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Beschluss

6 LA 137/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0805.6LA137.24.00
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Leitsätze
1. Der Bundesgesetzgeber hat sich mit der Verwendung der Formel anerkannte Regeln der Technik in § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG gegen eine abschließende sachliche Festlegung und für die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs entschieden, der einer Konkretisierung durch Fachverbandregelwerke wie denen des Deutschen Instituts für Normung (DIN) offensteht.(Rn.16) 2. Die Regelwerke des Deutschen Instituts für Normung (sog. DIN-Normen) selbst stellen keine Rechtsnormen dar, können jedoch die Tatbestandsmerkmale von anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG ausfüllen.(Rn.17) 3. Soweit die oberste Wasserbehörde gemäß § 34 Abs. 1 LWG (juris: WasG SH) im Wege öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt einzelne technische Bestimmungen, wie beispielsweise eine DIN-Norm, als anerkannte Regel der Technik im Sinne des § 60 Abs. 1 WHG ausdrücklich einführt, sind diese beim Betrieb von Abwasseranlagen verbindlich zu beachten.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichter - vom 5. August 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 80,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Bundesgesetzgeber hat sich mit der Verwendung der Formel anerkannte Regeln der Technik in § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG gegen eine abschließende sachliche Festlegung und für die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs entschieden, der einer Konkretisierung durch Fachverbandregelwerke wie denen des Deutschen Instituts für Normung (DIN) offensteht.(Rn.16) 2. Die Regelwerke des Deutschen Instituts für Normung (sog. DIN-Normen) selbst stellen keine Rechtsnormen dar, können jedoch die Tatbestandsmerkmale von anerkannte Regeln der Technik im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG ausfüllen.(Rn.17) 3. Soweit die oberste Wasserbehörde gemäß § 34 Abs. 1 LWG (juris: WasG SH) im Wege öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt einzelne technische Bestimmungen, wie beispielsweise eine DIN-Norm, als anerkannte Regel der Technik im Sinne des § 60 Abs. 1 WHG ausdrücklich einführt, sind diese beim Betrieb von Abwasseranlagen verbindlich zu beachten.(Rn.19) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer, Einzelrichter - vom 5. August 2020 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 80,00 Euro festgesetzt. I. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung begehrt der Kläger weiterhin die Aufhebung zweier Bescheide über die Festsetzung und Erhebung von Fäkalabfuhrgebühren. Der Kläger betreibt auf den Grundstücken „…“ und „…“ in … zur Beseitigung des häuslichen Abwassers eine Kläranlage bestehend aus einer Mehrkammerausfaulgrube zwecks mechanischer Vorklärung und einem Pflanzbeet zwecks biologischer Nachklärung. Zur Wartung seiner Anlagen schloss der Kläger mit einem privaten Unternehmen einen Wartungsvertrag. Die Wartung erfolgt danach alle zwei Jahre. Im Zuge der Wartung werden u.a. die Schlammhöhen in den Kammern der ersten Reinigungsstufe ermittelt. Der Beklagte betreibt unter anderem in der amtsangehörigen Gemeinde … die Beseitigung des in den Grundstücksentwässerungsanlagen (Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben) anfallende Abwasser (dezentrale Abwasserbeseitigung). Zu diesem Zweck hat er die am 9. Juli 2015 beschlossene „Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen des Amtes Büchen“ sowie die am 2. Mai 2016 und am 21. Juli 2016 beschlossenen Änderungssatzungen erlassen (im Folgenden Kleinkläranlagensatzung). Die Satzung regelt unter anderem, in