Beschluss
6 LB 17/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2024:1216.6LB17.24.00
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Leitsätze
1. Wird die Berufung von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten ausdrücklich also solche eingelegt, kann sie nach dem maßgebenden objektiven Erklärungswert nicht dahin ausgelegt werden, dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt war.(Rn.7)
2. Die Umdeutung einer eingelegten Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, weil beide Rechtsmittel verschiedene Gegenstände betreffen, die nicht austauschbar sind. Möglich ist eine Umdeutung aber dann, wenn innerhalb der laufenden Antragsfrist beantragt wird, die Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln.(Rn.8)
Tenor
Die Berufung der Kläger wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 1/3.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird die Berufung von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten ausdrücklich also solche eingelegt, kann sie nach dem maßgebenden objektiven Erklärungswert nicht dahin ausgelegt werden, dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt war.(Rn.7) 2. Die Umdeutung einer eingelegten Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, weil beide Rechtsmittel verschiedene Gegenstände betreffen, die nicht austauschbar sind. Möglich ist eine Umdeutung aber dann, wenn innerhalb der laufenden Antragsfrist beantragt wird, die Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln.(Rn.8) Die Berufung der Kläger wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 1/3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Kläger sind irakische Staatsangehörige. Ihren Asylantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. März 2023 vollumfänglich ab, drohte ihnen die Abschiebung in den Irak an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Ihre dagegen am 20. März 2023 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung vom 29. Mai 2024 durch ein den Klägern am 4. Juni 2024 zugestelltes Urteil als unbegründet abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wird ausgeführt, dass gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung statthaft sei, wenn diese von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen werde. Die Zulassung der Berufung sei innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Urteils beim Verwaltungsgericht zu beantragen. Der Antrag müsse das angefochtene Urteil bezeichnen und die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darlegen. Am 28. Juni 2024 haben die anwaltlich vertretenen Kläger gegen das Urteil beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt und diese mit Verweis auf die Lage im Irak und die ihnen dort drohenden Gefahren begründet. Nach richterlichem Hinweis auf die Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels haben die Kläger am 8. Juli 2024 beim Verwaltungsgericht beantragt, das eingelegte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln. Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit des Senats, die Berufung gemäß § 125 Abs. 2 VwGO als unzulässig zu verwerfen, gehört worden. II. Die Berufung ist unzulässig und daher nach Anhörung der Beteiligten zu verwerfen (§ 125 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO). Die eingelegte Berufung ist nicht statthaft. Gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil in einem Verfahren, das dem Asylgesetz unterfällt, muss die Berufung zunächst vom Oberverwaltungsgericht zugelassen werden (§ 78 Abs. 2 AsylG). In der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils wird zutreffend darauf hingewiesen, dass als Rechtsmittel nur ein Antrag auf Zulassung der Berufung in Betracht kommt, § 78 Abs. 3 AsylG. Wird die Berufung von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten eingelegt, kann sie nicht dahin ausgelegt werden, dass ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt war. Die Auslegung von Prozesshandlungen darf nicht am Wortlaut der Erklärung haften, sondern hat den Willen des Erklärenden zu ermitteln. Dabei kommt es nicht auf den inneren, sondern auf den erklärten Willen an. Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (BVerwG, Urt. v. 27.08.2008 – 6 C 32.07 –, juris Rn. 23). Danach ist nicht zweifelhaft, dass der am 28. Juni 2024 eingegangene Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Kläger als Berufung und nicht als Antrag auf Zulassung der Berufung verstanden werden musste. Darin heißt es, dass gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts „Berufung" eingelegt wird. Von der Zulassung eines Rechtsmittels ist an keiner Stelle die Rede. Eine Umdeutung der eingelegten Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil beide Rechtsmittel verschiedene Gegenstände betreffen, die nicht austauschbar sind. Während der Antrag auf Zulassung der Berufung die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Berufungsgericht bezweckt, richtet sich die Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache (BVerwG, Beschl. v. 12.05.2022 – 8 B 44.21 –, juris Rn. 6; OVG Münster, Beschl. v. 17.12.2021 – 1 A 2678/21 –, juris Rn. 5). Der am 8. Juli 2024 beim Verwaltungsgericht eingegangene Antrag der Kläger, das eingelegte Rechtsmittel als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln, gibt ebenfalls keinen Anlass für eine Umdeutung. Die Umdeutung einer fehlerhaften Parteihandlung in eine zulässige, wirksame und vergleichbare kommt nur in Betracht, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht. Die Kläger haben zwar zu erkennen gegeben, dass die Umdeutung der eingelegten Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung ihrem Willen entspricht, doch ist dies nicht rechtzeitig erfolgt. Eine Umdeutung käme nur in Betracht, wenn der Antrag, die Berufung als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln, innerhalb der laufenden Antragsfrist erfolgt (BVerwG, Urteil vom 27.08.2008 – 6 C 32.07 –, juris Rn. 25; OVG Münster, Beschl. v. 17.12.2021 – 1 A 2678/21 –, juris Rn. 7). Hierauf sind die Kläger auch hingewiesen worden. Dennoch ist der auf Umdeutung gerichtete Antrag erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG eingegangen. Ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses wurde das angegriffene Urteil der Klägerseite am 4. Juni 2024 zugestellt, so dass die einmonatige Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG bereits mit dem 4. Juli 2024 abgelaufen war. Schließlich wäre auch ein angenommener Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig, da innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG keine Darlegung von Gründen erfolgt ist, aus denen die Berufung zuzulassen ist, § 78 Abs. 4 Satz 4, Abs. 3 AsylG. Die mit der Berufung abgegebene Begründung genügt diesen Anforderungen offenkundig nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 125 Abs. 2 Satz 4, § 132 Abs. 2 VwGO, § 78 Abs. 8 AsylG) liegen nicht vor.