Urteil
6 LB 5/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:1009.6LB5.24.00
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Leitsätze
1. Entscheidet sich die Gemeinde, bei Verwendung des sogenannten Flächenmaßstabs als Ersatzmaßstab zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer hinsichtlich des Wohnwerts eine weitere Differenzierung vorzunehmen, können als weitere differenzierende Faktoren die Gebäudeart, das Baujahr und der Lagewert herangezogen werden (Anschluss an OVG Schleswig, Urteile vom 24. April 2024 6 KN 1/ 24 und 6 KN 2/24 , beide in juris).(Rn.61)
2. Entscheidet sich die Gemeinde im Rahmen der Berechnung des Steuermaßstabs für die Berücksichtigung von Wohnlagekriterien , nach denen der konkreten Lage einer Zweitwohnung ein bestimmter Wert zuzuordnen ist, muss der Satzung (einschließlich ihrer Anlagen) entnommen werden können, in welcher Lage sich die betroffene Zweitwohnung befindet. Ist dies nicht der Fall, verstößt die Satzung gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Bestimmtheitsgebot.(Rn.62)
3. Eine Gemeinde darf die Bestimmung von Kriterien, die Auswirkungen auf den Lagewert, damit auf den Steuermaßstab und letztlich auf die Steuerschuld haben, nicht einem privaten Akteur überlassen.(Rn.67)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer – vom 24. März 2022 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Entscheidet sich die Gemeinde, bei Verwendung des sogenannten Flächenmaßstabs als Ersatzmaßstab zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer hinsichtlich des Wohnwerts eine weitere Differenzierung vorzunehmen, können als weitere differenzierende Faktoren die Gebäudeart, das Baujahr und der Lagewert herangezogen werden (Anschluss an OVG Schleswig, Urteile vom 24. April 2024 6 KN 1/ 24 und 6 KN 2/24 , beide in juris).(Rn.61) 2. Entscheidet sich die Gemeinde im Rahmen der Berechnung des Steuermaßstabs für die Berücksichtigung von Wohnlagekriterien , nach denen der konkreten Lage einer Zweitwohnung ein bestimmter Wert zuzuordnen ist, muss der Satzung (einschließlich ihrer Anlagen) entnommen werden können, in welcher Lage sich die betroffene Zweitwohnung befindet. Ist dies nicht der Fall, verstößt die Satzung gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Bestimmtheitsgebot.(Rn.62) 3. Eine Gemeinde darf die Bestimmung von Kriterien, die Auswirkungen auf den Lagewert, damit auf den Steuermaßstab und letztlich auf die Steuerschuld haben, nicht einem privaten Akteur überlassen.(Rn.67) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 4. Kammer – vom 24. März 2022 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 12. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2021 auch unter Berücksichtigung der aktuellen, nunmehr geänderten Rechtslage im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Die Klage ist zulässig (A) und begründet (B). A. Die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage ist weiterhin in Bezug auf die angegriffene Vorauszahlung für das Jahr 2021 zulässig, nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 12. Januar 2022 die Zweitwohnungssteuer gegenüber der Klägerin für das Jahr 2021 endgültig festgesetzt hat. Denn durch die endgültige, aber noch nicht bestandskräftige Festsetzung hat sich der Vorauszahlungsbescheid vom 12. Januar 2021 nicht erledigt; letzterem kommt mit dem darin enthaltenen Zahlungsbefehl weiterhin ein eigenständiger Regelungsgehalt zu (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 14.09.2017 – 2 LB 14/16 –, juris Rn. 29 bis 34, Urt. v. 30.01.2019 – 2 LB 90/18 –, juris Rn. 63). B. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 12. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der streitgegenständliche Bescheid findet seine rechtliche Grundlage nunmehr in der am 26. August 2024 von der Vertretung der Gemeinde Pogeez beschlossenen und ausgefertigten Zweitwohnungssteuersatzung 2024 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26. August 2024. Maßgeblich sind insoweit die im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens geltenden Rechtsvorschriften unabhängig von der Klageart (BVerwG, Urt. v. 13.05.2009 – 9 C 7.08 –, juris Rn. 19 m.w.N.); bei der Abgabenerhebung mithin das für den Veranlagungszeitraum geltende Abgabenrecht (VGH München, Beschl. v. 08.10.2020 – 4 ZB 20.1216 –, juris Rn. 3). Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – die gemeindliche Steuersatzung zwecks Fehlerheilung nachträglich geändert wird mit dem Ziel, bereits ergangenen Verwaltungsakten zur Rechtmäßigkeit zu verhelfen (BVerwG, Urt. v. 27.04.1990 – 8 C 87.88 – juris Rn. 12; vgl. Arndt in: PRAXIS-pur, KAG, Bearbeitungsstand 5/2020, § 2 KAG Rn. 124). Hiervon ausgehend beruht der angefochtene Verwaltungsakt nicht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. I. Die Zweitwohnungssteuersatzung 2024 ist nicht mit höherrangigem Recht vereinbar und stellt damit keine taugliche Rechtsgrundlage dar. Sie findet ihrerseits zwar ihre rechtliche Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG (dazu 1.) und ist formell (dazu 2.) wirksam. Jedoch erweisen sich die Regelungen in § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 ZwStS 2024 zum Steuermaßstab als materiell unwirksam, da sie gegen höherrangiges Recht verstoßen (dazu 3.). 1. Die Zweitwohnungssteuersatzung 2024 der Beklagten in der Fassung der 1. Änderungssatzung findet ihre nach § 65 LVwG erforderliche gesetzliche Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG und Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden vorbehaltlich der in den Absätzen 2 - 7 dieser Vorschrift getroffenen Regelungen örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, soweit sie nicht dem Land vorbehalten sind. Damit hat der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber in zulässiger Weise von der ihm durch Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG eingeräumten Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht und die ihm zustehende Kompetenz zur Erhebung örtlicher Aufwandsteuern an die Gemeinden weitergegeben. Gemäß Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG steht den Ländern die Befugnis zur Gesetzgebung über örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Die genannten Voraussetzungen sind gegeben. Bei der in Rede stehenden Zweitwohnungssteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer, die mit bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig ist (so bereits ausführlich zu Zweitwohnungssteuersatzungen anderer Kommunen: Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 1/24 –, juris Rn. 61 ff. und – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 47 ff.). 