Beschluss
6 MB 28/25
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:1017.6MB28.25.00
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Leitsätze
1. Ein gegen das Land als Rechtsträger gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn in der Hauptsache Verpflichtungsklage zu erheben wäre und der Landesgesetzgeber bestimmt hat, dass Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen die Behörde zu richten sind, die einen angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Das Land selbst ist in diesem Fall nicht prozessführungsbefugt. (Rn.9)
2. Um eine behördliche Auskunft gerichtlich zu erstreiten, ist in der Hauptsache nach prinzipiell erfolglosem Widerspruchsverfahren eine Verpflichtungsklage in Form einer Versagungsgegenklage zu erheben. Der in Literatur und Rechtsprechung ganz überwiegend vertretenen Auffassung, dass in Presseangelegenheiten die Auskunftserteilung im Wege der allgemeinen Leistungsklage durchzusetzen ist, wird nicht gefolgt. (Rn.14)
3. Die behördliche Versagung einer Auskunft gegenüber einer Vertreterin oder einem Vertreter der Presse gemäß § 4 PresseG SH (juris: PresseG SH 2005) stellt bei der gebotenen Auslegung aus Adressatensicht auch unter Berücksichtigung der besonderen Garantien von Art 5 Abs 1 S 2 GG einen Verwaltungsakt dar. Ob die Behörde tatsächlich eine andere Erklärung abgeben wollte, ist ebenso unerheblich wie die gewählte Form.(Rn.19)
4. Die Festlegung auf die Verpflichtungsklage statt einer allgemeinen Leistungsklage im Hauptsacheverfahren verletzt weder Art. 19 Abs 4 GG noch Art. 5 Abs 1 S 2 GG. Insbesondere wird die Durchsetzung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs durch das grundsätzliche Erfordernis eines Widerspruchsverfahrens nicht nennenswert erschwert. (Rn.59)
5. Bei starkem Aktualitätsbezug der Berichterstattung steht der Presse der Weg über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offen. Die Statthaftigkeit dieses Antrages hängt nicht davon ab, ob in der Hauptsache eine allgemeine Leistungs- oder eine Verpflichtungsklage zu erheben ist. Ebenso wenig muss bereits Widerspruch erhoben oder bei Gericht ein Hauptsacheverfahren anhängig sein. (Rn.77)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 5. August 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein gegen das Land als Rechtsträger gerichteter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn in der Hauptsache Verpflichtungsklage zu erheben wäre und der Landesgesetzgeber bestimmt hat, dass Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen die Behörde zu richten sind, die einen angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Das Land selbst ist in diesem Fall nicht prozessführungsbefugt. (Rn.9) 2. Um eine behördliche Auskunft gerichtlich zu erstreiten, ist in der Hauptsache nach prinzipiell erfolglosem Widerspruchsverfahren eine Verpflichtungsklage in Form einer Versagungsgegenklage zu erheben. Der in Literatur und Rechtsprechung ganz überwiegend vertretenen Auffassung, dass in Presseangelegenheiten die Auskunftserteilung im Wege der allgemeinen Leistungsklage durchzusetzen ist, wird nicht gefolgt. (Rn.14) 3. Die behördliche Versagung einer Auskunft gegenüber einer Vertreterin oder einem Vertreter der Presse gemäß § 4 PresseG SH (juris: PresseG SH 2005) stellt bei der gebotenen Auslegung aus Adressatensicht auch unter Berücksichtigung der besonderen Garantien von Art 5 Abs 1 S 2 GG einen Verwaltungsakt dar. Ob die Behörde tatsächlich eine andere Erklärung abgeben wollte, ist ebenso unerheblich wie die gewählte Form.(Rn.19) 4. Die Festlegung auf die Verpflichtungsklage statt einer allgemeinen Leistungsklage im Hauptsacheverfahren verletzt weder Art. 19 Abs 4 GG noch Art. 5 Abs 1 S 2 GG. Insbesondere wird die Durchsetzung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs durch das grundsätzliche Erfordernis eines Widerspruchsverfahrens nicht nennenswert erschwert. (Rn.59) 5. Bei starkem Aktualitätsbezug der Berichterstattung steht der Presse der Weg über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung offen. Die Statthaftigkeit dieses Antrages hängt nicht davon ab, ob in der Hauptsache eine allgemeine Leistungs- oder eine Verpflichtungsklage zu erheben ist. Ebenso wenig muss bereits Widerspruch erhoben oder bei Gericht ein Hauptsacheverfahren anhängig sein. (Rn.77) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 5. August 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin verlegt unter anderem die Tageszeitung „BILD“ und verantwortet deren Internetauftritt „bild.de“. Nach Erhalt eines anonymen Hinweises wandte sich einer ihrer Journalisten an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Flensburg (im Folgenden: Staatsanwaltschaft Flensburg) und erbat eine aus vier konkreten Fragen bestehende presserechtliche Auskunft zu einem nach ihren Informationen laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen eine namentlich bezeichnete Person. Die Beantwortung dieser Fragen lehnte die Staatsanwaltschaft Flensburg nach Prüfung und Abwägung der widerstreitenden Interessen per E-Mail vom 24. Juli 2025 endgültig ab. Den daraufhin gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet gegen „das Land Schleswig-Holstein, Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Flensburg“ hat das Verwaltungsgericht zunächst als Antrag unmittelbar gegen die Staatsanwaltschaft Flensburg gerichtet behandelt und diesen in seinem angegriffenen Beschluss vom 5. August 2025 als zulässig erachtet. Zur Begründung führt es aus, dass die Antragsgegnerin passivlegitimiert sei. Presserechtliche Auskunftsansprüche seien in der Hauptsache im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen und gegen die Körperschaft zu richten, die nach dem materiellen Recht verpflichtet ist, den geltend gemachten Leistungsanspruch zu erfüllen. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Die Antragstellerin begehre keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache; die Voraussetzungen für dieses Begehren lägen auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des Presserechts und der Erfordernisse eines effektiven Rechtsschutzes nicht vor. Die an die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu stellenden hohen Anforderungen würden nicht erfüllt. Es bestehe ein Auskunftsverweigerungsrecht der Antragsgegnerin wegen überwiegender schutzwürdiger privater Interessen i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG sowie wegen entgegenstehender Vorschriften über die Geheimhaltung i. S. d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG. Die diesbezüglich angestellte Abwägung sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sofern sich die Antragstellerin auch auf Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 EMRK berufe, ergebe sich nichts Anderes. Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Auf Nachfrage des Senats hat das Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass die im Rubrum erfolgte Bezeichnung der Staatsanwaltschaft Flensburg als Antragsgegnerin auf einem Versehen beruhe. Nach Anhörung der Beteiligten hat es die Bezeichnung des Antragsgegners in Passivrubrum und Tenor des Beschlusses vom 5. August 2025 berichtigt. Anstelle von „die Staatsanwaltschaft Flensburg, vert. durch die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Schleswig-Holstein, …“ heißt es jetzt: „das Land Schleswig-Holstein, vert. durch den Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein, …“. Hiervon seien auch die Beteiligten übereinstimmend ausgegangen. Entsprechend ist das Passivrubrum im Beschwerdeverfahren angepasst worden. Der Senat hat die Beteiligten zu der bislang im Verfahren nicht erörterten Frage der Zulässigkeit des Antrags, gerichtet gegen das Land Schleswig-Holstein, angehört. II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, aber unbegründet. Der Senat betrachtet den als solchen statthaften Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch unter Berücksichtigung des hierzu erfolgten Vorbringens der Beteiligten als unzulässig. Nach Berichtigung des Passivrubrums im Beschluss vom 5. August 2025 ist geklärt, dass das Verwaltungsgericht über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entschieden hat, von Anfang an gerichtet gegen das Land Schleswig-Holstein als Träger der öffentlichen Verwaltung. Die Antragstellerin hält im Beschwerdeverfahren daran fest, den Antrag gegen das Land zu richten. Hieran wiederum ist der Senat gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO gebunden. Der gegen das Land Schleswig-Holstein gerichtete Antrag ist indes unzulässig, da das Land nicht prozessführungsbefugt ist. Die Prozessführungsbefugnis liegt vielmehr bei der Staatsanwaltschaft Flensburg. Sie müsste als passive Prozessstandschafterin für das Land auftreten. Dies folgt jedenfalls aus der landesrechtlichen Bestimmung des § 69 Abs. 2 LJG i. V. m. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. 1. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage im Hauptsacheverfahren gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, zu richten. Gleiches gilt nach dem Rechtsträgerprinzip für den Fall, dass im Wege der allgemeinen Leistungsklage die Vornahme eines schlicht-hoheitlichen Aktes begehrt wird. Weitergehend eröffnet § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO den Ländern die Möglichkeit zu bestimmen, dass speziell die Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nicht gegen das Land als Rechtsträger, sondern gegen diejenige Behörde zu richten ist, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Diese Vorschrift findet auf die allgemeine Leistungsklage keine entsprechende Anwendung (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.10.2017 – 10 ME 204/17 –, juris Rn. 26; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL Februar 2025, § 78 Rn. 52). Das Land Schleswig-Holstein hat von der durch § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es bestimmt in § 69 Abs. 2 LJG, dass Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen die Landesbehörde zu richten sind, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Entsprechend ist gemäß § 61 Nr. 3 VwGO in § 69 Abs. 1 LJG bestimmt, dass Landesbehörden im Verwaltungsprozess beteiligtenfähig sind. § 69 Abs. 2 LJG regelt einen speziellen Fall der Prozessstandschaft und damit der passiven Prozessführungsbefugnis. Sie ermächtigt die Behörde, im eigenen Namen ihr eigentlich fremde Rechte des Behördenträgers wahrzunehmen. Obgleich das Land auch hier allein Verpflichteter des materiell-rechtlichen Anspruchs wäre und durch eine gerichtliche Entscheidung ausschließlich selbst verpflichtet würde, wäre eine gegen das Land gerichtete Klage in dieser Konstellation unzulässig (OVG Schleswig, Beschl. v. 17.02.2021 – 4 LA 208/19 –, juris Rn. 39 u. a. mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 09.09.2016 – 9 B 78.15 –, juris Rn. 8 und Urt. v. 16.07.2015 – 2 C 41.13 –, juris Rn. 13; Kintz, in: BeckOK VwGO, 74. Ed. 01.07.2025, § 78 Rn. 4 m. w. N.; Brenner in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, VwGO § 78 Rn. 5, 28 f. m. w. N.). Nichts anderes ergäbe sich, wollte man die mit § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO den Ländern eröffnete Bestimmung bereits in § 4 Abs. 1 des Landespressegesetzes (PresseG) sehen (so Groß, Die Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs der Presse, VR 2009, 45, 49). 2. Die landesrechtliche Bestimmung i. S. d. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist auch hier zu berücksichtigen. Die für die Hauptsache entwickelten Anforderungen für Verpflichtungs- und Leistungsklagen sind grundsätzlich in gleicher Weise an einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.11.2021 – 6 VR 4.21 –, juris Rn. 10). Dies gilt auch für die Prozessführungsbefugnis (Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 123 Rn. 56, 75). Müsste die Antragstellerin in der Hauptsache eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO gegen die Staatsanwaltschaft Flensburg als Prozessstandschafterin des Landes (§ 69 Abs. 2 LJG i. V. m. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) erheben, sodass eine gegen das Land gerichtete Leistungsklage unzulässig wäre, kann für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nichts anderes gelten, wenn die begehrte Anordnung der Regelung eines vorläufigen Zustands bezogen auf dasselbe streitige Rechtsverhältnis dienen soll (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). So liegt es hier. a. Bei der Staatsanwaltschaft Flensburg handelt es sich um eine untere Landesbehörde i. S. d. § 7 LVwG und damit um eine Landesbehörde gemäß § 69 Abs. 2 LJG. Sie übt entsprechend § 2 Abs. 1, § 3 LVwG als organisatorisch selbständige Stelle für das Land als Träger öffentlicher Verwaltung öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit aus und untersteht einer Landesoberbehörde (der Staatsanwaltschaft beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht, geleitet vom Generalstaatsanwalt, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 72 Abs. 1 LJG; s. a. Punkt 3.3.3 und 3.2.3 der Anlage zur Bekanntmachung des amtlichen Verzeichnisses der Landesbehörden des Innenministeriums aufgrund § 10 LVwG vom 24. April 2003 – IV 2001 – 131.11 –, Amtsbl. SH 2003, S. 305). Staatsanwaltschaften zählen zweifelsfrei zu den nach § 4 Abs. 1 PresseG verpflichteten Behörden (vgl. Groß, Die Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs der Presse, VR 2009, 45, 47). b. In der Hauptsache wäre gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO eine Verpflichtungsklage gegen die Staatsanwaltschaft Flensburg in der Form einer Versagungsgegenklage zu erheben mit dem Ziel, die Gegenseite unter Aufhebung ihrer ablehnenden Entscheidung verpflichten zu lassen, die begehrte Auskunft zu erteilen. aa. Die erfolgte Ablehnung der begehrten Auskunft stellt einen Verwaltungsakt i. S. d. § 106 Abs. 1 LVwG dar. Ob ein behördliches Schriftstück einen Verwaltungsakt enthält, ist nach den Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln, die für Willenserklärungen allgemein gelten (§ 133 BGB); maßgebend ist danach, wie die Adressatin das behördliche Schreiben von ihrem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte. Stellt sich im Wege der Auslegung heraus, dass die Erklärung als Verwaltungsakt zu werten ist, bleibt es auch dann dabei, wenn die Behörde tatsächlich eine andere Erklärung abgeben wollte, weil sie diese Maßnahme nicht als Verwaltungsakt ansah (OVG Schleswig, Urt. v. 07.07.1999 – 2 L 264/98 –, juris Rn. 20 f.; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 35 Rn. 75). In der E-Mail vom 25. Juli 2025 führt die Staatsanwaltschaft Flensburg aus: „ihre Anfrage habe ich geprüft und die Antwort im Hause abgestimmt. Zum jetzigen Zeitpunkt wird die Staatsanwaltschaft Flensburg Ihre Fragen nicht beantworten. Meine Entscheidung basiert auf einer umfassenden Abwägung, in deren Rahmen ich die möglichen privaten und beruflichen Folgen einer Veröffentlichung für die oder den Beschuldigte/n, für das mutmaßliche Opfer und für potentielle Angehörige sowie die Schwere, die Umstände und die Folgen der mutmaßlichen Tat, der Grad des Tatverdachts und den Verfahrensstand berücksichtigt habe. Gemessen an diesem Maßstab, der sich aus unseren Presserichtlinien ergibt, ist zurzeit eine Auskunft gegenüber der Presse nicht veranlasst. Auch die von Ihnen angeführten Gesichtspunkte/Argumente, die ich – soweit angezeigt – durchaus in meine Überlegungen eingestellt habe, führen zu keinem anderen Ergebnis. …“ Diese Antwort gibt bei verständiger Würdigung hinreichend deutlich zu erkennen, dass die Staatsanwaltschaft die Erteilung der gemäß § 4 PresseG beantragten Auskunft erklärtermaßen zwar nur „zurzeit“, insoweit aber unmissverständlich ablehnt. Die Ablehnung beruht auf der einzelfallbezogenen Anwendung einer öffentlich-rechtlichen Norm (§ 4 Abs. 2 PresseG) durch Subsumtion, Abwägung widerstreitender Interessen und Betätigung des eröffneten Ermessens. Die zitierten „Richtlinien für die Zusammenarbeit der Justiz in Schleswig-Holstein mit den Medien“ (i. d. F. vom 18.09.2020) sehen in Ziff. 2 Abs. 3 vor, dass bei jeder Information der Medien über Inhalt, Art, Umfang und Zeitpunkt der Mitteilung zu entscheiden ist und führen auf, welche gegebenenfalls widerstreitenden Rechte, Grundsätze und Bestimmungen dabei zu berücksichtigen sind (Amtsbl SH 2020, 1414, SchlHA 2020, 376). Der sinngemäßen Aussage, dass der Antragstellerin aufgrund einschlägiger Versagungsgründe kein Auskunftsanspruch zustehe, wohnt damit eine öffentliche Maßnahme in Form einer rechtsgestaltenden Einzelfallregelung inne (i. E. ebenso OVG Bremen, Urt. v. 25.10.1988 – 1 BA 32/88 –, juris Rn. 36 zu § 4 BremPrG; a. A. VG München, Urt. v. 16.04.2015 – M 10 K 13.4759 –, juris Rn. 18). Die Staatsanwaltschaft hatte nicht nur über eine bestimmte Tatsache zu informieren bzw. eine Mitteilung zu machen, sondern nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 PresseG eine rechtliche Prüfung möglicher Ausschluss- und Beschränkungstatbestände vorzunehmen und damit über das „Ob“ und das „Inwieweit“ einer Auskunftserteilung zu entscheiden. Für die Adressatin erkennbar stellte sich diese Entscheidung nicht nur als Wissens-, sondern als Willenserklärung dar, gerichtet auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Sie betrifft den Rechtskreis der Antragstellerin als juristische Person und überschreitet die Innensphäre der handelnden Behörde (vgl. OVG Berlin-Brbg., Urt. v. 10.04.2025 – 10 B 1/24 –, juris Rn. 21; a.A. Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl., Kap. 1 § 4 LPG Rn. 185). Durch Vorenthaltung der nachgefragten Auskunft wird die Antragstellerin in der Ausübung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Pressefreiheit beschränkt. Diese schützt vor allem die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, damit die Presse ihre Aufgabe im Kommunikationsprozess erfüllen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88 –, juris Rn. 39). Dass nicht ausdrücklich von einer Ablehnung des Antrages die Rede ist, der Bescheid nicht als solcher bezeichnet ist und keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, steht dieser Wertung nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.2019 – 7 C 23.17 –, juris Rn. 10). bb. Die von der Presse erstrebte Gewährung der Auskunft ist das Gegenstück hierzu und hat die gleiche formale Qualität (OVG Bremen, Urt. v. 25.10.1988 – 1 BA 32/88 –, juris Rn. 36; vgl. auch Niesler in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Auflage 2023, d) Regelung, Rn. 44). Nicht der Realakt des tatsächlichen Vollzugs der Auskunftserteilung ist maßgeblich, sondern die dem vorgelagerte Entscheidung durch Verwaltungsakt (VG Stuttgart, Urt. v. 18.04.2012 – 1 K 57/12 –, BeckRS 2014, 59227; vgl. zu anderen Auskunftsansprüchen grundlegend: BVerwG, Urt. v. 25.02.1969 – I C 65.67 –, juris Rn. 40, Urt. v. 21.03.1986 – 7 C 71/83 –, juris Rn. 11, Urt. v. 28.11.2007 – 6 A 2.07 –, juris Rn. 13; OVG Schleswig, Urt. v. 21.01.2021 – 4 LB 3/19 –, juris Rn. 61).cc. § 4 PresseG stellt der Behörde eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage zum Erlass eines Verwaltungsaktes zur Verfügung. Nach § 4 Abs. 1 PresseG sind die Behörden des Landes verpflichtet, den Vertreterinnen und Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Inhaltlich begrenzt wird dieser Anspruch durch § 4 Abs. 2 PresseG. Danach können Auskünfte verweigert werden, soweit hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte (Nr. 1), Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen (Nr. 2), ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde (Nr. 3) oder ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet (Nr. 4). § 4 PresseG räumt der Presse damit eine materielle und selbständig einklagbare Rechtsposition ein, über die in einem eigenen Verwaltungsverfahren entschieden wird. Da ein solcher Verwaltungsakt der Bestandskraft fähig ist, bürdet der Gesetzgeber dem Betroffenen damit allerdings auch die Anfechtungslast auf. (1) Ob die Behörde zum Erlass eines der tatsächlichen Auskunftserteilung vorgeschalteten Verwaltungsakts befugt ist, kann, sofern diese Befugnis nicht ausdrücklich in der materiellen Ermächtigungsgrundlage erwähnt wird, durch Auslegung ermittelt werden (von Alemann/Scheffczyk, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 68. Ed. 01.04.2025, § 35 Rn. 149, 97 m. w. N.; allg.: OVG Bautzen, Beschl. v. 07.03.2014 – 3 A 798/13 –, juris Rn. 12). Die Auslegung führt dazu, dass § 4 PresseG eine solche Befugnis enthält. Während § 4 Abs. 1 PresseG isoliert betrachtet einen unmittelbaren Anspruch auf den gewünschten Realakt einzuräumen scheint, ermächtigt § 4 Abs. 2 PresseG die Behörde in einem für die Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG wesentlichen Bereich, über den Anspruch unter Berücksichtigung und Abwägung der vom Gesetzgeber festgelegten Grenzen zu entscheiden und diesen gegebenenfalls auch abzulehnen. Diese Abwägung erfolgt bereits auf Tatbestandsebene unter angemessener Würdigung der über Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Pressefreiheit und deren Belange (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 14.09.2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 16; VG Saarlouis, Urt. v. 23.06.2003 – 1 K 129/02 –, NJW 2003, 3431, 3434 f.). Sie kann im Einzelfall sehr umfassend ausfallen und unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. VGH Mannheim, Urteil v. 11.09.2013 – 1 S 509/13 –, juris Rn. 26, 42 m. w. N.). Soweit der Wahrung anderweitiger Interessen dienende Auskunftsverweigerungsgründe gegeben sind, steht den Behörden nach dem Wortlaut der Norm („können verweigert werden, soweit …“) noch ein Ermessen zu, welches sich auf Art und Umfang der Auskunft bezieht (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 14.09.2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 18), also auf die Frage, auf welche Art und Weise die Behörde ihrer Informationspflicht nachkommt („Gestaltungsermessen“, so schon VG Schleswig, Beschl. v. 03.03.2008 – 15 B 13/08 –, juris Rn. 3; vgl. auch OVG Bremen, Urt. v. 25.10.1988 – 1 BA 32/88 –, juris Rn. 36). Auch das Informationszugangsgesetz des Landes und das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes enthalten keine ausdrückliche Ermächtigung. Dennoch ist anerkannt, dass sowohl die stattgebende als auch die ablehnende Entscheidung über das Informationsbegehren in Form eines begünstigenden bzw. belastenden Verwaltungsaktes ergeht (OVG Schleswig, Beschl. v. 31.03.2021 – 4 O 13/21 –, juris Rn. 4; Urt. v. 21.01.2021 – 4 LB 3/19 –, juris Rn. 61). Dass das Landespressegesetz im Gegensatz zum Informationszugangsgesetz oder des Informationsfreiheitsgesetzes keine flankierenden verfahrensmäßigen Regelungen enthält, spielt keine entscheidende Rolle. Die Existenz solcher Regelungen mag ein Indiz für die Qualifizierung einer behördlichen Handlung als Verwaltungsakt (so wohl BVerwG, Urt. v. 28.11.2007 – 6 A 2.07 –, juris Rn. 13; VG Karlsruhe, Urt. v. 19.06.2020 – 3 K 11632/18 –, juris Rn. 26) und eine darauf gerichtete Befugnis sein, ist aber keine notwendige Voraussetzung. Derartiger Regeln bedürfte es nur, wenn von den Verwaltungsverfahrensvorschriften des Landes bzw. Bundes und dem 8. Abschnitt der Verwaltungsgerichtsordnung abgewichen werden soll. Im Übrigen sind sie entbehrlich. (2) Die Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsaktes ist zugleich typisches Kennzeichen für den öffentlichen (§ 106 Abs. 1 LVwG) bzw. hoheitlichen (§ 35 Satz 1 VwVfG) Charakter der behördlichen Maßnahme und damit für die Frage nach einem bestehenden Über-/Unterordnungsverhältnis. Soweit die Antragstellerin das Bestehen eines solchen Verhältnisses unter Hinweis auf die besonderen Garantien von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verneint und die Presse gegenüber der Behörde in einem „Gleichrangverhältnis“ sieht, folgt der Senat dem nicht, auch wenn zumindest das OVG Münster diese Meinung einmal teilte. Es erkannte aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Aufgabe der Presse, die Bürger auch über behördliche Vorgänge zu informieren, insoweit eine „durch informelle Kontakte geprägte laufende Beziehung“ zwischen Presse und Behörde (Urt. v. 23.05.1995 – 5 A 2875/92 –, juris Rn. 5 ohne w. N.). (a) Dabei kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob zwischen der „öffentlichen“ Maßnahme i. S. d. § 106 Abs. 1 LVwG und der „hoheitlichen“ Maßnahme i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG ein sachlicher Unterschied besteht. Selbst wenn man annähme, dass insoweit ein solcher besteht (verneint von Rohde, in: Praxis der Kommunalverwaltung, LVwG, Stand 2/1999, Anm. 2.c), wäre der Begriff „öffentliche Maßnahme“ jedenfalls nicht enger als der der „hoheitlichen Maßnahme“. Eine hoheitliche Maßnahme liegt vor, wenn die Behörde aufgrund öffentlichen Sonderrechts handelt, also aufgrund einer Norm, die den Staat oder einen sonstigen Träger der öffentlichen Verwaltung exklusiv berechtigt oder verpflichtet und sie einseitig zur Entscheidung durch Verwaltungsakt befugt (OVG Bautzen, Beschl. v. 07.03.2014 – 3 A 798/13 –, juris Rn. 12; Knauff, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 6. EL November 2024, § 35 Rn. 55; Windoffer, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 35 Rn. 37; Rohde, in: Praxis der Kommunalverwaltung, LVwG, Stand 2/1999, Anm. 2.c), während dem Adressaten diese Handlungsform ohne weiteres nicht zustehen