Beschluss
5 MB 9/25
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0912.5MB9.25.00
1mal zitiert
23Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Untersagung einer ungenehmigten Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen im Außenbereich. (Rn.36)
2. Ein Grundstück, das zur Lagerung und Behandlung von Abfällen genutzt wird, kann als immissionsschutzrechtliche Anlage nur dann effektiv stillgelegt werden, wenn dessen Nutzung sowohl durch Handeln als auch durch Nichthandeln untersagt wird.(Rn.46)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts − 6. Kammer − vom 17. Juli 2025 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Untersagung einer ungenehmigten Anlage zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen im Außenbereich. (Rn.36) 2. Ein Grundstück, das zur Lagerung und Behandlung von Abfällen genutzt wird, kann als immissionsschutzrechtliche Anlage nur dann effektiv stillgelegt werden, wenn dessen Nutzung sowohl durch Handeln als auch durch Nichthandeln untersagt wird.(Rn.46) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts − 6. Kammer − vom 17. Juli 2025 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert: Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin betreibt seit einigen Jahren im Außenbereich eine ungenehmigte Anlage zur Boden- und Bauschuttaufbereitung einschließlich zugehöriger Lagerflächen. Im Flächennutzungsplan der Gemeinde ….ist das Gelände als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Anlässlich einer Nachbarbeschwerde wegen Staubentwicklung im August 2024 erhielt der Antragsgegner Kenntnis von der Anlage. Bei einem Ortstermin am 1. Oktober 2024 erklärte die Antragstellerin, sie strebe nun eine Änderung des Flächennutzungsplans an. Die Gemeinde stehe dem Betrieb positiv gegenüber. Zeitgleich solle mit der Erstellung der Antragsunterlagen für den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag begonnen werden. Der Antragsgegner kündigte eine Anordnung zur Räumung an. Die Gemeindevertretung leitete mit Beschluss vom 2. Dezember 2024 ein Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplans ein. Ziel ist die Darstellung eines Sondergebietes für Boden- und Bauschuttaufbereitung. Mit einer Anordnung „zur Stilllegung und Beseitigung einer nicht genehmigten Abfallentsorgungsanlage“ vom 24. März 2025 untersagte der Antragsgegner u.a. die Behandlung (brechen und sieben) von Abfällen ab sofort und verlangte die Räumung des Abfalllagers bis zum 30. Juni 2025 (im Folgenden: Untersagungs- und Räumungsverfügung). Er ordnete die sofortige Vollziehung an und begründete dies damit, dass er nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG grundsätzlich zum Einschreiten verpflichtet und der ungenehmigte Betrieb strafbewehrt sei. Es sei auch nicht hinnehmbar, dass der Betreiber sich vorsätzlich und in Kenntnis des rechtswidrigen Handelns durch den ungenehmigten Betrieb ohne ordnungsgemäße Durchführung eines Genehmigungsverfahrens einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Unternehmen verschaffe, die sich an die gesetzlichen Vorgaben hielten. Zudem rechtfertige der Gesichtspunkt der Nachahmungsgefahr eine sofortige Untersagung des weiteren Betriebes. Über den Widerspruch gegen den Bescheid ist noch nicht entschieden. Die Antragstellerin hat am 24. April 2025 bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Aus Anlass einer Nachbarbeschwerde wegen Lärmbelästigung durch Anlieferungen zur Nachtzeit Anfang April 2025 hat am 29. April 2025 ein weiterer Ortstermin stattgefunden. Am 23. Mai 2025 hat die Antragstellerin bei dem Antragsgegner beantragt, die Errichtung und den Betrieb einer Aufbereitungsanlage für mineralische Abfälle und Böden im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. Das Amt Rantzau hat mit Bekanntmachung vom 24. Juni 2025 die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange zur Änderung des Flächennutzungsplans eingeleitet. Die Planunterlagen sind in der Zeit vom 8. Juli bis zum 12. August 2025 ausgelegt worden. In der Planbegründung heißt es u.a., im Anschluss an die vorbereitende Bauleitplanung solle ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden, der detailliertere Regelungen umfassen werde. Die Antragstellerin hat vorgetragen, bei dem Grundstückskauf im Jahr 2022 sei ihr die Verwendung für den vorgesehenen Zweck unproblematisch erschienen, da die Fläche bereits zuvor gewerblich genutzt worden sei. Das Vorhaben sei gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert, weil es wegen besonderer Anforderungen an die Umgebung im Außenbereich verwirklicht werden solle. In der Gemeinde existiere zwar das Industriegebiet …... Aufgrund des Flächenbedarfs sei eine