2. Die Zweitwohnungssteuersatzung 2024 der Gemeinde Pogeez ist formell wirksam. Die Gemeinde Pogeez besitzt eine ausreichende Kompetenz zu deren Erlass (dazu a)). Auch hat die Gemeinde das Zitiergebot beachtet (dazu b)). a) Die Gemeinde Pogeez war für den Erlass der Zweitwohnungssteuersatzung gemäß § 4 Abs. 1 GO und § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 sowie § 18 KAG zuständig. Sie hat den darin beschriebenen Kompetenzrahmen zum Erlass der Zweitwohnungssteuersatzung als örtliche Aufwandsteuer nicht überschritten. Etwaige Zweifel an der Tauglichkeit des Steuermaßstabs lassen den Typus der Abgabe und damit ihren Charakter als Aufwandsteuer unberührt. Betroffen ist vielmehr die Frage nach der materiellen Rechtmäßigkeit, also ob die Gemeinde von ihrer Satzungskompetenz im Einklang mit der Verfassung – insbesondere mit dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG – Gebrauch gemacht hat. Hat der Gesetz- bzw. Satzungsgeber eine Steuer ihren Merkmalen nach als Aufwandsteuer ausgestaltet, verliert er seine Kompetenz zu ihrem Erlass nicht dadurch, dass sich einzelne Regelungselemente als verfassungswidrig erweisen. Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit der Steuer bleiben ohne Einfluss auf die Normsetzungskompetenz, weil die Kompetenznormen des Grundgesetzes grundsätzlich keine Aussage zu materiellen Fragen enthalten (Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 53 m. w. N.). Bei Erlass der Zweitwohnungssteuersatzung 2024 hat die Gemeinde Pogeez auch die Organzuständigkeit gewahrt. Zuständiges Organ zum Erlass von Satzungen ist die Gemeindevertretung. Der Gesetzgeber hat den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen als vorbehaltene Aufgabe der Gemeindevertretung ausgestaltet (vgl. § 28 Nr. 2 GO), die weder der Bürgermeisterin noch einem Ausschuss übertragen werden kann (Schliesky/Schulz, in: PRAXIS-pur, GO, Stand Dezember 2011, § 4 Rn. 136). b) Die Zweitwohnungssteuersatzung 2024 verstößt nicht gegen das Zitiergebot gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG. § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG verlangt, dass die Satzung die Rechtsvorschriften angibt, welche zum Erlass der Satzung berechtigen. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass die Gemeindevertretung – als Satzungsgeberin – sich selbst durch Angabe ihrer Ermächtigungsgrundlage des ihr aufgegebenen Normsetzungsprogramms vergewissert und sich zugleich darauf beschränkt. Es kommt daher nicht nur darauf an, ob sie sich überhaupt im Rahmen der delegierten Rechtssetzungsgewalt bewegt, vielmehr muss sich die in Anspruch genommene Rechtssetzungsbefugnis gerade aus den von ihr selbst angeführten Vorschriften ergeben. Außerdem dient das Zitiergebot der Offenlegung des Ermächtigungsrahmens gegenüber dem Adressaten der Satzung und den Gerichten. Das soll die Kontrolle ermöglichen, ob die Satzung mit dem ermächtigenden Gesetz übereinstimmt. Das Zitiergebot statuiert insoweit ein rechtsstaatliches Formerfordernis, das die Prüfung erleichtern soll, ob sich der Satzungsgeber beim Erlass der Satzung im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung gehalten hat (vgl. bzgl. Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG für Verordnungen: BVerfG, Beschl. v. 18.06.2019 – 1 BvR 587/17 –, juris Rn. 22, Beschl. v. 29.04.2010 – 2 BvR 871/04 –, juris Rn. 51). Eine absatz- oder satzgenaue Nennung der Ermächtigungsgrundlage ist allenfalls dann erforderlich, wenn eine Norm unterschiedliche Rechtsetzungsbefugnisse enthält. Nicht erforderlich ist die Angabe der Vorschriften, aus denen sich formelle oder materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen ergeben (Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 56; vgl. auch OVG Schleswig, Urt. v. 10.03.2022 – 2 LB 18/20 –, juris Rn. 68 m. w. N.). Ein Zitierungsüberschuss ist in der Regel aber unschädlich, solange die zutreffenden Vorschriften zumindest (auch) benannt werden. Das Mitbenennen einer unzutreffenden Grundlage ist aber dann als Verstoß gegen das Zitiergebot anzusehen, wenn die Prüfung dadurch mehr als nur unwesentlich erschwert wird oder eine wahllose Überschüttung mit ungeprüften Zitierungen dem Sinn und Zweck des Zitiergebots zuwiderläuft (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 02.03.2023 – 1 KN 19/18 –, juris Rn. 41, Urt. v. 13.02.2020 – 2 LB 16/19 –, juris Rn. 24; zu einer Verordnung: BVerfG, Beschl. v. 01.04.2014 – 2 BvF 1/12 –, juris Rn. 100). Daran gemessen nennt die Eingangsformel in nicht zu beanstandender Weise als die zum Erlass der Zweitwohnungssteuer berechtigenden Rechtsvorschriften § 4 Abs. 1 Satz 1 GO, § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 8 sowie § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG. Insbesondere ist es unschädlich, dass § 2 KAG insgesamt zitiert wird, obwohl es allein auf dessen Absatz 1 Satz 1 KAG ankommt („Kommunale Abgaben dürfen nur aufgrund einer Satzung erhoben werden“ (vgl. dazu ausführlich Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 57 m. w. N.). Ebenso bleibt es ohne Folge, dass die Einleitungsformel der Satzung nicht § 18 KAG generell, sondern nur § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG (gemeint sein dürfte § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG) zitiert. Nur insoweit hat der Satzungsgeber den Ordnungswidrigkeitentatbestand wegen des Gebots der Gesetzesbestimmtheit (Art. 20 Abs. 3 GG) zwingend durch Satzungsregelungen auszugestalten (vgl. § 18 Abs. 2 Satz 2 KAG, Latendorf, in: PRAXIS-pur, KAG, Stand Mai 2020, § 18 Anm. 3). 