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Urteil

5 KN 30/21

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:1014.5KN30.21.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig. I. Die Landesverordnung unterliegt gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 67 LJG der Normenkontrolle. II. Die Antragstellerin ist gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Nach der Darstellung des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung haben sich die Mitglieder der Antragstellerin im Jahr 2021 bei ihm eingefunden, um ihn mit der Einreichung eines Normenkontrollantrags zu beauftragen. Auf der Aktivseite sollte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts auftreten. Der Senat hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit dieses Vortrags zu zweifeln. Damit steht fest, dass die Antragstellerin spätestens zu diesem Zeitpunkt als – insoweit rechtsfähige – Außengesellschaft gegründet worden ist. Dies folgt aus der übereinstimmenden Entscheidung der Gesellschafter, dass die Gesellschaft als solche am Rechtsverkehr teilnehmen sollte (vgl. zu diesem Kriterium BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00 –, juris Rn. 4; in diesem Sinne nunmehr auch § 705 Abs. 2 BGB n.F.). III. Die Antragstellerin ist unter ihrem ursprünglichen Namen „GbR ….“ am Verfahren beteiligt. Eine Rubrumsänderung kommt nicht in Betracht. Der Name der Antragstellerin hat sich nach der Antragstellung nicht geändert, insbesondere nicht in den Namen „…… GbR“. Die Antragstellerin hat den Gesellschaftsvertrag der …. GbR vorgelegt. Dieser datiert vom 22. Januar 2022. Der Normenkontrollantrag war zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig. Die Antragstellerin macht geltend, der Vertragsschluss habe lediglich deklaratorische Bedeutung gehabt. Die „GbR ….“ und die „…. GbR“ seien identisch. Dem ist nicht zu folgen. Der Gesellschaftsvertrag der ….. GbR zielt nicht auf die Fortsetzung, sondern auf die Gründung einer Gesellschaft. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages „errichten“ die Gesellschafter „hiermit“ eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nach § 3 Abs. 1 des Vertrages ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfwirtschaftsjahr und endet am 31. Dezember 2022. Die Gesellschaft „beginnt sofort mit Vertragsunterzeichnung“. Diese Regelungen wären nicht nachvollziehbar, wenn mit dem Gesellschaftsvertrag die Fortsetzung einer bereits bestehenden Gesellschaft hätte geregelt werden sollen. Vielmehr hätte es dann nahegelegen, in die Vertragsurkunde einen Hinweis auf die bereits bestehende Gesellschaft aufzunehmen und den Beginn der Geschäfte nicht erst auf den 22. Januar 2022 zu datieren. Gegen die Identität der Gesellschaften spricht auch der schriftsätzliche Vortrag der Antragstellerin. Ein Hinweis auf die ….. GbR findet sich erstmalig im Schriftsatz vom 13. Oktober 2025. Dieser Schriftsatz wurde jedoch – ebenso wie die vorhergehenden Schriftsätze – im Namen der GbR …. verfasst. IV. Die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. 1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag u.a. jede natürliche Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dies erfordert einen hinreichend substantiierten Vortrag, der es zumindest als möglich erscheinen lässt, dass der Antragsteller durch bestimmte Regelungen des Regionalplans oder deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird (VGH Mannheim, Urteil vom 13. September 2024 – 14 S 1686/23 –, juris Rn. 40; Senat, Urteil vom 29. November 2024 – 5 KN 46/21 −, juris Rn. 61). Für die aus dem planungsrechtlichen Abwägungsgebot gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG herzuleitende Antragsbefugnis zur Stellung eines Normenkontrollantrags gegen einen Raumordnungsplan gelten im Grundsatz dieselben Anforderungen wie etwa im Falle eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan. Ein Antragsteller muss also hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch bestimmte Regelungen des raumordnungsrechtlichen Plans oder deren Anwendung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das wiederum setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der für die Abwägung überhaupt zu beachten war (VGH Kassel, Beschluss vom 14. Juli 2020 – 4 C 2108/15.N –, juris Rn. 42). Der Antragsteller muss geltend machen können, dass sein Interesse an der Abwehr planbedingter Folgemaßnahmen zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört. Dann wird es von dem durch § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG vermittelten Recht auf gerechte Abwägung erfasst, dessen mögliche Verletzung die Antragsbefugnis begründet (BVerwG, Urteil vom 9. November 2023 – 4 CN 2.22 –, juris Rn. 18). Regelmäßig antragsbefugt ist danach der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eintreten sollen, weil dadurch Inhalt und Schranken seines Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG bestimmt werden. Ein potentieller Bauherr kann die aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB resultierenden