Beschluss
6 LA 99/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0924.6LA99.24.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2022 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichterin - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2022 ergangene Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichterin - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat mit dem sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgrund eines in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) keinen Erfolg. Ein solcher Verfahrensmangel liegt nicht vor; er ist jedenfalls nicht hinreichend dargelegt, § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Der Kläger macht einen Verfahrensfehler in Form der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) geltend. Diesen stützt er darauf, dass das Verwaltungsgericht am 14. September 2022 die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten durchgeführt hat. Eine Gehörsverletzung ergibt sich hieraus jedoch nicht. Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.11.1995 – 4 C 10.95 –, juris Rn. 13; OVG Schleswig. Beschl. v. 17.05.2022 – 4 LA 371/19 –, juris Rn. 18) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.10.2018 – 15 ZB 18.31200 –, juris Rn. 4). Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen, ergibt sich aus der Zulassungsantragsschrift nicht. 1. Der Kläger macht im Rahmen seines Zulassungsantrags geltend, das rechtliche Gehör sei verletzt worden, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht unter Rückgriff auf § 102 Abs. 2 VwGO eine Entscheidung getroffen habe. Dem ist nicht zu folgen. § 102 Abs. 2 VwGO gestattet die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Entscheidung des Gerichts trotz Abwesenheit des Beteiligten, wenn in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Der Kläger war ordnungsgemäß geladen und eine § 102 Abs. 2 VwGO entsprechende Belehrung wurde erteilt. Der Kläger ist über seinen Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß unter Einhaltung der Ladungsfrist des § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO geladen worden. Die Ladung zum Termin am 14. September 2022 ging dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des vorliegenden elektronischen Empfangsbekenntnisses am 14. Juli 2022 zu. Die Ladung musste dabei auch nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten des Klägers ergehen. Einer persönlichen Ladung des Klägers bedurfte es nicht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 24.10. 2016 – 4 A 2077/16.A – , juris Rn. 4). Dementsprechend bestand auch kein Bedarf nach Übersendung einer Übersetzung der in der Ladung enthaltenen Hinweise in die Muttersprache des Klägers. In der an den Prozessbevollmächtigten gerichteten Ladung war der Hinweis enthalten, dass im Falle seines Ausbleibens auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Ferner hat das Gericht mit der Ladung darauf hingewiesen, dass der Kläger persönlich keine weitere Ladung erhält. Insoweit wäre es Sache des Prozessbevollmächtigten gewesen, seinen Mandanten von dem Termin zu unterrichten. 2. Soweit der Kläger darüber hinaus im Zulassungsantrag rügt, dass das Verwaltungsgericht dem wegen kurzfristiger Erkrankung seines Prozessbevollmächtigten am Verhandlungstag gestellten Antrag auf Terminverlegung nicht nachgekommen sei, verhilft ihm auch dies nicht zur Zulassung der Berufung. a) Zwar umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG das Recht der Beteiligten, an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen und sich dort zu Tatsachen und Rechtsfragen zu äußern. Er schließt dabei das Recht eines Beteiligten ein, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung infolge einer kurzfristigen, überraschenden Erkrankung eines als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens oder des Verhandelns ist daher in der Regel ein erheblicher Grund i.S.v. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO für eine Terminsänderung (BVerwG, Beschl. v. 21.12.2009 – 6 B 32.09 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Allerdings kann sich ein Beteiligter, der von der Möglichkeit, sich im Rahmen des Zumutbaren rechtliches Gehör zu verschaffen, nicht Gebrauch gemacht hat, später nicht darauf berufen, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden. Ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten obliegt es deshalb, die Hinderungsgründe, auf die er sich berufen will, möglichst noch vor dem Termin schlüssig und substantiiert darzulegen, so dass das Gericht in die Lage versetzt wird, das Vorliegen eines erheblichen Grundes zu beurteilen und gegebenenfalls eine (weitere) Glaubhaftmachung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 2 ZPO zu verlangen (BVerwG, Beschl. v. 20.04.2017 – 2 B 69.16 –, juris Rn. 9; Beschl. v. 21.12.2009 – 6 B 32.09 – , juris Rn. 4; Beschl. v. 20.06.2000 – 5 B 27.00 –, juris Rn. 10 jeweils m.w.N). Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Termin zur mündlichen Verhandlung am 14. September 2022 zu Recht nicht verlegt, da ein erheblicher Grund i.S.d. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO nicht glaubhaft gemacht war. Ausweislich der Gerichtsakte sandte die Kanzlei des Prozessbevollmächtigen des Klägers am Morgen des Verhandlungstages weniger als eine Stunde vor Beginn des Termins ein Fax an das Gericht, in dem um die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung gebeten und mitgeteilt wurde, dass der alleinige Sachbearbeiter erkrankt sei. Eine Bescheinigung über die Verhandlungsunfähigkeit werde nachgereicht. Weitere Angaben, etwa zu der Art der Erkrankung oder den Umständen, aus denen sich die Verhandlungsunfähigkeit ergibt, waren nicht benannt. Ebenso wenig ergibt sich, warum es nicht möglich gewesen sein sollte, hierzu noch vor dem Termin nähere Angaben zu machen. Ein ärztliches Attest wurde erst am folgenden Tage nachgereicht. Das Verwaltungsgericht war auch nicht gehalten, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Glaubhaftmachung aufzufordern oder gar ohne jegliche Substantiierung und Glaubhaftmachung den Termin zu verlegen. Wird eine Terminverlegung erst unmittelbar vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund auch ohne besondere Aufforderung nach § 227 Abs. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt und untermauert sein. Dies erfordert, dass das Gericht aus der Bescheinigung Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen kann. Gerade bei kurzfristig gestellten Anträgen auf Terminverlegung bestehen hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit (OVG Münster, Beschl. v. 22.05.2025 – 19 A 1534/24.A –, juris Rn. 18). Dem ist der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter, wie bereits beschrieben, nicht nachgekommen. b) Vor diesem Hintergrund stellt sich die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage der formellen Wirksamkeit des lediglich per Fax am Morgen des 14. September 2022 eingegangenen Terminverlegungsantrags nicht. Gleiches gilt, soweit der Kläger meint, das Gericht habe jedenfalls darauf hinweisen müssen, dass es eine elektronische Zuschrift des Antrags als erforderlich ansehe. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).