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Gerichtsbescheid

5 KS 6/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0430.5KS6.24.00
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Leitsätze
1. Zu den Fristen, deren Feststellung und Berechnung gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlassen werden darf, gehört die Klagebegründungsfrist gemäß § 6 S 1 UmwRG grundsätzlich nicht. (Rn.24) 2. Bei Klagen, die in den Anwendungsbereich von § 6 S 1 UmwRG fallen, gebietet es die anwaltliche Sorgfalt, die Klagebegründungsfrist unmittelbar im Anschluss an die Überprüfung der automatisierten Eingangsbestätigung zu notieren. (Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Fristen, deren Feststellung und Berechnung gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlassen werden darf, gehört die Klagebegründungsfrist gemäß § 6 S 1 UmwRG grundsätzlich nicht. (Rn.24) 2. Bei Klagen, die in den Anwendungsbereich von § 6 S 1 UmwRG fallen, gebietet es die anwaltliche Sorgfalt, die Klagebegründungsfrist unmittelbar im Anschluss an die Überprüfung der automatisierten Eingangsbestätigung zu notieren. (Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung über die Klage ergeht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist wegen Versäumung der Klagebegründungsfrist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG mit sämtlichem Vortrag ausgeschlossen. Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und damit die in § 6 Satz 1 UmwRG enthaltene Klagebegründungsfrist findet hier Anwendung. Bei den streitbefangenen Genehmigungen handelt es sich (jedenfalls) um Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG. Der Kläger hat die Frist versäumt. Die Frist ist am 29. Mai 2024 abgelaufen (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die Klagebegründung ist erst am 27. September 2024 eingegangen. Die verspäteten Erklärungen und Beweismittel sind nach § 6 Satz 2 UmwRG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Dies gilt nach § 6 Satz 3 UmwRG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die verspätete Vorlage der Klagebegründung ist nicht genügend entschuldigt. Für die Frage, ob die Verspätung des Vorbringens im Sinne des § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO „genügend entschuldigt“ ist, können die für Wiedereinsetzungsgründe gemäß § 60 Abs. 1 VwGO entwickelten Grundsätze entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 6. April 2000 – 9 B 50.00 –, juris Rn. 8). Verschulden ist dann anzunehmen, wenn der Kläger die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Das Verschulden eines Bevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts, steht dabei gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden des Klägers gleich, gilt also als Verschulden des Vertretenen. Ein schuldhaftes Handeln von Hilfspersonen des Rechtsanwalts, insbesondere von Büropersonal, ist als solches dem bevollmächtigten Rechtsanwalt und damit auch dem Kläger nicht zurechenbar, da eine dem § 278 BGB entsprechende Vorschrift über die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Prozessrecht fehlt. Allerdings können Fehler von Hilfspersonen auf eine in der eigenen Verantwortungssphäre des bevollmächtigten Rechtsanwalts liegende Ursache zurückzuführen sein, im Hinblick auf die diesen unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Organisationsverschuldens ein eigener Schuldvorwurf treffen kann. Insofern muss der Kläger darlegen, dass kein schuldhaftes Handeln des Prozessbevollmächtigten vorliegt, sondern dieser hinreichende organisatorische Maßnahmen getroffen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2024 – 5 LB 2/24 –, juris Rn. 6). Im Anwendungsbereich von § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO treffen den Rechtsanwalt grundsätzlich dieselben strengen Organisationsanforderungen wie für Rechtsmittelfristen (BVerwG, Beschluss vom 6. April 2000 – 9 B 50.00 –, juris Rn. 9). Wenn ein Rechtsanwalt eine Prozessvertretung übernimmt, wird die Wahrung der prozessualen Fristen einer seiner wesentlichen Aufgaben, der er seine besondere Sorgfalt widmen muss. Diese besondere Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass er die Wahrung der Fristen eigenverantwortlich überwacht. Das schließt es nicht aus, dass er die Notierung, Berechnung und Kontrolle der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine Schwierigkeiten macht, gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlässt (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2024, a.a.O., Rn. 13). Zu den Fristen, deren Feststellung und Berechnung gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlassen werden darf, gehört die Klagebegründungsfrist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG grundsätzlich nicht. Die Berechnung, Überwachung und Kontrolle der Klagebegründungsfrist erfordern besondere Sorgfalt, da über die Frist nicht nach § 58 VwGO zu belehren ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2023 – 10 B 3.23 –, juris Rn. 5) und bei der Prüfung, ob die Klage sich gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen richtet, komplexe und schwierige Fragen auftreten können. Hinzukommt, dass die rechtlichen Maßstäbe zum Teil umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt sind (Beispiele etwa bei Korbmacher, NVwZ 2024, 777, 778 f.; Külpmann, NVwZ 2025, 529). Bei der Feststellung, ob eine Klagebegründungsfrist läuft, handelt sich mithin nicht um eine Routineangelegenheit. Selbst wenn angenommen würde, dass die Notierung, Berechnung und Kontrolle der Klagebegründungsfrist dem Büropersonal hätten überlassen werden dürfen, wäre ein Verschulden zu bejahen. Der Prozessbevollmächtigte muss in einem solchen Fall durch geeignete allgemeine Anweisungen Vorkehrungen für einen verlässlichen, Fristversäumnisse möglichst vermeidenden Geschäftsgang treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 1985 – IVb ZB 153/84 –, juris Rn. 7). Diesen Anforderungen genügte die in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers erteilte Anweisung weder in sachlicher noch in zeitlicher Hinsicht. In sachlicher Hinsicht erstreckte sich die Anweisung lediglich auf nachbarliche Drittanfechtungs- sowie Verbandsklagen. Nicht erfasst waren damit beispielsweise Drittanfechtungsklagen von Gemeinden oder nachbarliche Verpflichtungsklagen, mit denen die Rücknahme oder der Widerruf einer Zulassungsentscheidung begehrt wird. Auch solche Klagen können jedoch in den Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes fallen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 – 7 C 1.23 –, juris Rn. 17; Urteil vom 23. Juni 2020 – 9 A 22.19 –, juris Rn. 15 ff.). In zeitlicher Hinsicht verlangte die Anweisung ein Tätigwerden erst nach einer gesonderten gerichtlichen Bestätigung des Klageeingangs. Damit wurde ein vermeidbares Fehlerrisiko in Kauf genommen; dies stellt einen Organisationsmangel dar. Eine gesonderte Bestätigung des Klageeingangs ist zwar üblich und sinnvoll, insbesondere zur Mitteilung des Aktenzeichens, für prozessleitende Hinweise oder im Zusammenhang mit gerichtlichen Entscheidungen – etwa wie hier als Begleitverfügung zur Übersendung des Beiladungsbeschlusses und des Beschlusses zur vorläufigen Festsetzung des Streitwerts. Die Bestätigung ist aber gesetzlich nicht vorgeschrieben und hinsichtlich der Information darüber, an welchem Tag die Klage eingegangen ist, unter den Gegebenheiten des elektronischen Rechtsverkehrs auch nicht aus sachlichen Gründen erforderlich. Denn bei der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist es ohnehin unerlässlich, dass der Prozessbevollmächtigte den Versandvorgang überprüft. Hierzu gehört auch die Überprüfung der nach § 55a Abs. 5 Satz 2 VwGO übermittelten automatisierten Eingangsbestätigung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. November 2024 – 7 B 8.24 –, juris Rn. 7). Aus der Eingangsbestätigung ist zu ersehen, wann das Dokument beim Gericht eingegangen ist. Dieses Datum ist maßgeblich für den Lauf der Klagebegründungsfrist. Bei Klagen, die in den Anwendungsbereich von § 6 Satz 1 UmwRG fallen, gebietet es daher die anwaltliche Sorgfalt, die Klagebegründungsfrist unmittelbar im Anschluss an die Überprüfung der automatisierten Eingangsbestätigung zu notieren. Damit werden – ohne dass damit ein besonderer Aufwand verbunden wäre – Risiken vermieden, die sich daraus ergeben können, dass eine gesonderte Bestätigung des Eingangsdatums durch das Gericht verspätet übermittelt wird oder ganz unterbleibt oder versehentlich ein unzutreffendes Datum mitgeteilt wird. Dass bei Fristen, deren Lauf mit dem Eingang eines Schriftsatzes beim Gericht beginnt, die gerichtliche Mitteilung über das Eingangsdatum nicht abgewartet werden darf, war im Übrigen schon vor Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs anerkannt (vgl. zu § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F.: BGH, Beschluss vom 27. Februar 1985, a.a.O.). Ferner liegt ein