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Beschluss

6 LA 134/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0829.6LA134.24.00
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Leitsätze
1. Bei dem im Ausbaubeitragsrecht relevanten Vorteil i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG SH handelt es sich um einen wirtschaftlichen Vorteil, der darin besteht, dass das Grundstück aus der Ausbaumaßnahme objektiv eine Erhöhung seines Gebrauchswertes erfährt. Er setzt nicht voraus, dass jede Art von sinnvoller Grundstücksnutzung über die ausgebaute Straße realisierbar ist. Auch auf die subjektiven Absichten und Möglichkeiten des jeweiligen Beitragsschuldners, insbesondere auf die von ihm gewählte konkrete Nutzung seines Grundstücks kommt es nicht an.(Rn.15) 2. Ein vom Antragsteller beschriebenes Bedürfnis nach obergerichtlicher Klärung zwecks Erhalt subsumtionsfähiger Obersätze zur Bewältigung des Vorteilsbegriffs bei übergroßen Buchgrundstücken im ländlichen Raum erfüllt noch nicht die Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.(Rn.20) 3. Eine Abweichung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) setzt voraus, dass zwischen den Gerichten ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes besteht. Mit einer Divergenz zur Rechtsprechung eines Oberverwaltungsgerichts / Verwaltungsgerichtshofs eines anderen Landes kann der Zulassungsantrag nicht begründet werden.(Rn.22) 4. Allein die fehlende Anhörung zur Verwertung von Luftbildern im Urteil führt noch nicht zu einem Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Begründung dieses Verfahrensmangels bedarf der sorgfältigen Darlegung, wodurch das rechtliche Gehör verletzt ist, was hätte vorgetragen werden können und warum dies hätte rechtserheblich sein können.(Rn.27)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2020 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 11.375,08 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem im Ausbaubeitragsrecht relevanten Vorteil i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG SH handelt es sich um einen wirtschaftlichen Vorteil, der darin besteht, dass das Grundstück aus der Ausbaumaßnahme objektiv eine Erhöhung seines Gebrauchswertes erfährt. Er setzt nicht voraus, dass jede Art von sinnvoller Grundstücksnutzung über die ausgebaute Straße realisierbar ist. Auch auf die subjektiven Absichten und Möglichkeiten des jeweiligen Beitragsschuldners, insbesondere auf die von ihm gewählte konkrete Nutzung seines Grundstücks kommt es nicht an.(Rn.15) 2. Ein vom Antragsteller beschriebenes Bedürfnis nach obergerichtlicher Klärung zwecks Erhalt subsumtionsfähiger Obersätze zur Bewältigung des Vorteilsbegriffs bei übergroßen Buchgrundstücken im ländlichen Raum erfüllt noch nicht die Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.(Rn.20) 3. Eine Abweichung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) setzt voraus, dass zwischen den Gerichten ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes besteht. Mit einer Divergenz zur Rechtsprechung eines Oberverwaltungsgerichts / Verwaltungsgerichtshofs eines anderen Landes kann der Zulassungsantrag nicht begründet werden.(Rn.22) 4. Allein die fehlende Anhörung zur Verwertung von Luftbildern im Urteil führt noch nicht zu einem Verfahrensmangel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Begründung dieses Verfahrensmangels bedarf der sorgfältigen Darlegung, wodurch das rechtliche Gehör verletzt ist, was hätte vorgetragen werden können und warum dies hätte rechtserheblich sein können.(Rn.27) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2020 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 9. Kammer, Einzelrichterin - wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 11.375,08 Euro festgesetzt. I. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages für den im Oktober 2016 abgenommenen Ausbau der südlichen Teilstrecke des B. Weges in der beklagten Gemeinde B.. Die Ausbaustrecke verläuft außerhalb der Ortslage bis zum Einmündungsbereich der Landesstraße x (im Folgenden: L x). Insoweit ist der B. Weg als Gemeindeverbindungsstraße gewidmet. Die Klägerin ist Eigentümerin eines an der Ausbaustrecke angrenzenden, im Außenbereich belegenen Grundstücks, das aus zahlreichen Flurstücken besteht und insgesamt etwa 144 ha groß ist. Die Flächen werden überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Die Beitragserhebung erfolgte durch Bescheid vom 27. Januar 2017 in Höhe von 11.375,08 Euro. Die Flächen der im einzelnen aufgezählten Flurstücke des beitragspflichtigen Buchgrundstücks wurden entsprechend ihrer Ausnutzbarkeit mit einem bestimmten Nutzungsfaktor vervielfacht, sodass sich eine beitragspflichtige Fläche von rund 43 ha ergab. Hiergegen erhob die Klägerin am 22. Februar 2017 Widerspruch. Sie machte u.a. geltend, dass der Beitragsberechnung nicht alle auf demselben Grundbuchblatt unter derselben laufenden Nummer gebuchten Flurstücke berücksichtigt werden dürften. Über den B.Weg werde lediglich das Flurstück 1/5 der Flur … erschlossen; nur insoweit bestehe ein berücksichtigungsfähiger Vorteil. Die übrigen Flurstücke würden durch mehrere Wege direkt von der L x erschlossen und von dem Ausbau nicht bevorteilt. Die durch den Ausbau bevorteilte Grundstücksfläche sei deshalb gemäß der Rechtsprechung zu übergroßen, zwischen zwei Verkehrsanlagen liegenden Grundstücken, bei der sich der Eigentümer stets nur zur nächstgelegenen Straße orientiere, zu beschränken. Die verschiedenen Flurstücke seien zudem durch Knicks und ein Waldstück voneinander getrennt. Der Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 3. Juli 2017 unter Verweis auf den maßgeblichen grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff zurück. Die Flurstücke des Buchgrundstücks seien in den angesetzten Teilflächen als bevorteilt anzusehen, weil sie über entsprechende Durchfahrtsmöglichkeiten insgesamt von der ausgebauten Straße aus erreichbar seien. Die vorhandenen Feldwege von der L x stünden der Inanspruchnahmemöglichkeit nicht entgegen. Ein atypischer Fall der Grundstücksverhältnisse liege im Vergleich zu den anderen vom Straßenausbau bevorteilten Grundstücke nicht vor. Die für das klägerische Grundstück gewichtete Fläche umfasse rund ein Drittel der Summe aller gewichteten Flächen. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht nach Durchführung eines Ortstermins durch das am 2. Juli 2020 auf der Geschäftsstelle niedergelegte Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei der Ausbaustrecke um eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG handele. Zwar beurteile sich die räumliche Ausdehnung einer Einrichtung grundsätzlich nach der sog. natürlichen Betrachtungsweise, doch könnten insoweit auch rechtliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen, etwa dann, wenn – wie hier – eine Innerortsstraße endgültig in den Außenbereich eintritt und sich deshalb ihre Verkehrsfunktion ändert. Die Widmung dieses Straßenteils und die darin verfügte Einstufung i.S.d. § 3 Abs. 1 StrWG sei wirksam. Unstreitig liege eine beitragspflichtige Erneuerung der Straße vor; ebenso unstreitig sei die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes. Der Beklagte habe das klägerische Buchgrundstück auch zutreffend in das Abrechnungsgebiet einbezogen. Die Zugänglichkeit des wirtschaftlich nutzbaren Grundstücks habe sich verbessert, so dass sich die Maßnahme gebrauchswerterhöhend auswirke. Dass das Grundstück zugleich von der L x erreichbar ist und die Klägerin ihr Grundstück überwiegend oder gar ausschließlich über die L x anfährt, sei unerheblich. Etwas anderes gelte auch nicht allein wegen der Größe des Grundstücks. Insbesondere komme eine Abweichung vom formellen Grundstücksbegriff weder wegen „gröblicher Unangemessenheit“ noch mittels „Zerlegung“ eines „übergroßen Grundstückes“ in mehrere wirtschaftliche Einheiten in Betracht. Darüber hinaus bedeute die Einbeziehung des gesamten Grundstücks in das Abrechnungsgebiet