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Beschluss

6 LA 44/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0201.6LA44.24.00
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Leitsätze
1. Die zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Grundsatzrüge erforderliche Herausarbeitung und Formulierung einer bestimmten, höchst und /oder obergerichtlichen noch nicht hinreichend geklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art ist nicht gegeben, wenn der Kläger lediglich verschiedene seines Erachtens relevante Aspekte des Falls zusammenhanglos aneinanderreiht. (Rn.15) 2. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Handelt es sich dabei um Tatsachenfragen, bedarf es einer intensiven, fallbezogenen Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln und der substantiierten Darlegung, welche (neueren) Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen könnten. (Rn.15)
Tenor
Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2020 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, H…, werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zur ordnungsgemäßen Darlegung einer Grundsatzrüge erforderliche Herausarbeitung und Formulierung einer bestimmten, höchst und /oder obergerichtlichen noch nicht hinreichend geklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art ist nicht gegeben, wenn der Kläger lediglich verschiedene seines Erachtens relevante Aspekte des Falls zusammenhanglos aneinanderreiht. (Rn.15) 2. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Handelt es sich dabei um Tatsachenfragen, bedarf es einer intensiven, fallbezogenen Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln und der substantiierten Darlegung, welche (neueren) Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen könnten. (Rn.15) Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2020 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt …, H…, werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2020 ergangene Urteil ist unbegründet; die Darlegungen des Klägers zu den geltend gemachten Zulassungsgründen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (1.) und § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO (2.) führen nicht zum Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn das Vorliegen des jeweiligen Zulassungsgrundes den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Darlegung erfordert, dass sich der Zulassungsantragsteller mit dem angefochtenen Urteil konkret auseinandersetzt und fallbezogen erläutert, weshalb der jeweilige Zulassungsgrund im Streitfall vorliegen soll. Ist im Urteil – wie hier – über mehrere Streitgegenstände entschieden worden, setzt die gebotene Aufbereitung und Strukturierung des Zulassungsvorbringens grundsätzlich voraus, dass der Zulassungsantragsteller deutlich macht, auf welchen Streitgegenstand sich die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe jeweils beziehen. Darüber hinaus muss er sein antragsstützendes Vorbringen jeweils einem bestimmt bezeichneten Zulassungsgrund zuordnen. Denn nach dem Berufungszulassungsrecht ist es Aufgabe des die Zulassung begehrenden Beteiligten, aufzuzeigen, in welchem Umfang und aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen heraus eine gerichtliche Entscheidung zur Überprüfung des Berufungsgerichts gestellt wird (VGH Kassel, Beschl. v. 26.03.2007 – 7 UZ 3020/06.A –, juris Rn. 25 m.w.N., vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 12.05.2017 – 4 LA 45/17 –, juris Rn. 15). 1. Schon daran gemessen fehlt es an einer ausreichenden Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Rechtssache, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung geboten erscheint (BVerfG, Beschl. v. 10.07.2019 – 2 BvR 1545/14 –, juris Rn. 15; OVG Schleswig, Beschl. v. 29.05.2018 – 4 LA 56/17 –, juris Rn. 3 m.w.N). Der Kläger hält die folgenden Tatsachenfragen für klärungsbedürftig und im vorliegenden Fall für entscheidungserheblich: 1. Ob dem Kläger durch seine Konversion bei einer Rückkehr in der kurdisch verwalteten autonomen Region Kurdistan/Irak in eine ausweglose Lage geraten wird; 2. ob nach der allgemeinen Sicherheitslage ein ausreichender staatlicher Schutz vor den Übergriffen nichtstaatlicher Akteure und von den Familienangehörigen existiert, weil die Tatsache des Übertrittes des Klägers zum Christentum bei einer Rückkehr ins Heimatland bekannt werden würde; 3. ob der Kläger von den Übergriffen nichtstaatlicher Akteure und Familienangehörigen im Fall der Abschiebung insbesondere verfolgt und diskriminiert wird bzw. die Tatsache des Übertrittes des Klägers zum Christentum ein subjektiver Nachfluchtgrund darstellt; 4. ob der Kläger, der nun dem christlichen Glauben angehört und suizidal gefährdet ist, ohne Vermögen und familiäres Netzwerk in der Lage ist, in Sulaimaniya/Irak ein Existenzminimum zu erwirtschaften? Bzw. ob bei einer mehrheitlich und homogen islamischen bewohnten Stadt oder bei einer mehrheitlich-islamischen Verwaltung für einen von Islamisten nicht gewünschten Christen eine berufliche Verfügbarkeit besteht; 5. ob hinsichtlich der Erkrankung des suizidal gefährdeten Klägers die medizinische Versorgung für posttraumatische Belastungsstörung in Sulaimaniya/Irak existieren; Wenn ja ob die Erreichbarkeit und die Kosten für den Kläger zumutbar sind und 6. ob ein Abschiebungshindernis nach § 60 AufenthG