Ansiedlung dort allerdings nicht darstellbar. Sollte das Vorhaben nicht privilegiert sein, könne ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt werden. Die Unterlagen zum Genehmigungsantrag sollten so rasch wie möglich vervollständigt werden. Der Lärmschutzgutachter werde den Betrieb am 25. Juni 2025 aufsuchen, um die erforderlichen Feststellungen vor Ort zu treffen. Bis zur Fertigstellung des Gutachtens werde es dann voraussichtlich noch sechs bis acht Wochen dauern. Der Geschäftsführer der Antragstellerin werde zudem mit dem beauftragten Ingenieurbüro zusammentreffen, um die noch offenen Punkte abzuarbeiten. Die Vervollständigung der Antragsunterlagen werde nach derzeitiger Planung Ende August abgeschlossen sein. Von dem Grundstück der Antragstellerin gingen keine unzumutbaren Staubemissionen aus. Im Bedarfsfall würden die gelagerten Abfälle befeuchtet. Es bestehe keine Pflicht zur Rücksichtnahme auf den sich beschwerenden Nachbarn, da dieser sei Grundstück unzulässig zu Wohnzwecken nutze. Der Antragsgegner hat vorgetragen, der Genehmigungsantrag sei nicht dazu geeignet, das Genehmigungsverfahren mit der Beteiligung der betroffenen Fachbehörden zu starten oder Aussagen zur Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu treffen. Wesentliche Unterlagen fehlten. Dazu gehörten insbesondere die erforderlichen Gutachten zu Schall- und Staubimmissionen. Der Antrag enthalte keinen Lageplan, keine Aussagen zum Naturschutz, zu den Bereichen Wasser- und Bodenschutz und zur Ersatzbaustoffverordnung. Es fehlten die Formulare zu den gehandhabten Stoffen und eine Mengenübersicht mit Entsorgungskosten für die Berechnung der Sicherheitsleistung. Zur Baugenehmigung seien keine Unterlagen im Antrag enthalten. Gegenstand der Hauptanlage solle laut Angaben im Formular 1.1 die Errichtung und der Betrieb eines Langzeitlagers für Inertabfälle – welches im förmlichen Verfahren zu genehmigen wäre – sowie u.a. als Nebenanlage der Betrieb eines Natursteinbrechers sein. Diese Angaben widersprächen sich mit den Angaben aus der Betriebsbeschreibung. Eine umfassende Vollständigkeitsprüfung habe noch nicht durchgeführt werden können, so dass davon auszugehen sei, dass weitere Unterlagen von der Antragstellerin nachzureichen seien. Mit Beschluss vom 17. Juli 2025 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung vom 24. März 2025 wiederhergestellt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unzureichend begründet. Es fehle der erforderliche Einzelfallbezug, aus dem der Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung erkennbar werde. Die Begründung lasse nicht erkennen, dass sich der Antragsgegner der besonderen Umstände des Einzelfalls bewusst gewesen sei. Vielmehr werde die Sofortvollzugsanordnung ausschließlich „textbausteinartig“ auf abstrakt-allgemeine und für sämtliche immissionsschutzrechtlichen Untersagungsanordnungen übertragbare Gesichtspunkte gestützt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Die Antragstellerin hat nach ihrem Vortrag am 29. August 2025 einen „überarbeiteten BImSchG-Antrag samt gutachtlicher Anlagen neu eingereicht.“ II. Die Sache ist entscheidungsreif. Es besteht kein Anlass, dem Antragsgegner die Vorlage der Nachbarbeschwerden aufzugeben. Die Antragstellerin hat dies angeregt, jedoch ist für eine Entscheidungserheblichkeit nichts ersichtlich. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Nach Prüfung des fristgerecht eingereichten Beschwerdevorbringens gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie genügt insbesondere dem Darlegungsgebot aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, denn sie setzt sich hinreichend mit der angefochtenen Entscheidung auseinander. Der Antragsgegner ist durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts beschwert. Da sich die Entscheidung in der Sache nur nach dem Antrag des Antragstellers richtet, genügt es für den Antragsgegner, wenn er materiell beschwert ist. Die Entscheidung muss nach ihrem Inhalt für ihn von Nachteil sein (vgl. BGH, Urteil vom 5. Januar 1955 – IV ZR 238/54 –, NJW 1955, S. 545 ; Rudisile, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Februar 2025, vor § 124 Rn. 41; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, vor § 124 Rn. 28; Dehoust; in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Auflage 2023, Teil Q Rn. 84). Das ist hier der Fall. Der erstinstanzliche Beschluss hat die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts beseitigt. Die Beschwerde ist auch nicht etwa mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Das Rechtsschutzinteresse stellt keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels dar. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist im Allgemeinen gewährleistet, dass das Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelführers hieran besteht. Eine vorliegende Beschwer reicht grundsätzlich für das Rechtsschutzinteresse in der Rechtsmittelinstanz aus. Allenfalls kann bei ganz besonderer Sachlage eine Prüfung angezeigt sein, ob trotz Vorliegens der Beschwer eine unnötige, zweckwidrige oder missbräuchliche Beschreitung des vom Gesetz vorgesehenen Rechtsmittelzugs anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2025 – 6 C 3.24 –, juris Rn. 12; Rudisile, a.a.O., Rn. 39). Der 1. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat im Beschluss vom 25. Juni 2001 – 1 M 12/01 – (juris) den Standpunkt vertreten, dem Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Eilentscheidung fehle das Rechtsschutzinteresse, wenn das Verwaltungsgericht die Begründung der Vollzugsanordnung als fehlerhaft beanstandet und nur deshalb die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt habe. Der Antragsgegner könne in diesem Fall das mit dem Rechtsmittel verfolgte Ziel auf andere, offensichtlich einfachere und näherliegende Weise erreichen, indem er den Sofortvollzug erneut mit nunmehr ausreichender Begründung anordne. Dieser Auffassung folgt der beschließende Senat nicht. Der Antragsgegner benötigt aus seiner Sicht eine zeitnahe Klärung im Rechtsschutzverfahren, um den Verwaltungsakt alsbald vollziehen zu können. Dazu kommt es aber nicht, wenn er auf die Möglichkeit wiederholter Vollzugsanordnungen verwiesen wird, da dann auch wiederholte Anträge gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellt werden können. Sollten die Ausführungen des 1. Senats so zu verstehen sein, dass sie sich nur auf Konstellationen beziehen, in denen der Antragsgegner die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur mangelhaften Begründung des Sofortvollzugs hinnimmt und ausschließlich eine fehlerhafte Tenorierung rügt, so könnte dieser Standpunkt für den vorliegenden Fall ohnehin nicht fruchtbar gemacht werden. Der Antragsgegner hält den Sofortvollzug für ausreichend begründet und setzt sich lediglich in einer Hilfserwägung mit der Frage der Tenorierung auseinander. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Antragstellerin kann die begehrte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 9. April 2025 gegen den Bescheid vom 24. März 2025 nicht beanspruchen. a) Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 24. März 2025 genügt den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. aa) Die Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss eine schlüssige konkrete Auseinandersetzung im Einzelfall enthalten, damit sichergestellt ist, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst wird, die Frage des erforderlichen öffentliche Interesses sorgfältig prüft und dem Betroffenen sowie ggf. dem Gericht die für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis bringt. Formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen reichen insoweit nicht. Vielmehr bedarf es einer substantiierten Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung geführt und die Behörde dazu veranlasst haben, von der Möglichkeit einer solchen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen. Da das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse ein qualitativ anderes sein muss als das am Erlass und der Durchsetzung des Verwaltungsaktes, müssen zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses regelmäßig auch andere Gründe angeführt werden als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen wurden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 4 MB 2/17 –, juris Rn. 4). Allerdings darf sich die Behörde in bestimmten Fällen auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. (OVG Schleswig, a.a.O., Rn. 5). Eine solche Situation ist bei einer Anordnung nach § 20 Abs. 2 BImSchG regelmäßig gegeben (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 30. August 2023 – 9 B 1698/22 –, juris Rn. 32; VGH Mannheim, Beschluss vom 19. September 2013 – 10 S 1725/13 –, juris Rn. 14). Die Norm will verhindern, dass das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung unterlaufen wird, indem vorab vollendete Tatsachen geschaffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1983 – 7 C 68.82 –, juris Rn. 8). Der Betrieb ungenehmigter Anlagen stellt eine abstrakte Gefahr dar (vgl. Peschau/Czajka, in: Feldhaus, BImSchG, Stand April 2025, § 20 Rn. 26). Hiervon geht auch § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB aus. Entsprechend können die Ausführungen zur Begründung der sofortigen Vollziehung gegebenenfalls auf diese abstrakte Gefahrenlage abstellen, selbst