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Urteil

6 LB 8/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2024:0313.6LB8.24.00
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Leitsätze
1. Mangels anderslautender Regelungen ist davon auszugehen, dass die Änderung des Informationszugangsgesetzes auch für „Altfälle“ Geltung beansprucht, d.h. auch die Fälle erfasst, in denen ein Anspruch auf Informationszugang – wie hier – zwar bereits behördlich oder gerichtlich geltend gemacht, hierüber jedoch noch nicht abschließend gerichtlich entschieden ist. (Rn.44) 2. Der Wissenschaftliche Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtags kann nicht als informationspflichtige Stelle im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes in Anspruch genommen werden. (Rn.46)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 18. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mangels anderslautender Regelungen ist davon auszugehen, dass die Änderung des Informationszugangsgesetzes auch für „Altfälle“ Geltung beansprucht, d.h. auch die Fälle erfasst, in denen ein Anspruch auf Informationszugang – wie hier – zwar bereits behördlich oder gerichtlich geltend gemacht, hierüber jedoch noch nicht abschließend gerichtlich entschieden ist. (Rn.44) 2. Der Wissenschaftliche Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtags kann nicht als informationspflichtige Stelle im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes in Anspruch genommen werden. (Rn.46) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 8. Kammer – vom 18. Oktober 2017 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die von ihm erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.). A. Die Klage auf Zugang zu der Liste der vom Wissenschaftlichen Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtages in der 18. Legislaturperiode erstellten Gutachten ist als Verpflichtungsklage in Sinne des § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klage ursprünglich als Bescheidungsklage erhoben wurde oder der Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2017 nicht fristgerecht in das Verfahren einbezogen worden wäre. Insoweit wird auf die den Beteiligten bekannte Begründung im Beschluss des bislang für das Informationszugangsrecht zuständigen 4. Senats vom 29. Juni 2022 – 4 LB 45/17 – (juris Rn. 48 ff.) verwiesen, der sich der Senat anschließt. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung der begehrten Liste. Die Ablehnung seines Antrags durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzte ihn nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. I. Die Sache wird nicht – wie vom Kläger zwischenzeitlich beantragt – nach § 130 Abs. 2 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Denn abgesehen davon, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Zurückverweisung auch bei Erfüllung aller tatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 VwGO in seinem Ermessen steht, setzt die Zurückverweisung neben dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache entschieden hat (§ 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), voraus, dass eine weitere Verhandlung der Sache erforderlich ist. Daran fehlt es jedoch, wenn die Sache – wie hier – entscheidungsreif ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.2007 – 9 B 52.07 –, juris Rn. 4). Vorliegend sind ausschließlich Rechtsfragen zu entscheiden, deren tatsächliche Grundlagen den dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten entnommen werden können (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 29.06.2022 – 4 LB 45/17 –, juris Rn. 61). II. Maßgeblich für die Beurteilung eines Anspruchs des Klägers ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Aus § 113 Abs. 5 VwGO folgt, dass einer Verpflichtungsklage nur dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat. Nicht aus dem Prozessrecht, sondern ausschließlich aus dem materiellen Recht ergibt sich, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob der vom Kläger mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch besteht, maßgebend ist. Ändert sich während des gerichtlichen Verfahrens das materielle Recht, so kommt es darauf an, ob sich das geänderte Recht nach seinem zeitlichen und inhaltlichen Geltungsanspruch auf den festgestellten Sachverhalt erstreckt (BVerwG, Urt. v. 11.02.1999 – 2 C 4.98 –, juris Rn. 18). Ist dies der Fall, hat die neue Rechtslage auch dann Berücksichtigung zu finden, wenn sie für den klagenden Beteiligten nachteilig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 – 5 C 8.05 –, juris Rn. 10). So liegt es hier. Insbesondere das Informationszugangsgesetz hat in den vergangenen Jahren verschiedene Änderungen erfahren (zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes v. 16.03.2022, GVOBl. S. 285). Relevant für den vorliegenden Fall ist die mit Wirkung vom 25. Mai 2017 in Kraft getretene Neufassung des § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG (GVOBl. S. 273). Mangels anderslautender Regelungen ist davon auszugehen, dass diese Änderung des Informationszugangsgesetzes auch für „Altfälle“ Geltung beansprucht, d.h. auch die Fälle erfasst, in denen ein Anspruch auf Informationszugang – wie hier – zwar bereits behördlich oder gerichtlich geltend gemacht, hierüber jedoch noch nicht abschließend gerichtlich entschieden ist. III. Der Kläger hat im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 IZG. Danach hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Der Anspruch des Klägers auf Zugang zu der begehrten Liste scheitert daran, dass die Beklagte nicht als informationspflichtige Stelle im Sinne des § 3 Satz 1 IZG in Anspruch genommen werden kann. Zwar ist sie im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG als Behörde des Landes zu qualifizieren (dazu a). Sie ist jedoch mit Blick auf die Aufgaben, die der Wissenschaftliche Dienst bei Erstellung der in der Liste genannten Gutachten erfüllte, von der Informationspflicht nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG ausgenommen (dazu b und c). 1. Die beklagte Landtagspräsidentin ist vom Grundsatz her Behörde des Landes und informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG. Für die Einordnung der Landtagspräsidentin als Behörde im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG bedarf es eines Rückgriffs auf die Aufgabenbeschreibung des Art. 20 Abs. 3 LV nicht. Ein solcher Rückgriff wäre auch nicht ergiebig. Die Absicht des Art. 20 Abs. 3 LV ist nicht, klare Regelungen für die Abgrenzung zwischen der verwaltenden und der parlamentarischen Aufgabenerfüllung durch die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten zu schaffen und die dort genannten Tätigkeiten der verwaltenden Tätigkeit zuzuordnen. Art. 20 Abs. 3 LV verfolgt vielmehr das Ziel, die Parlamentsautonomie zu sichern. Er dient nicht der Festschreibung einer landtagsinternen Gewaltenteilung, sondern soll die Personalhoheit über die Angehörigen der eigenen Verwaltung, die zum Kernbereich der Parlamentsautonomie gehört, unter „ausschließlicher legislativer Führung“ sicherstellen (LVerfG, Beschl. v. 26.04.2023 – LVerfG 4/22 –, juris Rn. 130 ff.). Für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden Informationspflichtigkeit der Landtagspräsidentin spricht hingegen eine einfachgesetzliche Auslegung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG. Eine Bezugnahme auf den Behördenbegriff des § 3 Abs. 2 LVwG und damit auf eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ist seit der Gesetzesänderung vom 19. Januar 2012 (GVOBl. S. 89; zuvor in § 3 Abs. 2 IFG-SH a.F.) nicht mehr Bestandteil des Gesetzes. Insofern kommt auch der Erwähnung der Landtagspräsidentin in § 5 Abs. 1 Satz 2 LVwG keine entscheidende Bedeutung zu. Die maßgebliche Einordnung als Behörde im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG folgt nicht mehr den Wertungen des Landesverwaltungsgesetzes, sondern einer im Rahmen einer unmittelbar aus dem Informationszugangsgesetz abzuleitenden funktionalen Betrachtung – so, wie dies auch für das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und für andere Landesgesetze anerkannt ist (vgl. mit ausführlicher Begründung BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 – 7 C 3.11 –, juris Rn. 10 ff.; Urt. v. 25.06.2015 – 7 C 1.14 –, juris Rn. 13; für den Behördenbegriff im LTranspG aus Rheinland-Pfalz das VG Mainz, Urt. v. 29.11.2017 – 4 K 147/17.MZ –, juris Rn. 17 bis 19; bestätigt durch OVG Koblenz, Beschl. v. 27.06.2018 – 10 A 10053/18 –, juris Rn. 4). Die dem Behördenbegriff des Informationszugangsgesetzes zugrundeliegende funktionale Betrachtungsweise wird im Wesentlichen durch eine negative Abgrenzung zu den Aufgaben der Legislative und Judikative geprägt. „Behörde“ ist danach jede Stelle im Sinne einer eigenständigen Organisationseinheit, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, die keine Rechtsprechung oder spezifisch parlamentarische Tätigkeiten darstellt (vgl. Karg, in: PdK, Band A 16 SH, Stand Januar 2021, § 2 Ziffer 4.1; zu § 1 Abs. 1 IFG Bund: BVerwG, Urt. v. 03.11.2011 – 7 C 3.11 –, juris Rn. 13; vgl. auch Schoch, NVwZ 2015, 1, 4 m.w.N.). Erfasst ist nicht nur die alltägliche, insbesondere der Anwendung der Gesetze dienende Verwaltungstätigkeit, sondern die Erfüllung jeder im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe (OVG Schleswig, Beschl. v. 29.06.2022 – 4 LB 45/17 –, juris Rn. 66 f.). Mit der Wahrnehmung solcher öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgaben ist die beklagte Landtagspräsidentin als Organ des Landtages unter anderem befasst. Neben dem Umstand, dass das Landesverfassungsgericht ausdrücklich festgehalten hat, dass die Landtagspräsidentin auch materielle Verwaltungstätigkeit ausübt (LVerfG, Beschl. v. 26.04.2023 – LVerfG 4/22 –, juris Rn. 115), spricht dafür auch die Praxis des Landesgesetzgebers sowie des Landtags selbst. So unterliegen der Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder, die Fraktionen und deren Beschäftigte sowie die Landtagsverwaltung gemäß § 2 Abs. 3 LDSG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 der Datenschutzordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 3. September 1998 (GVOBl S. 322), zuletzt geändert durch Änderung vom 23. Februar 2018 (GVOBl. S. 72; im Folgenden DSO LT) bei der Verarbeitung personenbezogener Daten insoweit den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes, wie sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Im Übrigen, nämlich soweit sie parlamentarische Aufgaben wahrnehmen, gelten die Vorschriften der Datenschutzordnung, die der Landtag unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Stellung beschlossen hat (§ 2 Abs. 3 LDSG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 DSO LT). Verwaltungsaufgaben sind nach § 1 Abs. 2 Satz 2 DSO LT die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Landtags im Sinne von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 LV, die Personalverwaltung des Landtags, die Ausübung des Hausrechts und der Ordnungsgewalt gemäß Art. 20 Abs. 3 Satz 2 LV und die Ausführung der Gesetze, soweit diese der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zugewiesen ist. Dass die Landtagspräsidentin jedenfalls in dem so beschriebenen Umfang materielle Verwaltungstätigkeit ausübt, genügt, um sie generell zunächst als Behörde im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG einzustufen. Dies folgt aus der Systematik des Gesetzes, die sich insbesondere bei Betrachtung der andere Behörden betreffenden Regelungen erschließt. Insbesondere § 2 Abs. 4 Nr. 2, Nr. 2a und Nr. 5 IZG machen die Funktion des gesamten § 2 Abs. 4 IZG deutlich. Danach werden die unzweifelhaft als Behörden im Sinne des 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG anzusehenden obersten Landesbehörden oder die Finanzbehörden aufgabenbezogen von der Informationspflicht ausgenommen („soweit sie …“ bzw. „sofern sie …“). Insoweit definiert § 2 Abs. 4 IZG nicht den Behördenbegriff des § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG, sondern nimmt die grundsätzlich nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG der Informationspflicht unterliegenden Behörden mit Blick auf bestimmte Aufgaben wieder von der Informationspflicht aus (vgl. Karg, in: PdK, Band A 16 SH, Stand Januar 2021, § 2 Ziffer 4.1, S. 18; OVG Schleswig, Beschl. v. 29.06.2022 – 4 LB 45/17 –, juris Rn. 70). Entsprechendes gilt für die übrigen Nummern des § 2 Abs. 4 IZG. Gründe für die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Annahme, das Regelungsgefüge des § 2 Abs. 3 und 4 IZG sei in sich unsystematisch und habe in den verschiedenen Nummern des Absatz 4 unterschiedliche Regelungsziele, sind nicht ersichtlich. 2. Soweit auf der vom Kläger begehrten Liste ……. im Auftrag von Fraktionen erstellte Gutachten vorhanden sind, scheitert ein Anspruch des Klägers jedoch an der Regelung des § 2 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 IZG. Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 1 IZG ist der Landtag von der Informationspflicht ausgenommen, soweit er parlamentarische Aufgaben wahrnimmt. Hierzu zählt nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich auch die Landtagsverwaltung mit ihren Dienstleistungen zur inhaltlichen Unterstützung der Fraktionsarbeit, mithin gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 IZG „insbesondere auch“ die gutachterliche oder rechtsberatende Tätigkeit im Auftrag einer oder mehrerer Fraktionen (dazu LT-Drucks. 18/4465), ohne dass diese Ausnahme einer zeitlichen Einschränkung unterliegt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 27.09.2021 – 10 B 4.20 –, juris Rn. 20; LVerfG, Beschl. v. 26.04.2023 – LVerfG 4/22 –, juris Rn. 198 f.). § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist kein Widerspruch zu dem in Art. 53 Satz 1 LV geregelten Transparenzgebot gegeben. Art. 53 Satz 1 LV bestimmt, dass Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände Informationen zur Verfügung stellen, soweit nicht entgegenstehende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen überwiegen. Auf die Reichweite des Gewährleistungsgehalts des Art. 53 LV kommt es an dieser Stelle nicht an (dazu LVerfG, Beschl. v. 26.04.2023 – LVerfG 4/22 –, juris Rn. 52 ff.). Der Landtag beziehungsweise seine Präsidentin ist schon nicht „Behörde des Landes“ im Sinne des Art. 53 Satz 1 LV. Der Senat schließt sich insoweit zur Wahrung der Rechtseinheitlichkeit der Rechtsprechung der Auffassung des Landesverfassungsgerichts an (LVerfG, Beschl. v. 26.04.2023 – LVerfG 4/22 –, juris Rn. 113 ff.). a) Danach lassen die Gesetzesmaterialien in Bezug auf den Behördenbegriff des Art. 53 Satz 1 LV nicht den eindeutigen Schluss zu, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber sämtliche Begriffe des Informationszugangsgesetzes in seiner damaligen Fassung aufnehmen und damit Verfassungsrang einräumen wollte. Der verfassungsändernde Gesetzgeber bezieht sich in der Begründung des Gesetzentwurfs nur hinsichtlich des Begriffs der „amtlichen Informationen“ ausdrücklich auf das damals geltende Informationszugangsgesetz. Zum Behördenbegriff verhält er sich nicht (LT-Drs. 18/2115, S. 31; vgl. LVerfG, Beschl. v. 26.04.2023 – LVerfG 4/22 –, juris Rn. 86 ff.). Auch dem Abschlussbericht des Sonderausschusses Verfassungsreform vom 4. Juli 2014 (LT-Drs. 18/2095, S. 47 ff.) lässt sich keine eindeutige Definition des Begriffs der Behörde im Sinne des Art. 53 LV entnehmen. Vielmehr entsprach es der Intention der Mitglieder des Sonderausschusses, dass der einfache Gesetzgeber umfassend bestimmen kann, wie er die Grenzen des Informationszugangsrechts ausgestaltet. Dies sei nicht gewährleistet, wenn im Zweifel verfassungsgerichtlich beurteilt werden müsse, was überwiegende Interessen Dritter oder der Allgemeinheit seien (Niederschrift Sonderausschuss „Verfassungsreform“ 18/8, S. 9). b) Gegen eine weite Auslegung des Behördenbegriffs spricht nach Auffassung des Landesverfassungsgerichts überdies eine systematische Betrachtung der Landesverfassung, obwohl der Wortlaut des Art. 53 Satz 1 LV insoweit offenbleibt und die Landtagspräsidentin tatsächlich Verwaltungstätigkeit ausübt. Art. 53 LV stehe in dem mit „Die Verwaltung“ bezeichneten VII. Abschnitt der Landesverfassung. Dem Landtag sei hingegen mit dem II. Abschnitt ein eigener Abschnitt gewidmet. Die „Verwaltung“ werde im Übrigen nach Art. 2 Abs. 3 LV durch die gesetzmäßig bestellten Organe ausgeübt. Der Landtag beziehungsweise seine Präsidentin oder sein Präsident seien aber nicht „gesetzmäßig bestellt“ im Sinne einfachgesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften. Ferner finde sich auch an anderer Stelle innerhalb der Landesverfassung (z.B. Art 25 Abs. 1 Satz 1 LV) eine im Grundsatz der Gewaltenteilung wurzelnde Unterscheidung zwischen Landtag und Behörden des Landes (LVerfG, Beschl. v. 26.04.2023 – LVerfG 4/22 –, juris Rn. 115 ff.). Im Übrigen ist das Landesverfassungsgericht selbst für den Fall, dass man die Landtagspräsidentin doch als Behörde im Sinne des Art. 53 Satz 1 LV ansehen sollte, der Auffassung, Art. 53 LV begründe ausschließlich eine objektiv-rechtliche Verpflichtung der Exekutive zur Transparenz, deren Ausgestaltung durch den einfachen Gesetzgeber erfolge. Unabhängig von der konkreten dogmatischen Einordnung des Art. 53 LV könne hier ein Widerspruch des § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG nicht festgestellt werden, weil der Gesetzgeber insoweit jedenfalls den ihm nach Art. 53 Satz 2 LV zukommenden Ausgestaltungsspielraum nicht überschritten habe (vgl. LVerfG, Beschl. v. 26.04.2023 – LVerfG 4/22 –, juris Rn. 153 ff.). 