welchen Intervallen Entleerungen oder Entschlammungen von Kleinkläranlagen durch den Beklagten oder von ihm Beauftragte vorgenommen werden. Mit Schreiben vom 4. Mai 2017 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 d) der Kleinkläranlagensatzung Voraussetzung für eine bedarfsgerechte Fäkalschlammentsorgung bei den technisch unbelüfteten Kleinkläranlagen (in der Regel Anlagen ohne Bauartzulassung) sei, dass eine zusätzliche Schlammhöhenmessung in der Vorklärung außerhalb des „normalen“ Wartungsvertrages alle zwei Jahre erfolge. Einem von ihm, dem Beklagten, zu diesem Zwecke Beauftragten habe der Kläger den Zutritt zu seinen Grundstücken verwehrt. Nach § 7 Abs. 3 Kleinkläranlagensatzung gelte außerdem für Kleinkläranlagen, für die ein Wartungsvertrag abgeschlossen sei, dass die erste Kammer unabhängig von der Bauartzulassung einmal in einem Zeitraum von fünf Jahren zu entschlammen sei. Eine Entleerung der Pflanzenkläranlagen auf den Grundstücken „…“ und „…“ in ... sei in Anlehnung an die Entschlammungshäufigkeit und fehlenden Schlammhöhenmessungen zwingend erforderlich. Zu diesem Zwecke habe er eine Firma beauftragt, die sich mit dem Kläger in Verbindung setzen werde. Am 31. Mai 2017 erteilte der Beklagte der Firma …den Auftrag, bei den Grundstücken „…“ und „…“ jeweils die erste Kammer der Vorklärung zu entschlammen. Der Kläger verweigerte der Firma … jedoch am 13. Juni 2017 die Abfuhr des Fäkalschlamms. Die Firma … stellte dem Beklagten für die erfolglose Anfahrt je 40,00 Euro in Rechnung. Mit Bescheiden vom 27. Juli 2017 setzte der Beklagte für die Grundstücke „…“ und „…“ Fäkalschlammgebühren (Kostenerstattung nach § 14 Abs. 5 Kleinkläranlagensatzung) in Höhe von jeweils 40,00 Euro fest. Hiergegen erhobene Widersprüche wies der Beklagte mit Bescheiden vom 15. September 2017 zurück. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 5. August 2020 abgewiesen. Hiergegen richtet sich der vorliegende Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu 1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dazu 2.) liegen nicht vor; sie sind jedenfalls nicht hinreichend dargelegt. 1. Dies gilt zunächst für die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Diese ergeben sich nach Maßgabe des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht schon aus der mit der Begründung eines Rechtsmittels notwendig verbundenen Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Zulassungsantragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und im Einzelnen substantiiert ausführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt. Dabei ist von der Begründung der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. Beschl. d. Senats v. 14.03.2024 – 6 LA 35/24 –, juris Rn. 6 m.w.N.). Die erfolgreiche Geltendmachung ernstlicher Zweifel erfordert die Darlegung, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit infrage gestellt wird, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Ferner ist darzulegen, dass und aus welchen Gründen das verwaltungsgerichtliche Urteil auf diesen – aus Sicht des Klägers fehlerhaften – Erwägungen beruht, d. h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben (Beschl. d. Senats v. 14.03.2024 – 6 LA 35/24 –, juris Rn. 7; OVG Schleswig, Beschl. v. 27.01.2021 – 4 LA 165/19 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Gemessen hieran sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht dargelegt. Mit seinem Zulassungsantrag wendet sich die Kläger gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Kleinkläranlagensatzung eine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass der Bescheide darstelle. Er meint, § 7 Abs. 2 Satz 1 d) Kleinkläranlagensatzung sei auf den vorliegenden Fall unanwendbar, weil er als Norm unverhältnismäßig und daher