Beschluss
6 MB 30/25
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0923.6MB30.25.00
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Leitsätze
1. Die fehlerhafte Bemessung der Ausreisefrist führt zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008).(Rn.18)
(Rn.24)
2. Der von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) geforderte Duldungsstatus zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis wegen nachhaltiger Integration muss zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch fortbestehen.(Rn.41)
3. Entsprechend muss der im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) regelmäßig zu fordernde sechsjährige Voraufenthalt zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch bestehen.(Rn.42)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 4. August 2025 teilweise geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22. Juli 2025 gegen die im Bescheid vom 15. Juli 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2025 in Ziffer 2 festgesetzte Ausreisefrist von sieben Tagen und gegen die in Ziffer 3 verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu 3/5 und der Antragsgegner zu 2/5.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die fehlerhafte Bemessung der Ausreisefrist führt zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008).(Rn.18) (Rn.24) 2. Der von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) geforderte Duldungsstatus zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis wegen nachhaltiger Integration muss zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch fortbestehen.(Rn.41) 3. Entsprechend muss der im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) regelmäßig zu fordernde sechsjährige Voraufenthalt zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch bestehen.(Rn.42) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 4. August 2025 teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 22. Juli 2025 gegen die im Bescheid vom 15. Juli 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2025 in Ziffer 2 festgesetzte Ausreisefrist von sieben Tagen und gegen die in Ziffer 3 verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu 3/5 und der Antragsgegner zu 2/5. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. I. Mit der Beschwerde beabsichtigt der Antragsteller weiterhin, einstweilen von Abschiebemaßnahmen verschont zu bleiben. Der im Jahr 2000 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 11. September 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihm wurde am 18. September 2019 ein Ankunftsnachweis ausgestellt, einen förmlichen Asylantrag stellte er am 24. September 2019. Mit Bescheid vom 2. Januar 2020 (Bl. 177 VV) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und subsidiären Schutz ab; zugleich stellte es fest, dass zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Ferner drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Eine hiergegen erhobene Klage wurde abgewiesen. Ein dagegen gerichteter Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss vom 22. Juni 2023 abgelehnt. Mit Schreiben vom 28. Juni 2025 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG, hilfsweise eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG zu erteilen und ihm seinen türkischen Personalausweis auszuhändigen. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 15. Juli 2025 ab (Ziffer 1, Anlage Ast 8). Ferner forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, die Bundesrepublik binnen einer Frist von sieben Tagen zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung an (Ziffer 2 und 3). Hiergegen erhob der Antragsteller am 22. Juli 2025 Widerspruch (Anlage Ast 9). Ferner beantragte der Antragsteller am 24. Juli 2025, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu erteilen. Diesen Antrag sah der Antragsgegner als weitere Begründung des Widerspruches an. Den Widerspruch wies der Antragsgegner mit Bescheid vom 30. Juli 2025 (Bl. 75 GA) zurück. Der Antragsteller hat außerdem am 24. Juli 2025 um einsteiligen Rechtsschutz bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht nachgesucht. Er hat beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22. Juli 2025 gegen die Verfügung vom 15. Juli 2025 anzuordnen, dem Antragsgegner mitzuteilen, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bis zur Entscheidung über den Eilantrag nicht durchgeführt werden dürfen und (sinngemäß), dem Antragsgegner aufzugeben, ihm seinen türkischen Personalausweis auszuhändigen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 4. August 2025 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 22. Juli 2025 sei bereits unzulässig, soweit er sich auf die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Bescheid vom 15. Juli 2025 beziehe. Im Übrigen, d.h. soweit der Antragsgegner dem Antragsteller im Bescheid vom 15. Juli 2025 die Abschiebung androhte, sei der Antrag unbegründet. Auch der auf die Herausgebe der ID-Card gerichtete Antrag habe keinen Erfolg. Das vorläufige Rechtsschutzbegehren des Antragstellers sei allerdings dahingehend auszulegen, dass er mit seinem Antrag zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners, seine Abschiebung zeitweise auszusetzen, begehrt. Der so verstandene Antrag sei unbegründet, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein solcher ergebe sich weder aus § 60a Abs. 2 AufenthG, noch aus § 25b Abs. 1 AufenthG, § 25a Abs. 1 AufenthG oder § 25 Abs. 5 AufenthG. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. II. 1. Der Senat hat das Beschwerdevorbringen zunächst gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO auszulegen, da der Antragsteller zwar einerseits seine bereits erstinstanzlich gestellten Anträge vollständig wiederholt, andererseits aber in der Beschwerdebegründung zunächst nur auf zu Unrecht abgelehnte „Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung“ abhebt. Er befasst sich inhaltlich überwiegend mit der Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne von § 25 Abs. 5 und § 60a Abs. 2 AufenthG bzw. mit Anordnungsansprüchen nach § 25b Abs. 1 und § 25 Abs. 5 AufenthG. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung insoweit entgegentritt, wie das Verwaltungsgericht den – nicht wörtlich gestellten, sondern nur durch Auslegung ermittelten – Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Verpflichtung des Antragsgegners, die Abschiebung des Antragstellers zeitweise bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren auszusetzen, abgelehnt hat (dazu unter 3. b)). Daneben befasst sich der Antragsteller im Beschwerdeverfahren mit der im Bescheid vom 15. Juli 2025 gesetzten und der Abschiebungsandrohung verbundenen Ausreisefrist. Dementsprechend geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller mit der Beschwerde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch insoweit angreift, wie es den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 22. Juli 2025 mit Blick auf die mit der Abschiebungsandrohung verbundene Ausreisefrist von sieben Tagen (Ziffer 2 des Bescheids vom 15. Juli 2025) abgelehnt hat (dazu unter 3. c)). Dass der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, steht der vorstehenden Auslegung des Beschwerdevorbringens nicht entgegen. Zwar kommt einem anwaltlich verfassten Antrag eine gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Auch sollte erwartet werden können, dass das Beschwerdebegehren bei anwaltlicher Vertretung gerade dann unmissverständlich und dem Gewollten entsprechend formuliert wird, wenn bereits das Verwaltungsgericht – wie hier – eine Antragsauslegung vorzunehmen hatte. Gleichwohl ist eine nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotene anderslautende Auslegung nicht von vornherein ausgeschlossen. Auch hier darf die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen, da die Beschwerdebegründung eindeutig erkennen lässt, dass das wirkliche Rechtsschutzziel von der Antragsfassung abweicht (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 16.11.2022 – 4 MB 38/22 –, juris Rn. 13 und Urt. v. 22.06.2023 – 4 LB 6/22 –, juris Rn. 45, jeweils m.w.N.). 2. Die so verstandene Beschwerde ist zulässig. a) Sie ist insbesondere statthaft. Ob es sich mit Blick auf die begehrte Aussetzung der Abschiebung vorliegend noch i.S.d. § 80 AsylG um eine Rechtsstreitigkeit über eine „Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG“ handeln kann, nachdem der Antragsgegner seinerseits nach einem erfolglosen Asylverfahren im Bescheid vom 15. Juli 2025 eine eigene, weitere Abschiebungsandrohung erlassen hat, kann offenbleiben. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, in denen sich der betroffene Ausländer auf einen im Aufenthaltsgesetz geregelten Duldungsgrund oder einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beruft und die Aussetzung der Abschiebung begehrt, fallen nach Auffassung des Senats ohnehin nicht unter den Beschwerdeausschluss des § 80 AsylG. Sie sind auch dann nicht als eine „Streitigkeit über eine Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG“ anzusehen, wenn die maßgebliche Abschiebungsandrohung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – wie hier im Bescheid vom 2. Januar 2020 – auf Grundlage von § 34 AsylG verfügt wurde (ausführlich: Beschl. d. Senats v. 03.12.2024 – 6 MB 28/24 –, juris Rn. 15 ff.). Soweit sich der Antragsteller außerdem in der Sache gegen die mit der Abschiebungsandrohung verbundene Ausreisefrist wendet, handelt es sich ebenfalls nicht um eine Maßnahme zum Vollzug