Organisationsmangel darin, dass das Büropersonal in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigen des Klägers nicht in ausreichendem Maße stichprobenartig überwacht wurde (zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2011 – 1 B 7.11 –, juris Rn. 6). Die Kontrolle bestand lediglich in der Vorlage notierter Fristen. Damit war eine Überwachung hinsichtlich solcher Fälle, in denen die Frist versehentlich nicht nur fehlerhaft, sondern – wie hier – überhaupt nicht notiert wurde, von vornherein ausgeschlossen. Sorgfaltswidrig war es schließlich, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Verpflichtung zur eigenverantwortlichen Prüfung des Ablaufs der Klagebegründungsfrist bei Vorlage der Akten nicht ausreichend wahrgenommen haben. Wenn ein Rechtsanwalt die Notierung, Berechnung und Überwachung der üblichen und in seiner Praxis häufig vorkommenden Fristen in zulässiger Weise seinem Büropersonal überlässt, so hat er in jedem Fall den Ablauf der Fristen dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Von dieser Verpflichtung können auch Anweisungen an das Büropersonal bezüglich der Fristwahrung nicht befreien (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 1995 – 9 C 390.94 –, juris Rn. 12). Dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt waren die Akten des Klägers sowohl am 5. April 2024 – bei Übersendung der Schriftsätze des Beklagten vom 3. April 2024 und der Mitteilung der Zugangsdaten zum Akteneinsichtsportal – als auch am 8. April 2024 – bei Übersendung der gerichtlichen Eingangsbestätigung nebst den Beschlüssen zur Beiladung und zur Streitwertfestsetzung – vorzulegen. Zu diesen Zeitpunkten hätte er selbständig prüfen müssen, wann die Begründungsfrist abläuft und ob der Ablauf der Begründungsfrist richtig notiert ist; auf die Notierung erst nach der gerichtlichen Eingangsbestätigung durfte er sich nicht verlassen (s.o.). Hätte er diese Prüfung mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen, so hätte er erkennen müssen, das die Frist nicht notiert war. Infolge dieser Verletzung ihrer Sorgfaltspflichten haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers die unterbliebene Notierung der Klagebegründungsfrist und deren Ablauf am 29. Mai 2024 nicht erkannt und die Frist zur Begründung der Klage versäumt. Es ist nicht mit geringem Aufwand möglich, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln (§ 6 Satz 3 UmwRG i.V.m. § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Vorschrift des § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO ist eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und betrifft den Fall, dass die gesetzlich normierte Mitwirkungspflicht des Klägers im Einzelfall ihre Bedeutung verliert, weil sich der Sachverhalt so einfach darstellt, dass er ohne nennenswerten Aufwand von Amts wegen ermittelt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 9 B 7.23 –, juris Rn. 17). Dafür ist hier nichts ersichtlich; der Kläger macht dies auch nicht geltend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Auch die Beigeladene kann die Erstattung der außergerichtlichen Kosten verlangen, da sie einen Sachantrag gestellt und sich so einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen die zu Gunsten der Beigeladenen erteilten Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen. Der Kläger hat die Klage am 20. März 2024 erhoben und Akteneinsicht beantragt. Der Vorsitzende hat am 21. März 2024 u.a. verfügt, dem Kläger eine Eingangsbestätigung und den Beiladungsbeschluss zu übermitteln sowie den vorläufigen Streitwert mitzuteilen. Die Ausführung der Verfügung ist zunächst fehlgeschlagen. Der Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 3. April 2024 die Abweisung der Klage beantragt und die Verwaltungsvorgänge eingereicht. Die Schriftsätze sind dem Kläger am 5. April 2024 übersandt worden. Ebenfalls am 5. April 2024 hat der Kläger die Zugangsdaten für das Akteneinsichtsportal erhalten. Am 8. April 2024 ist dem Kläger der Eingang der Klage gemäß der Verfügung vom 21. März 2024 bestätigt worden. Nachdem sich die Beigeladene mit Schriftsätzen vom 9. und 20. September 2024 gemeldet hatte, hat der Kläger die Klage am 27. September 2024 begründet. Der Kläger ist der Auffassung, die Versäumung der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG sei genügend entschuldigt. Die Fristversäumnis beruhe auf einem Fehler im Sekretariat des Herrn Rechtsanwalt Dr. . Die Fristenkontrolle im öffentlich-rechtlichen