nichtig sei. § 7 Kleinkläranlagensatzung regelt die Entleerung oder Entschlammung der Grundstücksabwasseranlage, mithin der Kleinkläranlagen und abflusslosen Sammelgruben (§ 1 Abs. 2 Kleinkläranlagensatzung). Absatz 1 sieht vor, dass diese grundsätzlich (nur) bedarfsgerecht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik […] entleert oder entschlammt werden. Absatz 2 Satz 1 benennt die Voraussetzungen für eine solche bedarfsgerechte Fäkalschlammentsorgung. Sollten diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, erfolgt die Abfuhr gemäß Absatz 2 Satz 4 alle zwei Jahre (Regelabfuhr) durch einen Beauftragten des Amtes. Zu den genannten Voraussetzungen zählt u.a. § 7 Abs. 2 Satz 1 d) Kleinkläranlagensatzung. Er bestimmt, dass bei den technisch unbelüfteten Kleinkläranlagen (in der Regel Anlagen ohne Bauartzulassung) eine zusätzliche Schlammhöhenmessung in der Vorklärung außerhalb des „normalen“ Wartungsvertrages (alle zwei Jahre) erfolgt. Im Übrigen ermittelt das Amt die Schlammhöhen bei technisch unbelüfteten Anlagen alle zwei Jahre, umschichtig zur Wartung; dabei kann es sich zur Ermittlung der Schlammhöhen eines Dritten bedienen (Absatz 2 Satz 2 und 3). Die Vorschrift entspricht der durch Ziffer 2.10 der Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 18. März 2008 u.a. neu gefassten und durch öffentliche Bekanntmachung förmlich eingeführten Ziffer 7.2 der DIN 4261 Teil 1, dessen Satz 1 neben der bedarfsorientierten Fäkalschlammabfuhr auch die Regelabfuhr zulässt und beide Varianten als gleichberechtigt beschreibt. Ziffer 7.2 Satz 2 b) behandelt die bedarfsorientierte Entschlammung der Mehrkammerausfaulgrube und sieht vor, dass der Entsorgungspflichtige des Fäkalschlamms eine jährliche Messung der Schlammhöhen in allen Kammern sicherzustellen hat (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2008, 283, 288). Dass es sich bei den Mehrkammerausfaulgruben auf den klägerischen Grundstücken um solche im Sinne der DIN 4261 handelt, nämlich mit einer Bemessungsgröße von 1.500 l je Einwohnerwert (vgl. Merkblatt „Kleinkläranlagen in Schleswig-Holstein“ des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, Stand Januar 2014, III.1.b), S. 11), trägt der Kläger in seiner Begründung des Zulassungsantrages selbst vor. Dennoch behauptet er im Ausgangspunkt, dass die von ihm betriebenen Mehrkammerausfaulgruben von besonderer Größe seien und deshalb einer – in der Kleinkläranlagensatzung nicht vorgesehenen – Ausnahme bedürften. Bei ihnen komme es konstruktions- und systembedingt bereits in der Vorklärung kaum zur Schlammbildung, weil der vorhandene Schlamm in den großvolumigen Kammern schon ausfaule und in seinem Volumen stark verringert werde. Dies vermindere den späteren Aufwand für die Entsorgung und Behandlung von Fäkalschlamm. Infolge seines zeitlich langwährenden Anstiegs sei eine Entsorgung frühestens nach einem Zeitraum von zehn bis fünfzehn Jahren erforderlich. Dies wiederum bringe den wesentlichen Vorteil mit sich, dass die gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 d) Kleinkläranlagensatzung bestimmte zusätzliche, alle zwei Jahre wiederkehrende Schlammhöhenmessung außerhalb der regulären Wartung nicht erforderlich sei. Es sei unverhältnismäßig, wenn die Kleinkläranlagensatzung gleichwohl für jede Anlage im Ergebnis eine jährliche Schlammhöhenmessung (umschichtig alle zwei Jahre je eine Messung im Rahmen der Wartung sowie durch den Beklagten) verlange, ohne dass es darauf ankomme, ob diese Messung erforderlich und angemessen sei, um Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers zu vermeiden. Damit legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dar. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass § 7 Abs. 2 Satz 1 d) Kleinkläranlagensatzung in seiner Ausgestaltung den Vorgaben höherrangigen Rechts entspricht und dementsprechend nicht zu beanstanden ist. a) Bei den vom Kläger betriebenen Pflanzenkläranlagen handelt es sich um private Einrichtungen, die der Beseitigung von Abwasser dienen, mithin um eine Abwasseranlage im Sinne Wasserhaushaltsgesetzes (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 24.06.1996 – 3 L 3433/93 –, juris Rn. 5; Ganske, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 105. EL September 2024, § 60 WHG, Rn. 10). Bundesrechtliche Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung derartiger Anlagen enthält § 60 Abs. 1 WHG. Gemäß § 60 Abs. 1 WHG sind Abwasseranlagen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 WHG nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen – wie die Anlagen des Klägers – nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. Was genau „allgemein anerkannte Regeln der Technik“ sind, regelt das Wasserhaushaltsgesetz nicht. Der Bundesgesetzgeber hat sich insofern gegen eine abschließende sachliche Festlegung und für die Verwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs in § 60 Abs. 1 Satz 2 WHG entschieden, der einer Konkretisierung durch Fachverbandregelwerke wie die des Deutschen Instituts für Normung (DIN) offensteht (vgl. OVG Lüneburg¸ Beschl. v. 13.03.2019 – 13 LA 160/18 –, juris Rn. 12 f.; Ganske, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 105. EL September 2024, § 60 WHG, Rn. 26). Zunächst zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass die Regelwerke des Deutschen Instituts für Normung (sog. DIN-Normen) selbst keine Rechtsnormen darstellen. Dies folgt bereits daraus, dass das Deutsche Institut für Normung keine Rechtsetzungsbefugnisse hat. Es ist ein eingetragener Verein, der es sich zur satzungsgemäßen Aufgabe gemacht hat, auf ausschließlich gemeinnütziger Basis durch Gemeinschaftsarbeit der interessierten Kreise zum Nutzen der Allgemeinheit Normen zur Rationalisierung, Qualitätssicherung, Sicherheit und Verständigung aufzustellen und zu veröffentlichen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass DIN-Normen keine rechtliche Relevanz entfalten können. Auch wenn sie keine eigenständige Geltungskraft besitzen, können sie doch die Tatbestandsmerkmale von Regeln der Technik erfüllen, die der Gesetzgeber als solche in seinen Regelungswillen aufnimmt. Sie nehmen dann an der normativen Wirkung in der Weise teil, dass die materielle Rechtsvorschrift durch sie näher konkretisiert wird (BVerwG, Beschl. v. 30.09.1996 – 4 B 175.96 –, juris Rn. 3; Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Aufl. 2023, § 60 Rn. 18), ohne dass ihnen aber schon kraft ihrer Existenz die Qualität von anerkannten Regeln der Technik zukommt oder sie einen Ausschließlichkeitsanspruch begründen. Als allgemein anerkannt, d.h. als Ausdruck der fachlichen Mehrheitsmeinung sind sie nur dann zu werten, wenn sie sich mit der Praxis überwiegend angewandter Vollzugsweisen decken. Die Behörden, die im Rahmen des einschlägigen Rechts den Regeln der Technik Rechnung zu tragen haben, dürfen dabei auch aus Quellen schöpfen, die nicht in der gleichen Weise wie etwa die DIN-Normen kodifiziert sind (BVerwG, Beschl. v. 30.09.1996 – 4 B 175.96 –, juris Rn. 5; OVG Lüneburg¸ Beschl. v. 13.03.2019 – 13 LA 160/18 –, juris Rn. 12 f. jeweils m.w.N.). Vor diesem Hintergrund fordert eine Vereinbarkeit der Kleinkläranlagensatzung des Beklagten mit höherrangigem Bundesrecht nicht schon zwingend, dass die Satzung die Regelungen der DIN 4261 (ausnahmslos) umsetzt bzw. deren Einhaltung sicherstellt. Allerdings bedürfte es dann der Darlegung, welche anderen Quellen eine Abweichung hiervon nahelegen und dass diese Quellen ihrerseits als anerkannte Regeln der Technik, d.h. solche, die