Beschränkungen eines außerhalb der Konzentrationsfläche liegenden Vorhabengrundstücks aber auch dann einer gerichtlichen Kontrolle zuführen, wenn er nicht dessen Eigentümer ist. Allerdings muss er in diesem Fall die ernsthafte Absicht verfolgen, auf dem Grundstück ein Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB errichten zu wollen, was einen substantiierten Sachvortrag voraussetzt (VGH Mannheim, Urteil vom 13. September 2024 – 14 S 1686/23 –, juris Rn. 41; siehe zum Kiesabbau BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2001 – 6 CN 4.00 −, juris Rn. 15 f.). Der Regionalplan bzw. die damit verbundene Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB steht auch der Ausübung einer obligatorischen Berechtigung zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen im Plangebiet entgegen (vgl. Senat, Urteil vom 22. März 2023 – 5 KN 53/21 –, juris Rn. 25; OVG Lüneburg, Urteil vom 8. Februar 2022 – 12 KN 51/20 –, juris Rn. 69; BVerwG, Beschluss vom 7. April 1995 – 4 NB 10.95 –, juris Rn. 4). Die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB besteht trotz der zum 1. Februar 2023 durch das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) eingetretenen Änderungen im Baugesetzbuch fort. Nach der Neufassung des § 249 Abs. 1 BauGB ist zwar § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB auf Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nicht mehr anzuwenden. Nach § 245e Abs. 1 Satz 1 BauGB gelten die Rechtswirkungen eines Raumordnungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der bis zum 1. Februar 2023 geltenden Fassung für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB aber fort, wenn der Plan bis zum 1. Februar 2024 wirksam geworden ist. Die angefochtene Rechtsverordnung kann daher über den 31. Januar 2023 hinaus die Rechtswirkungen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2023 – 4 CN 6.21 –, juris Rn. 10). Die Rechtswirkungen entfallen erst, wenn für den Geltungsbereich des Plans das Erreichen des Flächenbeitragswerts gemäß § 5 Abs. 1 oder 2 WindBG festgestellt wird, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2027 (§ 245e Abs. 1 Satz 2 BauGB). Eine Feststellung, dass in Schleswig-Holstein der Flächenbeitragswert erreicht worden ist, liegt bislang nicht vor (vgl. Senat, Urteil vom 7. Juni 2023 – 5 KN 42/21 –, juris Rn. 41). 2. Unter Berücksichtigung dessen ist die Antragstellerin nicht antragsbefugt. Die Antragstellerin hat Pacht- und Nutzungsverträge der Wind Oesterwurth GbR mit verschiedenen Grundstückseigentümern vorgelegt. Diesen Verträgen lässt sich lediglich entnehmen, dass die Wind Oesterwurth GbR – nicht aber die Antragstellerin selbst – die ernsthafte Absicht verfolgt, auf den bezeichneten Flächen im Planungsraum III Windenergieanlagen zu errichten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. § 708 Nr. 10 ZPO gilt entsprechend für Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, in denen es, wie im Normenkontrollverfahren, als letzte Tatsacheninstanz entscheidet (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 13. März 2025 – 3 KN 11/21 –, juris Rn. 139). Ein Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kapitel 5.7 (Windenergie an Land) (Regionalplan III-Teilaufstellung-VO) vom 29. Dezember 2020 (GVOBI. S. 1083). Die Antragstellerin hat am 25. Oktober 2021 einen Normenkontrollantrag gestellt und mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2025 Pacht- bzw. Nutzungsverträge und einen Gesellschaftsvertrag vorgelegt. Sie trägt vor, dass sie aus mehreren Landeigentümern bestehe und die Errichtung bzw. den Betrieb von Windenergieflächen plane. Es handele sich hierbei um Eigentumsflächen südlich der Gemeinde … und westlich der Straße …. in unmittelbarer Nähe zur Vorrangfläche PR3_DIT_043 (östlich gelegen), der daran angrenzenden Fläche PR3_DIT_058 und östlich der Fläche PR3_DIT_046. Hier befänden sich auch Potenzialflächen, die im Zuge des Aufstellungsverfahrens „weggewogen“ worden seien. Der Normenkontrollantrag sei zulässig, weil sie in ihren Rechten im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verletzt werde. Bei der Abwägung seien nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG auch private Belange zu berücksichtigen, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung seien. Die Antragstellerin erhebt in der Sache Einwendungen gegen den Regionalplan. Hierzu und zu dem weiteren Vortrag der Antragstellerin wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. Die Antragstellerin beantragt zu erkennen: Die Landesverordnung für den Regionalplan für den Planungsraum III in Schleswig-Holstein Kap. 5.7 (Windenergie an Land, Regionalplan III-Teilaufstellung-VO) vom 29. Dezember 2020 ist unwirksam. Der Antragsgegner beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Er trägt vor, dass die erforderliche Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zweifelhaft sei. Der Antragsgegner verteidigt in der Sache den Regionalplan. Hierzu und zu dem weiteren Vortrag des Antragsgegners wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.