Beschluss
6 LB 19/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:1017.6LB19.24.00
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Leitsätze
1. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kläger nach seinen gegenwärtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. (Rn.19)
2. Der Verweis auf die Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren zur Grundsatzrüge kann dann zur Begründung der Berufung ausreichen, wenn deutlich wird, dass und warum das verwaltungsgerichtliche Urteil aus Sicht des Berufungsführers keinen Bestand haben kann. (Rn.24)
3. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführtes Asylverfahren des im Sinne des § 71a Abs 1 S 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erfolglos abgeschlossen ist, ist auf den Zeitpunkt des Asylantrags in Deutschland und nicht auf (irgend)einen späteren Zeitpunkt abzustellen. (Rn.32)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Kläger nach seinen gegenwärtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. (Rn.19) 2. Der Verweis auf die Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren zur Grundsatzrüge kann dann zur Begründung der Berufung ausreichen, wenn deutlich wird, dass und warum das verwaltungsgerichtliche Urteil aus Sicht des Berufungsführers keinen Bestand haben kann. (Rn.24) 3. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführtes Asylverfahren des im Sinne des § 71a Abs 1 S 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) erfolglos abgeschlossen ist, ist auf den Zeitpunkt des Asylantrags in Deutschland und nicht auf (irgend)einen späteren Zeitpunkt abzustellen. (Rn.32) Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf die Anfechtungsklage des Klägers einen dessen Asylantrag ablehnenden Bescheid aufzuheben. Der Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Nach eigenen Angaben verließ er Ende Dezember 2017 sein Heimatland, stellte am 9. Januar 2018 in Rumänien einen Asylantrag und reiste am 14. Januar 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier stellte er am 12. Februar 2018 einen förmlichen Asylantrag. Auf das Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) teilte Rumänien mit Schreiben vom 7. März 2018 mit, dass das Asylverfahren des Klägers aufgrund seiner Weiterreise eingestellt worden sei, erklärte seine Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylverfahrens und erkannte das Übernahmeersuchen an. Nach Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO im September 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers den Bescheid vom 18. November 2019 gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71a AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2). Zudem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Irak an (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete das Bundesamt auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 27. November 2019 Klage bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhoben. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens hat die Beklagte auf gerichtliche Anforderung mitgeteilt, dass das Verfahren in Rumänien laut Schreiben der rumänischen Behörden vom 3. März 2020 und in Anwendung der Mindestfrist von neun Monaten gemäß der Verfahrensrichtlinie endgültig erfolglos geblieben sei. Rumänien hatte mitgeteilt, dass das Asylverfahren des Klägers am 5. März 2018 eingestellt worden und die Zuständigkeit mangels Überstellung am 7. September 2019 auf die Bundesrepublik übergegangen sei. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2019 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 3. April 2020 den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2019 aufgehoben. Zur Begründung der Aufhebung hat es angeführt, die Beklagte habe den Antrag zu Unrecht unter Berufung auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Es liege kein Zweitantrag i. S. d. § 71a AsylG vor, weil der Asylantrag im Bundesgebiet nicht nach erfolglosem Abschluss des in einem anderen EU-Mitgliedstaat betriebenen Asylverfahrens – sondern bereits vor Abschluss eines solchen Verfahrens – gestellt worden sei. Das Asylverfahren in Rumänien sei erst am 5. März 2018 eingestellt worden. Zuvor, namentlich am 12. Februar 2018, habe der Kläger aber bereits in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt. Für die Beurteilung der Frage, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführtes Asylverfahren im Sinne von § 71a Abs. 1 AsylG erfolglos abgeschlossen sei, sei auch auf den Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland abzustellen. Die Beklagte hat hiergegen einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 31. Juli 2024 zugelassen. Zur Begründung der Berufung verweist die Beklagte auf ihren Bescheid vom 18. November 2019 und den Zulassungsbeschluss des Senats vom 31. Juli 2024. Außerdem nimmt sie Bezug auf die Begründung ihres Zulassungsantrags, nach der – um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG anzunehmen – ein abgeschlossenes Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat (erst) im Zeitpunkt des Zuständigkeitsübergangs nach der Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland – hier im September 2019 – vorliegen müsse. Dies ergebe sich aus einer europarechtskonformen Auslegung des § 14 AsylG. Bis zum Zuständigkeitsübergang nach Ablauf der Sechsmonatsfrist für die Durchführung eines positiv beantworteten Wiederaufnahmeersuchens falle der erneute Asylantrag im Zweitstaat unter das Handlungsregime der Dublin III-VO. Den Mitgliedstaaten sei durch die Dublin III-VO ein rechtliches Regelwerk zur Verfügung gestellt worden, um den das europäische Asylverfahren bestimmenden Grundsatz, dass ein Gesuch um internationalen Schutz nur in einem Staat gestellt werden könne und zu prüfen sei, auch durchzusetzen. Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 3. April 2020 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. II. I. Der klägerische Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Dies gilt unabhängig von den bestehenden Erfolgsaussichten schon deshalb, weil der Kläger trotz gerichtlicher Aufforderung vom 30. Juli 2024 nicht nachgewiesen hat, dass er nach seinen gegenwärtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Für die Beurteilung dieser Voraussetzungen kommt es – anders als für die Beurteilung der Erfolgsaussichten – auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Gericht an und zwar selbst dann, wenn das Prozesskostenhilfeverfahren vom Gericht verzögert behandelt worden ist. Denn aus der Gesetzessystematik folgt, dass die bis zur Entscheidung eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen sind. Sollte die Partei im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr bedürftig sein, so könnte ihr Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Vielmehr müsste das Gericht die Prozesskostenhilfeentscheidung sogleich gemäß § 120a Abs. 1 ZPO wieder ändern bzw. gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine Bewilligung wieder aufheben. Dies zeigt im Übrigen auch § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO, wonach für das einzusetzende Einkommen diejenigen Beträge maßgeblich sind, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten (VGH München, Beschl. v. 20.06.2012 – 8 C 12.653 – , juris Rn. 8; OVG Münster, Beschl. v. 16.06.1992 – 18 E 275/91.A –, juris Rn. 3 ff. m.w.N.; Riese, in: Schoch/Schneider VwGO, 47. EL Februar 2025, § 166 Rn. 124; Wache, in: MüKo ZPO, 7. Aufl. 2025, § 114 Rn. 82). II. Die Berufung der Beklagten, über die der Senat durch Beschluss entscheiden kann (dazu 1.), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (dazu 2.) aber unbegründet (dazu 3.). 1. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (vgl. § 130a Satz 2 i. V m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung liegen vor. Die Sache weist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten auf (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Beschl. v. 11.12.2024 - 1 B 17.24 -, juris Rn. 2), da sich die Entscheidung mittlerweile aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt. 2. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie wurde insbesondere mit dem am 6. August 2024 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz der Beklagten gemäß den Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO fristgerecht und (noch) entsprechend § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet. Nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 4 VwGO muss die Begründung neben einem bestimmten – hier vorliegenden – Antrag die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Diese haben in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auszuführen, weshalb das angefochtene Urteil nach der Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss. Welche Mindestanforderungen danach an die Begründung der Berufung zu stellen sind, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Begründung muss ihre Funktion erfüllen, die übrigen Beteiligten und das Berufungsgericht über die das Berufungsbegehren maßgeblich stützenden Gründe zu unterrichten (BVerwG, Beschl. v. 09.07.2019 – 9 B 29.18 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Diesen Anforderungen kann ausnahmsweise auch eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen genügen (BVerwG, Urt. v. 08.03.2004 – 4 C 6.03 –, juris Rn. 21; Urt. d. Senats v. 26.05.2025 – 6 LB 10/24 –, juris Rn. 26). So ist der Verweis auf die Ausführungen zur Grundsatzrüge dann ausreichend, wenn deutlich wird, dass und warum das verwaltungsgerichtliche Urteil aus Sicht des Berufungsführers keinen Bestand haben kann (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 124a Rn. 358; vgl. auch OVG Greifswald, Urteil vom 17.08.2023 – 4 LB 293/18 OVG –, juris Rn. 19, 12; OVG Schleswig, Beschl. v. 03.02.2020 – 1 LB 24/19 –, juris Rn. 13). So liegt es auch hier. Aus dem Zulassungsvorbringen der Beklagten ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass sie die auch im Berufungsverfahren entscheidungserhebliche Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein erfolglos abgeschlossenes Asylverfahren vorliegt, abzustellen ist, anders als das Verwaltungsgericht beantwortet wissen möchte. Ihre Auffassung hierzu hat die Beklagte hinreichend dargelegt. Es bestehen daher weder für das Berufungsgericht noch für die Beteiligten Unklarheiten darüber, weshalb der angefochtene Gerichtsbescheid nach Auffassung der Beklagten unrichtig ist und geändert werden muss. 3. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 18. November 2019 auf die zulässige Anfechtungsklage des Klägers zu Recht aufgehoben. Der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a) Die Beklagte hat den Asylantrag in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids zu Unrecht unter Berufung auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 Alt. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Hier liegt jedoch kein Zweitantrag i. S. d. § 71a AsylG vor. Ein Zweitantrag ist nach der Legaldefinition aus § 71a Abs. 1 AsylG dann gegeben, wenn der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedoch den Asylantrag im Bundesgebiet am 12. Februar 2018 und damit vor erfolglosem Abschluss des ersten Asylverfahrens in Rumänien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und sicheren Drittstaat i.S.d. § 71a Abs. 1 AsylG gestellt. aa) „Erfolglos abgeschlossen“ i.S.d. § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist das zuvor in einem anderen Mitgliedstaat betriebene Asylverfahren dann, wenn der Asylantrag nach dem betreffenden ausländischen Asylverfahrensrecht entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist. Eine Einstellung ist nicht in diesem Sinne endgültig, wenn das (Erst-)Verfahren noch wiedereröffnet werden kann. Ob eine solche Wiedereröffnung bzw. Wiederaufnahme möglich ist, ist nach der Rechtslage des Staates zu beurteilen, in dem das Asylverfahren durchgeführt wurde (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – , juris Rn. 29, 33). Gemessen an den vorstehenden Vorgaben war das in Rumänien durchlaufene Asylverfahren noch nicht erfolglos abgeschlossen. Gemäß einer entsprechenden Mitteilung vom 3. März 2020 wurde das Asylverfahren dort am 7. März 2018 und damit erst nach der Asylantragstellung in der Bundesrepublik (am 12. Februar 2018) eingestellt. bb) Das in diesem Sinne erfolglos abgeschlossene Asylverfahren muss, um zur Anwendung von § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG zu gelangen, im Zeitpunkt der Asylantragstellung in der Bundesrepublik vorliegen. Dies ergibt sich zunächst aus einer am Wortlaut von § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG und dem Willen des Gesetzgebers orientierten Auslegung sowie aus dem Sinn und Zweck der Norm. Insoweit verweist der Senat auf die ausführliche Begründung des Beschlusses des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. Januar 2023 (1 LA 85/22 –, juris Rn. 7 ff.). Dass bei der Beurteilung der Frage, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführtes Asylverfahren erfolglos abgeschlossen ist, auf den Zeitpunkt des Asylantrags in Deutschland und nicht auf (irgend)einen späteren Zeitpunkt abzustellen ist, ergibt sich darüber hinaus auch aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 71a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Eine andere Auslegung gebietet das Unionsrecht gerade nicht; vielmehr steht es einer solchen entgegen. Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32 (des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. EU L 180 vom 29.06.2013, S. 60 ff. - Asylverfahrensrichtlinie -) bestimmt, dass ein „Folgeantrag“ im Sinne der Richtlinie ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz ist, der nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird […]. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2024 in den Rechtssachen C-123/23 und C-202/23 (juris) geklärt, dass ein Folgeantrag in diesem Sinne auch dann angenommen werden kann, wenn der erste Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2024 – C-123/23 und C-202/23 – , juris Rn. 62). Ferner hat der Gerichtshof im Hinblick auf die Verwendung des Begriffs „gestellt“ in Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32 festgestellt, dass für die Einstufung eines Antrags auf internationalen Schutz als „Folgeantrag“ im Sinne dieser Bestimmung allein das Datum der (tatsächlichen) Stellung des Antrags maßgeblich ist (EuGH, Urt. v. 19.12.2024 – C-123/23 und C-202/23 –, juris Rn. 77). Soweit es teilweise als unklar angesehen wird, welche Bedeutung und Reichweite der Gerichtshof der Europäischen Union dieser „Feststellung“ habe beimessen wollen (so OVG Koblenz, Urt. v. 23.06.2025 – 13 A 11428/21.OVG –, juris Rn. 28), folgt der Senat dem nicht. Dem Gerichtshof der Europäischen Union war aufgrund des Verfahrensgangs in der Rechtssache C-202/23 bewusst, dass das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Anträge auf internationalen Schutz als unzulässig ablehnt, wenn der frühere Antrag auf internationalen Schutz (erst) zum Zeitpunkt des Übergangs der Zuständigkeit für die Bearbeitung des Antrags gemäß Art. 29 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung auf die Bundesrepublik Deutschland bestandskräftig abgelehnt bzw. das Verfahren bestandskräftig eingestellt wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 19.12.2024 – C-123/23 und C-202/23 –, juris Rn. 66). Gerade vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof Art. 2 lit. q der Richtlinie 2013/32 ausgelegt und die Aussage getroffen, dass für die Einstufung eines Antrags als „Folgeantrag“ allein das Datum der Stellung des Antrags maßgeblich ist. Dabei dürfte ihm bewusst gewesen sein, dass sich die Mitgliedstaaten bei der Anwendung nationalen Rechts an dieser Feststellung orientieren werden. Warum gleichwohl „Bedeutung und Reichweite“ der vom Gerichtshof getroffenen Aussage in Frage gestellt werden sollten, erschließt sich nicht (vgl. Beschl. d. Senats v. 26.08.2025 – 6 LA 72/24 –, juris Rn. 9). b) Aufgrund der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 18. November 2019 sind auch die in den Ziffern 2 enthaltene Feststellung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nebst der in den Ziffern 3 und 4 enthaltenen Abschiebungsandrohung und Verfügung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots aufzuheben. Die Entscheidungen sind jedenfalls verfrüht ergangen (BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 21). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe im Sinne der § 132 Abs. 2 VwGO oder § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG liegen nicht vor.