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Beschluss

6 O 2/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0829.6O2.24.00
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Leitsätze
In allen Fällen, in denen geltend gemachte zielstaatsbezogene Gefahren grundsätzlich (auch) in den Anwendungsbereich des subsidiären Schutzes fallen, liegt ein materieller Asylantrag vor und ist der Ausländer zwingend auf das Asylverfahren beim Bundesamt zu verweisen.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 13. Dezember 2023 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In allen Fällen, in denen geltend gemachte zielstaatsbezogene Gefahren grundsätzlich (auch) in den Anwendungsbereich des subsidiären Schutzes fallen, liegt ein materieller Asylantrag vor und ist der Ausländer zwingend auf das Asylverfahren beim Bundesamt zu verweisen.(Rn.11) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 13. Dezember 2023 wird zurückgewiesen. I. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch einzuleitendes Klageverfahren, in welchem sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erreichen möchte. Die Antragstellerin ist irakische Staatsangehörige. Sie reise am 8. Februar 2019 mit einem Visum zum kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum) in die Bundesrepublik Deutschland ein, ließ sich in der Stadt Leipzig nieder und meldete dort auch ihren Zuzug an. Die Antragstellerin gab insoweit an, Herrn …. im Irak nach dortigem Recht geheiratet zu haben. Ihr Ehemann halte sich in der Bundesrepublik auf und sie wolle nun gemeinsam mit diesem in Deutschland leben. Die Stadt Leipzig erteilte der Antragstellerin im Juni 2020 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG mit einer Gültigkeit bis zum 25. Dezember 2020. Die Erteilung beruhte auf dem Umstand, dass der Ehemann der Antragstellerin Vater eines minderjährigen Kindes aus einer anderen Beziehung ist und daher im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG war. Nach ihrem Umzug und einem Übergang der ausländerrechtlichen Zuständigkeit auf die Antragsgegnerin lehnte die Antragsgegnerin einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 1. Dezember 2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Ehemann der Antragstellerin nach Volljährigkeit seines Sohnes aus einer anderen Beziehung keine Aufenthaltserlaubnis mehr erhalte, sodass eine gemeinsame Ausreise der Familie möglich bzw. eine Unmöglichkeit der Abschiebung nicht (mehr) gegeben sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. März 2022 zurück. Zur Klageerhebung kam es nicht. Am 6. März 2023 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. März 2023 ab. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2023, der nach den unbestrittenen Angaben der Antragstellerin am 7. August 2023 bei ihrem Prozessbevollmächtigten einging, zurückwies. Die Antragstellerin hat am 7. September 2019 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage gestellt. Sie hat angekündigt im Klageverfahren zu beantragen, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 24. März 2023 in Gestalt Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2023 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 13. Dezember 2023 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. II. Die Beschwerde bleibt erfolglos, denn das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 1. Das Verwaltungsgericht hat den angekündigten Klageantrag gemäß § 88 VwGO im Sinne der Antragstellerin ausgelegt und angenommen, dass die Antragstellerin beabsichtigt, eine Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG zu erheben. Diese Antragsauslegung, die das Verwaltungsgericht berechtigter Weise trotz anwaltlicher Vertretung (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 16.11.2022 – 4 MB 38/22 –, juris Rn. 13, Urt. v. 22.06.2023 – 4 LB 6/22 –, juris Rn. 45) vorgenommen hat, ist nicht zu beanstanden. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss verwiesen. Gleiches gilt, soweit das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit einer entsprechenden Verpflichtungsklage ausgegangen ist. 2. Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Klage aller Voraussicht nach unbegründet wäre. Der Bescheid vom 24. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2023 wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 104c AufenthG (dazu a)) oder eines (anderen) humanitären Aufenthaltstitels (dazu b)) zur Seite. a) Ein sogenanntes Chancen-Aufenthaltsrecht kommt der Antragstellerin weder nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG noch nach § 104c Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu. Gemäß § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1, 1a und 4 AufenthG sowie § 5 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er die weiteren Voraussetzungen des Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG erfüllt. Wie die Antragsgegnerin bereits in ihrem Bescheid vom 24. März 2023 ausführte, hielt die Antragstellerin sich jedoch zu dem insoweit maßgeblichen Stichtag, dem 31. Oktober 2022 noch nicht fünf Jahre in der Bundesrepublik auf, da sie erst im Februar 2019 einreiste. § 104c Abs. 2 Satz 1 AufenthG sieht vor, dass dem Ehegatten eines nach Absatz 1 Satz 1 AufenthG begünstigten unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 eine Aufenthaltserlaubnis auch dann erteilt werden soll, wenn dieser sich am 31. Oktober 2022 noch nicht seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat (sog. abgeleitetes oder akzessorisches Chancen-Aufenthaltsrecht). Diese Norm soll verhindern, dass einzelne Familienmitglieder ausreisepflichtig werden, obwohl einem Familienmitglied mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht eine aufenthaltsrechtliche Perspektive eröffnet wurde (BT Drucks. 20/3717, S. 45). Vorliegend kommt als stammberechtigte Person, von der die Antragstellerin ein Chancen-Aufenthaltsrecht ableiten könnte, nur Herr … in Betracht. Dieser hat jedoch nach Aktenlage bislang keine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG erhalten. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich vielmehr, dass die Erteilung einer solchen unter Verweis auf begangene Straftaten abgelehnt worden ist. Ein hiergegen erhobener Widerspruch wurde zurückgewiesen; die Entscheidung ist mittlerweile bestandskräftig. Der Ehemann der Antragstellerin hatte zwar zunächst nach Erlass des Widerspruchsbescheids einen isolierten Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht gestellt (11 A 183/23). Auf Nachfrage der Berichterstatterin hat das Verwaltungsgericht allerdings mitgeteilt, dass der Antrag des Ehemanns mit Beschluss vom 14. November 2024 unter Verweis darauf, dass dieser die Geringfügigkeitsschwelle des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erheblich überschreite, abgelehnt wurde. Hiergegen wurde keine Beschwerde erhoben. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die Ehe der Antragstellerin – woran die Antragsgegnerin Zweifel äußerte – in der Bundesrepublik überhaupt als solche anzuerkennen, d.h. als Ehe im Sinne des § 104c Abs. 2 AufenthG anzusehen ist. Ferner kann hier dahinstehen, ob dem Stammberechtigten im Rahmen der Prüfung des § 104c Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis bereits erteilt sein muss oder ob es ausreichend ist, wenn diesem ein Anspruch auf Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts zusteht (vgl. dazu Niehaus, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 104c AufenthG, Rn. 38 m.w.N.). Denn Anhaltspunkte dafür, dass der Ehemann der Antragstellerin trotz begangener Straftaten und den damit nach Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erhalten oder jedenfalls einen Anspruch auf einen Titel nach § 104c Abs. 1 AufenthG hat, liegen nicht vor. Auch hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren hierzu nicht vorgetragen, obwohl das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung bereits auf die vorstehend genannten Umstände hingewiesen hat. b) Der Antragstellerin steht auch kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 3 oder Abs. 5 AufenthG zu. aa) Diese Ansprüche sind trotz Beschränkung des Antrags auf § 104c AufenthG zu prüfen. Das in § 7 und § 8 AufenthG verankerte sog. Trennungsprinzip steht dem nicht entgegen; der Aufenthaltszweck – humanitäre Gründe – bleibt derselbe. Das Trennungsprinzip besagt, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur für einen bestimmten, in den Abschnitten 3 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszweck erteilt wird. An diesen knüpft das Gesetz unterschiedliche Rechtsfolgen, etwa hinsichtlich der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder der Verfestigung des Aufenthalts. Damit handelt es sich bei den unterschiedlichen Arten von Aufenthaltserlaubnissen um jeweils eigenständige Regelungsgegenstände, die zueinander im Verhältnis der Anspruchskonkurrenz stehen (BVerwG, Urt. v. 19.03.2013 – 1 C 12.12 –, juris Rn. 21; OVG Schleswig, Urt. v. 07.08.2013 – 4 LB 14/12 –, juris Rn. 39) und zu verschiedenen Streitgegenständen führen (BVerwG, Urt. v. 26.01.2017 – 1 C 10.16 –, juris Rn. 29; Beschl. d. Senats v. 26.11.2024 – 6 MB 27/24 –, juris Rn. 24). Das Ziel eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (§§ 7, 8 AufenthG) wird daher durch die Aufenthaltszwecke und den Lebenssachverhalt, aus denen der Ausländer seinen Anspruch herleitet, bestimmt und begrenzt (vgl. Beschl. d. Senats v. 04.07.2025 – 6 MB 22/25 –, juris Rn. 54 und v. 26.11.2024 – 6 MB 27/24 –, juris Rn. 24 jeweils m.w.N.; Samel, in Bergmann/Dienelt, AufenthG, 15. Aufl. 2025, § 4 Rn. 48). Das hat zur Folge, dass der Ausländer darauf verwiesen ist, seine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche aus den Rechtsgrundlagen abzuleiten, die der Gesetzgeber für die vom Ausländer verfolgten Aufenthaltszwecke geschaffen hat (BVerwG, Urt. v. 19.03.2013 – 1 C 12.12 –, juris Rn. 21; vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 17.01.2020 – 4 MB 102/19 –, juris Rn. 7). Gleichzeitig sind Behörden und Gerichte gehalten, nicht nur die ausdrücklich benannten, sondern sämtliche dem identifizierten Zweck dienenden Anspruchsgrundlagen zu prüfen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 05.09.2016 – 11 S 1512/16 –, juris Rn. 5; BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – 1 C 14.05 –, juris Rn. 11). Das Chancen-Aufenthaltsrecht, das die Antragstellerin hier ausdrücklich als Anspruchsgrundlage für ihr Begehren benannt hat, ist als Aufenthaltsrecht aus humanitären Gründen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes einzuordnen, § 104c Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Dies bedeutet, dass grundsätzlich sämtliche Anspruchsgrundlagen dieses Abschnitts in den Blick zu nehmen sind, mithin auch § 25 Abs. 3 und Abs. 5 AufenthG. bb) Soweit das Verwaltungsgericht bei der Prüfung eines Anspruchs aus § 25 Abs. 5 AufenthG in der angegriffenen Entscheidung ausgeführt hat, diesem Anspruch stehe schon entgegen, dass der Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 5 AufenthG mit Bescheid vom 1. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2022 abgelehnt worden und hiergegen nicht um Rechtsschutz ersucht worden sei, folgt der Senat dem nicht. Der mit Bescheid vom 1. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2022 beschiedene und der vorliegende Antrag erfassen nicht denselben Gegenstand, sodass über diesen schon bestandskräftig entschieden sein könnte. In Anlehnung an den prozessualen Streitgegenstandsbegriff ist auch der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens aus einer Zusammenschau der Angabe des Gegenstandes der Antragsschrift, des Grundes des erhobenen Anspruchs und des gestellten Antrags zu bestimmen. Er ist identisch mit dem prozessualen Anspruch, der seinerseits gekennzeichnet ist durch die mit der Antragstellung zum Ausdruck zu bringende Rechtsfolge sowie dem Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll (vgl. zum prozessualen Streitgegenstandsbegriff BVerwG, Beschl. v. 24.10.2006 – 6 B 47.06 –, juris Rn. 13 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 25.04.2023 – 4 O 6/23 –, juris Rn. 15). Es dürfte dem vorliegenden Verfahren zwar dasselbe Begehren (Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis) zugrunde liegen wie dem mit Bescheid vom 1. Dezember 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2022 beendeten Verwaltungsverfahren. Allerdings stellt sich der von der Antragstellerin mittlerweile zugrunde gelegte Sachverhalt hier anders dar. Zu beurteilen ist nicht mehr allein eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise aufgrund familiärer Bindungen, sondern im Schwerpunkt der – bereits im Widerspruchsverfahren angelegte – Vortrag, dass ihr, der Antragstellerin, im Irak eine Gefahr für Leib und Leben drohe, sie eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands befürchte, die Existenz der Familie im Irak kaum gesichert wäre und sie Repressalien fürchte; laut Beschwerdebegründung durch Extremisten aus der arabischstämmigen Bevölkerungsgruppe gegenüber der kurdischen Volksgruppe. cc) Soweit die Antragstellerin vorträgt, befürchten zu müssen, bei einer Rückkehr in den Irak erneut Anfeindungen und Repressalien von Extremisten aus der arabischstämmigen Bevölkerungsgruppe ausgesetzt zu sein und sich dieser nicht erwehren zu können, sodass Leib und Leben gefährdet sind, macht sie der Sache nach ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG geltend. Gleichwohl kann die einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht aus § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG herleiten. Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt und die in § 25 Abs. 3 Satz 2 und 3 AufenthG genannten Versagungsgründe nicht gegeben sind, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dass ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt, ist bislang weder durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge noch durch die Antragsgegnerin festgestellt worden. Ob § 25 Abs. 3 AufenthG stets voraussetzt, dass die für die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten zuständige Behörde bereits eine positive Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 AufenthG getroffen hat (so Kluth in: Kluth/Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, 45. Ed. Stand 01.10.2024, § 25 Rn. 34) oder ob die Ausländerbehörde – ihre Zuständigkeit unterstellt – dies inzident im Rahmen der Prüfung des § 25 Abs. 3 AufenthG prüfen kann bzw. muss, kann hier dahinstehen. Denn die Antragsgegnerin als Ausländerbehörde ist für die Prüfung der hier geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nicht zuständig. Gemäß § 24 Abs. 2 AsylG obliegt die Prüfung der zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ausschließlich dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn der Ausländer einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG gestellt hat. Nur wenn es an einem solchen Antrag fehlt, kann die Entscheidungszuständigkeit der Ausländerbehörde nach § 71 Abs. 1 AufenthG eröffnet sein. Diese hat das Bundesamt nach Maßgabe des § 72 Abs. 2 AufenthG zu beteiligen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.03.2011 – 8 LB 121/08 –, juris Rn. 39). Vorliegend hat die Antragstellerin nach Aktenlage zwar keinen Asylantrag gestellt. Sie beruft sich vielmehr gegenüber der Antragsgegnerin als Ausländerbehörde auf eine für sie im Irak bestehende Gefahrenlage, um hieraus einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzuleiten. Indes besteht weder ein „Wahlrecht“ des Ausländers zwischen asylrechtlichem oder ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland noch ein Anspruch auf Doppelprüfung. § 13 Abs. 1 AsylG ist zur Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens sowie auch zum Ausschluss von Verfahrensverzögerungen durch nachgeschaltete Asylanträge geschaffen worden. Der Begriff des materiellen Asylantrags gemäß § 13 Abs. 1 und 2 AsylG umfasst dabei auch das Begehren auf subsidiären Schutz. Ein Antragsteller ist daher schon dann zwingend auf das Asylverfahren vor dem Bundesamt verwiesen, wenn er sich auf Gefahren beruft, die ihrer Art nach objektiv geeignet sind, die Zuerkennung von Asyl oder Flüchtlingsschutz, aber auch lediglich von subsidiärem Schutz zu begründen. Ein Schutzersuchen, das materiell auf internationalen Schutz gerichtet ist, ist folglich immer als Asylantrag zu behandeln. § 72 Abs. 2 AufenthG wird dadurch nicht obsolet, sondern behält einen – wenn auch geringen – Anwendungsbereich. Denn der nationale Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist zwar weitgehend, aber nicht vollständig deckungsgleich mit dem subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Er behält einen eigenen Anwendungsbereich unter anderem in Fällen, in