aufgrund der Sicherheitslage und humanitären Lage im Irak vorliegt. Obwohl das Verwaltungsgericht sowohl über die beantragte Flüchtlingsanerkennung und die Gewährung politischen Asyls als auch über einen subsidiären Schutz und das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu entscheiden hatte und der Kläger in seinem angekündigten Antrag lediglich auf die Asylanerkennung verzichtet, erläutert er nicht, auf welchen der verbleibenden Streitgegenstände sich der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung bzw. die im einzelnen aufgeworfenen Fragen beziehen sollen. Selbst wenn der Senat im Interesse der Gewährleistung möglichst weitreichenden Rechtsschutzes den Versuch einer Zuordnung vornehmen würde oder davon ausginge, dass der Kläger seine Fragen im Zweifel in Bezug auf sämtliche Gegenstände seines Klagebegehrens Bedeutung zumessen will (so etwa VGH Mannheim, Beschl. v. 16.03.2021 – A 11 S 123/20 –, juris Rn. 9), fehlte es doch noch immer an einer ausreichenden Begründung. Das antragsstützende Vorbringen wird weder einem Streitgegenstand noch einer der aufgeworfenen Fragen zugeordnet. Vielmehr reiht der Kläger hier verschiedene, seines Erachtens relevante Aspekte des Falles zusammenhanglos aneinander, indem er – in dieser Reihenfolge – Ausführungen macht zur religiösen Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG, zum Bestehen von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK, zum Fehlen einer internen Schutzmöglichkeit mangels Existenzgrundlage mit der Folge, dass subsidiärer Schutz gemäß § 4 Abs. 2 AsylG zuzuerkennen sei, zum Bestehen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich der politischen Lage und derzeitigen humanitären Bedingungen des Iraks sowie nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Erlangung benötigter medikamentöser und ärztlicher Behandlung. Entsprechend gelingt dem Kläger die gebotene Herausarbeitung und Formulierung einer bestimmten, höchst- und/oder obergerichtlich noch nicht hinreichend geklärten und für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art schon nicht. Darüber hinaus wäre anzugeben gewesen, in welchem Sinne und aus welchen Gründen die Beantwortung der jeweiligen Frage zweifelhaft und streitig ist, dass das angefochtene Urteil auf der falschen Beantwortung der Frage beruht, warum es folglich erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt und worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (OVG Schleswig, Beschl. v. 11.05.2023 – 4 LA 34/21 –, juris Rn. 2 m. w. N.). Handelt es sich dabei um Tatsachenfragen, bedarf es einer intensiven, fallbezogenen Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln und der substantiierten Darlegung, welche (neueren) Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen könnten (OVG Schleswig, Beschl. v. 20.05.2019 – 4 LA 171/19 –, juris Rn. 10, Beschl. v. 15.04.2021 – 4 LA 83/20 – m. w. N., n. v.), etwa weil konkrete Anhaltspunkte dafür angegeben werden können, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind. Im Ergebnis muss zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (OVG Münster, Beschl. v. 08.01.2021 – 2 A 3402/20.A –, juris Rn. 5, OVG Saarland, Beschl. v. 02.05.2019 – 2 A 184/19 –, juris Rn. 14). Auch diesen Anforderungen wird das antragsstützende Vorbringen nicht gerecht. Die aneinandergereihten Aspekte werden jeweils nach Art einer Klage- oder Berufungsbegründung abgearbeitet, indem entweder anderslautende erstinstanzliche Rechtsprechung oder Einzelauskünfte zitiert werden, deren Inhalt der Kläger sich zu eigen macht. Eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln findet so nicht statt. Dies hat zur Folge, dass sich auch eine ausreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts nicht zutreffend sind und es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf, nicht ergibt. 2. Ohne Erfolg rügt der Kläger außerdem, dass ihm das rechtliche Gehör versagt worden sei. Auch insoweit findet keine Festlegung auf einen bestimmten Streitgegenstand statt. Im Übrigen lässt sich das Vorliegen eines entsprechenden Verfahrensmangels anhand der Darlegungen des Klägers auch nicht feststellen. Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt unter anderem dann vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.1995 – 4 C 10.95 –, juris Rn. 13; OVG Schleswig. Beschl. v. 17.05.2022 – 4 LA 371/19 –, juris Rn. 18). oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.10.2018 – 15 ZB 18.31200 –, juris Rn. 4). Außerdem verlangt Art. 103 Abs. 1 GG, dass ein Gericht nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet, die von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (BVerfG, Kammerbeschl. v. 18.07.2001 – 2 BvR 982/00 –, juris Rn. 16, v. 07.07.1993 – 2 BvR 491/93 –, juris Rn. 23, v. 06.07.1993 – 2 BvR 514/93 –, juris Rn. 12, v. 18.02.1993 – 2 BvR 1869/92 –, juris Rn. 18). a. Der Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen hinsichtlich der Bestrafung beim Abfall vom Islam und Konversion zum Christentum als gerichtskundige Tatsache nicht ernsthaft in Erwägung gezogen und in den Entscheidungsgründen auf keine Erkenntnismittel Bezug genommen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist damit nicht dargelegt. Zum einen hat sich das Verwaltungsgericht im Urteil auch mit der Frage staatlicher Verfolgung nach Abfall vom Islam und Konversion zum Christentum