speziell die technische Konstruktion, die Beschaffenheit und die Wirkungsweise technischer Anlagen zum Gegenstand haben und auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen beruhen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.12.1995 – 4 B 250.95 –, juris Rn. 4 m.w.N.), anzusehen sind. Dies leistet das Zulassungsvorbringen nicht. b) Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht zu Recht die landesgesetzliche Ausformung des § 60 Abs. 1 WHG bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Kleinkläranlagensatzung mit höherrangigem Recht herangezogen hat. Nach § 34 Abs. 1 LWG in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Kleinkläranlagensatzung des Beklagten maßgeblichen Fassung vom 19.03.2010 (GVOBl. 2010, S. 365; im Folgenden a.F.; jetzt § 51 Abs. 1 LWG i.d.F. v. 13.11.2019, GVOBl. 2019, 425) gelten als nach § 60 Abs. 1 WHG jeweils in Betracht kommende Regeln der Technik für die Errichtung und den Betrieb von Abwasseranlagen auch die technischen Bestimmungen, die von der obersten Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein eingeführt werden. Dies bedeutet nicht, dass grundsätzlich alle allgemein anerkannten Regeln der Technik durch die oberste Wasserbehörde eingeführt werden müssen. Bereits die Formulierung „gelten auch“ zeigt, dass es sich hierbei nur um eine zusätzliche Variante handelt (so auch Kollmann/Mohr, Landeswassergesetz Schleswig-Holstein, Stand Mai 2025, § 51 Anm. 2). Soweit die oberste Wasserbehörde von dieser Möglichkeit aber Gebrauch macht und im Wege öffentlicher Bekanntmachung im Amtsblatt einzelne technische Bestimmungen, wie beispielsweise eine DIN-Norm, als anerkannte Regel der Technik im Sinne des § 60 Abs. 1 WHG ausdrücklich einführt, sind diese, worauf der Beklagte zutreffend hinweist, beim Betrieb von Abwasseranlagen verbindlich zu beachten (vgl. schon OVG Schleswig, Urt. v. 07.04.2011 – 4 LB 4/10 –, juris Rn. 61 i.V.m. 64). Indem sich die Fachbehörde den Inhalt der technischen Standards bewusst zu eigen macht und sie förmlich einführt, erfolgt die schon im Gesetz hergestellte Verknüpfung zwischen Regelwerk und technischem Standard durch normkonkretisierende Verweisung und aufgrund gesetzlicher Befugnis in rechtsverbindlicher Weise (Kollmann/Mohr, Landeswassergesetz Schleswig-Holstein, Stand Mai 2025, § 51 Anm. 3). Entsprechend hat das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume am 18. März 2008 die von ihm modifizierte DIN 4261 „Kleinkläranlagen“ durch Veröffentlichung im Amtsblatt (Amtsblatt für Schleswig-Holstein 2008, S. 283) nicht nur, wie der Kläger behauptet, als Orientierungshilfe, sondern als allgemein anerkannte Regel der Technik verbindlich eingeführt. Sofern der Beklagte sicherstellen will, dass diese allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden, muss er sein Satzungsrecht an diesen Regeln der Technik auch ausrichten. Die im Amtsblatt für Schleswig-Holstein öffentlich bekannt gemachten und explizit eingeführten technischen Bestimmungen für den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen schließen die Beachtlichkeit weiterer technischer Bestimmungen, die zwar nicht öffentlich bekannt gemacht wurden, aber gleichwohl als allgemein anerkannte Regeln der Technik i.S.d. § 60 Abs. 1 WHG anzusehen sind, nicht aus. Indes wäre der Kläger, wie bereits unter a) ausgeführt, gehalten gewesen, anderslautende Regelungen zu benennen und darzulegen, warum sich daraus eine Abweichung vom Ziffer 7.2 Satz 2 b) der für Schleswig-Holstein geltenden Fassung der DIN 4261 Teil 1 für Anlagentypen wie den von ihm unterhaltenen ergeben sollte. Soweit er auf – dem Senat nicht zugängliche – Artikel in der Zeitschrift „Korrespondenz Abwasser“ verweist, ist in keiner Weise erkennbar, dass der Inhalt dieser Artikel als anerkannte Regel der Technik zu bewerten sein könnte oder auch nur als Einzelstimme behaupten würde, dass ein – mit dem Kläger angenommenes – geringeres Schlammvolumen automatisch zu größeren Entsorgungsintervallen und damit zugleich zu größeren Messintervallen führen würde, aber dennoch die wasserrechtlichen Anforderungen einhält. c) Der Kläger kann sich auch nicht erfolgreich auf den Gleichheitssatz oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berufen, um die Nichtigkeit von § 7 Abs. 2 Satz 1 d) Kleinkläranlagensatzung darzulegen. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt freilich nicht „unter allen Umständen“, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint (BVerwG, Beschl. v. 28.03.1995 – 8 N 3.93 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Dass der Beklagte als Satzungsgeber diesen Grundsatz missachtet hätte, ist weder ersichtlich noch dargetan. Er hat vielmehr die gesetzlichen Vorgaben beachtet und für alle Kleinkläranlagen die Einhaltung der geltenden Regeln der Technik gefordert. Dabei differenziert er, wie in Ziffer 7.2 Satz 2 unter a) und b) der für Schleswig-Holstein geltenden Fassung der DIN 4261 Teil 1 vorgesehen, auch nach Anlagentypen, indem er in § 7 Kleinkläranlagensatzung von „Entleerung oder Entschlammung“ spricht: Während Absetzgruben entleert werden, werden Ausfaulgruben entschlammt. Dass etwa innerhalb der Ziffer 7.2 Satz 2 b) der für Schleswig-Holstein geltenden Fassung der DIN 4261 Teil 1 noch eine Differenzierung nach der Größe der Mehrkammerausfaulgruben erforderlich sein sollte, ergibt sich für den vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil die vom Kläger betriebenen Mehrkammerausfaulgruben den DIN-Bemessungen entsprechen. Einwände gegen die gesetzlichen Regelungen in § 60 Abs. 1 WHG i.V.m. § 34 Abs. 1 LWG a.F. hat der Kläger im Übrigen nicht erhoben. Aus denselben Gründen geht auch der Rückgriff auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit fehl. Es ist schon nicht ersichtlich oder dargelegt, dass die Schaffung einer Satzungsnorm, die den landesrechtlich eingeführten und damit abgesicherten Vorgaben der DIN 4261 als allgemein anerkannte Regeln der Technik beachtet bzw. umsetzt, mit Blick auf die vom Kläger betriebenen, ihrerseits DIN-konformen Mehrkammerausfaulgruben nicht erforderlich oder angemessen wäre. 2. Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine solche erfordert u.a., dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, die klärungsfähig und -bedürftig ist, mithin für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war und dies auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren sein wird sowie, dass sie bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (Beschl. d. Senats v. 14.03.2024 – 6 LA 35/24 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger formuliert schon keine grundsatzbedeutsamen Fragen, sondern trägt allgemein gehalten dazu vor, dass die rechtliche Reichweite von DIN-Normen in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu klären sei. Hinzu kommt, dass die rechtliche Bedeutung von DIN-Vorschriften in der obergerichtlichen Rechtsprechung – wie bereits aufgezeigt – jedenfalls unabhängig von landesrechtlichen Besonderheiten hinreichend geklärt ist (vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 30.09.1996 – 4 B 175.96 –, juris Rn. 5). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich hier die landesrechtlich bedeutsame Frage stellen könnte, ob und inwieweit § 60 Abs. 1 WHG i.V.m. § 34 Abs. 1 LWG a.F. Abweichungen von im Amtsblatt veröffentlichen DIN-Regelungen durch andere anerkannte Regeln der Technik zulässt. Anhaltspunkte dafür, dass solche anderen anerkannten Regeln der Technik vorliegen, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).