3. Die nunmehr maßgebliche, rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft gesetzte Zweitwohnungssteuersatzung 2024 in der Fassung der 1. Änderungssatzung ist jedoch materiell unwirksam. Sie verstößt zwar nicht gegen das Rückwirkungs- und Schlechterstellungsverbot (dazu a)). Jedoch stehen die Regelungen zum Steuermaßstab in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 ZwStS 2024 nicht mit höherrangigem Recht in Einklang (dazu b)). a) Die Zweitwohnungssteuersatzung 2024 in der Fassung der 1. Änderungssatzung verstößt weder gegen die einfachgesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG zur Rückwirkung oder gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (dazu aa)) noch gegen das Schlechterstellungsverbot (dazu bb)). aa) Die einfachgesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG sind eingehalten. Danach kann eine Satzung mit rückwirkender Kraft auch dann erlassen werden, wenn sie eine die gleiche oder eine gleichartige Abgabe enthaltende Regelung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ausdrücklich ersetzt. Dabei kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt ausgedehnt werden, zu dem die ersetzte Satzung in Kraft getreten war oder in Kraft treten sollte. Zulässig ist es auch, dass sich die Rückwirkung einer Satzung nicht auf die Ersetzung nur der letzten vorherigen Satzung beschränkt, sondern dass mehrere vorangegangene Satzungen rückwirkend durch eine neue Satzung ersetzt werden. Dabei ist es, dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 1 KAG entsprechend unerheblich, ob die Gemeinde Pogeez als Satzungsgeberin an der Wirksamkeit ihrer Satzungen Zweifel hatte oder gar von deren Unwirksamkeit überzeugt war (Arndt, in: PRAXIS-pur, KAG, Stand Mai 2020, § 2 Rn. 112).Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken, dass § 14 Abs. 1 ZwStS 2024 eine Rückwirkung bis zum 1. Januar 2019 vorsieht, ab diesem Zeitpunkt die Zweitwohnungssteuersatzung vom 12. Februar 2018 ersetzt und gleichzeitig die Zweitwohnungssteuersatzung vom 7. Juli 2022 außer Kraft setzt. Das vom Bundesverfassungsgericht ausgeformte Rückwirkungsverbot für den Fall der echten und der unechten Rückwirkung anhand des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes (dazu Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 62) ist vorliegend nicht verletzt. Die rückwirkende Änderung einer Satzung zum Zweck der Fehlerheilung verletzt das Gebot des Vertrauensschutzes grundsätzlich nicht (OVG Schleswig, Beschl. v. 12.05.2021 – 5 MB 1/21 –, juris Rn. 9 m. w. N.). Denn das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Vertrauensschutz steht selbst einer echten Rückwirkung dann nicht entgegen, wenn ein solches Vertrauen sachlich nicht gerechtfertigt ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter anderem dann der Fall, wenn der Bürger nach der rechtlichen Situation in dem Zeitpunkt, auf den der Eintritt der Rechtsfolge vom Gesetz zurückbezogen wird, mit dieser Regelung rechnen musste. Insbesondere kann er wegen des auch von einer als ungültig erkannten Norm regelmäßig ausgehenden Rechtsscheins ihrer Wirksamkeit und mit Rücksicht auf den in ihr zum Ausdruck gekommenen Rechtssetzungswillen des Normgebers nicht stets darauf vertrauen, von einer entsprechenden Regelung jedenfalls für den Zeitraum dieses Rechtsscheins verschont zu bleiben (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 11.08.2020 – 1 BvR 2654/17 –, juris Rn. 16 ff. und v. 03.09.2009 – 1 BvR 2384/08 –, juris Rn. 19, beide m. w. N.). Entsprechend gibt es auch keinen Vertrauensschutz dahin, dass ein Abgabenpflichtiger wegen der Unwirksamkeit vorangegangener Abgabensatzungen von der Abgabe insgesamt verschont bleibt (Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 64 m. w. N.; OVG Weimar, Urt. v. 22.09.2008 – 3 KO 1011/05 –, juris Rn. 78). Dies gilt jedenfalls solange, wie die Gründe für die Rechtswidrigkeit der Satzung in einer Weise behoben werden können, die den Charakter und die wesentliche Struktur der von Anfang an beabsichtigten Abgabe unberührt lässt; in diesem Fall wird den Belasteten durch die Rückwirkung nichts zugemutet, womit sie nicht ohnehin schon zu rechnen hatten (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 03.09.2009 – 1 BvR 2384/08 – , juris Rn. 22 und v. 11.08.2020 – 1 BvR 2654/17 –, juris Rn. 18). Dass einer so beschriebenen Rückwirkung aus verfassungsrechtlichen Gründen zeitliche Grenzen beizugeben sind, die über vorhandene landesrechtliche Begrenzungen – wie hier in § 2 Abs. 2 KAG – hinausgehen, ergibt sich nicht (vgl. Höhne, in: Driehaus, KAG, Stand März 2023, § 2 Rn. 38). Die vorgenannten Grundsätze gelten gerade auch für die rückwirkende Heilung kommunaler Abgabensatzungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.11.2019 – 9 C 3.19 – und – 9 C 4.19). bb) Die Zweitwohnungssteuersatzung 2024 in der Fassung der 1. Änderungssatzung genügt schließlich auch den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG, nach denen Abgabenpflichtige durch die rückwirkend erlassene Satzung nicht ungünstiger gestellt werden dürfen als nach der bisherigen Satzung. Dies ist für die streitgegenständliche Satzung der Fall. Nach der Rechtsprechung des Gerichts muss das Schlechterstellungsverbot in der rückwirkenden Satzung selbst geregelt sein, denn § 2 Abs. 2 Satz 3 KAG spricht nicht davon, dass Abgabepflichtige „durch die Anwendung“ der Satzung nicht ungünstiger gestellt werden dürfen, sondern davon, dass dies „durch die Satzung“ nicht geschehen darf. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die rückwirkende Satzung zu günstigeren Ergebnissen führt (vgl. Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 65 und v. 19.07.2024 – 6 LB 1/24 –, juris Rn. 93 m.w.N.). Dem entspricht § 14 Abs. 2 Satz 1 ZwStS 2024. Danach dürfen durch das rückwirkende Inkrafttreten dieser Satzung Steuerpflichtige, soweit Steueransprüche nach den bisher geltenden Satzungsregelungen bzw. gesetzlichen Regelungen entstanden sind, nicht ungünstiger gestellt werden als nach den bisher geltenden Satzungsregelungen bzw. gesetzlichen Regelungen. b) Die Regelungen zum Steuermaßstab in § 6 Abs. 1 und Abs. 2 ZwStS 2024 stehen jedoch nicht mit höherrangigem Recht in Einklang. Gemäß § 6 Abs. 1 ZwStS 2024 bemisst sich die Steuer nach dem Lagewert des Steuergegenstandes multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche des Steuergegenstandes multipliziert mit dem Baujahresfaktor des Steuergegenstandes multipliziert mit dem Wertfaktor für die Gebäudeart des Steuergegenstandes. Gegen diesen im Ausgangspunkt gewählten sogenannten „Flächenmaßstab“ (bei Burth/Brenner/Egger, ZKF 2023, 241-246 als „Besteuerungstyp Wohnwert“ bezeichnet) bestehen zunächst keine Bedenken. Er ist als grundsätzlich in Betracht zu ziehender Ersatzmaßstab in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.01.2003 – 9 C 3.02 –, juris Rn. 22; ausführlich dazu Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 70 ff. und – 6 KN 1/24 –, juris Rn. 107 ff. sowie Urt. d. Senats v. 09.10.2024 – 6 LB 6/24 – [zur Veröffentlichung vorgesehen], jeweils m.w.N.). Der von der Gemeinde Pogeez in § 6 Abs. 1 ZwStS 2024 definierte Maßstab wird gleichwohl in seiner konkreten Ausgestaltung verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Dies