wenn dabei der Eindruck von „Textbausteinen“ entsteht. Im Übrigen handelt es sich bei den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO um allein verfahrensrechtliche, so dass es auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung nicht ankommt. In materieller Hinsicht nimmt das Gericht eine eigene Interessenabwägung vor (vgl. OVG Schleswig, a.a.O., Rn. 5). bb) Vor diesem Hintergrund entspricht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Dass sich der Antragsgegner zum Einschreiten verpflichtet fühlt, reicht für sich genommen allerdings nicht aus, um deutlich zu machen, warum nicht nur der Erlass des Bescheides, sondern auch dessen Vollzug keinen Aufschub duldet. Gleiches gilt für den lediglich schlagwortartigen Hinweis auf die Strafbewehrung des ungenehmigten Betriebs. Dagegen genügen vorliegend die vom Antragsgegner angeführten Gesichtspunkte des Wettbewerbsvorteils und der Nachahmungsgefahr dem Begründungserfordernis. Aus ihnen wird deutlich, warum der Antragsteller eine sofortige Vollziehung für notwendig hält. b) Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungs- und Räumungsverfügung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. aa) Die Untersagungs- und Räumungsverfügung ist offensichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage ist § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Danach soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Die Anordnungsbefugnis nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG besteht grundsätzlich schon dann, wenn die Anlage über die notwendige Genehmigung nicht verfügt (sog. formelle Illegalität). Auf die Genehmigungsfähigkeit der Anlage kommt es im Ausgangspunkt nicht an. § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG verpflichtet die Behörde allerdings nicht strikt und ohne Ansehung des Einzelfalls dazu, die Stilllegung bzw. Beseitigung einer ungenehmigt betriebenen Anlage anzuordnen. Das Gesetz räumt ihr vielmehr durch Verwendung des Wortes „soll“ ein gewisses Ermessen ein und verpflichtet sie nur im Regelfall dazu, die Stilllegung bzw. die Beseitigung einer ungenehmigt betriebenen Anlage anzuordnen. Darin liegt jedoch zugleich die aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgende Beschränkung, dass in atypischen Fällen zu prüfen und darüber zu entscheiden ist, ob ein milderes Mittel ausreicht, die Einhaltung der Pflichten des Betreibers zu gewährleisten (siehe dazu BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 35.87 –, juris Rn. 28 ff.; vgl. auch Posser, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand: 1. April 2025, § 20 BImSchG, Rn. 28). Hat die Behörde begründeten Anlass für die Annahme, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, materiell den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen und sei lediglich formell illegal, hat die Behörde zu prüfen, ob eine andere Maßnahme als die Stilllegungs- bzw. Beseitigungsverfügung möglich ist. Die Behörde braucht nicht erst umfangreiche und zeitraubende Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit anzustellen. Zweifel gehen zu Lasten des Anlagenbetreibers (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 35.87 –, juris Rn. 30). Das bedeutet − anders gesagt −, dass die formelle Illegalität allein die Stilllegung bzw. Beseitigung unter Umständen dann nicht rechtfertigen kann, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist, also die Genehmigungsvoraussetzungen unzweifelhaft vorliegen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. August 2016 – 12 ME 102/16 −, juris Rn. 16; VGH Kassel, Beschluss vom 30. August 2023 – 9 B 1698/22 −, juris Rn. 20; OVG Magdeburg, Beschluss vom 10. Juni 2021 – 2 M 33/21 −, juris Rn. 41). (a) Daran gemessen begegnet die Untersagungsverfügung (Anordnungspunkt 1) materiell-rechtlich keinen Bedenken. Die Voraussetzungen von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sind gegeben, weil die hier in Rede stehende Anlage zur Behandlung von (nicht gefährlichen Abfällen) im Sinne von § 4 Abs. 1 BImSchG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 4 der 4. BImSchV i. V. m. Nr. 8.11.2.4 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftig ist, ohne dass die Antragstellerin über eine entsprechende Genehmigung verfügt. Ein atypischer Fall liegt nicht vor. Es steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind. Der im Mai 2025 eingereichte Genehmigungsantrag ist in wesentlicher Hinsicht unvollständig gewesen. Die Antragstellerin hat zwar mit Schriftsatz vom 29. August 2025 mitgeteilt, einen „überarbeiteten BImSchG-Antrag samt gutachtlicher Anlagen neu eingereicht“ zu haben. Die materielle Genehmigungsfähigkeit drängt sich aber auch hiernach nicht auf. Es bedarf dabei keiner isolierten Klärung der Frage, ob das Vorhaben der Antragstellerin den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) oder ob es voraussichtlich zu einer Änderung des Flächennutzungsplans kommen wird. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist lediglich eine von mehreren Voraussetzungen, die im Rahmen der Genehmigungserteilung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu prüfen sind. Im Übrigen mag es zwar richtig sein, dass die Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“ lediglich eine Auffangfunktion übernimmt (vgl. Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan, S. 17, https://geoportal2.kreis-pinneberg.de/BPlan/pdf/Bev_FP_E.pdf) und daher keine qualifizierte Standortzuweisung enthält (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 28.86 –, juris Rn. 15). Dies ist allerdings nicht die einzige bauplanungsrechtliche Fragestellung. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung im Außenbereich hat in der Regel nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB handelt. Letzteres steht für die streitbefangene Anlage jedoch keinesfalls fest. Die Antragstellerin beruft sich auf § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Die Norm ist nicht schon dann anwendbar, wenn das Vorhaben – wie von der Antragstellerin vorgetragen – nicht im Industriegebiet Birkenweg West verwirklicht werden kann. Unabhängig von der Frage, ob ein Vorhaben bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise „nur“ im Außenbereich ausgeführt werden kann, verlangt der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zusätzlich, dass das Vorhaben auch im Außenbereich ausgeführt werden „soll“ (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2005 – 7 B 16.05 –, juris Rn. 7). Dafür ist nach den bisherigen Angaben der Antragstellerin nichts ersichtlich. Ein atypischer Fall liegt auch nicht deshalb vor, weil der Antragsgegner den genehmigungslosen Zustand über einen längeren Zeitraum geduldet hätte. Bis zur Nachbarbeschwerde im August 2024 war dem Antragsgegner die streitbefangene Anlage nicht bekannt. Der Antragsgegner hat im Ortstermin am 1. Oktober 2024 eine Anordnung zur Räumung angekündigt und die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. Januar 2025 zur beabsichtigten Stilllegung angehört. Die Antragstellerin hat unter dem 14. Februar 2025 Stellung genommen. Der für sofort vollziehbar erklärte Bescheid datiert vom 24. März 2025. Schützenswertes Vertrauen konnte bei diesem Geschehensablauf nicht entstehen. Nichts anderes folgt daraus, dass der Antragsgegner vorgeschlagen hat, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen. Gegen einen atypischen Fall spricht überdies, dass sich die Antragstellerin allem Anschein nach bewusst dafür entschieden hat, die Anlage ohne die erforderliche Genehmigung zu errichten und zu betreiben. Ein Irrtum über die Genehmigungsfähigkeit steht einem Irrtum über die Genehmigung nicht gleich. Gegen einen atypischen Fall spricht darüber hinaus, dass die Antragstellerin auch in der Folgezeit – bis zur ersten Nachbarbeschwerde im Jahr 2024 – keine erkennbaren Bemühungen zur Legalisierung unternommen hat. Dies gilt umso mehr, als eine Stilllegung selbst dann regelhaft geboten ist, wenn sich für den illegalen Betrieb hinreichende Entschuldigungsgründe finden lassen (vgl. VGH München, Beschluss vom 3. Juli 2018 − 22 ZB 18.855 −, juris Rn. 18; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juni 2019 − 2 M 42/19 −, juris Rn. 67; VGH Kassel, Beschluss vom 18. September 2020 − 9 B 1175/20 −, juris Rn. 4). In diesem Zusammenhang kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, die Stilllegung führe zu einem hohen wirtschaftlichen Schaden und zur Vernichtung des Unternehmens bzw. der wirtschaftlichen Existenz. Dass eine Anordnung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG derartige Konsequenzen nach sich zieht, ist nicht atypisch (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 6. April 2023 – 8 B 78/23 –, juris Rn. 25; OVG Magdeburg, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 2 M 42/19 −, juris Rn. 61). Die aus der Errichtung und dem Betrieb einer ungenehmigten Anlage resultierende wirtschaftliche Schaden liegt im Verantwortungsbereich des Betreibers (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 30. August 2023 – 9 B 1698/22 –, juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. August 2010 − 11 S 17/10 −, juris Rn. 19). (b) Die Räumungsverfügung (Anordnungspunkt 2) ist ebenfalls rechtmäßig. Die Voraussetzungen von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG sind gegeben. Das Abfalllager ist gemäß Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftig. Bei der Räumungsverfügung handelt es sich entgegen der missverständlich formulierten Überschrift des Bescheides nicht um eine Beseitigungs-, sondern um eine Stilllegungsverfügung im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Der Regelungsgehalt einer Stilllegungsverfügung besteht zunächst darin, dass alle Handlungen, die dem weiteren Betrieb der Anlage dienen, zu unterlassen sind. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Betrieb dauerhaft eingestellt wird und keine weiteren Stoffe aufgenommen werden. Zugleich muss er aktiv Vorkehrungen treffen, dass die Anlage in einen ordnungsgemäßen Zustand überführt wird, von ihr also keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile und erheblichen Belästigungen ausgehen können. Er muss unter Umständen laufende Betriebsvorgänge rückgängig machen. Dagegen bedeutet die Anordnung der Beseitigung, dass die Anlage abgebaut werden muss (vgl. Posser, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, Stand: 1. April 2025, § 20 BImSchG Rn. 29, 30 und 30.2; siehe dazu auch Jarass, in: Jarass, BImSchG, 15. Auflage 2024, § 20 Rn. 45; Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Juli 2017, § 20 Rn. 39; Peschau/Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: April 2025, § 20 Rn. 60; siehe jedoch VGH Kassel, Beschluss vom 1. März 2019 – 9 A 1393/16.Z −, juris Rn. 14, wonach sich die Beseitigungsverfügung auch auf die gelagerten Stoffe beziehe). Daran gemessen handelt es sich bei der Räumungsverfügung um die Anordnung einer Stilllegung. Ein Grundstück, das – wie hier – zur Lagerung und Behandlung von Abfällen genutzt wird (vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG), kann als immissionsschutzrechtliche Anlage nur dann effektiv stillgelegt werden, wenn dessen Nutzung sowohl durch Handeln (neue Abfälle dorthin verbringen, Abfälle dort behandeln oder umschlagen) als auch durch Nichthandeln (Abfälle dort liegen lassen) untersagt wird. Darin liegt keine Beseitigungsverfügung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, weil nicht die Anlage (das Grundstück) beseitigt werden soll, sondern es um die darauf lagernden Abfälle geht (vgl. dazu OVG Münster, Beschluss vom 28. Mai 2021 − 8 B 1468/20 −, juris Rn. 15; Beschluss vom 31. Oktober 2023 − 8 B 676/23 −, juris Rn. 36). Ein atypischer Fall ist nicht gegeben. Die Stilllegung setzt an der abstrakten Gefährlichkeit des ungenehmigten Anlagenbetriebs an. Ein atypischer Fall liegt daher nicht schon dann vor, wenn – wie hier – nicht feststeht, dass konkrete Gefahren von den abgelagerten Abfällen drohen. Die unkalkulierbaren Gefahren des Anlagenbetriebs werden erst durch das geordnete Genehmigungsverfahren hinreichend ermittelt und bewertbar (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 30. August 2023 – 9 B 1698/22 −, juris Rn. 33; vgl. auch Peschau/Czajka, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: April 2025, § 20 Rn. 52). Das Abfalllager ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Die obigen Erwägungen gelten vorliegend gleichermaßen. bb) Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung würde der Zweck der Stilllegung weitgehend unterlaufen. Dieser besteht darin, dem Genehmigungserfordernis Geltung zu verschaffen, indem die Fortsetzung des ungenehmigten und damit abstrakt gefährlichen Betriebs bis zur – möglichen – Erteilung der Genehmigung unterbunden wird. Der Sofortvollzug dient zudem dazu, einer Ungleichbehandlung gegenüber rechtstreuen Betreibern entgegenzuwirken und Nachahmungseffekte zu verhindern. Die wirtschaftlichen Nachteile für die Antragstellerin, die sich diese letztlich selbst zuzuschreiben hat, wiegen das öffentliche Vollzugsinteresse nicht auf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Ziff. 19.1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2025). Eine Halbierung des Streitwerts kommt, wovon das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht ausgeht, nicht in Betracht. Die Frage, ob es dafür bereits an einer gesetzlichen Grundlage mangelt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 4 MB 14/21 −, juris Rn. 39; siehe jedoch Senat, Beschluss vom 13. Mai 2020 − 5 MB 9/20 −, juris Rn. 3; Beschluss vom 4. August 2021 – 5 MB 18/21 −, juris Rn. 35), bedarf indes keiner Klärung. Einer Halbierung des Streitwerts nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 scheidet nämlich jedenfalls deshalb aus, weil durch das vorliegende Verfahren die Entscheidung in der Sache letztlich vorweggenommen wird. Auch nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 kann der Streitwert dann bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).