kann (von Alemann/Scheffczyk, in: Bader/Ronellenfitsch VwVfG, 68. Ed. 01.04.2025, § 35 Rn. 121). Vor allem über das Kennzeichen der Einseitigkeit sind hier Handlungen im Rahmen konsensualer Handlungsformen wie dem öffentlich-rechtlichen Vertrag oder die behördliche Abgabe privatrechtlicher Willenserklärungen abzugrenzen (Windoffer, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 35 Rn. 37). Diese Handlungen beruhen auf Rechtssätzen, durch die jedermann, also auch der Staat, berechtigt oder verpflichtet wird (Rohde, in: Praxis der Kommunalverwaltung, LVwG, Stand 2/1999, Anm. 2.c). Gibt die Behörde eine einseitige Willenserklärung im Rahmen eines solchen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse ab, fehlt es an deren „Hoheitlichkeit“, da eine solche Willenserklärung ihrer Art nach auch von dem an dem Rechtsverhältnis beteiligten Privaten hätten abgegeben werden können. Hier kann der behördlichen Erklärung keine andere Rechtsnatur zugewiesen werden als der in jeder Hinsicht vergleichbaren Erklärung des Privaten (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 35 Rn. 136). An einem solchen gleichgeordneten Agieren fehlt es hier. (b) Presse und Behörde treffen sich nicht gleichrangig auf privatrechtlicher oder (konsensualer) öffentlich-rechtlicher Ebene. Vielmehr appelliert die (hier) privatrechtlich aufgestellte Presse mit ihrem Auskunftsbegehren an die staatsgerichtete, objektiv-rechtlich formulierte Pflicht, die Wahrnehmung der Pressefreiheit zu gewährleisten und Maßnahmen zu ergreifen, die es den Einzelnen ermöglichen, diese Freiheit auszuüben (Grabenwarter, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 107. EL März 2025, Art. 5 Abs. 1 Rn. 346). Vorrangig gefragt ist der Gesetzgeber. Er hat die Rechtsordnung so zu gestalten, dass die Presse ihrer besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung gerecht wird und ihr eine funktionelle Betätigung ermöglicht wird. Hierzu zählt auch die Schaffung von behördlichen Auskunftspflichten (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 6 A 2.12 –, juris Rn. 27; VGH Mannheim, Beschl. v. 09.05.2017 – 1 S 1530/16 –, juris Rn. 72 m. w. N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.04.2017 – 3 LA 45/16 –, juris Rn. 13). Pflicht der Exekutive ist es, bei der Gesetzesanwendung die Garantie der Pressefreiheit hinreichend zur Geltung zu bringen. Mit dieser (Schutz-)Pflicht geht jedoch die einseitige Befugnis einher, das Auskunftsverlangen nötigenfalls auch abzulehnen, sobald gesetzlich normierte und gegenläufige, durch die Behörde ebenso zu schützende öffentliche oder private Interessen bestehen, die gegenüber der Pressefreiheit überwiegen. Die privatrechtlich aufgestellte Presse ist nicht Teil des Staates. Sie ist weder eine (vierte) Staatsgewalt noch eine körperschaftlich organisierte Trägerin öffentlicher Gewalt oder einzelner Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Sie übt auch keine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit aus. Eine „Gleichrangigkeit“ zwischen Presse und auskunftsverpflichteter Behörde ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Pressetätigkeit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient, vgl. § 3 PresseG. Der Begriff der „öffentlichen Aufgabe“ ist zwar der „entscheidende Kulminationspunkt“ für die Diskussion über die Stellung und die Funktion der Presse in Staat und Gesellschaft (Ricker/Licht, in: Ricker/Weberling PresseR-HdB, 7. Aufl. 2021, 3. Kap. Rn. 3), doch nimmt ein Presseorgan, das eine Auskunft verlangt, deshalb keine öffentliche Aufgabe wahr, wie dies den Trägern der öffentlichen Verwaltung und deren Behörden bzw. Organen zukommt. Die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe durch die Presse ist vielmehr in der „dienenden Funktion“ der institutionell geschützten Pressefreiheit begründet (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 PresseG: Sie dient der freiheitlichen demokratischen Grundordnung). Entsprechend kann die Presse ihre besonderen Privilegien nur um der Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe willen und nur in deren Rahmen in Anspruch nehmen (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.08.1966 – 1 BvR 586/62 –, juris Rn. 40). Die Pressefreiheit dient der sich in einem Prozess der Kommunikation vollziehenden freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung in einem umfassenden Sinn. Innerhalb dieses Prozesses ist die Presse „Medium und Faktor“; ihre Vermittlungsfunktion ist durch Art. 5 Abs. 1 GG zu schützen. Damit die Presse ihrer dienenden Funktion gerecht werden kann, bedarf es einer vom Gesetzgeber zu schaffenden positiven Ordnung mit materiellen, organisatorischen und prozeduralen Regelungen, die sich an der Aufgabe der Pressefreiheit orientiert und geeignet sind zu bewirken, was Art. 5 Abs. 1 GG in seiner Gesamtheit gewährleisten will (zur Rundfunkfreiheit: BVerfG, Urt. v. 05.02.1991 – 1 BvF 1/85 – , juris Rn. 401 f. m. w. N.). Zu dieser Ordnung gehört auch der Auskunftsanspruch, mittels dessen die Presse in die Lage versetzt wird, diese öffentliche Aufgabe zu erfüllen (BGH, Urt. v. 16.03.2017 – I ZR 13/16 – juris Rn. 31). Dementsprechend macht § 4 Abs. 1 PresseG den Anspruch nicht davon abhängig, ob ein Presseorgan eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt, sondern beschränkt lediglich die zu erteilenden Auskünfte auf solche, die (der Erfüllung) der öffentlichen Aufgabe dienen (Groß, Grundlagen des Auskunftsanspruchs der Presse, VR 2008, 192, 194; vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 14.09.2015 – 1 BvR 857/15 –, juris Rn. 18). c. Der vom Verwaltungsgericht und von den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens demgegenüber explizit vertretenen Auffassung, dass in Presseangelegenheiten weder die behördliche Erteilung der Auskunft noch deren Verweigerung als Verwaltungsakt zu qualifizieren und die Auskunftserteilung deshalb im Wege der allgemeinen Leistungsklage durchzusetzen sei (so auch Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl., Kap. 1 § 4 LPG Rn. 186; Weberling, in: Ricker/Weberling PresseR-HdB, 7. Aufl. 2021, 22. Kap. Rn. 2; Partsch, Der Auskunftsanspruch der Presse – Neujustierung durch das BVerwG, NJW 2013, 2858, 2861; Groß, Die Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs der Presse, VR 2009, 45, 49, Köhler, Auskunftsanspruch der Presse gegenüber Unternehmen der öffentlichen Hand, NJW 2005, 2341; a. A. [Verpflichtungsklage] Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 13 Rn. 445), folgt der Senat aus den vorgenannten Gründen jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht. Dies gilt sowohl mit Blick auf den Vergleich zu den Informationszugangsrechten (dazu aa.) als auch in Ansehung der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (dazu bb., cc.) und der Länder (dazu dd.). Beides erhellt nicht in überzeugender Weise, weshalb eine nach außen gerichtete behördliche Entscheidung mit Regelungsgehalt ihren objektiven Rechtscharakter als Verwaltungsakt in Abhängigkeit vom einzelnen Adressaten ändern sollte, solange es sich bei dem Adressaten um ein Privatrechtssubjekt handelt, dem die Behörde ihrerseits nicht privat-, sondern öffentlich-rechtlich handelnd gegenübersteht. Ebenso wenig, wie sich allein aus der verfahrensrechtlichen Funktion des Verwaltungsaktes schließen lässt, dass jede Entscheidung über die Vornahme/Ablehnung von Handlungen ein Verwaltungsakt ist, ist die bloße Existenz der allgemeinen Leistungsklage ein Argument dafür, dass im Zweifel ein Anspruch unmittelbar auf Vornahme eines Verwaltungsrealaktes besteht (Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 35 Rn. 102). Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsprozessrecht greifen systematisch so ineinander, dass die statthafte Klageart nach der Verwaltungsgerichtsordnung der sich aus dem Verwaltungsverfahrensrecht ergebenden Handlungsform der Verwaltung folgt und nicht die Handlungsform der Klageart. Der allgemeinen Leistungsklage kommt „nur“ eine wichtige Auffangfunktion in Fällen zu, in denen wegen Fehlens eines Verwaltungsakts Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ausscheiden (Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 42 Rn. 39 m.w.N.). aa. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt eine vergleichsweise Betrachtung der Lage bei Versagung einer Auskunft nach dem Landespressegesetz einerseits und Versagung von Informationszugangsansprüchen andererseits zu keinem anderen Ergebnis. Eine Ungleichbehandlung der prozessualen Lage – Leistungsklage einerseits, Verpflichtungsklage andererseits – ergibt sich weder aus verfassungsrechtlichen Gründen (dazu (1)) noch aus der unterschiedlichen Ausgestaltung der gesetzlichen Ansprüche (dazu (2)). (1) Die Informationsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG schützt das Recht, sich selbst aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten (BVerfG, Beschl. v. 03.10.1969 – 1 BvR 46/65 –, juris Rn. 27, 34). Nach bisheriger Konzeption des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet sie aber aus sich heraus keinen Anspruch auf Zugang zu den im staatlichen Verantwortungsbereich befindlichen Informationen, wie er nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes und dem Informationszugangsgesetz des Landes gegeben ist (Kaiser, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 5 Abs. 1 Rn. 75 m.w.N.). Betroffen ist der grundrechtliche Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG hingegen, wenn eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt wird. Eine solche Bestimmung ist etwa mit § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG getroffen worden (BVerfG, Beschl. v. 20.06.2017 – 1 BvR 1978/13 –, juris Rn. 20 f.). Verweigert der Staat den Zugang, besteht im Rahmen des eröffneten Bereichs ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang (BVerfG, Urt. v. 24.01.2001 – 1 BvR 2623/95 –, juris Rn. 56). Die Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG reicht insoweit nicht weiter; auch ihr Schutzbereich umfasst nach bisheriger Konzeption des Bundesverfassungsgerichts kein unmittelbares Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle (vgl. BVerfG, Urt. v. 24.01.2001 – 1 BvR 2623/95 –, juris Rn. 55), gewährleistet vom Grundsatz her also auch keinen Auskunftsanspruch (Schnabel, Auskunftsansprüche für Journalisten nach Landespressegesetzen und Informationsfreiheitsgesetz, NVwZ 2012, 854, 855). Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch entwickelt für den Fall, in dem Vertreterinnen und Vertreter der Presse ihr Auskunftsersuchen an eine Bundesbehörde richten und sich insoweit nicht – so das Bundesverwaltungsgericht erstmals – auf eine landesgesetzliche Anspruchsgrundlage berufen können (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 6 A 2.12 –, juris Rn. 15). Doch folgt daraus nicht, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG generell und unmittelbar ein Auskunftsanspruch innewohnt (sodass dem Landespressegesetz nur noch deklaratorische Bedeutung zukäme). Diese Auffassung wird zwar in der Literatur vertreten (etwa Groß, Grundlagen des Auskunftsanspruchs der Presse, VR 2008, 192, 193 f., 196 m. w. N.), ist aber nach wie vor verfassungsrechtlich nicht geklärt. Neben seiner Funktion als Abwehrrecht gewährleistet Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG aus seinem objektiv-rechtlichen Gehalt heraus die institutionelle Eigenständigkeit der Presse (vgl. BVerfG, Urt. v. 05.08.1966 – 1 BvR 586/62 –, juris Rn. 38). Umfang und Grenzen eines verfassungsunmittelbaren Anspruchs lassen sich aus Art 5 Abs. 1 Satz 2 GG hingegen nicht ableiten. Der Verfassungsgeber hat diese Regelung vielmehr dem Bundesgesetzgeber und den Landesgesetzgebern überlassen (so BVerwG, Urt. v. 13.12.1984 – 7 C 139.81 –, juris Rn. 21, 26 m. w. N.). Das zur Klärung berufene Bundesverfassungsgericht bezeichnet die Informationsbeschaffung der Presse zwar als wesentliches Element des Gewährleistungsgehalts der Pressefreiheit und fordert die Beachtung der grundrechtlichen Dimension der Pressefreiheit, erkennt also eine verfassungsrechtlich fundierte Auskunftspflicht an, hat sich jedoch zu einem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch nach wie vor nicht bekannt (ausdr. offengelassen in BVerfG, Beschl. v. 20.07.1988 – 1 BvR 155/85 –, juris Rn. 2, Beschl. v. 08.09.2014 – 1 BvR 23/14 –, juris Rn. 26, Nichtannahmebeschl. v. 27.07.2015 – 1 BvR 1452/13 –, juris Rn. 12; vgl. OVG Berlin-Brbg., Urt. v. 04.04.2024 – OVG 6 B 18/22 –, juris Rn. 31). Aus Respekt vor dem Gesetzgeber zeigt es sich insoweit auch eher zurückhaltend. So hat es für den Fall, dass man den Schutz des Redaktionsgeheimnisses in der Strafprozessordnung vom Standpunkt der Pressefreiheit aus als nicht ausreichend ansehen würde, ausgeführt, dass es nicht seine Sache sei, neues Recht, das ein Verfassungsgebot erst voll realisieren würde, aber keinen eindeutig bestimmten Inhalt habe, also näherer Präzisierung durch den Gesetzgeber bedürfe, selbst zu setzen. Das hieße der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers vorzugreifen. Es könne allenfalls feststellen, dass der Gesetzgeber seine Pflicht, solches Recht zu schaffen, nicht erfüllt habe (BVerfG, Urt. v. 05.08.1966 – 1 BvR 586/62 –, juris Rn. 134). Nach alledem obliegt es sowohl im Presserecht als auch im Bereich des Informationszugangs dem Gesetzgeber, durch einfache Gesetze die Verfassung auszugestalten und dabei über den Ausgleich zwischen öffentlichem Informationsinteresse und berechtigten Geheimhaltungserfordernissen zu entscheiden (so auch Schnabel, Auskunftsansprüche für Journalisten nach Landespressegesetzen und Informationsfreiheitsgesetz, NVwZ 2012, 854, 855). In beiden Fällen besteht ein Anspruch nur nach Maßgabe des Gesetzes und im Sinne eines Rechts, von der verpflichteten Behörde ein bestimmtes Tun, nämlich die Auskunftserteilung bzw. Zugänglichmachung amtlicher Informationen, verlangen zu können. (2) Darüber hinaus ist zutreffend, dass die Gesetzgeber die grundsätzlich voraussetzungslosen sogenannten „Jedermannsrechte“ auf Informationszugang und den besonderen Auskunftsanspruch der Presse in vielerlei Hinsicht unterschiedlich ausgestaltet haben. Ob damit allerdings gerade der informationsrechtlichen Stellung der Presse und deren besonderen Funktionsbedürfnissen Rechnung getragen werden soll (so BVerwG, Beschl. v. 03.05.2016 – 7 C 7.15 –, juris Rn. 7), wäre näher zu untersuchen. Generell dürfte die unterschiedliche Ausgestaltung eher das Ergebnis einer historischen Entwicklung und unterschiedlicher Zielsetzung sein. Während die weitgehend inhaltsgleichen Pressegesetze in den alten Bundesländern nach einem Musterentwurf verfasst und bereits in den Jahren 1964 bis 1966 in Kraft traten (Ricker/Licht, in: Ricker/Weberling PresseR-HdB, 7. Aufl. 2021, 4. Kap. Rn. 35), folgten die Informationszugangs- bzw. -freiheitsgesetze der Länder erst seit Ende der 1990’er Jahre (Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, Einleitung Rn. 202 ff.), ohne sich speziell mit dem Verhältnis zum Presserecht zu befassen. Gleiches gilt für das zum 1. Januar 2006 in Kraft getretene Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Entwicklung der Informationszugangsfreiheit hat in Deutschland wesentliche Impulse durch die internationale und ausländische Rechtsentwicklung auf dem Gebiet der Informationszugangsfreiheit im öffentlichen Sektor und durch das supranationale Unionsrecht erhalten (Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, Einleitung Rn. 1-3). Spezielle Verfahrensregelungen für den presserechtlichen Auskunftsanspruch sind nicht kodifiziert. Einen bundesgesetzlichen Auskunftsanspruch der Presse, aus deren Ausgestaltung Rückschlüsse gezogen werden könnten, gibt es nicht. Als Anknüpfungspunkt für eine vergleichende Betrachtung bleibt damit nur die Ausgestaltung des Verfahrens im Informationszugangsgesetz des Landes Schleswig-Holstein und im Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Diese rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung der Klagearten für das Informationszugangsrecht und den presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht. Wie bereits ausgeführt (s. 2.b.cc.