folgt speziell aus der Ausgestaltung des Lagewertes in § 6 Abs. 2 ZwStS 2024, der nicht nur anhand von Bodenrichtwerten (Lagefaktor), sondern zusätzlich anhand von Wohnlagekriterien ermittelt wird (Satz 1). Soweit § 6 Abs. 2 in Satz 1 und Satz 9 ZwStS 2024 die Berücksichtigung von „Wohnlagekriterien“ vorsieht, verstößt die Satzung gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Bestimmtheitsgebot des § 67 Abs. 2 LVwG. aa) Nach § 67 Abs. 2 LVwG müssen Satzungen in ihrem Inhalt bestimmt sein. Das Bestimmtheitsgebot fordert vom Normgeber, Rechtsvorschriften so genau zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Der Normgeber braucht dabei zwar nicht jede einzelne Frage zu entscheiden und ist hierzu angesichts der Vielgestaltigkeit der zu erfassenden Vorgänge oft nicht in der Lage (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.02.2006 – 8 BN 3.05 –, juris Rn. 18). Die bloße Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift nimmt ihr deshalb noch nicht die rechtsstaatlich notwendige Bestimmtheit (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.11.1988 – 1 BvR 243/86 –, juris Rn. 62). Indes dürfen die im konkreten Anwendungsfall verbleibenden Ungewissheiten nicht so weit gehen, dass Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Verwaltungshandelns gefährdet sind (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 10.06.2021 – 2 KN 2/19 –, juris Rn. 93 m. w. N.). Das insbesondere im Abgabenrecht bedeutsame verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarheit und der Bestimmtheit verlangt, dass Abgaben begründende Tatbestände einschließlich der Bemessungsgrundlagen nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß so bestimmt gefasst und begrenzt sind, dass die Abgabenlast voraussehbar und für den Abgabenpflichtigen mess- und berechenbar ist (BVerfG, Kammerbeschl. v. 15.12.1989 – 2 BvR 436/88 –, juris Rn. 15; VGH Kassel, Urt. v. 23.11.2005 – 5 UE 1546/05 –, juris Rn. 22; OVG Münster, Urt. v. 23.04.1993 – 22 A 3850/92 –, juris Rn. 26). Insofern ist dem Bestimmtheitsgrundsatz zunächst regelmäßig genügt, wenn – wie hier – der Gegenstand (§ 2), die Bemessungsgrundlage (§ 6), der Steuersatz (§ 7) sowie die Erhebung und Fälligkeit der Steuer (§ 8) geregelt sind. Nicht erforderlich ist die Möglichkeit der exakten Vorausberechnung (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 07.02.2013 – 4 KN 1/12 –, juris Rn. 121 m.w.N.). Die Festlegung eines Abgabentatbestandes muss allerdings in einer Weise geschehen, dass die Norm von dem Normunterworfenen ohne weiteres verstanden und von den Verwaltungsbehörden und Gerichten ohne Willkür gehandhabt werden kann. Der Norminhalt hat eine eindeutige, unmissverständliche und ohne weiteres nachvollziehbare Regelungsaussage zu treffen, die insbesondere nicht in sich widersprüchlich ist (OVG Schleswig, Urt. v. 08.03.2018 – 2 LB 98/17 –, juris Rn. 76;, Urt. v. 11.01.2018 – 2 LB 24/16 –, juris Rn. 47 m. w. N.; OVG Koblenz, Urt. v. 15.03.2004 – 12 A 11962/03. OVG –, juris Rn. 17). Insoweit muss eine Abgabensatzung für alle in Betracht kommenden Anwendungsfälle insbesondere die Bemessung der Abgabe klar und berechenbar regeln und darf nicht eine wesentliche Maßstabsbestimmung der Entscheidung im Einzelfall überlassen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 15.06.2021 – 2 LB 15/19 –, juris Rn. 65 m.w.N.). Das Bestimmtheitsgebot stellt dabei keine einheitlichen, in gleicher Weise für alle Abgaben geltenden Voraussetzungen auf. Vielmehr ist der Grad der von Verfassungs wegen geforderten Regelungsbestimmtheit sowohl von der Eigenart des geregelten Sachverhalts und den jeweiligen (Grundrechts-) Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen als auch von der Art und Intensität des zugelassenen behördlichen Eingriffs abhängig (OVG Schleswig, Beschl. v. 26.01.2023 – 2 MB 8/21 –, juris Rn. 9, Beschl. v. 15.06.2021 – 2 LB 15/19 –, juris Rn. 66 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 17.07.2003 – 2 BvL 1/99 –, juris Rn. 175; BVerwG, Urt. v. 17.06.2013 – 3 C 8.12 –, juris Rn. 15). bb) Die Ausgestaltung der zusätzlich zu berücksichtigenden Wohnlagekriterien durch § 6 Abs. 2 Satz 9 ZwStS 2024 ist mit dem dargestellten Bestimmtheitsgebot nicht vereinbar. Differenziert wird zwischen fünf Wohnlagen, denen jeweils ein „hinzuzusetzender“ Wert zugeordnet ist (vermutlich anzuwenden je nach Lage des jeweiligen Steuergegenstandes). Diese verschiedenen Wohnlagen sind mithin für die Addition bestimmter Werte zum Lagefaktor, damit für die Höhe des Lagewerts und damit schließlich für die Bestimmung des Steuermaßstabs maßgeblich. Dem einzelnen Steuerschuldner ist es bei Lektüre der Satzung jedoch nicht möglich, den Wert des Steuermaßstabs zu bestimmen und damit die ihn treffende Steuerlast auf Grundlage der Satzung berechenbar vorauszusehen, da der Bedeutungsgehalt dieser Regelung nicht aus sich heraus nachvollzogen werden kann. Die Satzung definiert weder abstrakt die einzeln aufgeführten Wohnlagen (von „einfacher“ bis „bester Wohnlage“), noch verweist sie auf eine ergänzende Anlage oder Karte, die Bestandteil der Satzung ist oder wenigstens auf öffentlich zugängliche Dokumente, anhand derer eine Zuordnung des jeweiligen Steuergegenstandes zu den einzelnen Wohnlagen i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 9 ZwStS 2024 möglich wird – so, wie die Satzung etwa in § 6 Abs. 3 ZwStS 2024 zur Ermittlung der anzusetzenden Wohnfläche auf die Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 mit Fundstelle im Bundesgesetzblatt verweist. Lediglich dem vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Beschlussauszug der Sitzung vom 26. August 2024 zu Punkt 10 lässt sich entnehmen, dass nach dem Willen der Gemeindevertretung die Wohnlagen im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 9 ZwStS 2024 einer Karte entnommen werden sollen, die unter www.wohnpreis.de/mietspiegel abrufbar ist. Dieser Hinweis ist jedoch, wie es nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich wäre, nicht veröffentlicht und dem einzelnen Steuerschuldner nicht zugänglich. Entsprechend kann er nicht überprüfen, ob die Bestimmung eines wesentlichen Teils der Maßstabsbildung der behördlichen Entscheidung im Einzelfall überlassen bleibt. cc) Selbst für den Fall, dass man die Bestimmung der Wohnlagekriterien i.S.d. § 6 Abs. 2 Satz 1 ZwStS 2024 nach § 6 Abs. 2 Satz 9 ZwStS i.V.m. dem Beschlussauszug der Sitzung vom 26. August 2024 für ausreichend bestimmt erachten sollte, wäre diese jedenfalls insoweit