörte nicht zu den materiellen Voraussetzungen, unter denen nach § 153 Abs. 1 WVVO dingliche Mitgliedschaften begründet werden konnten. (Rn.17) § 3 Nr. 1 WVVO ist so auszulegen, dass bei einem Wechsel im Eigentum eine bestehende Mitgliedschaft vom Rechtsnachfolger ohne Weiteres fortgesetzt wird. (Rn.24) Die dingliche Mitgliedschaft rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass Wasser- und Bodenverbände ihre Aufgabe für bestimmte Grundstücke auf Dauer zu erfüllen haben ohne Rücksicht auf die Person des Eigentümers. (Rn.24) Der Rechtsnachfolger im Sinne von § 22 Satz 1 WVG bezeichnet als Oberbegriff sowohl den Einzel- als auch den Gesamtrechtsnachfolger. Die Rechtsnachfolge im Sinne von § 22 Satz 1 WVG bezieht sich auf diejenige Rechtsstellung, die ursprünglich für die Heranziehung zur Mitgliedschaft maßgeblich war. (Rn.26) Bei der dinglichen Mitgliedschaft kommt es für die Anwendung von § 22 Satz 1 WVG auf die Rechtsnachfolge im Eigentum oder im Erbbaurecht an. (Rn.28) Hinsichtlich ihrer Mitgliederstruktur sowie Veränderungen ihres Mitgliederbestandes können Altverbände weiter nach der bisherigen Rechtslage verfahren, unbeschadet ihres durch § 79 Abs. 2 Satz 2 WVG nicht berührten Rechts, auch diese Faktoren dem Wasserverbandsgesetz und damit der heutigen Rechtslage anzupassen. (Rn.27) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 29. September 2021 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 36,77 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen einen Beitragsbescheid. Sie ist der Auffassung, sie sei nicht Mitglied des beklagten ….Verbandes. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung. Der Antrag ist unbegründet. Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor; jedenfalls hat die Klägerin dies nicht innerhalb der am 22. Dezember 2021 abgelaufenen Begründungsfrist dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Urteil stützt sich unter anderem darauf, dass die Klägerin mit dem Erwerb des Eigentums an dem streitbefangenen Grundstück dingliches Mitglied des Beklagten geworden sei. Diese selbständig tragende Begründung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend in Zweifel gezogen. a) Das Verwaltungsgericht nimmt an, dass zunächst die Kirchengemeinde …. in Bezug auf die Fläche, die dem heutigen Grundstück der Klägerin entspricht, bei Gründung des Beklagten im Jahr 1967 dingliches Mitglied geworden sei. Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Rügen greifen nicht durch. aa) Die Klägerin hält dem Verwaltungsgericht vor, dieses sehe rechtsirrig eine dingliche „Mitgliedschaft kraft Satzung und außerhalb der Satzung befindlichen Mitgliederliste“ als rechtmäßig an. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gründungssatzung sehe dies zwar vor; die Norm sei jedoch unwirksam. Die …Verbandverordnung (WVVO) enthalte keine Bestimmung, die es dem Satzungsgeber eines …..Verbandes als Ermächtigungsgrundlage erlaube, in die Satzung eine Regelung aufzunehmen, die vorsehe, dass dingliche Mitglieder des Verbandes die jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke seien – was nach Auffassung der Klägerin bedeuten würde, dass die Aufnahme ins Mitgliederverzeichnis, welches nicht Satzungsbestandteil sei, materiell-rechtlich „ursächlich“ für die Entstehung der dinglichen Mitgliedschaft wäre. Der Vorwurf ist unberechtigt. § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gründungssatzung weist nicht den von der Klägerin gerügten Fehler auf. Die Satzungsbestimmung lautet: Mitglieder des Verbandes sind: 1. die jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen (dingliche Mitglieder) … Dies steht in Einklang mit § 11 Abs. 1 Satz 1 und § 156 Abs. 1 WVVO. Danach sind die Mitglieder in der Satzung entweder direkt oder durch Hinweis auf das Verzeichnis der Mitglieder anzugeben; entsprechende Entwürfe des Mitgliederverzeichnisses und der Satzung sind der Gründung des ….Verbandes zu Grunde zu legen. Daraus folgt keine „Mitgliedschaft kraft Satzung“. Das angefochtene Urteil spricht im Zusammenhang mit der Gründung des Beklagten auch nicht von einer „Mitgliedschaft kraft Satzung“. Das Verwaltungsgericht sieht vielmehr die Eintragung in das Verzeichnis der Gründungsmitglieder als Indiz für die dingliche Mitgliedschaft