3. Soweit die Gutachtenliste Informationen über nicht veröffentlichte Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags im Auftrag eines Ausschusses und des Ältestenrats enthält, ist die Beklagte nicht informationspflichtig. Die Erstellung von Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes im Auftrag eines Ausschusses und des Ältestenrats zählt zu den „parlamentarischen Arbeiten“ des Landtags im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 1 IZG. Dies ergibt sich allerdings nicht schon aus dem Umstand, dass der Wissenschaftliche Dienst selbst weder als Behörde zu qualifizieren ist, noch (klassische) Verwaltungstätigkeiten ausübt. Aus dem Wortlaut und der Systematik des § 2 Abs. 3 und 4 Nr. 1 IZG und wiederum in Anlehnung an die Regelung des § 2 Abs. 3 LDSG i.V.m. § 1 Abs. 1 und 2 DSO LT folgt vielmehr, dass es für die Frage der Informationspflichtigkeit nicht darauf ankommt, welches Organ oder Unterorgan des Landtags bzw. welche Abteilung die begehrte Information, über die die Landtagspräsidentin verfügt und über die sie Auskunft geben soll, generiert hat. Vielmehr ist entscheidend, ob die Tätigkeit, auf die sich das Informationsersuchen bezieht, eine „parlamentarische Aufgabe“ im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 1 IZG oder ein Verwaltungshandeln betrifft. So differenziert auch § 1 Abs. 2 Satz 2 DSO LT bei der Bestimmung dessen, was als Verwaltungshandeln des Landtags, seiner Gremien, seiner Mitglieder, der Fraktionen und deren Beschäftigte sowie der Landtagsverwaltung anzusehen ist, nicht nach dem jeweils handelnden Organ, sondern aufgabenbezogen. Informationszugangsgesetz, Datenschutzgesetz und die Datenschutzordnung des Landtags stellen damit ausdrücklich auf die wahrgenommene „Aufgabe“ ab, soweit es um die Frage der Abgrenzung von parlamentarischer Tätigkeit und Verwaltungstätigkeit geht. Von den „parlamentarischen Aufgaben“ erfasst sind auch solche dem Landtag verfassungsrechtlich zugewiesenen Tätigkeiten, die über die eigentliche Gesetzgebungstätigkeit hinausgehen (vgl. zum IFG des Bundes Schoch, IFG, 2. Auflage 2016, § 1 Rn. 193 m.w.N.; zum Berliner IFG OVG Berlin, Beschl. v. 18.10.2000 – 2 M 15/00 – LKV 2001, 279). a) Hinsichtlich des für einen Ausschuss erstellten Gutachtens ist entscheidend, dass die Arbeit der Ausschüsse den Kernbereich der legislativen Aufgaben betreffen. Ausschüsse sind eine Art Hilfs- oder Unterorgan des Landtags (vgl. Schliesky, in: von Mangold/Klein/Stark, GG. 7. Auflage 2018, Art. 40 Rn. 14; zu Untersuchungsausschüssen BVerfG, Urt. v. 17.07.1984 – 2 BvE 11/83 –, juris Rn. 80; BVerwG, Beschl. v. 13.08.1999 – 2 VR 1.99 –, juris Rn. 26). Ihr Handeln ist rechtlich kein eigenes, sondern wird dem Parlament zugerechnet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.07.1995 – 2 BvH 1/95 –, juris Rn. 42). Der verfassungsmäßige Auftrag der ständigen Ausschüsse liegt in der Vorbereitung der Verhandlungen und Beschlüsse des Landtages (vgl. Art. 23 Abs. 1 LV). Sie leisten damit einen wesentlichen Teil der parlamentarischen Arbeit (Platthoff, in: Becker, Brüning, Ewer, Schliesky, Verfassung des Landes Schleswig-Holstein, 1. Auflage 2021, Art. 23 Rn. 1). Fordern diese Ausschüsse Gutachten vom Wissenschaftlichen Dienst an, geschieht dies für den Landtag als Legislativorgan. Damit ist auch die entsprechende Gutachtenerstellung den parlamentarischen Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 1 IZG zuzuordnen. Entsprechendes gilt für Untersuchungs-, Petitions- und Einigungsausschüsse im Sinne der Art. 24 bis Art. 26 LV, deren Aufgabenwahrnehmung schwerpunktmäßig in der Kontrolle der Exekutive liegt. Die Überwachung exekutiven Handels ist ebenso wie die Gesetzgebung als Kernbereich parlamentarischer Aufgaben anzusehen. b) Auch soweit der Ältestenrat ein Gutachten vom Wissenschaftlichen Dienst hat erstellen lassen, ist die Landtagspräsidentin nicht informationspflichtig. Der Ältestenrat des Schleswig-Holsteinischen Landtags besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fraktionen, Art. 20 Abs. 5 LV, § 7 Abs. 1 GO-LT. Er wirkt bei der Feststellung des Entwurfs des Haushaltsplans des Landtages sowie an Entscheidungen über Einstellung und Entlassung der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter, der Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten des Landtages sowie solchen Entscheidungen, die die Verhaltensregeln für die Abgeordneten betreffen oder die Fraktionen des Landtages in ihrer Gesamtheit berühren, mit. Diese Entscheidungen obliegen der Landtagspräsidentin, sie trifft diese aber im „Benehmen“ mit dem Ältestenrat, Art. 20 Abs. 4 Satz 1 LV, § 7 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 3 GO-LT. Im Übrigen unterstützt der Ältestenrat die Landtagspräsidentin bei der Geschäftsführung und führt eine Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtages und über die Besetzung der Stellen der Ausschussvorsitzenden sowie ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter herbei, Art. 20 Abs. 4 Satz 2 LV, § 7 Abs. 2 Satz 2 GO-LT. Ferner wird der Ältestenrat gemäß § 56 Abs. 4 GO-LT an der Festsetzung der Dauer für die Beratungen einzelner Gegenstände im Landtag sowie dem Anteil der Fraktionen daran beteiligt. Er erfüllt mithin eine Vermittlungs-, Koordinations- und Beratungsfunktion (vgl. zu § 6 Abs. 2 GO-BT BVerfG, Urt. v. 22.03.2022 – 2 BvE 2/20 –, juris Rn. 103 m.w.N.). Diese Aufgabenbeschreibung erfasst zwar auch die Mitwirkung an der Erledigung von Verwaltungsaufgaben durch Landtagspräsidentin (z.B. die Ausübung des Hausrechts), doch nimmt der Ältestenrat diese Verwaltungsaufgaben nicht selbst und nicht in eigener Verantwortung wahr. Außerdem dient die Tätigkeit des Ältestenrats im Schwerpunkt einem möglichst reibungslosen Ablauf der Plenartagungen und Ausschusssitzungen; insoweit ist sie auf die parlamentarische Arbeit im engeren Sinne bezogen. Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus der Mitte des Landtags. Er hat durch das Gesetz zur Änderung der Landessatzung vom 13. Juni 1990 (GVOBl. S. 391) Einzug in die Landesverfassung (dort Art. 14 Abs. 4 und Abs. 4) gefunden. Im Fokus stand dabei insbesondere die Aufgabe, eine Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtages und über die Besetzung der Stellen der Ausschussvorsitzenden sowie ihrer Stellvertreter herbeizuführen, Plenartagungen durch verschiedene Maßnahmen vorzubereiten und die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten bei schwierigen Fragestellungen zur Geschäftsordnung zu unterstützen. Der Ältestenrat ist daher das für die Gestaltung der Plenartagungen wesentliche Gremium (vgl. Schlussbericht der Enquete-Kommission Verfassungs- und Parlamentsreform, LT Drucks. 