befasst und dazu ausgeführt, dass der Kläger nicht mit der für die Gewährung internationalen Schutzes beachtlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsse, als Konvertit verfolgt zu werden. Auch einem überzeugten Christen – auch dem vom Islam dazu konvertierten – drohe in Sulaimaniya nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Von staatlicher Seite gebe es keine Verfolgung von Christen oder Apostaten. Die Erkenntnislage besage das Gegenteil. Ob diese Einschätzung inhaltlich richtig ist, spielt für die Frage, ob das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat, keine Rolle. Die Würdigung des Sachverhaltes nach Maßgabe des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist (ebenso wie der Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO) dem inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung und damit dem sachlichen Recht, nicht aber dem äußeren Verfahrensgang zuzuordnen (OVG Schleswig, Beschl. v. 17.05.2022 – 4 LA 371/19 –, juris Rn. 23 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 26.01.2006 – 9 B 22.05 –, juris Rn. 7). Zum anderen hat das Verwaltungsgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift eine Liste mit Erkenntnismitteln als Anlage 1 zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und die Sach- und Rechtslage anschließend erörtert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit bestanden hätte, sich über die Erkenntnismittel zu unterrichten. Dies wird vom Kläger nicht in Frage gestellt. Sein Einwand geht darüber hinaus, indem er vorträgt, dass das Gericht in den Entscheidungsgründen auf keine Erkenntnismittel Bezug genommen habe. Dieser Einwand betrifft jedoch keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Begründungserfordernisse nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Eine pauschale Verweisung auf Erkenntnismittel kann allenfalls zu einem Verfahrensfehler i.S.d. § 138 Nr. 6 VwGO führen, wenn die Begründung dadurch rational nicht nachvollziehbar oder sachlich inhaltslos bleibt (OVG Schleswig, Beschl. v. 17.05.2022 – 4 LA 371/19 –, juris Rn. 24; Funke-Kaiser in: GK AsylG, Stand März 2019, § 78 Rn. 335, 478 m.w.N.). Dergleichen legt der Kläger jedoch nicht dar. b. Einen weiteren Gehörsverstoß sieht der Kläger darin, dass sich das Gericht anhand der geringen Anzahl von Fragen in der mündlichen Verhandlung kaum ein für die Überzeugungsbildung ausreichendes Bild über die tief empfundene Hinwendung zum christlichen Glauben habe machen können. Wie viele und welche Fragen hierzu vom Gericht gestellt worden seien, sei in den Entscheidungsgründen und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung kaum zu finden. Dass das Gericht die klägerischen Ausführungen zu seiner Religiosität nicht zur Kenntnis genommen und erwogen oder ihm insoweit die Gelegenheit genommen hätte, hierzu weiter auszuführen, legt der Kläger nicht dar. Gegenstand der Rüge dürfte wiederum eher ein Verstoß gegen den dem sachlichen Recht zuzuordnenden Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sein, der die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Ausnahmsweise könnte zwar ein Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 oder § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gegeben sein, nicht aber i.S.d. § 138 VwGO. Ein solcher Verstoß könnte daher – selbst wenn er vorläge – nicht zur Berufungszulassung speziell nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG führen (OVG Schleswig, Beschl. v. 17.05.2022 – 4 LA 371/19 –, juris Rn. 23 m.w.N.). c. Soweit der Kläger geltend macht, das Gericht habe seinen Antrag vom 14. Januar 2020 auf Zeugenvernehmung eines Pastors über die Tatsachen, ob der Religionswechsel des Klägers ernst gemeint und seine Hinwendung zum Christentum stark geprägt ist, nicht mit Schreiben vom 5. Februar 2020 und mit der Begründung ablehnen dürfen, dass es für die Erfolgsaussicht der Klage auf diese Tatsachen nicht ankomme, ist eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht dargelegt. Der Kläger hat den bezeichneten Antrag nur schriftsätzlich gestellt und in der mündlichen Verhandlung offenbar nicht wiederholt. Schriftsätzliche Beweisanträge sind jedoch nur als Ankündigung eines Beweisantrages oder bloße Anregung zu verstehen, in der gewünschten Weise im Rahmen der gerichtlichen Pflicht zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO zu ermitteln. Sie sind – anders als im Fall des § 86 Abs. 2 VwGO – in der mündlichen Verhandlung nicht zu bescheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.12.2011 - 9 B 53.11 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Eine Verletzung des Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG kommt in diesem Falle nur in Betracht, soweit das Gericht die Beweisanregung nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat oder ihr nicht gefolgt ist, obwohl sich dies hätte aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 04.03.2014 - 3 B 60.13 -, juris Rn. 7). Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht. Auf die vom Kläger behandelte Frage, unter welchen Umständen das Gericht von der Einholung eines in der mündlichen Verhandlung beantragten erheblichen Beweises absehen darf (unter Verweis auf VGH Mannheim, Beschl. v. 17.06.1998 - A 14 S 1178/98 -, AuAS 1998, 189 und in juris), kommt es nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).