zu beanstanden, als zur Bestimmung der Wohnlage der im Gemeindegebiet liegenden Grundstücke auf die unter www.wohnpreis.de/mietspiegel veröffentlichten Einteilungen verwiesen wird. Mit einem einfachen Verweis auf diese Internetseite überlässt die Gemeinde Pogeez die Bestimmung von Kriterien, die Auswirkungen auf den Lagewert, damit auf den Steuermaßstab und letztlich auf die Steuerschuld haben, einem außerhalb der öffentlichen Verwaltung stehenden Privaten. Nach den Informationen auf der Internetseite www.wohnpreis.de/mietspiegel handelt es sich bei der Seite www.wohnpreis.de um einen Service des IIB Instituts, einem familiengeführten Unternehmen in Schwetzingen (Baden-Württemberg), das auf die Analyse von Immobilienmärkten spezialisiert ist und einen „Markt-Mietspiegel“ anbietet. Es handelt sich mithin um einen privaten Akteur am Immobilienmarkt, der selbst darauf hinweist, keine rechtlich verbindlichen Mietspiegel zu erstellen. Anders als dies etwa bei den Gutachterausschüssen i.S.d. §§ 192 ff. BauGB, die die in den Lagewert einzubeziehenden Bodenrichtwerte ermitteln und veröffentlichen (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ZwStS 2024), der Fall ist, existiert kein materielles Gesetz, das die Bildung, das Tätigwerden und die konkrete Tätigkeit des IIB Instituts regelt. Dieses Institut nimmt weder hoheitliche Aufgaben wahr noch ist sonst gewährleistet, dass es – anders als der Gutachterausschuss – außerhalb des allgemeinen Aufbaus der kommunalen oder staatlichen Behörden selbständig, unabhängig und unparteiisch arbeitet (vgl. zum Gutachterausschuss Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 2/24 –, juris Rn. 84). Als privater Akteur kann das Institut sein Handeln autonom an eigenen Überzeugungen und Interessen ausrichten, ohne die Grundlagen seines Handelns offen zu legen. Ob bzw. welche Maßstäbe der Einteilung in Wohnlagen zugrunde liegen und ob sie objektiv und gleichheitsgerecht sind, wird nicht erkennbar. Die Übernahme von Daten oder Einschätzungen eines privaten Akteurs in eine gemeindliche Satzung scheint allenfalls dann möglich, wenn die Gemeindevertretung ihrem Satzungsbeschluss konkrete Ergebnisse eines Privaten zugrundelegt, wie dies beispielsweise bei durch Dritte erstellten Gebührenkalkulationen der Fall ist. Letztere sind regelmäßig „lediglich“ die Grundlage für einen Beschluss des Satzungsgebers über einen Gebührensatz, d.h. auf ihnen fußt die Willensbildung des Satzungsgebers über ein entscheidendes Abgabenmerkmal. Die Einteilung der Wohnlagen durch das IIB Institut stellt jedoch nicht eine solche Grundlage des gemeindlichen Satzungsbeschlusses dar. Vielmehr verweist die Satzung in § 6 Abs. 2 Satz 9 ZwStS 2024 lediglich auf eine extern vorgenommene Einteilung der Wohnlagen, ohne dass diese unmittelbar in die Satzung – beispielsweise durch eine Zuordnung der Straßenzüge zu einer bestimmten Wohnlage in einem Anhang zur Satzung – übernommen worden wäre. Jederzeit denkbare Änderungen in der Einteilung wären von der Willensbildung in der Gemeindevertretung nicht umfasst. Auch liegt es nicht im Einflussbereich der Gemeinde, ob und wie das IIB Institut die Einteilung ändert. II. Die Unwirksamkeit der Regelung zum Steuermaßstab in § 6 Abs. 1 und 2 ZwStS 2024 hat zur Folge, dass die Zweitwohnungssteuersatzung insgesamt unwirksam ist (mit Ausnahme ihres § 11, der einzelne Ordnungswidrigkeitentatbestände definiert), weil die Regelung in einem untrennbaren Gesamtzusammenhang mit den Satzungsregelungen im Übrigen steht (vgl. Urt. d. Senats v. 24.04.2024 – 6 KN 1/24 –, juris Rn. 149 und – 6 KN 2/24 – , juris Rn. 112). Die Annahme einer auf § 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 9 ZwStS 2024 beschränkten Unwirksamkeit kommt nicht in Frage. Nach dem in § 139 BGB enthaltenen allgemeinen Rechtsgedanken kommt die Feststellung der Nichtigkeit nur eines Teils einer Norm nur dann in Frage, wenn es keinem Zweifel unterliegt, dass der Normgeber die sonstige normative Regelung auch ohne den verfassungswidrigen Teil aufrechterhalten hätte (OVG Schleswig, Urt. v. 30.01.2019 – 2 LB 90/18 –, juris Rn. 112 m.w.N.). Dies kann nach den vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erläuterungen nicht angenommen werden. Vielmehr habe gerade die Berücksichtigung der Wohnlage die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort gleichheitsgerecht wiedergeben sollen. Der anderenfalls allein maßgebliche Lagefaktor als Abbild des Verhältnisses der im Satzungsgebiet vorzufindenden Bodenrichtwerte zueinander hänge gerade in kleineren Gemeinden eher von der Zufälligkeit getätigter Grundstücksgeschäfte ab und habe zur Folge, dass die Bodenrichtwerte auch nicht regelmäßig fortgeschrieben würden. Trotz Gesamtunwirksamkeit der Zweitwohnungssteuersatzung 2024 kann der Beklagte nicht auf zuvor geltende Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinde Pogeez als Rechtsgrundlage für die angegriffenen Bescheide zurückgreifen. 1. Mit Blick auf die Satzungen vom 12. Februar 2018, 8. Juni 2020 und 7. Juli 2022 folgt dies bereits aus einem Aufhebungsbeschluss des Satzungsgebers. § 14 Abs. 1 ZwStS 2024 legt fest, dass mit dem Inkrafttreten der neuen Satzung die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Pogeez vom 7. Juli 2022 außer Kraft tritt und die Satzung vom 12. Februar 2018 ersetzt wird. Der Geltungsanspruch dieser Zweitwohnungssteuersatzungen ist mithin nicht nur nach dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ suspendiert mit der Folge, dass bei ersatzloser Aufhebung des ersetzenden Rechtssatzes der ursprüngliche wieder in Geltung tritt (vgl. dazu VGH Kassel, Urt. v. 17.12.2013 – 5 A 1343/11 –, juris Rn. 43). Vielmehr hat der Satzungsgeber hier in der Zweitwohnungssteuersatzung 2024 einen ausdrücklichen Aufhebungs- bzw. Ersetzungsbeschluss gefasst. Der Wortlaut § 14 Abs. 1 ZwStS 2024 lässt allerdings nicht ohne Weiteres erkennen, ob das Außerkraftsetzen der Zweitwohnungssteuersatzung vom 7. Juli 2022 und / oder die Ersetzung der Zweitwohnungssteuersatzung vom 12. Februar 2018 nur für den Fall gelten soll, dass sich die Zweitwohnungssteuersatzung 2024 als wirksame Rechtsgrundlage für Steuerbescheide erweist, bei ihrer Unwirksamkeit also die Vorgängersatzung „wiederauflebt”, oder ob das alte Recht ersatzlos entfallen soll. Die deshalb gebotene Auslegung ergibt, dass letzteres anzunehmen ist. Diese Auslegung hat sich nach allgemeinen Grundsätzen an dem in der Bestimmung zum Ausdruck kommenden objektivierbaren Willen des