der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG, sondern vielmehr um die allein durch die Ausländerbehörde verfügte Androhung mit Fristsetzung. Diese findet ihrer Grundlage gerade nicht in § 34 AsylG, sondern ausschließlich in § 59 AufenthG. b) Die Beschwerde wurde auch fristgerecht eingelegt und begründet. Ausweislich des in den Akten befindlichen elektronischen Empfangsbekenntnisses ist der Beschluss vom 4. August 2025 der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 8. August 2025 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO lief mithin bis zum 22. August 2025 (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 ZPO, § 187 ff. BGB). Am 22. August 2025 ist die Beschwerdeschrift bei dem Verwaltungsgericht als iudex a quo (vgl. ebenfalls § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingegangen. Die Beschwerdebegründung ging am 8. September 2025 und damit ebenfalls fristgerecht (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) beim Oberverwaltungsgericht ein. 3. Die Beschwerde ist jedoch nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Nur soweit das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die mit der Abschiebungsandrohung verbundene Fristsetzung im Bescheid vom 15. Juli 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2025 abgelehnt hat, rechtfertigen die dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfumfang des Senats bestimmen, die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 4. August 2025. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung in erster Linie an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache auszurichten sei. Sie falle regelmäßig zugunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht oder der Sofortvollzug gesetzlich angeordnet ist. Dagegen sei dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung eines solchen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse bestehen könne. Hiergegen ist nichts zu erinnern; dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschl. v. 13.02.2024 – 6 MB 1/24 –, juris Rn. 11 und v. 26.11.2024 – 6 MB 27/24 –, juris Rn. 9 jeweils m.w.N.). Soweit das Verwaltungsgericht jedoch auf dieser Grundlage weiterprüft und zu dem Ergebnis kommt, dass vorliegend keine Zweifel an der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der festgesetzten Ausreisefrist bestünden, kann dem unter Beachtung des Beschwerdevorbringens nicht gefolgt werden. Die Festsetzung der Ausreisefrist findet ihre rechtliche Grundlage in § 50 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach § 50 Abs. 2 AufenthG hat der Ausländer das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG regelt für den Fall, dass (auch) eine Abschiebungsandrohung erlassen wurde, dass die die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen ist. a) Bei der Entscheidung über die Bemessung der Ausreisefrist hat die Behörde abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der baldigen Ausreise des Ausländers und dessen privaten Belangen. Die Ausreisefrist soll es dem Ausländer ermöglichen, seine beruflichen und persönlichen Lebensverhältnisse im Bundesgebiet abzuwickeln und einer Abschiebung durch eine freiwillige Ausreise zuvorzukommen. Die Frist ist mithin so zu bemessen, dass der Ausländer noch diejenigen Angelegenheiten regeln kann, die seine Anwesenheit erfordern. Darüber hinaus gewährleistet die Ausreisefrist im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dass der Ausländer wirksamen Rechtsschutz erlangen kann. Neben der Art des bisherigen Aufenthalts ist regelmäßig dessen Dauer von Bedeutung, weil nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet die vor der Ausreise erforderliche Regelung der Angelegenheiten des Ausländers im Allgemeinen mehr Zeit beansprucht als nach einem kurzfristigen Verbleiben. Welche Frist dem einzelnen Ausländer einzuräumen ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der dargestellten Gesichtspunkte nach den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, Urt. v. 22.12.1997 – 1 C 14.96 –, juris Rn. 15; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 14.03.2017 – 4 MB 13/17 –, juris Rn. 9; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, AufenthG, § 59 Rn. 23). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde dargelegten Umstände des Einzelfalls erscheint die Bemessung der Ausreisefrist durch den Antragsgegner entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in ihrer knappen Begründung ermessensfehlerhaft, § 114 Satz 1 VwGO. Allein der Umstand, dass keine schützenswerten familiären Bindungen im Bundesgebiet vorgebracht waren und die Abschiebung lediglich den Antragsteller als ledigen jungen Mann betrifft, rechtfertigt die an der gesetzlichen Untergrenze liegende Fristsetzung nicht. Der Antragsteller weist mit der Beschwerdebegründung zu Recht darauf hin, dass die ihm im Bescheid vom 15. Juli 2025 gesetzte Ausreisefrist von sieben Tagen zu knapp bemessen sei, um seine Angelegenheiten im Bundegebiet zu ordnen. Der Antragsteller ist seit mehreren Jahren als Koch erwerbstätig und besitzt eine eigene Wohnung. Dass der Antragsgegner insbesondere die berufliche Bindung des Antragstellers bei Bemessung der Ausreisefrist berücksichtigt und dieses private Interesse dem öffentlichen Interesse an einer baldigen Abschiebung des Antragstellers gegenübergestellt hätte, ist nicht erkennbar. Im Bescheid vom 15. Juli 2025 heißt es lediglich, dass die Ausreisefrist von sieben Tagen aufgrund des bereits langandauernden illegalen Aufenthalts angemessen sei. Im Übrigen ist die Bemessung der Frist insoweit nicht angemessen. Innerhalb von sieben Tagen organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um nicht nur die Ausreise als solche zu organisieren, sondern auch das Arbeitsverhältnis zu beenden und die Auflösung des Hausstandes in die Wege zu leiten, erscheint auch für eine ledige Person nicht realistisch. b) Aufgrund der erkennbaren Rechtswidrigkeit der gesetzten Ausreisefrist ist die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids vom 15. Juli 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2025 ebenfalls als rechtswidrig zu bewerten und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung insgesamt anzuordnen. aa) Zwar lässt die fehlerhafte Bemessung der Ausreisefrist im Bescheid vom 15. Juli 2025 die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bei rein nationalrechtlicher Betrachtung unberührt. Die Abschiebungsandrohung einerseits und die Entscheidung über die Setzung einer Ausreisefrist und deren Länge andererseits sind voneinander trennbar. Es ist in der Rechtsprechung für Fälle wie den vorliegenden, in dem die Abschiebungsandrohung mit einer zu kurzen Ausreisefrist verbunden ist, überwiegend anerkannt, dass auf die Klage des Betroffenen nicht die Abschiebungsandrohung als solche, sondern nur die Fristsetzung aufzuheben ist (vgl. für das Asylverfahren BVerwG, Urt. v. 03.04.2001 – 9 C 22.00 –, juris Rn. 9; VGH Mannheim, Urt. v. 29.04.2003 – 11 S 1188/02 –, juris Rn. 35; Dollinger, in: Bergmann/ Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 59 Rn. 26; Zimmerer, BeckOK MigR, 22. Ed. Stand 01.08.2025, § 59 AufenthG Rn. 10). Eine untrennbare Verknüpfung zwischen der Fristsetzung für die Ausreisepflicht und der Abschiebungsandrohung besteht nicht. Die Ausreisefrist kann nach § 50 Abs. 2 AufenthG unabhängig von einer Abschiebungsandrohung festgesetzt werden. Auch kann die Abschiebungsandrohung unter bestimmten Voraussetzungen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 AufenthG) ohne Bestimmung einer Ausreisefrist ergehen. Soweit nach § 59 Abs. 1 AufenthG die Abschiebung „unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden“ soll, dient die Regelung dem bereits beschriebenen Zweck, dem Ausländer vor der Abschiebung eine entsprechende Frist zur Abwicklung seiner beruflichen und persönlichen Verhältnisse im Bundesgebiet und zur freiwilligen Ausreise einzuräumen. Das bedeutet aber nicht, dass die Abschiebungsandrohung selbst rechtswidrig ist und notwendig aufgehoben werden muss, wenn die Fristsetzung ihrerseits rechtswidrig ist. Wird die zusammen mit einer Abschiebungsandrohung verfügte Ausreisefrist als rechtswidrig aufgehoben, ist die verbleibende Abschiebungsandrohung zwar nach der gesetzlichen Konzeption des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unvollständig, behält aber gleichwohl ihren Regelungsgehalt. Die Abschiebung kann auf Grundlage dieser Androhung lediglich nicht vollzogen werden, bevor die Behörde erneut eine Frist gesetzt hat und diese abgelaufen ist (noch zum AuslG BVerwG, Urt. v. 03.04.2001 – 9 C 22.00 –, juris Rn. 9; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 14.03.2017 – 4 MB 13/17 –, juris Rn. 3). bb) Jedoch führt eine an Art. 3 Nr. 3, Nr. 4 und Art. 7 der Richtlinie 2008/115/EG (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABL. EU L 348 vom 24.12.2008, S. 98 ff.) orientierte Betrachtung dazu, dass eine zu befristende Abschiebungsandrohung insgesamt rechtswidrig ist und keinen Bestand haben kann, wenn die Bemessung der Frist rechtswidrig ist. Die nach nationalem Recht erlassene Abschiebungsandrohung stellt regelmäßig eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG dar (vgl. Beschl. d. Senats v. 29.01.2025 – 6 MB 20/24 –, juris Rn. 28; BVerwG, Grundsatzentsch., Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 41; EuGH-Vorlage v. 09.05.2019 – 1 C 14.19 –, juris Rn. 30). Gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG sieht die Rückkehrentscheidung unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 4 eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vor. Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115/EG definiert, was im Sinne der Richtlinie unter dem Begriff der „Rückkehr“ zu verstehen ist. Danach umfasst die „Rückkehr“ ausdrücklich die freiwillige oder auch die erzwungene Rückkehr. Aus dieser Definition ergibt sich der Zweck einer Rückkehrverpflichtung, der darin liegt, dass der Drittstaatsangehörige freiwillig oder unter Zwang in eines der in dieser Bestimmung genannten Länder zurückreist. Entscheidet sich eine nationale Behörde, eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen, prägt diese Entscheidung die Rückkehrverpflichtung; sie wird sozusagen zu einem Bestandteil der Verpflichtung. Daraus folgt, dass die betreffende Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG, d.h. die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung im genannten Sinne auferlegt oder festgestellt wird, keinen Bestand haben kann, wenn hinsichtlich der Entscheidung, ob eine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird, oder in Bezug auf die Dauer dieser Frist eine Rechtswidrigkeit festgestellt wird (EuGH, Urt. v. 01.08.2025 – C-636/23 und C-637/23 –, juris Rn. 73 ff.). 4. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Die insoweit zu ihrer Begründung dargelegten Gründe rechtfertigen die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 4. August 2025 nicht. a) Die Notwendigkeit der Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 4. August 2025 ergibt sich zunächst nicht schon aus der vom Antragsteller gerügten Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen seiner Aufklärungspflicht die Verwaltungsvorgänge, insbesondere die Akten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, umfassend auswerten müssen. Da es dies unterlassen habe, liege ein Verstoß gegen den „Grundsatz des rechtlichen Gehörs“ vor. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine solche „Gehörsrüge“ unabhängig davon, ob der behauptete Verstoß gegeben ist, in Verfahren der vorliegenden Art nicht durchgreift. Das Rechtsmittel der Beschwerde für den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz gemäß § 146 Abs. 4 VwGO ermöglicht in den von § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO mit Blick auf die Verfahrensart gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht etwa von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Oberverwaltungsgericht als zweiter Tatsacheninstanz. Das hat namentlich Bedeutung für einen etwaigen erstinstanzlichen Gehörsverstoß, der durch nachholendes Vorbringen im Beschwerdeverfahren und dessen Berücksichtigung durch das Beschwerdegericht (ohnehin) „geheilt“ würde. Maßgeblich ist allein, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist. Vermeintlich unberücksichtigt gebliebenes Vorbringen ist deshalb mit der Beschwerdebegründung vorzutragen (Beschl. d. Senats v. 06.07.2025 – 6 MB 15/25 – , juris Rn. 14 und v. 11.01.2024 – 6 MB 3/24 –, juris Rn. 17 m. w. N.). b) Hiervon ausgehend hat der Antragsteller es auch im Beschwerdeverfahren nicht vermocht, einen für die Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen sicherungsfähigen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. aa) Ein solcher ergibt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts zunächst nicht aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die Fehlerhaftigkeit dieser Auffassung vermag die Beschwerdebegründung nicht darzulegen. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung mangels Vorliegens eines türkischen Reisepasses hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis nicht erkannt. Hiergegen wendet der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts ein. Ferner liegt nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung vor. Im Ausgangspunkt zutreffend gehen sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Antragsteller davon aus, dass eine rechtliche Unmöglichkeit im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bei einem nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK als sog. inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis bestehen kann (vgl. Beschl. d. Senats v. 10.01.2024 – 6 MB 2/24 –, juris Rn. 18; OVG Schleswig, Beschl. des Senats v. 22.12.2017 – 4 MB 63/17 –, juris Rn. 23; VGH Mannheim, Beschl. v. 05.02.2009 – 11 S 3244/08 –, juris Rn. 15; VGH Kassel, Urt. v. 07.07.2006 –7 UE 509/06 –, juris Rn. 56). Das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens umfasst die Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen – angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen – bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschl. v. 10.05.2007 – 2 BvR 304/07 –, juris Rn. 33; vgl. Beschl. d. Senats v. 10.01.2024 – 6 MB 2/24 –, juris Rn. 22). Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann sich ein unverhältnismäßiger und damit nicht zu rechtfertigender Eingriff in das Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK dann ergeben, wenn die „Verwurzelung“ des Ausländers infolge fortgeschrittener beruflicher und sozialer Integration bei gleichzeitiger Unmöglichkeit der Reintegration im Herkunftsstaat („Entwurzelung“) dazu führt, dass das geschützte Privatleben nur noch in der Bundesrepublik geführt werden kann („faktischer Inländer“, vgl. Beschl. d. Senats 10.01.2024 – 6 MB 2/24 –, juris Rn. 22; VGH München, Beschl. v. 13.07.2010 – 19 ZB 10.1129 – , juris Rn. 7). Das Verwaltungsgericht hat schon eine Verwurzelung des Antragstellers in die deutschen Verhältnisse nicht zu erkennen vermocht. Zwar sei eine Integration in den Arbeitsmarkt erfolgt. Auch verfüge der Antragsteller über einen festen Wohnsitz und Kenntnisse der deutschen Sprache auf B1-Niveau. Allerdings sei eine soziale Einbindung in der Bundesrepublik Deutschland nicht erkennbar. Schutzwürdige familiäre oder soziale Bindungen habe der Antragsteller nicht vorgebracht; solche seien auch sonst nicht ersichtlich. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller eine hinreichende soziale Integration im Beschwerdeverfahren vermocht hat darzulegen, indem er auf seine Mitgliedschaft in der Feuerwehr verweist und eine Vielzahl in der Bundesrepublik Deutschland lebende Familienmitglieder benennt. Denn es fehlt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens jedenfalls an Darlegungen zu einer – kumulativ erforderlichen – Entwurzelung. Bei der Frage der Reintegration in das Heimatland (Grad der Entwurzelung) ist insbesondere maßgebend, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen und geschriebenen Sprache bestehen oder erworben werden können, inwieweit der Ausländer mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und inwieweit er dort bei der Wiedereingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit diese erforderlich sein sollte (OVG Bautzen, Beschl. v. 11.06.2024 – 3 B 52/24 –, juris Rn. 28). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht an dieser Stelle berücksichtigt, dass der Antragsteller im Alter von 18 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und dementsprechend die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend in der Türkei verbracht hat, d.h. dort sozialisiert wurde. Es ist davon auszugehen, dass er aus diesem Grunde auch die türkische Sprache fließend beherrscht. Ferner räumt der Antragsteller selbst ein, dass seine Mutter und Geschwister in der Türkei leben und er zu diesen Kontakt pflegt. Dementsprechend verfügt der Antragsteller über soziale Bindungen in der Türkei, die ihm bei einer Reintegration in die dortigen Verhältnisse – soweit überhaupt erforderlich – unterstützen können. Allein der Hinweis in der Beschwerdebegründung, dass es ihm an weiteren sozialen Beziehungen in der Türkei und einer Nähe zum Heimatland fehle, lässt eine Widereingliederung in die dortigen Verhältnisse keineswegs unmöglich erscheinen. Vielmehr steht es zu erwarten, dass der Antragsteller aufgrund der dort erlebten Sozialisation auch zukünftig in der Lage sein wird, in der Türkei weitere soziale Beziehungen aufzunehmen und sich dort auch wirtschaftlich zu integrieren. bb) Auch soweit das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch des Antragstellers wegen Bestehens eines sicherungsfähigen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG abgelehnt hat, vermag der Antragsteller dies mit seinem Beschwerdevorbringen nicht in Frage zu stellen. Gemäß § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem Ausländer, der geduldet oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist, abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. (1) Unabhängig von der Frage der nachhaltigen Integration eines Ausländers und der Erfüllung der Regeltatbestände des § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG verlangt bereits Satz 1 des § 25b Abs. 1 AufenthG, dass der Ausländer sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geduldet oder als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG im Bundesgebiet aufhält (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 19, 23; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10. 2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 35 ff.; Hupke, in: Huber/Mantel, AufenthG/AslyG, 4. Auflage 2025, § 25b AufenthG, Rn. 6; Röcker, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 25b Rn. 9). Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Antragsteller verfügt weder über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG noch ist er geduldet. Die letzte ihm erteile Duldung war bis zum 24. Juli 2025 gültig. „Geduldet“ ist ein Ausländer zwar nicht nur dann, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist, sondern auch, wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat. Da die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet ist, dem Ausländer von Amts wegen eine Duldung zu erteilen, kann es nicht zu dessen Nachteil gehen, wenn sie dieser Pflicht trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht nachkommt und den Aufenthalt lediglich faktisch duldet (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 24; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 36). Dass der Antragsteller heute noch über einen Duldungsanspruch verfügt, ist aber nicht ersichtlich. Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass dem Antragsteller weder wegen tatsächlicher noch wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zustehe, tritt die Beschwerde – wie bereits ausgeführt – nicht mit Erfolg entgegen. Es wird insoweit auf die obenstehenden Ausführungen unter 4.b)aa) zu § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verwiesen. Allein aus dem „Stillhalten“ der Ausländerbehörde zwecks Überbrückung eines überschaubaren Zeitraums im Rahmen laufender Vorbereitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder während eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes ergeben sich noch keine materiellen Duldungsgründe. Zwar lässt die Systematik des Aufenthaltsgesetzes keinen Raum für einen ungeregelten Aufenthalt eines Ausländers. Dies bedeutet aber nur, dass ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer nach der gesetzlichen Konzeption entweder unverzüglich abzuschieben oder zu dulden ist. Die tatsächliche Hinnahme des Aufenthalts, mithin eine stillschweigende – „faktische“ – Aussetzung der Abschiebung außerhalb förmlicher Duldung, ohne dass die Vollstreckung der Ausreisepflicht betrieben wird, sieht das Gesetz nicht vor (BVerwG, Urt. v. 25.09.1997 – 1 C 3.97 –, juris Rn. 19, Urt. v. 25.03.2014 – 5 C 13.13 –, juris Rn. 20; OVG Münster; Beschl. v. 27.07.2017 – 18 B 543/17 –, juris Rn. 14). Stellt sich heraus, dass die Abschiebung nicht ohne Verzögerung geführt werden kann oder der Zeitpunkt der Abschiebung ungewiss bleibt, ist als „gesetzlich vorgeschriebene förmliche Reaktion auf ein Vollstreckungshindernis“ eine Duldung zu erteilen (BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 06.03.2003 – 2 BvR 397/02 –, juris Rn. 37). Demgemäß ist jedoch nicht schon bei jeder geringen zeitlichen Verzögerung infolge der notwendigen verwaltungsmäßigen Vorbereitungen eine zur Duldung führende Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen, sondern nur bei dem zeitweiligen Ausschluss der Abschiebung aufgrund rechtlicher Verbote oder Hindernisse oder aufgrund tatsächlicher Umstände außerhalb der administrativen Organisation der Abschiebung (vgl. Beschl. d. Senats v. 02.12.2024 – 6 MB 28/24 –, juris Rn. 43; OVG Schleswig, Beschl. v. 14.03.2023 – 4 MB 6/23 –, juris Rn. 13). Es ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, dass dem Antragsteller nach Auslaufen der Duldung am 24. Juli 2025 und zugleich während des laufenden Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine Duldung hätte erteilt werden müssen. Ausweislich des vorliegenden Verwaltungsvorgangs war der Antragsteller vielmehr für diesen Tag zum Termin geladen und sollte zwecks Abschiebung zum Flughafen Hannover gefahren werden (vgl. Bl. 449 VV). Zum Vollzug der geplanten Abschiebung kam es nur deshalb nicht, da der Antragsteller nicht zum Termin erschien und auch nicht auffindbar war. Seitdem baten Verwaltungsgericht und der Senat den Antragsgegner, mit der Abschiebung zuzuwarten, bis das Eilverfahren beendet ist. Auch das darauf basierende „Stillhalten“ des Antragsgegners begründet, wie ausgeführt, keinen materiellen Duldungsgrund. (2) Vor diesem Hintergrund kommt es auf die Frage einer nachhaltigen Integration des Antragstellers durch Erfüllung der Regelvoraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 5 AufenthG im Grunde nicht mehr an. (a) Jedenfalls die Regelvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG ist allerdings auch nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Antragsteller nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG erfülle, da er sich zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung am 4. August 2025 nicht seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten habe, da er erst im September 2019 die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Auch lebe er nicht seit mindestens vier Jahren mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft. Hiergegen wendet der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts ein. Dass die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG vorliegen, ist im Übrigen auch nicht ohne weiteres erkennbar. Zeitlicher Bezugspunkt des Erfordernisses eines sechsjährigen Voraufenthalts bestimmter Qualität ist auch hier der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Der geduldete, gestattete oder von einer Aufenthaltserlaubnis gedeckte Voraufenthalt muss sich auf mindestens sechs Jahre belaufen und grundsätzlich ununterbrochen – den Anforderungen des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG entsprechend – bis zu diesem Zeitpunkt fortdauern (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 34). Dies ist jedoch, wie oben beschrieben, nicht der Fall, da der Antragsteller aktuell nicht (mehr) geduldet ist. Auch ist nicht erkennbar, dass sich der Antragsteller überhaupt ununterbrochen sechs Jahre geduldet, gestattet oder mit Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhält bzw. aufgehalten hat. Die anrechenbare Aufenthaltszeit des Antragstellers beginnt am 18. September 2019. Ab diesem Zeitpunkt war der Aufenthalt des Antragstellers zunächst gestattet. Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Abs. 1 AufenthG gestattet. Ausweislich der vorliegenden AZR-Historie (Bl. 213 VV) erhielt der Antragsteller den Ankunftsnachweis am 18. September 2019. Die Gestattung erlosch mit Unanfechtbarkeit der Ablehnung des Asylantrags am 22. Juni 2023, vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG. Nach Aktenlage erfolgte sodann eine Unterbrechung, denn der Antragsteller erhielt erst im darauffolgenden November 2023 eine Duldung. Selbst wenn man auch den Zeitraum vom 22. Juni 2023 bis zur Erteilung der ersten Duldung am 16. November 2023 (Bl. 156 VV) im Rahmen der Prüfung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG zu Gunsten des Antragstellers berücksichtigen wollte, würde der Antragsteller die mindestens sechsjährige Voraufenthaltszeit nicht erreichen, da die letzte ihm erteile Duldung, wie ausgeführt, nur bis zum 24. Juli 2025 gültig war. Am 24. Juli 2025 hielt sich der Antragsteller jedoch noch nicht sechs Jahre ununterbrochen geduldet oder gestattet in der Bundesrepublik Deutschland auf. (b) Soweit der Antragsteller sich mit seinem Beschwerdevorbringen auf die weitere verwaltungsgerichtliche Prüfung einer nachhaltigen Integration im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG bezieht, verhilft ihm auch dies nicht zum Erfolg, da er – wie ausgeführt – bereits die in § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannte Voraussetzung einer aktuell bestehenden Duldung nicht erfüllt. Auf die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob der Antragsteller angesichts der Formulierung „setzt regelmäßig voraus“ besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht wie die in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 5 AufenthG genannten Leistungen geltend machen und vorweisen kann, kommt es daher nicht entscheidend an. Es bedarf mithin auch keiner Entscheidung des Senats, ob der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen eine besondere soziale Integration glaubhaft gemacht hat, die in der Lage wäre, die Nichterfüllung der regelhaft zu verlangenden Integrationsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG auszugleichen. cc) Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren außerdem meint, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu haben, kann dem nicht zugestimmt werden. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll einem Ausländer die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Der Antragsteller meint, diese Voraussetzungen lägen hier vor. Wie das Verwaltungsgericht jedoch bereits zutreffend ausgeführt hat, stellt § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG keine selbstständige Anspruchsgrundlage dar. Die Systematik des § 25 Abs. 5 AufenthG spricht dafür, dass die Regelung in Satz 2 – wie dann auch die Regelungen in Satz 3 und 4 – an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG anknüpft. Nur wenn diese vorliegen und zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 2 hinzutreten, „soll“ die Ausländerbehörde – in Fortführung und Ergänzung der Kann-Regelung des Satzes 1, die eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nur bei Fällen einer Duldung von weniger als achtzehn Monaten in das uneingeschränkte Ermessen der Ausländerbehörde stellt – eine Aufenthaltserlaubnis erteilen (BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – 1 C 14.05 –, juris Rn. 22). An den Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG fehlt es jedoch nach den oben dargelegten Ausführungen. Die Abschiebung des Antragstellers ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts sowohl rechtlich als auch tatsächlich möglich. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).