12/180, S. 107). Bei der Organisation parlamentarischer Abläufe kommt ihm nicht nur eine Schlichtungs- und Integrationsfunktion zu (zum Ältestenrat des Bundestags Schliesky, in: von Mangold/Klein/Starck, GG, 7. Auflage 2018, Art. 49 Rn. 13); er ist darüber hinaus das zentrale Vermittlungs- und Interaktionsorgan des Landtags und aufgrund seiner Zusammensetzung Ausdruck des Charakters des Landtags als „Fraktionsparlament“ (zum Ältestenrat des Bundestags nach Stern, Staatsrecht Bd. III, München 1980, S. 91). Der Ältestenrat fördert mithin im Schwerpunkt die interfraktionelle Kooperation und stellt dadurch sicher, dass sich die Abgeordneten auf die Fraktionsarbeit bzw. die Fraktionen auf inhaltliche Fragen der parlamentarischen Arbeit konzentrieren können. c) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG, soweit er sich auf Informationen über die Tätigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes für die Ausschüsse und den Ältestenrat bezieht, bestehen nicht. Insbesondere besteht aus den oben bereits genannten Gründen (III.2.) kein Konflikt mit Art. 53 LV. IV. Der Kläger kann einen Anspruch auf Zugang zu der begehrten Gutachtenliste ferner nicht auf Art. 10 EMRK stützen. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 EMRK hat jede Person das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Die Ausübung dieser Freiheiten ist nach Art. 10 Abs. 2 EMRK mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. Im vorliegenden Fall lässt sich nicht erkennen, dass die Versagung des Informationszugangs einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 10 EMRK darstellt. Art. 10 Abs. 1 EMRK ist, wie sich aus seinem Wortlaut ergibt, als Abwehrrecht ausgestaltet. Einen Anspruch gegen staatliche Stellen auf Zugang zu Informationen lässt sich der Norm nicht ohne weiteres entnehmen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Art. 10 EMRK gleichwohl einen Zugang zu Informationen gewährt, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden Gerichtshof) in den vergangenen Jahren schrittweise geklärt (vgl. EGMR, Urt. v. 08.11.2016 – 18030/11 – Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn, Hudoc, Rn. 126 ff.; dt. Übersetzung in NLMR 6/2016 – EGMR, abrufbar über Hudoc). Ursprünglich davon ausgehend, dass Art. 10 EMRK einer Person nicht das Recht auf Zugang zu einer Datei mit Informationen über ihre persönliche Lage garantiere und die Regierung auch nicht verpflichte, ihr solche Informationen zu geben (vgl. EGMR, Urt. v. 26.02.1987 – 9248/81 –, Leander/Schweden, EGMR-E 3, 430, Rn. 74, abrufbar über Hudoc), stellte der Gerichtshof im Jahre 2006 fest, dass es schwierig sei, aus der Konvention ein allgemeines Recht auf Zugang zu amtlichen Daten und Urkunden abzuleiten, dass die Weigerung der Behörde, Zugang zu relevanten Dokumenten der Verwaltung zu geben, die ohne Weiteres zur Verfügung stünden, aber ein Eingriff in das in Art. 10 EMRK garantierte Recht des Beschwerdeführers, Informationen zu empfangen, sei (vgl. EGMR, Urt. v. 10.07.2006 – 19101/03 –, Sdruženi Jihočeské Matky/Tschechien, BeckRS 2006, 142870, Rn. 35). In der Folgezeit hat der Gerichtshof in den Jahren 2009 und 2013 anerkannt, dass unter bestimmten Voraussetzungen durchaus ein begrenztes Recht auf Zugang zu Informationen als Teil der in Art. 10 EMRK garantierten Meinungsfreiheit besteht, und zwar unabhängig vom staatlichen Recht (EGMR, Urt. v. 14.07.2009 – 37374/05 –, Társaság a Szabadságjogokért/Ungarn, Hudoc Rn. 26 ff., Urt. v. 28.11.2013 – Österreichische Vereinigung zur Erhaltung, Stärkung und Schaffung/Österreich –, Hudoc Rn. 33 ff.). Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof nochmals in seiner Entscheidung vom 8. November 2016 (– 18030/11 – Magyar Helsinki Bizottság/Ungarn, a.a.O.) weiterentwickelt. Danach kann aus Art. 10 EMRK im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtabwägung ein Auskunftsanspruch gegen öffentliche Stellen abgeleitet werden. Zusammenfassend lässt sich heute zum Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 EMRK festhalten: Art. 10 EMRK verleiht einer Person kein allgemeines und absolutes Recht auf Zugang zu im Besitz einer Behörde befindlichen Informationen und verpflichtet die Regierungen auch nicht, einer Person solche Informationen zu übermitteln. Ein entsprechendes Recht oder eine solche Verpflichtung kann jedoch entstehen, wenn eine Offenlegung der fraglichen Information von einem Gericht rechtskräftig angeordnet wurde (was hier nicht der Fall ist) oder wenn der Zugang zu den Informationen für die Ausübung des Rechts der betroffenen Person auf freie Meinungsäußerung, insbesondere die Freiheit, Informationen zu empfangen und weiterzugeben, von maßgeblicher Bedeutung ist und die Versagung dieses Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt. Ob und inwieweit diese Voraussetzungen gegeben sind, muss in jedem Einzelfall nach dessen besonderen Umständen festgestellt werden (EGMR, Urt. v. 08.11.2016 – 18030/11 – Magyar Helsinki Bizottság, a.a.O. Rn. 156 f., Urt. v. 08.11.2022 – 8819/16 –, Saure/Deutschland, Hudoc Rn. 46). Insoweit lassen sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu einem auf Art. 10 EMRK gestützten Informationsbegehren vier relevante Prüfungskriterien entnehmen (vgl. EGMR, Urt. v. 08.11.2016 – 18030/11 – Magyar Helsinki Bizottság, a.a.O. Rn. 158 bis 170, Urt. v. 26.03.2020 – 10090/16 – NVwZ-RR 2021, 89, 90, Hudoc Rn. 82): - Um eine Relevanz für die Freiheit, Informationen zu empfangen und weiterzugeben, entfalten zu können, muss das Informationsbegehren einen relevanten Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten darstellen, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder welche ein essentielles Element einer solchen darstellen sollen (Zweck). - Die begehrte Information muss von öffentlichem Interesse sein, d.h. Fragen gelten, welche die Öffentlichkeit derart berühren, dass sie berechtigterweise an ihnen interessiert ist, die seine Aufmerksamkeit oder Beunruhigung auf nicht unerhebliche Weise erregen, insbesondere, weil sie das Wohlergehen der Bürger oder das Leben der Gemeinschaft betreffen (Art). Das gilt auch für Themen, die erhebliche Kontroversen auslösen können, die sich auf eine bedeutende soziale Frage beziehen oder auf ein Problem, über das die Öffentlichkeit unterrichtet werden sollte. Das öffentliche Interesse kann nicht auf die Erwartung der Öffentlichkeit reduziert werden, Informationen über das Privatleben anderer zu erhalten, auf Sensationslust oder gar Voyeurismus (vgl. EGMR, Urt. v. 08.11.2016 – 18030/11 – Magyar Helsinki Bizottság, a.a.O. Rn. 158 bis 163). - Ein für den Anspruch aus Art. 10 Abs. 1 EMRK wesentlicher Gesichtspunkt ist ferner, dass die um Information ersuchende Person die Öffentlichkeit als „öffentlicher Wachhund“ informieren will (Funktion des Empfängers). Art. 10 EMRK garantiert das Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung zwar jeder Person. Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 10 EMRK allerdings immer wieder die besondere Relevanz der Meinungsfreiheit in einer demokratischen Gesellschaft hervorgehoben und die in diesem Zusammenhang wesentliche Rolle der Presse betont (vgl. EGRM, Urt. v. 20.05.1999 – 21980/93 – Bladet Tromsø and Stensaas/Norway Hudoc Rn. 58 ff.). Er hat außerdem anerkannt, dass nicht allein die Presse Plattformen für eine öffentliche Debatte schafft, sondern dass diese Aufgabe unter anderem auch von Nichtregierungsorganisationen (NGOs), die ein besonderes Augenmerk auf im öffentlichen Interesse liegende Themen richten und einen Beitrag zu einer öffentlichen Debatte leisten (sog. „watchdogs“ oder Wachhunde), ausgeführt werden kann. Das bedeutet nicht, dass das Informationszugangsrecht aus Art. 10 EMRK nur der Presse oder NGOs zusteht. Auch die Tätigkeit der Blogger und Nutzer sozialer Medien ist wegen der besonderen Relevanz des Internets bei der Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Nachrichten und der Verbreitung von Informationen der eines „öffentlichen Wachhunds“ gleichzustellen (vgl. EGMR, Urt. v. 08.11.2016 – 18030/11 – Magyar Helsinki Bizottság, a.a.O. Rn. 164 bis 168). - Lässt sich nach dem Vorstehenden feststellen, dass die Weigerung zur Informationsgewährung in Art. 10 Abs. 1 EMRK eingreift, ist außerdem zu berücksichtigen, ob die begehrte Information ohne weiteres verfügbar ist (vgl. EGMR, Urt. v. 08.11.2016 – 18030/11 – Magyar Helsinki Bizottság, a.a.O. Rn. 169, 170). Ist dies der Fall, besteht ein (einschränkbarer) Anspruch. Hingegen würde sich im anderen Falle die Frage stellen, ob und inwieweit eine Verpflichtung der Konventionsstaaten zur Informationsbeschaffung angenommen werden kann. Vorliegend lässt sich weder erkennen noch ist hinreichend dargelegt, dass der Kläger die begehrten Informationen nutzen kann und will, um eine Debatte auszulösen, die ein solch weitreichendes Interesse der Öffentlichkeit erregt, dass sie geeignet wäre, Relevanz in einer demokratischen Gesellschaft zu erlangen. Es ist schon nicht im Ansatz substantiiert dargelegt, welche relevanten Erkenntnisse für eine öffentliche Debatte der Kläger über die begehrte Liste zu gewinnen hofft. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die im Jahre 2017 endende 18. Legislaturperiode längst abgeschlossen ist. Mittlerweile haben sich die politischen Mehrheiten ebenso wie die Mandatsträger und damit auch die Zusammensetzungen der Fraktionen geändert. Entscheidend ist allerdings, dass der Senat nicht erkennen kann, dass dem Kläger eine Wächterrolle, d.h. die Rolle eines „public watchdog“ zukommt. Es ist nicht ersichtlich, dass Veröffentlichungen des Klägers eine solche Reichweite erzielen (können), dass sie tatsächlich zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen könnten. Der Kläger ist weder Journalist noch publizierender Wissenschaftler. Es ist auch nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass er als „Blogger“ oder als anderweitig in der Öffentlichkeit stehende Person beschrieben werden kann, deren „Posts“ regelmäßig von einem weit reichenden Publikum zur Kenntnis genommen werden. Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten zwar vortragen lassen, die begehrte Liste auch heute noch in einem (nicht näher benannten) Online-Blog der Partei Die Piraten veröffentlichen zu wollen. Selbst wenn dies zutreffend sein sollte, fehlt gleichwohl jeglicher Anhaltspunkt, der für eine notwendige Reichweite eines solchen Blogs sprechen könnte. Aus diesem Grunde kann auch dahinstehen, ob der Kläger, wie in der mündlichen Verhandlung behauptet und anders als andere Angaben im Internet vermuten lassen (vgl. Unser Team – Aktion Bürger für Gemeinde S, abs-ş……..d.de/team/, abgerufen am 13.03.2024), heute (wieder) Mitglied der Partei Die Piraten ist. Hinzu kommt, dass die Piratenpartei in Schleswig-Holstein im Gegensatz zum Jahre 2016 nicht mehr im Landtag vertreten ist und ihre Aktivitäten in der Schleswig-Holsteinischen Öffentlichkeit nicht mehr im erforderlichen Maße wahrgenommen werden. Ob politische Parteien überhaupt eine Wächterrolle im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs wahrnehmen können, bedarf daher keiner weiteren Prüfung. Soweit der Kläger hat vortragen lassen, die Deutsche Presse-Agentur sei an dem Inhalt der von ihm begehrten Liste interessiert, muss er sich entgegenhalten lassen, dass in diesem Fall die Agentur selbst einen Informationszugangsanspruch hätte geltend machen können. Im Übrigen ist dieser Vortrag in keiner Weise plausibilisiert worden. Dem Kläger war nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 283 ZPO nachzulassen, schriftsätzlich weiter zu der Frage vorzutragen, ob und inwieweit ihm eine „Wächterrolle“ nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zukommt. Gemäß § 283 ZPO kann das Gericht, wenn sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, auf Antrag eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann. Diese Voraussetzungen liegen hier, unabhängig davon, dass der Kläger einen Schriftsatznachlass nur anregte, nicht vor. Der Kläger hatte über acht Monate Zeit, sich auf die Erörterung der genannten Frage vorzubereiten, nachdem die Beklagte bereits mit ihrem Schriftsatz vom 3. Juli 2023 umfassend hierzu vorgetragen hatte. V. Dem Kläger steht auch kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Zugang zu der Liste der vom Wissenschaftlichen Dienst in der 18. Legislaturperiode erstellten Gutachten zu. 1. Der Kläger kann einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Gutachtenliste nicht unmittelbar und losgelöst von den Vorgaben des Informationszugangsgesetzes auf das Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GG stützen. Dieses Grundrecht schützt den Zugang zu Informationen, die aus allgemein zugänglichen Quellen stammen. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie geeignet und bestimmt ist, allgemein, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Während diese Eignung sich allein nach den tatsächlichen Gegebenheiten richtet, hängt das Kriterium der Allgemeinbestimmung von der Entscheidung des berechtigten Trägers der Informationsquelle ab. Über die Zugänglichkeit und die Art der Zugangseröffnung entscheidet, wer nach der Rechtsordnung über ein entsprechendes Bestimmungsrecht verfügt. Der Bestimmungsberechtigte kann dabei sein Recht in differenzierter Weise ausüben und Modalitäten des Zugangs festlegen. Auch soweit der Staat – wie hier –bestimmungsberechtigt ist, kann er im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Art und Umfang des Zugangs bestimmen. Legt der Gesetzgeber die Art der Zugänglichkeit von staatlichen Vorgängen und damit zugleich das Ausmaß der Öffnung dieser Informationsquelle fest, so wird in diesem Umfang zugleich der Schutzbereich der Informationsfreiheit eröffnet (BVerfG, Urt. v. 24.01.2001 – 1 BvR 2623/95 –, juris Rn. 56 ff.; Beschl. v. 20.06.2017 – 1 BvR 1978/13 –, juris Orientierungssatz 1 und Rn. 20). Das Grundrecht ist demnach, was den Zugang zu amtlichen Informationen angeht, auf die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angewiesen (BVerwG, Beschl. v 18.07.2011 – 7 B 14.11 –, juris Rn. 9). Dies bedeutet auch, dass jenseits der hier durch die einfachgesetzliche Ausgestaltung des Rechts auf Informationsfreiheit gesetzten Grenzen ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Informationszugang nicht besteht (vgl. i.E. BVerwG, Urt. v. 27.11.2014 – 7 C 20.12 –, juris Rn. 33; OVG Schleswig, Beschl. v. 29.06.2022 – 4 LB 45/17 –, juris Rn. 91). Soweit der Kläger meint, dass Art. 5 Abs. 1 GG im Lichte des Art. 10 Abs. 1 EMRK auszulegen sei, verhilft ihm dies unabhängig von normhierarchischen Gründen schon deshalb nicht zum Erfolg, da nach den vorstehenden Ausführungen ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 EMRK nicht vorliegt. 2. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf Art. 53 Satz 1 LV berufen. Art. 53 Satz 1 LV begründet ausschließlich eine Verpflichtung der Exekutive zur Transparenz, soweit nicht entgegenstehende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen überwiegen. Aus dieser objektiv-rechtlichen Verpflichtung der Behörden folgen jedoch keine subjektiven Rechte (LVerfG, Beschl. v. 26.04.2023 – LVerfG 4/22 –, juris Rn. 154 ff.). VI. Der Kläger kann sich zur Begründung des hier geltend gemachten Anspruchs ebenfalls nicht unmittelbar auf sekundäres Unionsrecht berufen. 1. Soweit der Kläger auf die „Verbraucherinformationsrichtlinie“ verweist, ergibt sich dies bereits daraus, dass eine solche Richtlinie nicht existiert. Insoweit weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass sich zwar im sekundären Unionsrecht die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher […], sog. Verbraucherrechterichtlinie (ABl. EU L 304 v. 22.11.2011, S. 64) ausmachen lässt, diese jedoch keine Informationsansprüche gegenüber dem Staat gewährt. Enthalten sind lediglich Bestimmungen darüber, welche Informationen Unternehmen Verbrauchern im Rahmen von Vertragsabwicklungen zur Verfügung zu stellen haben. 2. Der Senat schließt sich der Auffassung des zuvor für das Informationszugangsrecht zuständigen 4. Senats an, dass der Kläger einen Anspruch auf Zugang zu der begehrten Liste ebenfalls nicht aus einer unmittelbaren Anwendung der Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. EU L 041 v. 13.02.2003, S. 26, im Folgenden UIRL ) herleiten kann. Unabhängig von der Frage, ob hier überhaupt die Voraussetzungen einer unmittelbaren Anwendung von Richtlinien der Europäischen Union vorliegen (vgl. dazu Schroeder, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage 2018, Art. 288 Rn. 91 ff.; Ruffert, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Auflage 2022, Art. 288 Rn. 52 ff.), ist fernliegend, dass bereits in der begehrten Liste Umweltinformationen enthalten sind. Es wird zur Begründung auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des 4. Senats vom 29. Juni 2022 verwiesen (– 4 LB 45/17 –, juris Rn. 92 ff.). VII. Ein Informationszugangsanspruch ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG). Dieses enthält zwar in § 2 eine Grundlage für Ansprüche auf Zugang zu Informationen. Es bezieht sich allerdings ausschließlich auf Informationen über Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie Verbraucherprodukte (vgl. § 1 VIG) und findet daher im vorliegenden Fall keine Anwendung. VIII. Art. 