Normgebers zu orientieren, der aus Wortlaut und Sinnzusammenhang zu ermitteln ist (vgl. VGH München, Urt. v. 16.08.2001 – 6 B 97.111 –, Rn. 22, juris). So verbietet sich die Annahme eines Wiederauflebens einer außer Kraft gesetzten Satzung, wenn die neue Satzung jedenfalls auch der Fehlerheilung diente. Es kann dann nicht davon ausgegangen werden, dass die alte, als fehlerhaft erkannte und deshalb außer Kraft gesetzte Satzung nach dem Willen des Satzungsgebers für den Fall Geltung beanspruchen soll, dass sich die neuere Satzung als unwirksam erweist (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 01.03.2022 – 3 K 362/20 OVG –, juris Rn. 82). So liegt der Fall hier. Die Gemeinde Pogeez hat mit der Zweitwohnungssteuersatzung 2024 auf die Urteile des Senats vom 24. April 2024 (– 6 KN 1/24 – , juris und – 6 KN 2/24 – , juris) reagiert und beabsichtigt, Fehler im vorherigen Satzungsrecht zu heilen. Es ist daher nicht anzunehmen, dass sie im Falle der Unwirksamkeit der Zweitwohnungssteuersatzung 2024 die fehlerhaften Satzungen aus Juli 2022 oder Februar 2018 wiederaufleben lassen wollte. Der Umstand, dass es infolgedessen Zeiträume geben kann, in denen keine wirksame Satzung besteht, steht der beschriebenen Annahme nicht entgegen, da für die Gemeinde innerhalb der verfassungsrechtlichen sowie der Grenzen des § 2 Abs. 2 KAG jederzeit die Möglichkeit des rückwirkenden Erlasses einer wirksamen Zweitwohnungssteuersatzung existiert. Selbiges gilt für die Zweitwohnungssteuersatzung vom 8. Juni 2020. Diese Satzung hatte die Gemeinde Pogeez bereits gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 der Zweitwohnungssteuersatzung vom 7. Juli 2022 aufgehoben. Auch dieser Beschluss war darauf zurückzuführen, dass die Gemeinde von deren Unwirksamkeit wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot überzeugt war und die unwirksame Satzung durch fehlerfreies Satzungsrecht ersetzen wollte. Es ist daher nicht anzunehmen, dass es dem Willen des Satzungsgebers entsprach, diese wiederaufleben zu lassen, wenn die Satzung vom 7. Juli 2022 sich als unwirksam erweisen sollte. Aus dem Umstand, dass die Gemeinde Pogeez die Satzung vom 7. Juli 2022 – wohl als Reaktion auf die Urteile des Senats vom 24. April 2024 (6 KN 1/24 und 6 KN 2/24) – aufgehoben hat, kann nichts anderes gefolgert werden. 2. Ein ausdrücklicher oder jedenfalls auslegungsfähiger Aufhebungsbeschluss fehlt allerdings für die von der Bürgermeisterin am 15. März 2022 auf Grundlage von § 50 Abs. 3 GO erlassene Zweitwohnungssteuersatzung. Die nachfolgend erlassene Zweitwohnungssteuersatzung vom 7. Juli 2022 enthält nämlich in ihrem § 13 keine Aussage zur Fortgeltung der am 15. März 2022 erlassenen Satzung. Mangels Wirksamkeit der Zweitwohnungssteuersatzung 2024 suspendiert diese die Vorgängersatzung auch nicht nach dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“. Gleichwohl kann die Satzung vom 15. März 2022 nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, denn diese von der Bürgermeisterin erlassene Satzung ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, mangels Organkompetenz der Bürgermeisterin zum Erlass der Satzung unwirksam. Der Bürgermeisterin wird in § 50 Abs. 3 GO (vgl. § 55 Abs. 4, § 65 Abs. 4 GO) ein Eilentscheidungsrecht für dringende Maßnahmen, die sofort ausgeführt werden müssen, eingeräumt. Dies bedeutet in Eilfällen eine Kompetenzverlagerung von dem an sich zuständigen Organ, der Gemeindevertretung, auf die Bürgermeisterin. Ob damit auch die Befugnis zum Satzungserlass einhergeht (im Grundsatz befürwortend: Lütje/Husvogt, in: PRAXIS-pur, GO, Stand September 2022, § 55 Rn. 54 m.w.N.), kann offenbleiben. Denn jedenfalls lag hier kein dringender Fall im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 1 GO vor. Der Begriff der „dringenden Maßnahme“ im Sinne des § 50 Abs. 3 Satz 1 GO ist grundsätzlich eng auszulegen, um das vom Gesetzgeber geschaffene Kompetenzgefüge vor Beeinträchtigungen zu bewahren. Um zu verhindern, dass die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Bürgermeisterin und Gemeindevertretung leichtfertig unterlaufen wird, ist zu verlangen, dass die Maßnahme ohne erhebliche Nachteile für die Gemeinde oder im Interesse des Gemeinwohls nicht aufgeschoben werden kann bzw. ein schwerer und praktisch nicht wiedergutzumachender Schaden verhindert werden muss. Auch ist zu prüfen, ob unter Ausnutzung der gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 GO vorgesehenen Möglichkeit der Verkürzung der Einberufungsfrist der Gemeindevertretung diese nicht doch noch zur Vermeidung des Nachteils bzw. Schadens eingeschaltet werden kann. Eine Eilentscheidung nach § 50 Abs. 3 GO kommt daher nur in ganz dringenden Fällen in Betracht, in denen eine Entscheidung binnen weniger Stunden getroffen werden muss (vgl. zum Landesrecht Rheinland-Pfalz OVG Koblenz, Urt. v. 13.04.2006 – 1 A 11596/05 –, juris Rn. 28; Lütje/Husvogt, in: PRAXIS-pur, GO, Stand September 2022, § 55 Rn. 52 ff. m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, lag ein besonders dringender Fall hier nicht vor. Denn der Erlass der Satzung durch die Bürgermeisterin erfolgte offensichtlich nur, um ein Unterliegen des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren zu verhindern. Das Verwaltungsgericht hat mit gerichtlicher Verfügung vom 11. März 2022 (Bl. 160 GA Papier) in Vorbereitung auf den Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. März 2022 darauf hingewiesen, dass die Satzung vom 8. Juni 2020 in ihrer Einleitungsformel § 3 Abs. 8 KAG nicht zitiert, der gerade die gesetzliche Berechtigung der Gemeinden enthält, Vorausleistungen durch Satzung zu fordern. Daraufhin erließ die Bürgermeisterin der Gemeinde Pogeez am 15. März 2022 die § 3 Abs. 8 KAG zitierende Zweitwohnungssteuersatzung 2022.1, obwohl die Gemeindevertretung ohne Weiteres eine dem Zitiergebot genügende Satzung hätte erlassen können. Eine Erhebung von Zweitwohnungssteuern wäre grundsätzlich auch für vergangene Zeiträume rückwirkend (vgl. § 2 Abs. 2 KAG) möglich gewesen. Dass dies vor dem Termin am 24. März 2022 wahrscheinlich nicht mehr zeitgerecht möglich war, begründet keinen erheblichen Nachteil für die Gemeinde bzw. einen schweren und praktisch nicht wiedergutzumachenden Schaden. Im Raum stand lediglich die Gefahr, dass das Verwaltungsgericht den angegriffenen Bescheid wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot aufhebt und der Beklagte vor dem Verwaltungsgericht unterliegt. C. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2020 und der Erhebung einer Vorauszahlung auf die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2021. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Einfamilienhauses (Baujahr 1968) unter der Adresse … in P… . Dort betrieb sie in den Jahren 2020 und 2021 eine Praxis für Osteopathie und Homöopathie. Der gemeldete Hauptwohnsitz der Klägerin befindet sich in B… . Dort lebt sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und betreibt seit Mai 2020 ebenfalls eine osteopathische Praxis. Die Gemeinde Pogeez erhebt seit dem 1. Januar 2019 Zweitwohnungssteuern, zunächst auf Grundlage der am 12. Februar 2018 beschlossenen und ausgefertigten Satzung (ZwStS 2018). Diese Satzung knüpfte in der Regelung zum Steuermaßstab an die Jahresrohmiete an und wurde durch die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer vom 8. Juni 2020 (ZwStS 2020) ersetzt. Diese Satzung trat rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft. Sie enthielt in § 5 Regelungen zum Steuermaßstab. Danach bemaß sich die Steuer nach dem Lagewert des Steuergegenstandes multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche multipliziert mit dem Baujahresfaktor multipliziert mit dem Wertfaktor für die Gebäudeart. Der Lagewert wiederum ergab sich aus dem reinen Bodenrichtwert des betroffenen Grundstücks. Der Steuersatz betrug zunächst 5,5 v.H. und wurde mit der 1. Nachtragssatzung vom 23. November 2020 auf 3,7 v.H. reduziert. Mit Bescheid vom 12. Januar 2021 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Juni 2020 bis 31. Dezember 2020 eine Zweitwohnungssteuer in Höhe von 911,21 € fest und erhob eine Vorauszahlung auf die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2021 in Höhe von 1.363,12 €. Die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2020 berechnete der Beklagte auf Basis der am 12. Februar 2018 beschlossenen Satzung und ausweislich eines im Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerks unter Berücksichtigung einer anrechenbaren Wohnfläche von 158 m² (178 m² - 20 m² Praxisräume). Hierzu teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Steuer für das Jahr 2020 nach den Regelungen der Satzung aus dem Jahre 2020 zwar höher ausgefallen wäre, aufgrund des Schlechterstellungsverbots jedoch nur der geringere, sich bei Anwendung der Satzung aus dem Jahr 2018 ergebende Betrag festgesetzt worden sei. Die Berechnung der Vorauszahlung für das Jahr 2021 beruhte auf dem mit der Zweitwohnungssteuersatzung 2020 eingeführten Maßstab und berücksichtigte eine Wohnfläche von 156 m². Gegen den Bescheid vom 12. Januar 2021 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 27.Januar 2021 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, das Gebäude in Pogeez für gewerbliche Zwecke zu nutzen. Sie halte sich dort im 7 bis 14-tägigen Rhythmus auf, um ihre Praxis zu betreiben. Soweit sie sich in Pogeez befinde, diene dies jedes Mal ausschließlich beruflichen Gründen und nicht ihrem persönlichen Lebensbedarf im Sinne des § 2 Abs. 2 ZwStS 2020. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Urt. v. 30.09.3015 – II R 13/14 –) sei die aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines nicht dauernd getrenntlebenden Ehepartners unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nutzung stets von der Steuer zu befreien. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 2021 zurück. Zur Begründung führte er aus, es stehe der Zweitwohnungssteuererhebung nicht entgegen, wenn das Innehaben der Zweitwohnung beruflich veranlasst sei. Nur solche Wohnungen, die verheiratete und nicht dauernd getrenntlebende Personen aus beruflichen Gründen in Pogeez allein ohne den Ehepartner innehätten und die von der Person überwiegend genutzt würden, seien keine Zweitwohnungen. Diese Voraussetzung sei hier aber nicht erfüllt, da die Wohnung der Klägerin in P... als Nebenwohnung gemeldet sei und sie diese auch nicht überwiegend nutze. Mit Schreiben vom 26. Februar 2021 wies die Klägerin außerdem darauf hin, dass die Praxisräume hinsichtlich der Größe von 20 m² falsch berücksichtigt worden seien. Die Praxis umfasse im Souterrain/Erdgeschoss neben dem Praxisraum ein Wartezimmer, ein Dusch-WC und ein Büro. Damit belege die Praxis das gesamte Untergeschoss. Die Klägerin hat am 4. März 2021 Klage erhoben. Während des laufenden Klageverfahrens hat der Beklagte mit Bescheid vom 12. Januar 2022 die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2021 endgültig festgesetzt. Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat mit gerichtlicher Verfügung vom 11. März 2022 in Vorbereitung auf den Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. März 2022 darauf hingewiesen, dass die Satzung vom 8. Juni 2020 in ihrer Einleitungsformel § 3 Abs. 8 KAG nicht zitiere, der gerade die gesetzliche Berechtigung der Gemeinden enthalte, Vorausleistungen durch Satzung zu fordern. Die Bürgermeisterin der Gemeinde Pogeez hat daraufhin am 15. März 2022 gemäß § 50 Abs. 3 GO durch Anordnung eine weitere Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Pogeez (ZwStS 2022.1) erlassen und den Einleitungssatz ergänzt. Diese Satzung enthielt dieselben Regelungen zum Steuermaßstab wie auch schon die Zweitwohnungssteuersatzung 2020.Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 ZwStS 2022.1 ersetzte die Satzung die Zweitwohnungssteuersatzung vom 8. Juni 2020. Die Zweitwohnungssteuersatzung 2022.1 trat rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft (§ 13 Abs. 1 Satz 2 ZwStS 2022.1) und ersetzte ab diesem Zeitpunkt die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Pogeez vom 12. Februar 2018. Mit der 1. Nachtragssatzung zur Zweitwohnungssteuersatzung 2022.1 vom 15. März 2022 wurde der Steuersatz mit Rückwirkung zum 1. Januar 2021 auf 3,7 v.H. der Bemessungsgrundlage nach § 5 geändert. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2021 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er auf den Widerspruchsbescheid verwiesen und ergänzend vorgetragen, es sei für die Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer unerheblich, aus welchen Gründen jemand eine Zweitwohnung nutze. Mit Urteil vom 24. März 2022 hat das Verwaltungsgericht den Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 12. Januar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2021 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten, da es für die Erhebung der Vorauszahlung der Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2021 bereits an einer Rechtsgrundlage fehle. Die Zweitwohnungssteuersatzung 2022.1 sei bereits formell unwirksam, weil die Bürgermeisterin diese nicht im Wege der Anordnung nach § 50 Abs. 3 GO habe erlassen dürfen. Die Zweitwohnungssteuersatzung 2022.1 habe mithin die Zweitwohnungssteuersatzung 2020 nicht aufgehoben, sodass diese als Rechtsgrundlage auflebe. Die Zweitwohnungssteuersatzung 2020 sei jedoch ihrerseits hinsichtlich der Vorauszahlungen materiell unwirksam, da sie im Hinblick auf die Vorausleistungen gegen das Zitiergebot verstoße. In der Einleitungsformel der Zweitwohnungssteuersatzung 2020 sei lediglich § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG genannt, nicht jedoch § 3 Abs. 8 KAG, der gerade die Ermächtigung zur Regelung von Vorauszahlungen enthalte. Unabhängig davon seien beide Zweitwohnungssteuersatzungen auch materiell unwirksam, weil sie gegen höherrangiges Recht verstießen. Der von der Gemeinde Pogeez in § 5 Abs. 1 ZwStS 2020 bzw. 2022.1 für die Bemessung der Zweitwohnungssteuer gewählte Steuermaßstab stehe nicht im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 GG. Er verstoße mit der Heranziehung des „Lagewerts“ des Steuergegenstandes in seiner konkreten Ausgestaltung gegen das Gebot der steuerlichen Belastungsgleichheit. Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil hat der Beklagte am 16. Mai 2022 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und diese am 25. Mai 2022 begründet. Er hat insoweit zunächst vorgetragen, die vom Satzungsgeber gewählten Bemessungsregeln seien grundsätzlich in der Lage, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund (finanzielle Aufwand für das Innehaben einer Zweitwohnung – besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Zweitwohnungsinhaberin/des Zweitwohnungsinhabers) in der Relation realitätsgerecht abzubilden. Bei der Anwendung des sogenannten „St. Peter-Ording-Modells“ würden sich demgegenüber die Maßstabseinheiten verringern und der prozentuale Abstand durch die Einführung des Summanden +1 zu einer Nivellierung in der Form der Verringerung der prozentualen Abstände der Höhe der Steuer zwischen den einzelnen Steuerpflichtigen führen. Bei Anwendung dieses Modells würden die Grundstücke mit den niedrigsten Lagewerten die Grundstücke mit den höchsten Lagewerten subventionieren. In ihrer Sitzung am 7. Juli 2022 hat die Vertretung der Gemeinde Pogeez eine weitere Zweitwohnungssteuersatzung beschlossen (ZwStS 2022.2). Diese Satzung ist hinsichtlich der Regelung zum Steuermaßstab inhaltsgleich zu der Satzung vom 8. Juni 2020 und der von der Bürgermeisterin im März 2022 erlassenen Satzung. Sie trat ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft, ersetzte ab diesem Zeitpunkt die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Pogeez vom 12. Februar 2018 und hob die Satzung vom 8. Juni 2020 auf. Ebenfalls am 7. Juli 2022 hat die Vertretung der Gemeinde Pogeez die 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer 2022.2, mit der sie den in § 6 geregelten Steuersatz auf 3,7 v.H. der Bemessungsgrundlage nach § 5 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 senkte, beschlossen. Am 26. August 2024 hat die Gemeinde Pogeez erneut eine Zweitwohnungssteuersatzung beschlossen (ZwStS 2024). Die Regelungen zum Steuermaßstab lauten auszugsweise: § 6 Steuermaßstab (1) Die Steuer bemisst sich nach dem Lagewert des Steuergegenstandes multipliziert mit der Quadratmeterzahl der Wohnfläche des Steuergegenstandes multipliziert mit dem Baujahresfaktor des Steuergegenstandes multipliziert mit dem Wertfaktor für die Gebäudeart des Steuergegenstandes. (2) Der Lagewert wird anhand der Bodenrichtwerte und von Wohnlagekriterien ermittelt. Die Bodenrichtwerte für das Satzungsgebiet werden vom zuständigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte gemäß § 196 Baugesetzbuch in Verbindung mit den §§ 14 und 15 der Landesverordnung über die Bildung von Gutachterausschüssen und die Ermittlung von Grundstückwerten (GAVO) ermittelten und veröffentlichten. Basis des Lagefaktors ist ein Zehntel des Bodenrichtwerts, der für die Bodenrichtwertzone, in der sich der Steuergegenstand befindet, für das dem Erhebungszeitraum vorangegangene Jahr ausgewiesen war (anzusetzender Bodenrichtwert). Flächenabhängige Bodenrichtwerte werden auf eine einheitliche Größe von 600 qm und geschossflächenabhängige Bodenrichtwerte auf eine einheitliche Geschossflächenzahl von 0,8 umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt mithilfe der Umrechnungsfaktoren, die den Erläuterungen zu den jeweils geltenden Bodenrichtwerten zu entnehmen sins und vom zuständigen Gutachterausschuss ebenfalls veröffentlicht werden. Ist für den konkreten Steuergegenstand kein Bodenrichtwert veröffentlich worden, so wird der anzusetzende Bodenrichtwert insbesondere anhand der Verhältnisse der betroffenen Bodenrichtwertzone und der angrenzenden Bodenrichtwertzone ermittelt. Zur Bildung des Lagefaktors wird der nach den vorstehenden Sätzen anzusetzende Bodenrichtwert nach folgender Formel in das Verhältnis zum höchsten Bodenrichtwert für zu Wohnzwecken geeignete nicht gewerbliche oder landwirtschaftliche Objekte im Ergebungsgebiet (Höchstbodenrichtwert) gesetzt: Das Rechenergebnis wird auf vier Dezimalstellen gerundet. Hinzugesetzt wird für die folgenden Wohnlagen ein Wert von - bei einfacher Wohnlage: 0,0 - bei mittlerer Wohnlage: 0,1 - bei guter Wohnlage: 0,2 - bei sehr guter Wohnlage: 0,3 - und bei bester Wohnlage: 0,4 (3) Die bei der Berechnung anzusetzende Wohnfläche […] Gemäß § 14 Abs. 1 ZwStS 2024 tritt die Satzung rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft und ersetzt ab diesem Zeitpunkt die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Pogeez vom 12. Februar 2018. Gleichzeitig tritt die Zweitwohnungssteuersatzung vom 7. Juli 2022 außer Kraft. Zeitgleich beschlossen hat die Vertretung der Gemeinde Pogeez die 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer 2024, mit der sie den in § 7 geregelten Steuersatz auf 2,9 v.H. der Bemessungsgrundlage nach § 6 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 senkt. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer - vom 24. März 2022 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf das erstinstanzliche Urteil und wiederholt, die Wohnung in Pogeez nur aus beruflichen Gründen zu halten. Außerdem betrage die Bruttowohnfläche des Hauses 170 m², wovon auf den Praxisteil 105,11 m² entfielen. Wegen des weiteren Sach- und wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.