zwar nicht, dass sich der ausbaubeitragsrechtlich relevante Vorteil nicht auch nur auf eine Teilfläche beschränken könne, doch müsse ein solcher Fall eindeutig vorliegen. Erforderlich sei nicht nur die Wahrscheinlichkeit, dass die ausgebaute Straße nur von Teilflächen in Anspruch genommen wird; vielmehr sei ein strenger Maßstab anzulegen derart, dass die ausgebaute Straße für die hinteren Flurstücke offensichtlich keinen Vorteil biete. Dies müsse sich geradezu aufdrängen; nach dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme sei dies vorliegend nicht der Fall. Insbesondere sei festzustellen, dass das gesamte Grundstück der Klägerin über den ausgebauten B. Weg nutzbar sei. Dass zwischen den Flurstücken 1/5 und 4/4 ein von Grünstreifen gesäumter Redder verlaufe, stehe dem nicht entgegen. Im Verlauf des Redders befinde sich eine Durchfahrtsmöglichkeit, die in Beschaffenheit und Breite einen tatsächlichen Zugang zu den hinteren Flurstücken biete und ausreiche, um sie auch mit landwirtschaftlichem Gerät zu befahren. Der Nutzung dieses tatsächlich bestehenden Zugangs stünden auch keine naturschutzrechtlichen Hindernisse entgegen. Unerheblich sei insbesondere, ob es sich bei dem Redder um ein Biotop handele. Selbst wenn man dies annehmen wollte, würde dieses durch die Nutzung der Durchfahrt nicht in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt. Eine Zerstörung im Sinne einer Substanzvernichtung durch Nutzung der Durchfahrt sei offensichtlich nicht zu besorgen. Nach Zustellung des Urteils am 6. Juli 2020 hat die Klägerin am 6. August 2020 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen am Montag, den 7. September 2020 begründet. II. I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO liegen nicht vor; jedenfalls ist ihr Vorliegen nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit infrage gestellt wird, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg. Um dies darzulegen, muss sich der Antragsteller mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen, im Einzelnen substantiiert ausführen, welche Erwägungen er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich die Unrichtigkeit dieser Erwägungen ergibt. Zudem ist darzulegen, dass und aus welchen Gründen das verwaltungsgerichtliche Urteil auf diesen – vorliegend aus Sicht der Klägerin – fehlerhaften Erwägungen beruht. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung oder nur einen von mehreren, das Urteil tragenden Gründen, kann eine Zulassung nicht in Frage kommen (Beschl. d. Senats v. 14.03.2024 – 6 LA 35/24 –, juris Rn. 6 f. m.w.N.). Dabei genügt die bloße Wiederholung erstinstanzlichen Vorbringens ebenso wenig wie die schlichte Darstellung der eigenen Rechtsauffassung; die gebotene Durchdringung und Aufbereitung des Streitstoffes wird damit nicht geleistet (OVG Schleswig, Beschl. v. 02.10.2020 – 4 LA 141/18 –, juris Rn. 24). Daran gemessen ergeben sich aus der Begründung des Zulassungsantrages keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das klägerische Grundstück, um in das Abrechnungsgebiet einbezogen zu werden, von der Ausbaustraße her zugänglich ist, weil man von dort auch mit landwirtschaftlichem Gerät zunächst auf das anliegende Flurstück 1/5 herauffahren kann, stellt die Klägerin nicht in Frage. Ebenso wenig greift sie es als rechtlich zweifelhaft an, dass allein die Größe des Grundstücks keine Abweichung vom maßgeblichen formellen Grundstücksbegriff wegen „gröblicher Unangemessenheit“ oder mittels „Zerlegung“ eines „übergroßen Grundstückes“ in mehrere wirtschaftliche Einheiten in Betracht komme. Schließlich stellt sie den für die Frage einer Vorteilsgewährung maßgeblichen rechtlichen Ausgangspunkt, wonach eine ausnahmsweise anzuerkennende Beschränkung des ausbaubeitragsrechtlich relevanten Vorteils eindeutig vorliegen müsse, die ausgebaute Straße also für die hinteren Flurstücke offensichtlich keinen Vorteil bieten dürfe und sich dies geradezu aufdrängen müsse, an dieser Stelle nicht in Frage (dazu aber unter 4.) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin indes gegen die Feststellung, dass diese Voraussetzungen in ihrem Fall nicht vorliegen und deshalb kein solch atypischer Fall gegeben sei. b) Die Klägerin macht geltend, dass es sich bei dem zwischen den Flurstücken 1/5 und 4/4 verlaufenden Redder um ein gesetzlich geschütztes Biotop handele und dieser eindeutig eine trennende Wirkung habe. Mit den vom Verwaltungsgericht im Urteil angeführten Zweifeln an der Biotopeigenschaft, die auf einer fehlenden Ausweisung des Redders nebst Grünstreifen in der Biotopkartierung des Landes beruhen, setzt sie sich jedoch nicht auseinander. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, die Biotopeigenschaft zu behaupten. Da das Verwaltungsgericht die fehlende Kartierung jedenfalls für ein gewichtiges Indiz hält, hätte es insoweit aber einer näheren Begründung bedurft, um die Relevanz und die Richtigkeit der angegriffenen gerichtlichen Erwägungen schlüssig in Frage zu stellen. Im Übrigen ist es für das Verwaltungsgericht auf die Frage der Biotopeigenschaft gar nicht entscheidungserheblich angekommen, weil in Anbetracht der tatsächlichen Feststellungen zur Beschaffenheit einer bestehenden Durchfahrtsmöglichkeit weder eine naturschutzrechtlich unzulässige Zerstörung noch eine erhebliche Beeinträchtigung des Biotops zu besorgen sei. Auch dem tritt die Klägerin nicht entgegen. c) Fehlt es schon an einer überzeugenden Darlegung der Biotopeigenschaft des Redders, können auch die an die behauptete Biotopeigenschaft anknüpfenden Argumente der Klägerin zur trennenden Wirkung des Redders und dessen vorteilsrechtlich relevante „Sperrwirkung“ nicht überzeugen. Soweit die Klägerin argumentiert, dass die zuständige Untere Naturschutzbehörde einen Antrag auf Feststellung, dass die Herrichtung einer Durchfahrt das gesetzliche Beeinträchtigungsverbot nicht verletzt bzw. einen Antrag auf Befreiung von diesem Verbot aus Rechtsgründen nur zurückweisen könne, gilt Entsprechendes: Auch dies bleibt eine nicht weiter begründete These. Hinzu kommt, dass es der „Herrichtung“ einer Durchfahrt, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des (vermeintlich) geschützten Redders führen soll, nach den tatsächlichen Feststellungen des Gerichts nicht bedarf. Danach weist der Redder nicht nur, wie die Klägerin behauptet, „eine kleine Lücke“ im Baumbestand auf, sondern eine Durchfahrtsmöglichkeit, die in Beschaffenheit und Breite einen tatsächlichen Zugang zu den hinteren Flurstücken bietet – davon ausgehend, dass land- oder forstwirtschaftliche Arbeits- und Anbaugeräte im öffentlichen Verkehr (ohne Ausnahmegenehmigung) eine Breite von drei Metern nicht überschreiten dürfen (§ 1 Ziff. 2 StVZO, vgl. auch § 22 Abs. 2 StVO). Gemessen „von Busch zu Busch“ und noch nicht einmal „von Baum zu Baum“ sei der Durchbruch an seiner schmalsten Stelle mindestens sechs Meter breit. Der durch den Redder führende Weg sei zu beiden Seiten ebenerdig mit Gras bewachsen; auf dem Weg selbst seien Fahrspuren zu erkennen, frei von Bewuchs. Dass diese Durchfahrtsmöglichkeit für landwirtschaftliches Gerät von der Breite her nicht ausreicht, behauptet die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht. Laut Urteil soll sie in der mündlichen Verhandlung vor Ort selbst angegeben haben, dass der Durchbruch „sehr gelegentlich“ von landwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzt werde, um von einem Flurstück auf das andere zu gelangen (wenn auch mit „leichtem“ Gerät). d) Zutreffend bleibt schließlich der Hinweis des Gerichts, dass die von der Klägerin im Termin eingeräumte Nutzung bzw. festgestellte bestehende Nutzungsmöglichkeit für die Annahme eines beitragsrechtlich relevanten Vorteils mit Blick auf sämtliche herangezogenen Flurstücke desselben Grundstücks ausreicht. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sei es zwar nachvollziehbar, aber rechtlich unerheblich, dass die Klägerin im Tatsächlichen eher die anderen Zufahrtswege von der L x nutzt. Maßgeblich ist allein, ob es durch die Maßnahme objektiv und grundstücksbezogen zu einem (wirtschaftlichen) Vorteil kommt. Auf die subjektiven Absichten und Möglichkeiten des jeweiligen Beitragsschuldners, insbesondere auf die von ihm gewählte konkrete Nutzung seines Grundstücks kommt es nicht an (OVG Schleswig, Urt. v. 08.09.2022 – 2 LB 3/22 –, juris Rn. 49, Urt. v. 28.10.1997 – 2 L 281/95 –, juris Rn. 26; Habermann in: Habermann/Arndt, KAG SH, Stand 12/2012, § 8 Rn. 141 ff.). Ebenso unerheblich ist demnach, dass die von der Klägerin vorrangig genutzten Zufahrtswege „seit langer Zeit“ bestehen und „möglicherweise sogar … gewidmet“ sind. Die Klägerin behauptet nunmehr, dass eine Nutzung der Durchfahrtsmöglichkeit „ganz unmöglich wäre“, weil schweres landwirtschaftliches Gerät die unter dem Redder hindurchgeführte Rohrleitung eines Baches zerstören würde. Auch diese Aussage begründet keine überzeugenden ernstlichen Zweifel an dem angefochtenen Urteil. Wie sich diese gänzliche Unmöglichkeit zu der im Termin getroffenen Aussage verhält, dass eine Querung des Redders mit „leichtem“ landwirtschaftlichen Gerät möglich sei und gelegentlich vorkomme, erläutert die Klägerin nicht. Da sich die Begründung letztlich auf „schweres landwirtschaftliches Gerät“ beschränkt, sieht der Senat darin keinen zwingenden Widerspruch. Dessen ungeachtet handelt es sich bei dem im Ausbaubeitragsrecht relevanten Vorteil um einen wirtschaftlichen Vorteil, der darin besteht, dass das Grundstück aus der Ausbaumaßnahme eine Erhöhung seines Gebrauchswertes erfährt (BVerwG, Beschl. v. 30.07.2018 – 9 B 23.17 –, juris Rn. 6; Habermann in: Habermann/Arndt, KAG SH, Stand 12/2012, § 8 Rn. 8, 140). Damit setzt auch der Vorteil i.S.d. § 8 Abs. 1 KAG nicht voraus, dass jede Art von sinnvoller Grundstücksnutzung über die ausgebaute Straße realisierbar ist. Ausreichend ist vielmehr, dass die bestimmungsgemäße Grundstücksnutzung in einer nicht nur untergeordneten Weise über die ausgebaute Straße realisiert werden kann (VG Schleswig, Urt. v. 05.12.2012 – 9 A 94/10 –, juris Rn. 23; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.04.2011 – 9 LA 23/10 –, juris Rn. 18 und v. 16.10.2003 – 9 ME 150/03 –, juris Rn. 3 zu § 6 NKAG). Ausreichend schlüssige und überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass wegen des verrohrten Bachlaufs aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen eine nur untergeordnete bestimmungsgemäße Nutzung der hinter dem Redder liegenden Flurstücke vorliegen könnte, weil eine Querung des Bachlaufs mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen grundsätzlich nicht erfolgen könnte oder dürfte, sind dem klägerischen Vorbringen unter den genannten Umständen nicht zu entnehmen. e) Schließlich war es für das Verwaltungsgericht auch ohne Belang, ob der Durchbruch im Redder, wie die Klägerin gemeint habe, nicht der Bewirtschaftung geschuldet ist, sondern der Tatsache, dass in der Senke ein Bach verläuft. Die Klägerin habe damit selbst zu verstehen gegeben, dass der Durchbruch natürlichen Gegebenheiten geschuldet ist. Dass die Klägerin dieses Vorbringen im Zulassungsverfahren wiederholt und die Bezeichnung als „Durchbruch“ als sprachliche Abirrung bezeichnet, weil sie ein durchlaufendes natürliches Element suggeriere, in das künstlich eingegriffen worden wäre, hilft ihrem Anliegen nicht weiter. Welchen Unterschied es für die Richtigkeit des angegriffenen Urteils machen soll, ob die „Lücke“ vom Bach und nicht von der Klägerin geschaffen worden ist, legt sie nicht dar. f) Als nicht nachvollziehbar bezeichnet die Klägerin im Übrigen die Verneinung eines atypischen Ausnahmefalles mit dem Hinweis auf die Gegebenheiten auf dem Grundstück der Klägerin, die im Abrechnungsgebiet mindestens noch auf einen anderen Abgabenschuldner zuträfen. Das möge zwar im Hinblick auf die Reihung landwirtschaftlicher Nutzungen und des weiteren Zugangs von der anderen Straße der Fall sein, nicht jedoch im Hinblick auf die Abtrennung durch den Redder als gesetzlich geschütztes Biotop. Dass die Situation der Klägerin gerade insoweit „ganz einzigartig“ sei, ergibt sich für den Senat aber nicht, solange nicht überzeugend dargelegt ist, dass es sich bei dem Redder tatsächlich um ein geschütztes Biotop handelt. Dies ist der Klägerin, wie bereits unter b) ausgeführt, nicht gelungen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die darzulegenden Schwierigkeiten müssen dergestalt sein, dass ihre Beantwortung im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres möglich ist. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist eine Rechtssache dann auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Im Tatsächlichen ist dies besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen der Fall. Die besonderen Schwierigkeiten müssen sich ferner auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall und das konkrete Verfahren entscheidungserheblich sind (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 02.10.2020 – 4 LA 141/18 –, juris Rn. 57, Beschl. v. 14.05.1999 – 2 L 244/98 –, juris Rn. 17). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben bzw. nicht dargelegt. Allein die Behauptung, dass nicht ausreichend subsumierbare obergerichtliche Rechtsprechung vorliege, die das „sehr offene Tatbestandsmerkmal vom Vorteil aus dem KAG“ auskleide, begründet noch keine das normale Maß überschreitenden rechtlichen Schwierigkeiten. Die Subsumtion konkreter Sachverhalte unter abstrakte (landes-)gesetzliche Regelungen ist tägliche Praxis der Verwaltungsgerichte. Dazu gehört auch die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, unabhängig davon, inwieweit eine Auslegung durch die nächsthöhere Instanz bereits erfolgt ist. Orientiert sich das Verwaltungsgericht dabei an bestehender Rechtsprechung und entwickelt diese mit nachvollziehbaren Argumenten weiter, erscheint es im Übrigen nicht sachgerecht, von einem „Zurechtbiegen“ obergerichtlicher Leitsätze zu sprechen. Dass die Klägerin dies dennoch tut, zeigt nur, dass es ihr nicht um die Klärung neuartiger oder ausgefallener Rechtsfragen geht, sondern dass sie mit dem Ergebnis des Urteils nicht einverstanden ist. 3. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich außerdem nicht, dass die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) aufweist. Eine entsprechende Zulassung der Berufung kommt in Betracht, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufgeworfen wird, die klärungsfähig und -bedürftig ist, mithin für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war und dies auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren sein wird sowie, dass sie bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Falle einer Rechtsfrage nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (Beschl. d. Senats v. 14.03.2024 – 6 LA 35/24 –, juris Rn. 35 m.w.N.). Die Klägerin formuliert schon keine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Stattdessen beschreibt sie ein Bedürfnis nach obergerichtlicher Klärung durch eine Entscheidung, die sich allgemein mit den Verhältnissen auf dem Lande auseinandersetzt und aus der nach der Art subsumtionsfähiger Obersätze die in Schleswig-Holstein immer wieder gegebene Schwierigkeit bei übergroßen Buchgrundstücken im ländlichen Raum in Anlegung des Vorteilsbegriffs bewältigt werden könnte. Dieses Anliegen mag in seiner Abstraktheit berechtigt sein, erfüllt die vorgenannten Anforderungen an die Darlegung einer konkreten, im Einzelfall entscheidungserheblichen Frage und deren Klärungsbedürftigkeit jedoch nicht. 