Dezernat des Büros, welches derzeit durch Herrn Rechtsanwalt ….. sowie durch Herrn Rechtsanwalt Dr. …. besetzt werde, obliege den Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten … und ……. Letztere sei seit dem 1. Januar 1990 und damit seit nunmehr über 34 Jahre als Chefsekretärin im öffentlich-rechtlichen Dezernat in der Kanzlei des Herrn Rechtsanwalt ….. tätig. Die Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte …. gehöre der Kanzlei seit dem 15. Juli 2013 an und sei folglich seit mehr als 11 Jahren als Chefsekretärin im öffentlich-rechtlichen Dezernat der Kanzlei des Herrn Rechtsanwalts Dr. ….. tätig. Während der gesamten Zeit habe es hinsichtlich der Arbeit der Damen … und …. seitens der Kanzlei keinerlei Grund zu Beanstandungen gegeben. Beide erledigten die ihnen zugetragenen Aufgaben stets zuverlässig und zur vollsten Zufriedenheit des Herrn Rechtsanwalts Dr…. und der übrigen Rechtsanwälte im Büro. Die geschilderte Fristenkontrolle im öffentlich-rechtlichen Dezernat des Büros vollziehe sich regelmäßig wie folgt: Bei Eingang eines fristenauslösenden Schreibens, eines Schriftsatzes oder einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung werde die jeweilige Frist von Frau … oder Frau …. einschließlich einer Vorfrist von einer Woche (vor Ablauf der Frist) notiert und die Notation dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt zur Kenntnis und Prüfung gegeben. Eine Kontrolle der Notation von Fristen erfolge bereits dadurch, dass die Notation dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt zur Kenntnis und Prüfung gegeben werde. Eine stichprobenartige Prüfung der Eintragung der Fristen in den Fristenkalender erfolge automatisch dadurch, dass dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt tagtäglich Wiedervorlagen und Fristsachen entsprechend der notierten Fristen vorgelegt würden. Bei Eingang einer verwaltungsgerichtlichen Bestätigung für eine eingereichte Klage werde die Frist zur Begründung der Klage notiert, sei es, dass dieselbe in der Eingangsverfügung vom Gericht selbst gesetzt werde, sei es, dass eine gesetzliche Klagebegründungsfrist bestehe. In letztgenannter Hinsicht gelte im öffentlich-rechtlichen Dezernat des Büros seit einigen Jahren die den Chefsekretärinnen … und … durch Herrn Rechtsanwalt … sowie Herrn Rechtsanwalt Dr. …. erteilte Anweisung, dass im Falle nachbarlicher Drittanfechtungsklagen sowie Verbandsklagen stets und jedenfalls vorsorglich eine zehnwöchige Klagbegründungsfrist, beginnend mit dem bestätigten Eingang der Klage, gemäß § 6 UmwRG zu notieren sei. Die auf den 21. März 2024 datierende Eingangsbestätigung und -verfügung des Oberverwaltungsgerichts für die vorliegende Klage sei im Büro des Herrn Rechtsanwalt Dr. … am 8. April 2024 eingegangen. Die Bearbeitung des Posteingangs sowie die Fristenkontrolle habe am besagten Tage Frau …. oblegen, welcher ein Fehler unterlaufen sei, der ihr weder zuvor noch danach unterlaufen sei. Frau … habe es verabsäumt, in der Akte die zehnwöchige Klagebegründungsfrist zu notieren. Infolge der fehlenden Notation der Klagebegründungsfrist sei in der Akte keine diesbezügliche Fristenkontrolle vermerkt gewesen, so dass die Akte Herrn Rechtsanwalt Dr. … weder innerhalb der Vorfrist noch zum Fristablauf vorgelegt worden sei. Die fehlende Eintragung der Klagbegründungsfrist sei erst durch den Schriftsatz der Beigeladenen vom 20. September 2024 offenbar geworden. Nach alledem treffe weder den Kläger noch Herrn Rechtsanwalt Dr. …. ein Verschulden an der Fristversäumnis. Der Kläger beantragt, die Genehmigungsbescheide des Beklagten vom 26.09.2023 (Az.: G20/2019/107 und Az.: G20/2019/108) für die Errichtung und den Betrieb jeweils einer Windkraftanlage (WKA-4 und WKA-5) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt, die Klage zurückzuweisen. Die Beigeladene ist der Auffassung, der Kläger sei mit seinem Klagevortrag präkludiert. Eine Delegation der Notation der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG auf eine Kanzleimitarbeiterin sei nicht möglich gewesen. Überdies sei nicht glaubhaft gemacht, ob überhaupt und wenn ja welche Dienstanweisung vorgelegen habe, prozessuale Fristen wie diejenige nach § 6 UmwRG zu notieren. Schließlich sei auch davon auszugehen, dass die erforderliche, zumindest stichprobenartig durchführende Überwachung nicht erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den übrigen Inhalt der Streitakte sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.