an. Die Beweiskraft ergibt sich – wie das Verwaltungsgericht durch Bezugnahme ausführt – daraus, dass nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge im Zuge der Gründung des Verbandes gemäß § 156, § 159 WVVO ein Verzeichnis der als Mitglieder vorgesehenen Personen erstellt wird und dass bei der Verbandsgründung die in diesem Verzeichnis aufgeführten oder nach diesem Verzeichnis ermittelbaren Mitglieder gemäß § 153 Abs. 1 WVVO zum Verband gezogen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 2021 – 5 MB 5/21 –, juris Rn. 29). bb) Die Klägerin ist der Auffassung, Mitglieder eines ….Verbandes könnten von der Gründungsbehörde durch Verwaltungsakt zur Mitgliedschaft herangezogen werden. Dies sei hier jedoch nicht geschehen. Der Landrat des Kreises …… als Gründungsbehörde sei dazu nicht willens gewesen, da er davon überzeugt gewesen sei, dass dingliche Gründungsmitgliedschaften ohne von ihm zu treffende Verwaltungsentscheidungen vermeintlich schon kraft Gesetzes entstünden. Die Klägerin bezieht sich insofern sinngemäß auf die mit dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 13. September 2021 vorgelegten Niederschriften der beiden Anhörungen in …… und …. am 25. Januar 1967. Die Rüge ist unbehelflich. Bei den Anhörungen gemäß § 162 WVVO waren unter anderem Kreisbaudirektor ….. und Kreisbauamtmann …… anwesend. In den beiden Niederschriften heißt es nahezu wortgleich (jeweils S. 2 f.): Herr ….. gab einen umfassenden Bericht anhand der Übersichtskarten über die Hinzuziehung von Flächen zu den Wasser- und Bodenverbänden nach dem Wasserhaushalts- und dem Landeswassergesetz. … Es wurde ferner erklärt, dass ein Widerspruch gegen die Mitgliedschaft nur erhoben werden kann, wenn ein Mitglied, das im Mitgliederverzeichnis erfasst ist, seine Flächen inzwischen veräußert hat. Ein Widerspruch, dass kein Vorteil vorhanden ist, kann nicht als Grund gelten. Nach dem Landeswassergesetz sind alle Flächen beitragspflichtig, die im Einzugsgebiet eines Wasserlaufes liegen. … Nach den Ausführungen von Herrn …… unterstrich Herr …… die Ausführungen des Vorredners und teilte nochmals ausdrücklich mit, dass es gesetzlich festgesetzt sei, Mitglied eines ….Verbandes zu sein für die Unterhaltung der Wasserläufe 2. u. [bzw. „und“] 3. Ordnung. Daraus wird Folgendes deutlich: Die Beamten der Kreisverwaltung haben die zur Anhörung Erschienenen jeweils auf die Möglichkeit hingewiesen, sachliche Einwendungen gegen das Gründungsvorhaben zu erheben (vgl. § 163 WVVO). Sie haben die materiellen Voraussetzungen für eine Zuziehung zur Mitgliedschaft erläutert, um die möglichen Erfolgsaussichten eines Widerspruchs darzustellen. Die dazu getroffenen Aussagen sind nicht zu beanstanden. Das Vorhaben, sämtliche Grundstückseigentümer des Einzugsgebiets zu erfassen, entsprach den zwingenden Vorschriften des Landeswassergesetzes vom 25. Februar 1960 (vgl. dazu im Einzelnen OVG Schleswig, Urteil vom 23. Mai 2019 – 4 LB 10/16 –, juris Rn. 48 f.). Dagegen lassen sich den Niederschriften keine abschließenden Erklärungen dazu entnehmen, welche Verfahrensschritte erforderlich seien, um die Zuziehung zur Mitgliedschaft zu bewirken. Insbesondere war nicht die Rede davon, dass Mitgliedschaften kraft Gesetzes entstünden. cc) Die Klägerin macht geltend, die in der Gründungssatzung enthaltene Regelung zum Verbandsgebiet sei unwirksam. Deshalb hätten auch keine dinglichen Mitgliedschaften entstehen können, da diese die Belegenheit der entsprechenden Grundstücke innerhalb der von der Gründungssatzung festzulegenden äußeren Grenzen des Verbandsgebietes voraussetzten. Der Einwand greift nicht durch. Die Klägerin erläutert nicht, aus welchem Grund die wirksame Begründung dinglicher Mitgliedschaften eine wirksame Festlegung des Verbandsgebiets voraussetzt. Gemäß der für die Gründung des Beklagten maßgeblichen Wasserverbandverordnung war Verbandsgebiet das Gebiet, in dem der Verband seine Aufgabe durchzuführen hatte (§ 36 Satz 1 WVVO). Die Wasser- und Bodenverbände sind jedoch keine Gebietskörperschaften (vgl. § 4 Abs. 3 WVVO), sondern Personalverbände (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 7 CN 2.02 –, juris Rn. 14). Die materiellen Voraussetzungen, unter denen nach damaligem Recht dingliche Mitgliedschaften begründet