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Beschluss

6 O 3/25

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0319.6O3.25.00
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Leitsätze
Ist der Beschwerdewert des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG mangels entsprechender Angaben für das Gericht nicht errechenbar, genügt der Vortrag eines anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers den Anforderungen an die Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde nicht.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 4. Kammer - vom 25. November 2024 wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist der Beschwerdewert des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG mangels entsprechender Angaben für das Gericht nicht errechenbar, genügt der Vortrag eines anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers den Anforderungen an die Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde nicht.(Rn.6) Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - Einzelrichter der 4. Kammer - vom 25. November 2024 wird verworfen. Mit Beschluss vom 25. November 2024 hat das Verwaltungsgericht gemäß § 92 Abs. 2 VwGO festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt und das Verfahren eingestellt. Zugleich wurde der Wert des Streitgegenstandes auf 831,29 Euro festgesetzt. Soweit sich der Kläger mit seiner trotz mehrfacher Aufforderung nicht näher spezifizierten und begründeten Beschwerde vom 9. Dezember 2024 gegen die Streitwertfestsetzung wendet, entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Darüber hinaus findet die Beschwerde auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 GKG). Die Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde nicht zugelassen. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes die maßgeblichen 200 Euro übersteigt. Der Beschwerdewert ergibt sich nicht aus der Differenz des festgesetzten und des erstrebten Streitwertes, sondern aus der Differenz der anfallenden Gebühren, die sich unter Zugrundelegung des festgesetzten und des erstrebten Streitwertes ergeben (Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, 5. Aufl. 2021, § 68 Rn. 6) und damit aus dem kostenmäßigen Nachteil, der dem Beschwerdeführer aus der Differenz erwächst. Dieser kostenmäßige Nachteil errechnet sich anhand des von dem Beschwerdeführer beantragten oder in der Beschwerde zu beziffernden Streitwerts (KG Berlin, Beschl. v. 30.07.2020 – 16 WF 1068/20 –, juris Rn. 4; Laube, in: Dörndorfer/Diehn/Wendtland/Uhl, KostR, 48. Ed. 01.02.2025, § 68 GKG Rn. 71). Der Kläger hat zu der Frage, ob der Beschwerdewert erreicht ist, nichts ausgeführt. Aus der Beschwerde ergibt sich noch nicht einmal sicher, ob es sich um eine Erhöhungsbeschwerde zugunsten und im Namen des Prozessbevollmächtigten (§ 32 Abs. 2 RVG) oder um eine Herabsetzungsbeschwerde zugunsten und im Namen des Klägers handeln soll. Der Versuch einer entsprechenden Auslegung der Beschwerde („In der Verwaltungsrechtssache Abou ./. Norddeutscher Rundfunk lege ich gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 25.11.2024, zugestellt am 25.11.2024, Beschwerde ein“) vonseiten des Gerichts erübrigt sich, denn ein Beschwerdewert ergäbe sich auch daraus noch nicht. Weder wurde im erstinstanzlichen Verfahren ein anderslautender Streitwert beantragt noch wird zur Höhe des nach Meinung der Beschwerde anzusetzenden Streitwerts vorgetragen. Ist der Beschwerdewert für das Gericht aber nicht errechenbar, genügt der Vortrag den zu stellenden Anforderungen an die Zulässigkeit der Beschwerde nicht. Ob bei nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern jedenfalls dann, wenn sich aus der Beschwerdebegründung nichts Gegenteiliges ergibt, davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer eine Herabsetzung jedenfalls in der Höhe erstrebt, bei der der Beschwerdewert erreicht ist (so OVG Magdeburg Beschl. v. 24.05.2023 – 2 O 39/23 –, juris Rn. 4), kann dahinstehen, da der Kläger anwaltlich vertreten ist und deshalb ein Mindestmaß an Vortrag zu erwarten wäre. Im Übrigen hätte die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg haben können. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Angefochten war ein Bescheid des Beklagten vom 1. November 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2024, mit dem für die Zeiträume vom 01.06.2018 bis 31.03.2020, vom 01.10.2020 bis 31.12.2020 sowie vom 01.01.2022 bis 30.09.2023 ein Rundfunkbeitrag in Höhe von insgesamt 831,29 Euro (einschließlich Säumniszuschlag) festgesetzt worden war, davon ausgehend, dass der Kläger während dieser Zeiträume von der Beitragspflicht nicht befreit war. Ein etwaiges Begehren einer Befreiung von der Beitragspflicht – mit der Folge eines anderslautenden Streitwertes – könnte durch Anfechtung eines Festsetzungsbescheides auch dann nicht erreicht werden, wenn darüber hinaus – wie hier – eine Neubescheidung beantragt wird. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).