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) mit seinem Schutz der Informationsfreiheit ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRC gilt die Charta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Nach Art. 51 Abs. 2 GRC dehnt die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union aus. Daher ist das Recht der Mitgliedstaaten nur dann an den Grundrechten der Charta zu messen, wenn es durch Unionsrecht determiniert ist oder Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Rede stehen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn das Informationszugangsrecht ist – im Gegensatz zu dem hier gemäß den vorstehenden Ausführungen nicht einschlägigen Umweltinformationsrecht – nicht durch unionsrechtliche Vorgaben determiniert (vgl. zum Bundesrecht: BVerwG, Urt. v. 29.06.2017 – 7 C 24.15 –, juris Rn. 46; OVG Schleswig, Beschl. v. 29.06.2022 – 4 LB 45/17 –, juris Rn. 96). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Insbesondere bei der Frage, ob der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Art. 10 EMRK stützen kann, handelt es sich um eine Frage des Einzelfalls. Der Kläger begehrt Zugang zu einer Liste der vom Wissenschaftlichen Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtags in der 18. Legislaturperiode erstellten Gutachten. Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 forderte der Kläger bei dem damaligen Landtagspräsidenten eine Liste aller vom Wissenschaftlichen Dienst innerhalb der (damals) laufenden 18. Legislaturperiode erstellten Gutachten an. Die Liste sollte „neben der Überschrift, welche den Inhalt des Gutachtens widerspiegeln soll, auch den Namen des Auftraggebers, also Fraktion oder gleichgestellte Gruppe, und wenn möglich auch das Datum der Fertigstellung und das Datum der Auftragserteilung beinhalten“. Nachdem der damalige Landtagspräsident rechtliche Bedenken hinsichtlich der Bewilligung des Antrags geäußert hatte, forderte der Kläger die Beklagtenseite mit Schreiben vom 22. Juni 2016 zur förmlichen Bescheidung seines Antrags bis zum 10. Juli 2016 auf. Da bis zu dem vom Kläger gesetzten Termin keine förmliche Bescheidung seines Antrags erfolgt war, hat der Kläger am 19. Juli 2016 Untätigkeitsklage erhoben und zunächst den Antrag gestellt, die Beklagtenseite zu verpflichten, seinen Antrag zu bescheiden. Mit Bescheid vom 22. Juli 2016 lehnte der damalige Landtagspräsident den Antrag des Klägers ab, da er keine informationspflichtige Stelle sei. Als solche sei er nur insoweit anzusehen, wie er öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeiten wahrnehme. Die Arbeit des Wissenschaftlichen Dienstes sei jedoch den parlamentarischen Aufgaben zuzuordnen. Da dieser im individuellen Auftrag einer Fraktion zu deren konkreten rechtlichen Fragestellungen berate, sei seine Tätigkeit zur Fraktionsarbeit zu zählen. Dagegen erhob der Kläger am 13. August 2016 Widerspruch. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 hat der Kläger seinen gerichtlich gestellten Antrag dahingehend angepasst, die Beklagtenseite zu verpflichten, seinen Antrag unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22. Juli 2016, gegebenenfalls in der Form des bislang noch nicht erlassenen Widerspruchsbescheids, unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Er hat dazu vorgetragen, seine Klage sei auf eine formell und materiell rechtmäßige Bescheidung gerichtet. Auch habe er die Untätigkeitsklage erst nach Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 75 VwGO erhoben. Die Klage sei auch begründet. Der oder die Landtagspräsident/in sei informationspflichtige Stelle im Sinne des Informationszugangsgesetzes. Die Informationsgewährung sei nach dem Landesrecht (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG) auch nicht ausgeschlossen. Die Tätigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes sei nicht mandatsbezogen, sondern der mandatsbezogenen Tätigkeit der Abgeordneten vorgelagert. Schutzwürdig sei insoweit nur der Prozess der tatsächlichen Meinungsfindung, nicht die diesem Prozess zugrundeliegenden Informationen. Den Wissenschaftlichen Diensten von Bundestag und Landtag sei gemein, dass sie im Auftrag wissenschaftliche Ausarbeitungen zu konkreten Rechtsfragen fertigten. Beide seien zu politischer Neutralität verpflichtet, was die Distanz zur parlamentarischen Arbeit vergrößere. Die begehrte Liste könne zudem Umweltinformationen enthalten, weshalb auch die Umweltinformationsrichtlinie zu beachten sei. Mit Bescheid vom 17. Januar 2017 wies der damalige Landtagspräsident den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung vertiefte er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und ergänzte, dass sich ein Informationsanspruch auch nicht aus der Umweltinformationsrichtlinie ergebe, da vorliegend keine Umweltinformationen betroffen seien. Durch Gesetz zur Änderung des Informationszugangsgesetzes vom 5. Mai 2017 (GVOBl S. 279) fasste der Landesgesetzgeber § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG neu. Dieser lautet nunmehr: „Zu den informationspflichtigen Stellen gehören nicht: 1. Der Landtag, soweit er parlamentarische Aufgaben wahrnimmt; zur parlamentarischen Aufgabenwahrnehmung zählt auch die gutachterliche oder rechtsberatende Tätigkeit im Auftrag einer oder mehrerer Fraktionen.“ Mit Schreiben vom 28. September 2017 hat der Kläger seinen bei Gericht gestellten Antrag geändert und die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten Informationen beantragt. Er hat ergänzend ausgeführt, dass die zwischenzeitliche Änderung des § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG nicht mit Art. 53 LV vereinbar und damit als verfassungswidrig und nichtig einzustufen sei. Eine vollständige und dauerhafte Ausnahme der Rechtsgutachten vom öffentlichen Informationszugang sei nicht zu rechtfertigen. Im Übrigen ergebe sich ein Anspruch auf Informationszugang aus der Umweltinformationsrichtlinie in unmittelbarer Anwendung, da die Richtlinie hinsichtlich der Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes mit Inkrafttreten des § 2 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 IZG nicht mehr korrekt umgesetzt sei. Er könne seinen Anspruch ferner auf Art. 10 EMRK stützen. Nach dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte könne eine staatliche Weigerung der Gewährung von Informationen eine Verletzung des Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK darstellen. Voraussetzung sei, dass die erstrebte Information für die Ausübung der Meinungsfreiheit erforderlich sei. Dies liege bei Wächter-NGOs, Bloggern oder Journalisten nahe. Er selbst sei Mitglied der Piratenpartei, die sich als Wächter von Grundrechten und Transparenz verstehe. Die Partei betreibe ein Internetportal und er beabsichtige, die Gutachtenliste der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Das für einen Anspruch erforderliche öffentliche Interesse an der begehrten Information liege ebenfalls nahe, soweit es um die Existenz von Gutachten zu Fragen gehe, in denen der Landesregierung oder dem Landtag oder einzelnen Mitgliedern Rechts- und Verfassungsverstöße vorgeworfen würden. Aber auch sonst beträfen viele Gutachten Fragen von öffentlichem Interesse, etwa die Rechtmäßigkeit umstrittener Verwaltungsmaßnahmen (z.B. Atomaufsicht). Schließlich sei der umfassende Ausschluss jeglichen Zugangs zu Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags auch unverhältnismäßig. Der Kläger hat beantragt, die Beklagtenseite unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2017 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – Zugang zu der Liste der vom Wissenschaftlichen Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtags in der 18. Wahlperiode