werden konnten, waren in § 153 Abs. 1 WVVO normiert. Die Belegenheit des Grundstücks im Verbandsgebiet gehörte nicht dazu. Darüber hinaus geht die Klägerin in formeller Hinsicht davon aus, dass die Zuziehung zur Mitgliedschaft bei der Gründung des Verbandes durch Verwaltungsakt erfolgt. Sie legt jedoch nicht dar, warum ein solcher Verwaltungsakt – einen Verstoß gegen materielles Recht mit dem Zulassungsvorbringen unterstellt – schon deshalb unwirksam wäre. Im Übrigen enthält das Zulassungsvorbringen keine Ausführungen zu der in § 163 Abs. 4 WVVO geregelten materiellen Präklusion (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 21. September 1979 – 7 C 7.78 –, juris Rn. 15). In der von der Klägerin eingereichten Niederschrift zur Anhörung in ….. am 25. Januar 1967 heißt es (S. 5): Im Anschluss an die Wahl der Vertrauensmänner wurde die Abstimmung durchgeführt. Es wurden sämtliche Namen der Mitglieder verlesen. Das Ergebnis der Abstimmung war, dass … [unleserlich] Mitglieder mit 667.24.40 ha Widerspruch gegen den Verband einlegten. Diese Mitglieder sind in einer besonderen Liste zusammengestellt. Die angeführte Liste ist Teil der Niederschrift (vgl. § 163 Abs. 1 Satz 1 WVVO). Die Klägerin macht nicht geltend, dass die Kirchengemeinde …… in der Liste aufgeführt wird. Hatte die Kirchengemeinde jedoch keinen Widerspruch erhoben, so war sie mit späteren Einwendungen gegen Fehler bei der Gründung des Beklagten ausgeschlossen. b) Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass im Anschluss die Gemeinde …. das Eigentum an dem Grundstück erwarb, es erschloss und später einen Bauplatz an den Ehemann der Klägerin veräußerte (Eintragung im Grundbuch am 17. April 1974). Das Verwaltungsgericht nimmt an, dass damit jeweils ein Wechsel in der dinglichen Mitgliedschaft beim Beklagten verbunden war. Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, § 3 Nr. 1 WVVO formuliere lediglich eine „Bedingung“ für die Mitgliedschaft eines einzelnen Eigentümers. Um dessen Mitgliedschaft („kausal“) zum Entstehen zu bringen, bedürfte es – möglicherweise mit Ausnahme einer Gesamtrechtsnachfolge – noch eines auf die jeweilige Person des Eigentümers bezogenen Heranziehungsbescheides. Dem ist nicht zu folgen. § 3 Nr. 1 WVVO ist so auszulegen, dass bei einem Wechsel im Eigentum eine bestehende Mitgliedschaft vom Rechtsnachfolger ohne Weiteres fortgesetzt wird (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2018 – 7 C 19.16 –, juris Rn. 23 m.w.N.). Die dingliche Mitgliedschaft lag als hergebrachter Grundsatz bereits dem preußischen Wassergesetz zu Grunde (§ 210 prWG 1913; vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 7 C 11.11 –, juris Rn. 12). Diesem Grundsatz folgt nicht nur die 1991 außer Kraft getretene Wasserverbandverordnung (vgl. § 3 Nr. 1 WVVO), sondern auch das jetzt geltende Recht (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG). Die dingliche Mitgliedschaft rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass Wasser- und Bodenverbände ihre Aufgabe für bestimmte Grundstücke auf Dauer zu erfüllen haben ohne Rücksicht auf die Person des Eigentümers; insoweit wird – untechnisch – von der „Mitgliedschaft des Grundstücks“ gesprochen, das vom Eigentümer repräsentiert werde. Aus dieser Abhängigkeit von Eigentümerstellung und Mitgliedschaft folgt, dass im Falle des Wechsels in der Eigentümerstellung von Gesetzes wegen zugleich ein Wechsel in der Mitgliedschaft stattfindet (BVerwG, Urteil vom 26. April 2012, a.a.O., Rn. 13). c) Das Verwaltungsgericht führt weiter aus, mit dem Erwerb des Eigentums am 24. Februar 1994 sei die Klägerin dingliches Mitglied geworden. Die Klägerin wendet ein, § 22 Satz 1 WVG regele den gesetzlichen Übergang von Verbandsmitgliedschaften in Fällen vorliegender Gesamtrechtsnachfolgen. Die Klägerin sei 1994 aber nicht Gesamtrechtsnachfolgerin ihres Ehemannes geworden; sie habe lediglich das Eigentum an dem streitbefangenen Grundstück erworben. Dem ist nicht zu folgen. Der „Rechtsnachfolger“ im Sinne von § 22 Satz 1 WVG bezeichnet als Oberbegriff sowohl den Einzel- als auch den Gesamtrechtsnachfolger. Die Rechtfertigung für den Übergang der Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger liegt darin, dass der Grund für die Heranziehung zur Mitgliedschaft (vgl. § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 WVG) nicht an das individuelle Mitglied gebunden ist, sondern in der Person des Rechtsnachfolgers fortbesteht. Die Rechtsnachfolge im Sinne von § 22 Satz 1 WVG bezieht sich daher auf diejenige Rechtsstellung, die ursprünglich für die Heranziehung zur Mitgliedschaft maßgeblich war. Im Fall der dinglichen Mitgliedschaft ist dies das Eigentum an einem Grundstück oder ein darauf lastendes Erbbaurecht. Dementsprechend kommt es für die Anwendung von § 22 Satz 1 WVG bei der dinglichen Mitgliedschaft auf die Rechtsnachfolge im Eigentum oder im Erbbaurecht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 7 C 11.11 –, juris Rn. 13). Die Sichtweise der Klägerin ist mit dem Zweck des Gesetzes, der in der Antragsbegründung allenfalls unzureichend thematisiert wird, offensichtlich unvereinbar. Darüber hinaus wird aus dem Zulassungsvorbringen nicht deutlich, warum § 22 Satz 1 WVG im vorliegenden Fall überhaupt anwendbar sein soll. Der Beklagte ist ein bereits bei Inkrafttreten des Wasserverbandsgesetzes bestehender „Altverband“ (vgl. § 79 Abs. 1 WVG). Für Faktoren, die die Grundstruktur eines Altverbands bestimmen, besteht aus Gründen der Kontinuität der Verbände und des Rechtsfriedens keine Pflicht zur Anpassung an die Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes (vgl. BT-Drs. 11/6764 S. 35). § 79 Abs. 2 Satz 2 WVG besagt deshalb u. a., dass Altverbände nicht die Regelungen des Wasserverbandsgesetzes über die Mitgliedschaft im Verband nach §§ 22 ff. WVG für bzw. gegen sich gelten lassen müssen. Hinsichtlich ihrer Mitgliederstruktur sowie Veränderungen ihres Mitgliederbestandes können Altverbände vielmehr weiter nach der bisherigen Rechtslage verfahren, unbeschadet ihres durch § 79 Abs. 2 Satz 2 WVG nicht berührten Rechts, auch diese Faktoren dem Wasserverbandsgesetz und damit der heutigen Rechtslage anzupassen (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 30. Januar 2009 – 7 A 1864/08 –, juris Rn. 28). Die Klägerin legt nicht dar, dass der Beklagte eine solche Anpassung (bereits) vor dem Eigentumsübergang im Jahr 1994 vorgenommen hatte. 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Zulassungsgrund verlangt, dass die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Um diese Bedeutung darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage zu formulieren sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Zudem ist darzustellen, dass sie entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 5 LA 179/20 –, juris Rn. 11). Die Klägerin hält für grundsätzlich bedeutsam, ob ihr Ehemann anlässlich seines Grundstückserwerbs im Jahre 1974 mit dem Eigentumsrecht am Grundstück allein auf Grundlage von § 3 Nr. 1 WVVO zugleich eine dingliche Verbandsmitgliedschaft kraft Gesetzes (mit-)erworben hat. Die Frage hat keine allgemeine Bedeutung, sie betrifft lediglich die Verbandsmitgliedschaft einer einzelnen Person. Sollte die Klägerin indirekt eine allgemeine Frage zur Auslegung von § 3 Nr. 1 WVVO aufwerfen wollen, die bereits unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils angesprochen wurde, so ist diese nicht klärungsbedürftig (s.o. zu 1.b). 3. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Klägerin wurde das rechtliche Gehör nicht versagt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gebietet, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Die Nichterwähnung einzelner Argumente des Beteiligtenvortrages lässt jedoch für sich nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör schließen, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dies ist vor allem dann nicht erforderlich, wenn das Vorbringen nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war (Senat, Beschluss vom 9. November 2023 – 5 LA 141/23 –, juris Rn. 14). Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 13. September 2021 zur Unwirksamkeit von § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gründungssatzung keiner rechtlichen Bewertung unterzogen. Darin liegt kein Gehörsverstoß. Das Vorbringen war, soweit es in der Antragsbegründung mitgeteilt wird, offensichtlich unsubstanziiert (s.o. zu 1 a aa). Weitere Zulassungsgründe sind nicht konkret dargelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).