4. Eine Zulassung wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4) VwGO erfordert, dass das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Verfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Abweichung muss einen die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz betreffen und darf nicht allein in der fehlerhaften Anwendung eines obergerichtlichen Rechtssatzes bestehen. Die Darlegung des Zulassungsgrundes setzt voraus, dass der Antragsteller zum einen die Entscheidung des Gerichts, von der abgewichen worden sein soll, sowie einen in dieser Entscheidung enthaltenen entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz so bezeichnet, dass er ohne langes Suchen auffindbar ist; die Entscheidung ist in der Regel mit Datum und Aktenzeichen zu benennen. Zum anderen muss er einen gleichfalls entscheidungserheblichen ebenso abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen Entscheidung anführen bzw. – soweit ein solcher in der Entscheidung nicht ausdrücklich ausgesprochen ist – herausarbeiten. Der Antragsteller hat ferner zu verdeutlichen, worin die geltend gemachte Abweichung zu sehen ist und warum die angegriffene Entscheidung auf dieser Abweichung beruht (OVG Schleswig, Urt. v. 14.05.1999 – 2 L 244/98 –, juris Rn. 15 m. w. N.; zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschl. v. 06.01.2010 – 1 WNB 7.09 – juris Rn. 7 ff.). Gemessen hieran ist eine zur Zulassung der Berufung führende Divergenz nicht ausreichend dargelegt. Eine ausreichende Darlegung ergibt sich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht, wie die Klägerin geltend macht, „das Urteil vom 7. Mai 2015 in Stellung gegen das Urteil vom 11. Februar 1998“ bringt, indem es „das Urteil vom 7. Mai 2015 mit den Tatbestandsmerkmalen der Offensichtlichkeit und des sich-geradezu-Aufdrängens (unterlegt) und damit jedenfalls vom Urteil vom 7. Mai 2015 ab(weicht)“. Würde das Urteil dem Maßstab des obergerichtlichen Urteils vom 11. Februar 1998 folgen, so die Klägerin weiter, wäre der angefochtene Beitragsbescheid jedenfalls insoweit aufgehoben worden, als er die Flurstücke östlich des Redders heranzieht. Gemeint sind wohl die zuvor bereits zitierten Entscheidungen des OVG Schleswig des genannten Datums. Von welcher dieser Entscheidungen nun eine Abweichung gerügt werden soll, bleibt aber offen. Auch ein konkreter Rechtssatz der ein oder anderen Entscheidung wird nicht benannt. Im Übrigen würde eine Abweichung voraussetzen, dass zwischen den Gerichten ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes besteht (OVG Schleswig, Beschl. v. 16.02.2021 – 4 LA 259/19 –, juris Rn. 12). Ein solcher ist nicht erkennbar. Vielmehr führt das Verwaltungsgericht aus: Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht(s), der sich die das erkennende Gericht anschließt, können aber auch ausnahmsweise nur Teilflächen eines Grundstücks an der Aufwandsverteilung teilnehmen – mit der Folge, dass die anderen Teilflächen aus der Gewichtung in Gänze ausscheiden –, wenn sich die Vorteilswirkungen einer Ausbaumaßnahme eindeutig auf eine oder mehrere Teilflächen eines (Buch-)Grundstücks beschränken (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 11.02.1998 - 2 L 136/96 -, Die Gemeinde 1998, 220, und Urteil vom 07. Mai 2015 – 4 LB 17/14 –, Rn. 45, juris). Die Wiedergabe dieser beiden veröffentlichten Entscheidungen trifft zu. Auch die verwaltungsgerichtliche Forderung nach einer restriktiven Handhabung der Ausnahmefälle weicht von der zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts nicht ab. Voraussetzung für ein Ausscheiden von Teilflächen ist danach, dass sich die Vorteilswirkung eindeutig auf eine oder mehrere Teilflächen des Grundstücks beschränkt (vgl. auch OVG Schleswig, Urt. v. 19.05.2010 – 2 KN 2/09 –, NordÖR 2011, 174 ff. und juris Rn. 63, Urt. v. 08.07.2015 – 4 LB 15/14 –, juris Rn. 46: „jedweder Nutzung entzogen“). Dies gilt anerkanntermaßen etwa dann, wenn und soweit Teilflächen des Grundstückes selbst Teil einer Erschließungsanlage sind (OVG Schleswig, Urt. v. 11.02.1998 – 2 L 136/96 –, Die Gemeinde 1998, 220 ff. und juris Rn. 35 ff., Beschl. v. 07.01.2008 – 2 LA 74/07 –, n.v., Umdruck S. 3 f. und Urt. v. 07.05.2015 – 4 LB 17/14 –, juris Rn. 45) oder das Grundstück von einer Straße durchschnitten wird (OVG Schleswig, Urt. v. 07.05.2015 – 4 LB 17/14 – , juris Rn. 46; dazu auch Habermann, in: Habermann/Arndt, KAG SH, Stand 1/2016, § 8 Rn. 229, 