erstellten Gutachten durch Überlassung einer Ablichtung zu gewähren. Der damalige beklagte Landtagspräsident hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, die Klage sei bereits unzulässig. Der Kläger habe die Klage als Untätigkeitsklage erhoben, ohne die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehene Frist einzuhalten. Außerdem habe der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2017 keinen gesonderten Rechtsbehelf eingelegt, weshalb der Ablehnungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides mittlerweile bestandskräftig geworden sei. Für die ursprünglich als Bescheidungsklage erhobene Klage habe darüber hinaus das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Einem Anspruch des Klägers auf die begehrten Informationen stehe bereits die Bereichsausnahme für die „Gesetzgebungstätigkeit“ in § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG a.F. entgegen. Diese Ausnahme sei nicht auf die Beratung und Verabschiedung von Gesetzentwürfen beschränkt gewesen, sondern habe die gesamte parlamentarische Tätigkeit umfasst. Dazu zähle alles, was zur zweck- und ordnungsmäßigen Durchführung der Legislative notwendig sei. Die neue Regelung nehme den Landtag nunmehr ausdrücklich im Rahmen seiner gesamten parlamentarischen Aufgaben aus dem Kreis der informationspflichtigen Stellen aus und bestimme, dass zu der parlamentarischen Aufgabenwahrnehmung auch die gutachterliche oder rechtsberatende Tätigkeit im Auftrag einer oder mehrerer Fraktionen zähle. Mit Urteil vom 18. Oktober 2017, dem Kläger am 11. November 2017 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Klage sei zwar nicht vor Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben worden. Der im Laufe des Gerichtsverfahrens erlassene Widerspruchsbescheid sei jedoch bestandskräftig geworden, weil gegen diesen fristgerecht weder Klage erhoben, noch die Einbeziehung in das laufende Gerichtsverfahren erklärt worden sei. Eine vorsorgliche Einbeziehung eines noch nicht erlassenen Widerspruchsbescheides sei nicht möglich. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen, weil die Frage, ob ein im Verfahren der Untätigkeitsklage ergangener Widerspruchsbescheid automatisch in das Verfahren einbezogen wird, von grundsätzlicher Bedeutung sei. Der Kläger hat am 7. Dezember 2017 Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist zunächst unter dem Aktenzeichen 4 LB 45/17 geführt worden. Mit Urteil vom 23. Juli 2020 hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 18. Oktober 2017 geändert und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die begehrte Liste zugänglich zu machen. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat die Klage für zulässig gehalten und im Rahmen der Begründetheit insbesondere ausgeführt, der damals beklagte Landtagspräsident sei eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG. Er handele vorliegend als eine Behörde des Landes. Das Führen einer Liste der in vergangenen Legislaturperioden erstellten Gutachten durch den Wissenschaftlichen Dienst stelle keine parlamentarische Aufgabenwahrnehmung dar, die der Informationspflicht entgegenstehe. Es handele sich nicht (mehr) um eine gutachterliche oder rechtsberatende Tätigkeit im Auftrag einer oder mehrerer Fraktionen gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 IZG oder um eine Tätigkeit im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 2 IZG, nachdem die 18. Legislaturperiode nunmehr abgelaufen sei. Dies folge aus einer verfassungskonformen Auslegung im Lichte des Art. 53 Satz 1 LV. Die Auslegung ergebe, dass das Führen von Übersichten über die in vergangenen Legislaturperioden ausgeführte Gutachtentätigkeit durch den Wissenschaftlichen Dienst nicht nur nicht der Gesetzgebung im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 2 IZG, sondern darüber hinaus auch nicht (mehr) der parlamentarischen Aufgabenerfüllung des § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG zuzuordnen sei. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des damals beklagten Landtagspräsidenten hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil mit Beschluss vom 27. September 2021 – 10 B 4.20 – aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die erhobene Verfahrensrüge habe Erfolg. Die gewählte Auslegung des § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG sei nicht vertretbar. Sie trete mit dem Wortlaut des Gesetzes und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch. Daraus ergebe sich ein Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Verfahrenspflicht zur Vorlage an das Landesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG, der zugleich einen Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bedeute. Mit Beschluss vom 29. Juni 2022 hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Schleswig-Holsteinischen Landesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG mit Art. 53 LV unvereinbar ist, soweit dieser den Zugang zu einer Liste der vom Wissenschaftlichen Dienst des Landtags in einer vergangenen Legislaturperiode im Auftrag einer oder mehrerer Fraktionen erstellten Gutachten ausschließt. Das Landesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 26. April 2023 die Vorlage verworfen – LVerfG 4/22 –. Zur Begründung hat es unter Anderem ausgeführt, dass sich das vorlegende Gericht nicht in ausreichendem Maße mit der verfassungsrechtlichen Frage auseinandergesetzt habe, ob § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG überhaupt an Art. 53 Satz 1 LV zu messen sei. Dies sei nur dann der Fall, wenn der Landtag beziehungsweise seine Präsidentin oder sein Präsident bei der Tätigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes im Auftrag der Fraktionen als „Behörde des Landes“ im Sinne dieser Verfassungsbestimmung anzusehen wären. Der Begriff der „Behörde des Landes“ in Art. 53 LV könne jedoch nicht, wie im Vorlagebeschluss geschehen, deckungsgleich mit dem des § 2 Abs. 3 Nr. 1 IZG ausgelegt werden. Aus der insoweit vom Vorlagegericht herangezogenen Begründung des Gesetzentwurfs der maßgeblichen Verfassungsänderung ergebe sich nicht, dass der verfassungsändernde Gesetzgeber sämtliche Begriffe des Informationszugangsgesetzes in seiner damaligen Fassung aufnehmen und damit Verfassungsrang habe einräumen wollen. Die wesentlichen, gegen eine Einordnung des Landtags beziehungsweise seiner Präsidentin oder seines Präsidenten als „Behörde des Landes“ sprechenden Argumente, habe das vorlegende Gericht außer Acht gelassen. In dem daraufhin fortgesetzten Berufungsverfahren trägt der Kläger ergänzend zu seinem Vorbringen aus dem Verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren vor, dass seine Klage zulässig sei. Es habe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keiner Prozesserklärung zur Einbeziehung des Widerspruchsbescheids bedurft. Der Verpflichtungsrechtsstreit laufe im Falle der Untätigkeitsklage weiter. Außerdem habe er den Widerspruchsbescheid bereits vorsorglich mit seinem Klageantrag vom 22. Juli 2016 in das Verfahren einbezogen. In der Sache folge aus Art. 53 LV eine objektiv-rechtliche Verpflichtung, an der sich das Informationszugangsgesetz messen lassen müsse. Diese Verpflichtung lege einen Grundstandard fest, über den der einfache Gesetzgeber hinausgehen, jedoch nicht dahinter zurückbleiben dürfe. Die nicht bindende Entscheidung des Landesverfassungsgerichts sei insoweit kritisch zu hinterfragen. Ausschlussgründe nach den §§ 9, 10 IZG lägen im Übrigen nicht vor. Zu beachten sei ferner, dass die begutachtete Rechts- und Verfassungsmäßigkeit von Handlungen des Gesetzgebers oder von Amtsträgern von überragendem öffentlichen Interesse sei und die Veröffentlichung der Gutachten Rechts- wie Verfassungsverstöße aufdecken könne. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe bereits anerkannt, dass Informationen über eine Verfassungsbeschwerde im öffentlichen Interesse lägen. Als Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung des Informationszugangsanspruchs nach Art. 10 Abs. 2 EMRK dürfe von vornherein nur die „Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen“ in Betracht kommen. Die Gutachtenliste sei aber keine vertrauliche Information. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe dazu betont, dass eine pauschale Einordnung von Informationen als „vertraulich“ unzulässig sei und sich eine etwaige Einstufung der Vertraulichkeit aus dem konkreten Inhalt der Informationen ergeben müsse. Er habe ferner anerkannt, dass die Vertraulichkeit mit Zeitablauf wegfallen kann. Da das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache entschieden habe, könne sie nach § 130 Abs. 2 VwGO zurückverwiesen werden. Der Kläger beantragt, in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2017 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Januar 2017 zu verpflichten, dem Kläger Zugang zu der Liste der vom Wissenschaftlichen Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtages in der 18. Wahlperiode erstellten Gutachten durch Überlassung einer Ablichtung zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Ergänzend zu dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagtenseite führt diese aus, ein nach Anhängigkeit einer Untätigkeitsklage ergangener Widerspruchsbescheid werde nicht automatisch in das Verfahren einbezogen. Eine gutachterliche und rechtsberatende Tätigkeit für Parlamentsfraktionen gehöre zu den parlamentarischen Angelegenheiten, weil die Fraktionen ihre staatlichen Funktionen ausschließlich im Bereich der Legislative und nicht im Bereich der Verwaltung ausübten. Letztlich komme es jedoch nicht (mehr) auf die Frage an, ob die Tätigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags eine parlamentarische sei, da § 2 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 IZG ausdrücklich bestimme, dass auch die gutachterliche oder rechtsberatende Tätigkeit im Auftrag einer oder mehrerer Fraktionen zur parlamentarischen Aufgabenwahrnehmung zähle. Diese Regelung erfasse auch die parlamentarische Aufgabenwahrnehmung aus vergangenen Legislaturperioden und sei einer anderen Auslegung nicht zugänglich. § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG stehe auch nicht im Widerspruch zu Art. 53 Satz 1 LV, bei dem es sich um eine Staatszielbestimmung handele. Individualansprüche folgten aus dieser Regelung nicht. Der Gesetzgeber habe zum Schutz der parlamentarischen Meinungsbildung den Zugang zu Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes vom Anspruch auf Informationszugang ausschließen dürfen. Insbesondere sei die Tätigkeit des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags nicht die Tätigkeit einer „Behörde“ im Sinne des Art. 53 Satz 1 LV. Die darin geregelte Transparenzpflicht erstrecke sich nur auf Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, nicht aber auf andere Stellen, die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübten. Außerdem lägen hinsichtlich der Gutachten für die Fraktionen Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IZG, analog § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IZG, gemäß § 10 Satz 1 Nr. 4 IZG sowie gemäß § 10 Satz 1 Nr. 1 IZG vor. Soweit in der Gutachtenliste aufgeführte Gutachten von Ausschüssen des Landtags in Auftrag gegeben worden seien, sei die Landtagspräsidentin ebenfalls keine informationspflichtige Stelle, denn auch insoweit nehme der Landtag parlamentarische Aufgaben wahr. Anders als Fraktionen seien Ausschüsse des Landtags nicht rechtsfähig, sondern verfügten über eine begrenzt eigene organisatorische Rechtsstellung. Sie könnten als „interne Hilfseinrichtungen“ oder „Unterorgane“ des Landtags bezeichnet werden. Ihre Tätigkeit werde dem Parlament zugerechnet. Außerdem griffen insoweit die Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IZG analog, weil die Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen auf die Vertraulichkeit eines vertraulich tagenden Gremiums habe. Gleiches gelte, soweit auf der Gutachtenliste Gutachten, die im Auftrag des Ältestenrats erstellt worden seien, genannt würden. Auch der Ältestenrat sei eine Gliederung des Landtags, die beratend tätig werde. Auch seine Tätigkeit sei Teil parlamentarischer Aufgabenwahrnehmung und unterfalle daher § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG. Seine Beratungen seien außerdem gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 GO LT vertraulich, weshalb der Offenlegung der Liste auch insoweit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IZG entgegenstehe. Eine Verbraucherinformationsrichtlinie, auf die der Kläger Bezug nehme, gebe es nicht. Es existiere lediglich die Richtlinie 2011/83 EU des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Rechte der Verbraucher, die jedoch keine Informationsansprüche gegenüber dem Staat gewähre. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe in einem Urteil aus dem Jahre 2016 zwar anerkannt, dass Art. 10 EMRK das Recht auf Zugang zu Informationen einschließe, dies jedoch – neben einer anderen hier offensichtlich nicht relevanten Fallgestaltung – nur, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf die Freiheit der Meinungsäußerung unabdingbar sei und die Ablehnung des Zugangs in die Ausübung dieses Rechts eingreife. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Der Gerichtshof nenne als Grundvoraussetzung für einen Zugangsanspruch, dass der Zweck dieses Anspruchs sich als Akt der Vorbereitung für journalistische oder andere Tätigkeiten, die ein Forum für eine öffentliche Debatte schaffen oder ein wesentliches Element einer öffentlichen Debatte begründen, darstelle. Ferner seien nur die Personen Berechtigte des Informationsanspruchs, die im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eine Wächterrolle (social bzw. public watchdog) wahrnehmen. Dass diese Voraussetzung vorliege, sei vom Kläger darzulegen. Dem sei der Kläger jedoch nicht nachgekommen. Außerdem seien die hier maßgeblichen Beschränkungen des Informationszugangsanspruchs durch § 2 Abs. 4 Nr. 1 IZG zugleich Ausdruck der durch Art. 10 Abs. 2 EMRK vorgesehenen Beschränkungen des Anspruchs. § 2 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 IZG diene einem legitimen Ziel, dessen Erreichung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei. Der Ausschluss des Landtags aus dem Kreis der informationspflichtigen Stellen bezwecke, einen abgeschirmten Raum zur Vorbereitung parlamentarischer Entscheidungen zu gewährleisten und damit die parlamentarische Entscheidungsfindung zu erleichtern. Zugleich diene die Regelung der Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen aus dem parlamentarischen Binnenbereich. Vor diesem Hintergrund sei die Beschränkung des Informationszugangs im vorliegenden Einzelfall auch verhältnismäßig. Auf Aufforderung des Senats hat der damalige Beklagte die angeforderte Liste abstrakt zunächst dahingehend beschrieben, dass insgesamt 186 Gutachten in der 18. Wahlperiode im Auftrag von Fraktionen, Ausschüssen sowie dem Ältestenrat erstellt worden und 92 davon bereits als Umdrucke veröffentlicht seien. Ferner existierten sieben Gutachten, die der Wissenschaftliche Dienst im Rahmen der Beratungen zur Verfassungsreform erstellt habe und die ebenfalls veröffentlicht seien. Sechs weitere Gutachten seien als sogenannter „interner Umdruck“ erstellt worden. Von diesen sei (nur) der Titel im Landtagsinformationssystem veröffentlicht und einsehbar. Insgesamt 81 der 186 Gutachten seien bisher nicht – auch nicht dem Betreff nach – veröffentlicht. Die Gutachtenliste bestehe aus fünf Spalten mit Angaben zum Datum des Auftragseingangs, zum Namen des Auftraggebers, zum Betreff, zu dem Datum, unter dem das Gutachten an den Auftraggeber verschickt wurde und zur Nummer des Umdrucks, sofern das Gutachten als Umdruck verteilt worden sei. Auf weitere Aufforderung des Senats hat die Beklagtenseite eine anonymisierte durchnummerierte Liste der Gutachtenaufträge übersandt, in der jeder – fortlaufenden – Nummer ein eventuell geltend gemachter Ausschlussgrund zugeordnet wurde. Zugleich hat sie sich dahingehend korrigiert, dass es sich nur um 185 Gutachtentitel handele. Ein Gutachten bestehe aus zwei Teilen, die zusammen ein Gutachten bilden würden. 79 der 81 nicht veröffentlichten Gutachten seien im Auftrag von Fraktionen erstellt worden, eines im Auftrag des Ältestenrats und ein weiteres im Auftrag eines Ausschusses. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Verwaltungsvorgang sowie die Gerichtsakten verwiesen.