denen eine drohende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nicht von einem – für den subsidiären Schutz zwingend erforderlichen – Akteur im Sinne des § 4 Abs. 3, § 3c AsylG ausgeht (vgl. EuGH, Urt. v. 18.12.2014 – C-542/13 –, juris Rn. 35). In allen Fällen wie dem vorliegenden, in denen geltend gemachte zielstaatsbezogene Gefahren grundsätzlich (auch) in den Anwendungsbereich des subsidiären Schutzes fallen, liegt ein materieller Asylantrag vor und ist der Ausländer zwingend auf das Asylverfahren beim Bundesamt zu verweisen (BVerwG, Urt. v. 26.02.2019 – 1 C 30.17 –, juris Rn. 23 f.). Ist mithin aufgrund des Vortrags der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesamtes eröffnet, betrifft dies die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote insgesamt. Insoweit ist die von der Antragstellerin in den Vordergrund gerückte Gefährdung ihrer Person im Irak, die von islamischen Gruppen ausgehe und derer sie sich nicht erwehren könne, nicht von dem Vorbringen, im Irak kaum eine Existenzgrundlage erwirtschaften zu können, zu trennen (vgl. i.E. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.03.2011 – 8 LB 121/08 –, juris Rn. 40). dd) Die Antragstellerin kann eine Aufenthaltserlaubnis ferner nicht auf § 25 Abs. 5 AufenthG stützen. Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. (1) Soweit anzunehmen ist, dass aus dem Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG auf eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG geschlossen werden kann (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – 1 C 14.05 – , juris Rn. 17), verhilft der Antragstellerin ihr Vortrag zu einer sie im Irak erwartenden Gefahrenlage allerdings schon aus den zuvor unter cc) genannten Gründen nicht zum Erfolg. (2) Es sind auch keine anderen, inlandsbezogenen Gründe, die die Ausreise der Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG unmöglich erscheinen ließen, ersichtlich. Eine entsprechende rechtliche Unmöglichkeit ergibt sich insbesondere nicht aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG bzw. Art. 8 EMRK wegen der hier in Deutschland geborenen und aufhältigen Kinder, deren Bedürfnis nach einem „geordneten Familienumfeld“ und des Aufenthalts des Vaters der Kinder bzw. Ehemannes der Antragstellerin in Deutschland. Es wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, denen die Antragstellerin mit der Beschwerde auch nicht entgegengetreten ist. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie habe im Irak eine psychische Traumatisierung erlitten und befürchte eine gesundheitliche Verschlechterung, ist unklar, worauf sie abzielt. Rechtlich relevant wäre aus den unter cc) genannten Gründen lediglich, dass sie insoweit versucht, ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis zu begründen. Ein solches kann zwar vorliegen, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte unabhängig vom konkreten Zielstaat der Abschiebung zu befürchten steht. So scheidet die Abschiebung zum einen aus, wenn und solange ein Ausländer wegen einer Erkrankung transportunfähig ist, d.h. wenn sich sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne). Außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs kann sich zum anderen eine konkrete Gesundheitsgefahr aus dem ernsthaften Risiko ergeben, dass sich der Gesundheitszustand gerade durch die Abschiebung als solche wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sog. Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Die beschriebenen Gefahren können sich auch aus einer festgestellten psychischen Erkrankung ergeben (OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.06.2011 – 2 M 38/11 –, juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 05.07.2017 – 19 CE 17.657 –, juris Rn. 20, beide m.w.N.). Dass die auch nur behauptete Traumatisierung der Antragstellerin zu einer Reiseunfähigkeit im engeren oder weiteren Sinne führt, trägt die Antragstellerin selbst nicht vor. Ärztliche Atteste, die auf eine Reisunfähigkeit hindeuten könnten, existieren nicht. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Die Gerichtskosten hat von Amts wegen der Beschwerdeführer zu tragen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).