343). Soweit das Verwaltungsgericht – diese restriktive Handhabung ausformulierend – verlangt, dass der fehlende Vorteil der ausgebauten Straße für die hinteren Flurstücke offensichtlich sein und sich geradezu aufdrängen muss, distanziert es sich im Übrigen lediglich von einer Entscheidung des OVG Lüneburg (Beschl. v. 16.10.2003 – 9 ME 150/03 –, juris Rn. 2). Ob darin ein prinzipieller Auffassungsunterschied zum Ausdruck gebracht wird, kann dahinstehen. Mit einer Divergenz zu der Rechtsprechung eines Oberverwaltungsgerichts oder eines Verwaltungsgerichtshofs eines anderen Landes kann die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet werden (OVG Schleswig, Beschl. v. 06.12.2021 – 4 LA 24/20 –, juris Rn. 14 m.w.N.). 5. Der Zulassungsantrag lässt sich auch nicht auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO stützen, wonach die Berufung zuzulassen ist, wenn ein der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und die Entscheidung auf diesem beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das verwaltungsgerichtliche Verfahren regelt. Er setzt voraus, dass durch unrichtige Anwendung oder Nichtanwendung einer prozessualen Vorschrift das Gerichtsverfahren fehlerhaft geworden ist. Der Verfahrensmangel muss außerdem rechtserheblich sein, d.h. die angefochtene Entscheidung muss auf dem Verfahrensmangel beruhen können. Das ist der Fall, wenn mindestens die Möglichkeit besteht, dass das Gericht ohne den Verfahrensverstoß zu einem für den Rechtsmittelführer sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (OVG Schleswig, Beschl. v. 21.12.2023 – 4 LA 161/21 –, juris Rn. 15-16 m.w.N.). Gegen welche konkrete Verfahrensvorschrift das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll, führt die Klägerin nicht aus. Sie rügt indes, dass das Verwaltungsgericht sich auf Seite 13 des Urteils auf Luftbilder bezieht, die offenbar im Rahmen der Biotopkartierung des Landes Schleswig-Holstein erstellt wurden und insoweit auf eine Internetadresse verweist, zu der die Klägerin keine Möglichkeit gehabt habe, sich zu äußern. Sie meint, dass das Gericht die Luftbilder nicht habe auswerten dürfen, ohne hierzu der Klägerin rechtliches Gehör zu gewähren. Die Klägerin bezieht sich damit auf einen Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO, wonach das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Dies ist ein Gebot des durch Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten rechtlichen Gehörs (Dawin, in: Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 108 Rn. 120 m.w.N.). Allein die fehlende Anhörung zur Verwertung der Luftbilder führt jedoch noch nicht zur Zulassung der Berufung. Die Begründung dieses Verfahrensmangels bedarf der sorgfältigen Darlegung, wodurch das rechtliche Gehör verletzt ist, was hätte vorgetragen werden können und warum dies hätte rechtserheblich sein können (OVG Schleswig, Beschl. v. 14.05.1999 – 2 L 244/98 –, juris Rn. 6; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 219). Dies leistet das klägerische Vorbringen nicht. Es wird weder dargelegt, was die Klägerin insoweit hätte vortragen können noch, dass die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Verstoß beruhen kann, das Gericht also ohne den Verstoß zu einem für die Klägerin sachlich günstigeren Ergebnis hätte gelangen können. Nur ergänzend sei deshalb angemerkt, dass das Gericht auf die Luftbilder verweist als Bestätigung der klägerischen Angabe, dass „der Durchbruch sehr gelegentlich von landwirtschaftlichen Fahrzeugen genutzt würde (wenn auch mit „leichtem“ Gerät), um von einem Flurstück auf das andere zu gelangen“ – nicht aber, wie die Klägerin behauptet, dass der Durchbruch mit schwerem landwirtschaftlichen Gerät genutzt wird. Die laut Gericht auf den Luftbildern zu erkennenden Fahrspuren sind im Übrigen auch auf einem vom Beklagten während des Verfahrens eingereichten Foto (Anl. 2 zum Schriftsatz v. 27.08.2018, GA Bl. 29) zu erkennen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).