(1)), kann den vorhandenen Regelungen eine positivrechtliche Entscheidung hinsichtlich des statthaften Rechtsmittels nicht bzw. allenfalls mittelbar entnommen werden. Klärungsbedürftig ist im Übrigen, wie sich die nur rudimentär vorhandenen Regelungen zu den allgemeineren Vorschriften aus dem Verwaltungsverfahrensrecht und der Verwaltungsgerichtsordnung verhalten: (a) Für den landesgesetzlichen Informationszugangsanspruch bestimmt § 7 Abs. 2 IZG, dass gegen die Entscheidung durch eine informationspflichtige Stelle ein Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 - 73 VwGO auch dann durchzuführen ist, wenn die Entscheidung von einer obersten Landesbehörde getroffen worden ist. Allein aus der Formulierung „auch dann“ lässt sich ableiten, dass sowohl die antragsgemäße Gewährung des Informationszugangs nach § 5 IZG als auch die Ablehnung nach § 6 IZG als ein dem Widerspruchsverfahren zugänglicher Verwaltungsakt angesehen werden sollen und dass für den Fall einer ablehnenden Entscheidung von der Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage auszugehen ist, die ihrerseits das erfolglose Durchlaufen eines Widerspruchsverfahrens voraussetzt (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21.01.2021 – 4 LB 3/19 –, juris Rn. 61; ebenso Karg, in: Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein, Praxis der Kommunalverwaltung, Stand Januar 2021, § 6 Anm. 3; Drechsler, ebenda § 7 Anm. 1). Mangels ausdrücklicher Regelung folgt dies aber erst aus § 42 Abs. 1 Alt. 2 und §§ 68 ff. VwGO. (b) § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG bestimmt, dass gegen die ablehnende Entscheidung Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig sind. Während sich die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/4493 S. 16) zu dieser Bestimmung nicht verhält, wirft sie laut Kommentarliteratur jedenfalls in Bezug auf die Verpflichtungsklage indes mehr neue Fragen auf, als dass sie hilfreich wäre. Insoweit wird ihr eine allenfalls klärende und nur deklaratorische Bedeutung zugemessen, die andere Rechtsschutzformen nicht ausschließt. Letztlich hängt die Frage nach der statthaften Klageart vom Rechtsschutzziel ab (Schoch, IFG, 3. Aufl. 2024, § 9 Rn. 67 ff., 83 ff.; Sicko, in: BeckOK InfoMedienR, 49. Ed. 01.08.2025, § 9 IFG Rn. 49 m.w.N.). Verfahrensrechtliche Regeln über stattgebende Entscheidungen finden sich nicht. Allenfalls punktuelle Hinweise sind § 7 IFG zu entnehmen, indem er von einer „Entscheidung“ über den „Antrag“ (Absatz 1) und von einer teilweisen „Stattgabe“ (Absatz 2) spricht. Dennoch ist anerkannt, dass diese in Form eines begünstigenden Verwaltungsaktes ergehen (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 21.01.2021 - 4 LB 3/19 -, juris Rn. 64 m.w.N.). (3) Die bereichsspezifische Gesetzgebung im Bereich des Informationszugangs liefert danach kein überzeugendes Argument dafür, dass Auskunftsbegehren nach § 4 PresseG prozessual anders zu behandeln wären. So dürfte sich von selbst verstehen, dass eine presserechtlich auskunftsverpflichtete Behörde, soweit sie nicht proaktiv tätig wird, auch nur antragsgebunden entscheidet, ob und inwieweit sie ihrer Auskunftspflicht nachkommt. Insofern durchläuft auch ein an die Behörde gerichtetes Begehren der Presse ein eigenständiges Verwaltungsverfahren i.S.d. §§ 74, 82 LVwG, in welchem die Voraussetzungen der Auskunftserteilung geprüft werden und an dessen Ende konsequenterweise der Erlass eines Verwaltungsaktes steht. Die notwendigen Regelungen über das Verwaltungsverfahren und das maßgebliche Prozessrecht ergeben sich aus dem Landesverwaltungsgesetz (Verwaltungsverfahrensgesetz) und der Verwaltungsgerichtsordnung nebst länderspezifischen Ausführungsregelungen. Dies schließt nicht aus, einzelne Regelungen, soweit sie dem zugänglich sind, im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG „pressefreundlich“ auszulegen und anzuwenden, falls der Zweck des Auskunftsanspruchs sonst vereitelt oder maßgeblich gefährdet würde – so, wie es etwa bei der Frage, ob betroffene Dritte an dem Verfahren zu beteiligen sind, gehandhabt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.07.2021 – 6 A 10.20 –, juris Rn. 23 ff.; OVG Schleswig, Beschl. v. 24.01.2023 – 3 MB 29/22 –, juris Rn. 9 ff. m.w.N.). bb. Hinsichtlich der von ihr zitierten aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts räumt die Antragstellerin ein, dass diese sich nicht zu der Frage verhält, ob nach Ablehnung eines Auskunftsbegehrens, gestützt auf eine im Landespressegesetz enthaltene Regelung des Auskunftsanspruchs, die allgemeine Leistungsklage oder eine Verpflichtungsklage zu erheben ist. Für diese, vorliegend allein zu klärende Frage, lassen sich daraus nach Auffassung des Senats auch keine überzeugenden Schlüsse ziehen. (1) In seiner bereits angesprochenen Grundsatzentscheidung vom 20. Februar 2013 zum sog. verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nimmt das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich die Statthaftigkeit einer allgemeinen Leistungsklage an (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 6 A 2.12 –, juris Rn. 15). Mangels Normierung eines bundesgesetzlichen Anspruchs bleibe lediglich ein verfassungsunmittelbarer Anspruch, der wiederum im Vergleich zu gesetzlich ausformulierten Auskunftsansprüchen auf das Niveau eines „Minimalstandards“ begrenzt sei, den auch ein Gesetzgeber nicht unterschreiten dürfe. Danach ende das verfassungsunmittelbare Auskunftsrecht dort, wo berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 6 A 2.12 –, juris Rn. 17 ff.). An dieser Rechtsprechung hält das Bundesverwaltungsgericht seitdem prinzipiell fest (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, juris Rn. 12 ff., Urt. v. 16.03.2016 – 6 C 66.14 –, juris Rn. 12 und 20, Urt. v. 08.07.2021 – 6 A 10.20 –, juris Rn. 15, Urt. v. 09.11.2023 – 10 A 2.23 –, juris Rn. 9). Die Antragstellerin beruft sich indes nicht auf diesen verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch, sondern auf den landesrechtlich normierten presserechtlichen Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 PresseG. Eine zusätzliche Berufung auf einen verfassungsunmittelbaren Anspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG kommt daneben nicht in Betracht. Hierfür besteht nach dem normtheoretischen Grundsatz des vorrangig anzuwendenden einfachen Rechts weder ein Bedürfnis noch eine Rechtfertigung. Nötigenfalls kann auch § 4 PresseG im Lichte des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ausgelegt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.2022 – 6 A 7.20, 6 A 8.20 –, juris Rn. 28; i. E. ebenso VGH Kassel, Beschl. v. 20.11.2019 – 8 B 1938/19 –, juris Rn. 59; VGH München, Urt. v. 13.05.2019 – 4 B 18.1515 –, juris Rn. 56; VGH Mannheim, Urt. v. 11.09.2013 – 1 S 509/13 –, juris Rn. 69). (2) Der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung, wonach ein landespresserechtlicher Auskunftsanspruch aufgrund der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „erst recht“ mittels allgemeiner Leistungsklage durchzusetzen sei, kann nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin geht davon aus, dass sich die landespresserechtliche Normierung von Auskunftsansprüchen als einfachgesetzliche Konkretisierung des von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantierten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs darstellt. Dessen prozessrechtliche Durchsetzung habe deshalb „erst recht“ wie die des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs mittels allgemeiner Leistungsklage zu erfolgen. Dieser These vermag sich der Senat aus zuvor genannten Gründen (s. 2.c.aa.(1)) nicht anzuschließen. Es ergibt sich auch bei vertiefter Betrachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG generell und unmittelbar ein Auskunftsanspruch innewohnt. (a) Der zugunsten der Presse einfachgesetzlich formulierte Auskunftsanspruch gegenüber Behörden ist Ausdruck der auf Ausgestaltung angewiesenen objektivrechtlichen Funktion des Grundrechts der Pressefreiheit (Gurlit, Informationsbeschaffung der Medien, AfP 2020, 9, 12 [Rn. 15]; Schnabel, Auskunftsansprüche für Journalisten nach Landespressegesetzen und Informationsfreiheitsgesetz, NVwZ 2012, 854, 855) und kann insoweit auch als verfassungsrechtlich abgesicherter Bestandteil der Pressefreiheit bezeichnet werden (Partsch, Der Auskunftsanspruch der Presse – Neujustierung durch das BVerwG, NJW 2013, 2858). Damit ist aber nicht gesagt, dass die bundesverwaltungsgerichtlich vorangetriebene „Konstitutionalisierung“ des presserechtlichen Auskunftsanspruchs (so Gurlit, Informationsbeschaffung der Medien, AfP 2020, 9 [Rn. 9]) von Inhalt und Umfang her tatsächlich den Gewährleistungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu entnehmen ist. Das Bundesverwaltungsgericht griff mit seiner Rechtsprechung zum verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch lediglich aus der Not gesetzgeberischer Untätigkeit heraus unmittelbar auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zurück, hob aber hervor, dass dies nach der Verfassungsordnung eine auf einen Minimalstandard beschränkte Ausnahme bleiben müsse, um die Ausgestaltungsprärogative des Gesetzgebers nicht zu unterlaufen (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 6 A 2.12 –, juris Rn. 26 ff.). Diesen Grundsatz bestätigte es in einem Urteil aus dem Jahre 2015, folgerte aus der dem Gesetzgeber vorbehaltenen Pflicht zur Normierung und Abwägung gegenläufiger und schutzwürdiger Interessen indes, dass eine solche Abwägung auch in Anwendung des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs vorzunehmen sei. Gehe diese zugunsten der Presse aus, biete Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zugleich eine hinreichende Ermächtigung für den damit verbundenen Grundrechtseingriff Drittbetroffener, sofern eine vorherige Mitteilung an den Dritten erfolge und dessen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz berücksichtigt werde (BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, juris Rn. 26 f., 37, 41 f.). Später beschränkte das Bundesverwaltungsgericht den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch ausdrücklich nicht mehr auf das Niveau eines „Minimalstandards“, sondern gab ihm die gleichen Konturen wie dem Auskunftsanspruch nach den Landespressegesetzen (Himmelsbach/Mann, PresseR, 1. Aufl. 2022, A. Rn. 4 f.; ausf. dazu Schnabel, Die Zukunft des presserechtlichen Auskunftsanspruchs gegen Bundesbehörden, NJW 2016, 1692, 1694). Der Anspruch setze – wie gehabt – voraus, dass die entsprechenden Informationen bei der Behörde vorhanden sind und schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Dies wiederum erfordere im Einzelfall aber eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit gegenläufigen schutzwürdigen Interessen. Dabei dürfe der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch, um eine effektiv funktionsgemäße Betätigung der Presse zu gewährleisten, in seinem materiell-rechtlichen Gehalt nicht hinter dem Inhalt derjenigen presserechtlichen Auskunftsansprüche zurückbleiben, die die Landesgesetzgeber im Wesentlichen inhaltsgleich, auf eine Abwägung zielend und den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genügend in den Landespressegesetzen normiert haben (BVerwG, Urt. v. 16.03.2016 – 6 C 66.14 –, juris Rn. 24, Urt. v. 30.01.2020 – 10 C 18.19 –, juris Rn. 28 f., Urt. v. 08.07.2021 – 6 A 10.20 –, juris Rn. 18, Beschl. v. 12.09.2024 – 10 VR 1.24 –, juris Rn. 20; Burkhardt, in Löffler, Presserecht, 7. Aufl., Kap. 1 § 4 LPG Rn. 24). (b) Diese Entwicklung rechtfertigt gerade nicht den von der Antragstellerin gezogenen Schluss, dass der landesgesetzliche Auskunftsanspruch im Gefolge eines verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs „erst recht“ mittels allgemeiner Leistungsklage zu verfolgen sei. Das Gegenteil ist der Fall. Allein die Tatsache, dass die Beschaffung von Informationen unter dem Schutz des Grundgesetzes steht, besagt noch nicht, dass auf die Erteilung der Information ein Rechtsanspruch besteht (BVerwG, Urt. v. 13.12.1984 – 7 C 139.81 –, juris Rn. 22) und dass ein verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch in seinem materiell-rechtlichen Gehalt nicht hinter dem Inhalt der landespresserechtlichen Auskunftsansprüche zurückbleiben darf. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht den verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch zu einem „vollwertigen Surrogat“ für eine von ihm vermisste bundesgesetzliche Regelung ausgebaut hat, das keine Defizite gegenüber der früheren Rechtspraxis nach den Landespressegesetzen erkennen lässt (so Gurlit, Informationsbeschaffung der Medien, AfP 2020, 9 [Rn. 7]), muss die „Konstitutionalisierung“ des Auskunftsanspruchs doch weiterhin als Ausnahmefall betrachtet werden, der sich in der Verfassung so nicht findet und deshalb Gefahr läuft, mit der dem Gesetzgeber vorbehaltenen Konkretisierung in Konflikt zu geraten (Schnabel, Die Zukunft des presserechtlichen Auskunftsanspruchs gegen Bundesbehörden, NJW 2016, 1692, 1695: „Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung ausgetestet“). Dem Gesetzgeber steht bei der Umsetzung seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht, durch einfachgesetzliche Regelungen die Funktionsbedingungen einer freien Presse und die gesetzlichen Voraussetzungen der Wahrnehmung der Pressefreiheit zu gewährleisten (Grabenwarter, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 107. EL März 2025, Art. 5 Abs. 1 Rn. 347), wiederum ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu. Inhalt dieses Ausgestaltungsspielraums ist es laut Bundesverwaltungsgericht zwar nicht, den Kreis der anspruchsberechtigten „Vertreter der Presse“ zu bestimmen (BVerwG, Urt. v. 21.03.2019 – 7 C 26.17 –, juris Rn. 23), wohl aber, die aus seiner Sicht der Auskunftserteilung entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen zu definieren und gegenüber dem Auskunftsinteresse der Presse bzw. der Öffentlichkeit im Rahmen der Versagungsgründe zu gewichten und auszutarieren. Ein genereller Vorrang des journalistischen Offenbarungsinteresses vor anderen, bei abstrakter Betrachtung verfassungsrechtlich möglicherweise weniger gewichtigen Interessen lässt sich aus der Pressefreiheit nicht herleiten. Der Gesetzgeber ist durch die Pressefreiheit nicht gehindert, Vertraulichkeitsinteressen im Einzelfall den Vorrang einzuräumen. Am Ende muss die Auskunftsregelung insgesamt hinreichend effektiv sein und der Presse im praktischen Gesamtergebnis eine funktionsgemäße Betätigung sichern (BVerwG, Urt. v. 21.03.2019 – 7 C 26.17 –, juris Rn. 23, Urt. v. 27.06.2013 – 7 A 15.10 –, juris Rn. 27, Urt. v. 20.02.2013 – 6 A 2.12 –, juris Rn. 27; VGH Mannheim, Beschl. v. 09.05.2017 – 1 S 1530/16 –, juris Rn. 72 m. w. N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.04.2017 – 3 LA 45/16 –, juris Rn. 13). Nachvollziehbar hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit auf die zu respektierende Ausgestaltungsprärogative des Gesetzgebers verwiesen, die nicht unterlaufen werden dürfe, indem sie auf der Grundlage von Interessensgewichtungen und - abwägungen erfolgt, die nach der Verfassungsordnung – welche selbst den Auskunftsstandard nicht abschließend festlegt – ausschließlich dem Gesetzgeber aufgetragen sind. Die Position von Behörden oder Gerichten, die über die Berechtigung eines geltend gemachten verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs zu entscheiden haben, sei schon im Ansatz nicht vergleichbar mit der Position des Gesetzgebers (BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 – 6 C 12.14 –, juris Rn. 26, Urt. v. 20.02.2013 – 6 A 2.12 –, juris Rn. 29). Erst die Ausübung des gesetzgeberischen Ausgestaltungsspielraums durch Erlass normierter Anspruchsgrundlagen versetzt die Behörden in die Lage, aufgrund eines klar definierten Tatbestandes zu entscheiden, ob die begehrte Auskunft in welchem Umfang wann erteilt wird oder ob diese ggf. auch abzulehnen ist. Der Gesetzgeber schafft damit eine nach der Wesentlichkeitstheorie im Bereich der Grundrechtsausübung erforderliche Ermächtigungsgrundlage, die sich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG naturgemäß nicht findet. Aus Sicht des Senats kann nur dies der – weder vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 6 A 2.12 –, juris Rn. 15, Urt. v. 27.09.2018 – 7 C 5.17 –, juris Rn. 23) noch von der Antragstellerin näher erläuterte – rechtsdogmatische Grund dafür sein, bei dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch von der Statthaftigkeit einer Leistungsklage auszugehen. Anders verhält es sich, wenn der Gesetzgeber tätig geworden ist und der Behörde ein Prüfprogramm an die Hand gibt, anhand dessen eine Entscheidung über ggf. schwierige Sach- oder Rechtsfragen, insbesondere mögliche Ausschluss- und Beschränkungstatbestände einschließlich Interessenabwägung und Ausübung von Ermessen zu treffen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.2020 – 6 C 10.19 –, juris Rn. 12; von Alemann/Scheffczyk, in: Bader/Ronellenfitsch VwVfG, 68. Ed. 01.04.2025, § 35 Rn. 148). cc. Für ihre Auffassung streitende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus der Zeit vor seiner Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 2013 (Urt. v. 20.02.2013 – 6 A 2.12 –, juris) zu landesrechtlich normierten und bis dahin auch gegenüber Bundesbehörden als maßgeblich erachteten presserechtlichen Auskunftsansprüche benennt die Antragstellerin nicht. Solche ist auch nicht ersichtlich. Allein das VG Köln (Urt. v. 31.01.2019 – 6 K 9164/16 –, juris Rn. 20) zitiert ältere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die sich allerdings nicht mit der Presse, sondern mit sonstigen Auskunftsbegehrenden befasst (s. BVerwG, Urt. v. 20.08.2003 – 8 C 13.02 –, juris Rn. 14 m.w.N.) und sich letztlich auf ein Urteil zu einem Widerrufsbegehren zurückführen lässt (BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 – 7 C 58.83 –, juris Rn. 18 m.w.N.). dd. Soweit in der zitierten Rechtsprechung aus den Ländern mehrheitlich die Auffassung vertreten wird, dass der nach den jeweiligen Landespressegesetzen gegebene Auskunftsanspruch durch eine allgemeine Leistungsklage zu verfolgen sei, vermögen die insoweit angeführten Argumente nicht zu überzeugen. (1) Für die Zeit bis zur Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2013 (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 6 A 2.12 –, juris) führt die Antragstellerin gerichtliche Entscheidungen seit 1995 an. Das bereits zitierte OVG Münster (Urt. v. 23.05.1995 – 5 A 2875/92 –, juris) führt zwar aus, dass die behördliche Weitergabe von Informationen an die Presse „in der Regel“ weder in Form noch auf der Grundlage eines Verwaltungsaktes geschehe (Rn. 3), weil aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Aufgabe der Presse, die Bürger auch über behördliche Vorgänge zu informieren, zwischen ihr und den Behörden kein Über-/Unterordnungsverhältnis, sondern eine durch informelle Kontakte geprägte laufende Beziehung bestehe, der die Regelung durch Verwaltungsakt weitgehend fremd sei (Rn. 5). Es weist aber auch darauf hin, dass die Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsaktes bei einem Informationsbegehren der Presse dann Klagegegenstand sei, wenn diese abweichend vom Normalfall des Auskunftsverlangens eine Entscheidung nach Ausübung pflichtgemäßem Ermessens erstrebt (Rn. 6). Dem folgend nahmen auch das VG des Saarlandes (Urt. v. 12.10.2006 – 1 K 64/05 –, juris) und das VG Düsseldorf (Urt. v. 15.10.2008 – 1 K 3286/08 –, juris, dem wiederum folgend: VG Köln, Beschl. v. 19.11.2009 – 6 K 2032/08 –, juris Rn. 34) „in der Regel“ die Statthaftigkeit einer Leistungsklage an (VG des Saarlandes a.a.O. Rn. 41; VG Düsseldorf a.a.O. Rn. 19), zumal aufseiten der die Auskunft verweigernde Behörde „regelmäßig“ kein Rechtsgestaltungswille bestehe. Anhaltspunkte dafür, dass die Auskunftsverweigerung einer vorgehenden Regelung bedürfte, bestünden nicht (VG Düsseldorf a.a.O. Rn. 21). Ebenfalls unter Verweis auf das OVG Münster (a. a. O.) meinte auch das VG Arnsberg (Urt. v. 30.01.2009 – 12 K 1088/08 –, juris, dem folgend: VG Berlin, Beschl. v. 22.05.2012 – 27 K 6.09 –, juris Rn. 1-4), dass die behördliche Weitergabe von Informationen an die Presse „in der Regel“ weder in Form noch auf der Grundlage eines Verwaltungsaktes erfolge (Rn. 24). Soweit es das Verhältnis zwischen der Presse und der zur Auskunft verpflichteten Behörde im Rahmen der Rechtswegprüfung als „Gleichordnungsverhältnis“ einstufen will (Rn. 17), kann dem für die Frage der Verwaltungsaktqualität und der daran anknüpfenden Bestimmung der statthaften Klageart keine maßgebliche Aussage entnommen werden. Es wurde bereits ausgeführt, dass der Senat ein solches „Gleichordnungs“- oder „Gleichrangverhältnis“ nicht zu erkennen vermag (s. 2.b.cc.(2)). Ob aufseiten der Behörde ein „Rechtsgestaltungswille“ besteht, ist nach den oben bereits gemachten Ausführungen unerheblich, sobald die aus Adressatensicht vorzunehmende Auslegung anderes ergibt (s. 2.b.aa.). Der VGH Kassel (Urt. v. 23.02.2012 – 8 A 1303/11 –, juris) bestätigte die Annahme der Vorinstanz, dass der presserechtliche Auskunftsanspruch im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen sei und verwies auf die vorgenannte Entscheidung des VG Düsseldorf (Rn. 28). Zu der Frage, ob die Auskunftsverweigerung im vorliegenden Einzelfall nicht doch einer vorgehenden Regelung bedurft hätte, verhält er sich nicht, obwohl er sich nachfolgend ausführlich mit einer gebotenen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht eines Landesbediensteten aufgrund der Gefahr einer Stigmatisierung und des durch die Pressefreiheit des Art.5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Recht auf Informationsbeschaffung und dem öffentlichen Informationsinteresse befasst (Rn. 31 ff.). Ähnlich verhält es sich bei dem Urteil des VG Hamburg (Urt. v. 25.02.2009 – 7 K 2428/08 –, juris), in welchem ohne Begründung von einer Leistungsklage ausgegangen wird (Rn. 22), in der Begründetheit aber umfassende Ausführungen zum Vorliegen von Versagungsgründen erfolgen (Rn. 40 ff.). (2) Zeitlich nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 6 A 2.12 –, juris) wird in der zitierten Rechtsprechung aus den Ländern hierauf vielfach ohne weitere Auseinandersetzung verwiesen (so VGH München, Beschl. v. 15.05.2023 – 7 CE 23.666 –, juris 21; OVG Münster, Urt. v. 28.06.2016 – 5 A 987/14 –, juris Rn. 33 f.; OVG Magdeburg, Urt. v. 06.12.2016 – 3 L 99/15 –, juris Rn. 136; VG Sigmaringen, Urt. v. 09.02.2023 – 2 K 410/22 –, juris Rn. 15; VG Karlsruhe, Urt. v. 19.06.2020 – 3 K 11632/18 –, juris Rn. 26; VG Dresden, Urt. v. 28.06.2016 – 2 K 3947/14 –, juris Rn. 25, 40; VG Stuttgart, Urt. v. 23.06.2016 – 1 K 3376/13 –, juris Rn. 35); in manchen Fällen nicht einmal das. Die insoweit in ständiger Rechtsprechung angenommene Statthaftigkeit der allgemeinen Leistungsklage (BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 – 6 A 2.12 –, juris Rn. 15, Urt. v. 08.07.2021 – 6 A 10.20 –, juris Rn. 15) kann indes, wie ausgeführt, für die vorliegende Fallkonstellation nicht als wegweisend angesehen werden (s. 2.c.bb.). ee. Nach alledem schließt sich der Senat einer in der Rechtsprechung vertretenen – aus der Zeit vor der Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 20.02.2013 – 6 A 2.12 –, juris) stammenden – Mindermeinung an, wonach sich die Behörde vor der Auskunftserteilung, die für sich genommen im Wege der Leistungsklage erstritten werden könnte, mit dem Auskunftsbegehren zu befassen und eine Entscheidung darüber zu treffen hat, ob es die Auskunft erteilt oder aus den in § 4 Abs. 2 LPresseG genannten Gründen verweigert. Diese Entscheidung ist sowohl bei positivem als auch bei negativem Ergebnis ein Verwaltungsakt, da sie von einer (Justiz-)Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts und mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen zu treffen ist (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 25.10.1988 – 1 BA 32/88 –, juris Rn. 36, bezogen auf eine ständige Belieferung mit bestimmten Informationen; VG Stuttgart, Urt. v. 18.04.2012 – 1 K 57/12 –, BeckRS 2014, 59227, insoweit in den nachfolgenden Instanzen bestätigt, vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11.09.2013 – 1 S 509/13 –, juris Rn. 20, 71; BVerwG, Urt. v. 01.10.2014 – 6 C 35.13 –, juris Rn. 15; in diese Richtung auch OVG Berlin, Urt. v. 25.07.1995 – 8 B 16/94 –, juris Rn. 21-23). 3. Dass diese Entscheidung, wie die Antragstellerin mit Blick auf die Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG meint, „die Verfassungstradition der Bundesrepublik Deutschland nach jahrzehntelang gefestigter Rechtsprechung umkehrt“, ist nach den vorstehenden Ausführungen weder überzeugend dargelegt, noch zu erkennen. Eine vorsorglich gerügte Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 5 Abs. 1 GG ist darüber hinaus ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit ist in Erinnerung zu rufen, dass vorliegend über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu entscheiden ist. Die Kritik der Antragstellerin aber richtet sich dagegen, in Hauptsacheverfahren die allgemeine Leistungsklage für presserechtliche Auskunftsansprüche als unstatthaft zu erachten, weil die Presse in der Ausübung ihrer demokratischen Funktion nicht durch das Erfordernis eines Widerspruchsverfahrens ausgebremst werden dürfe. Dem hohen Aktualitätserfordernis effektiver Pressearbeit und damit den Funktionsbedürfnissen der Presse werde auch durch die Herabsenkung der prozessualen Erfordernisse im Eilrechtsschutz Rechnung getragen. Demgegenüber käme es zu einer erheblichen Missachtung und Aushöhlung des Gewährleistungsgehalts von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die Presse zur Durchsetzung ihres Auskunftsanspruchs auf das Erfordernis eines zusätzlichen Widerspruchsverfahrens verwiesen würde. Dies würde sie vor Anforderungen stellen, die der Erfüllung ihrer demokratischen Funktionen nicht gerecht werde. Es würde die Durchsetzung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs erheblich verzögern und dadurch regelmäßig eilbedürftige Pressearbeit erschweren oder gar verunmöglichen. Am nachfolgend beschriebenen Prüfungsmaßstab gemessen (dazu a. und b.) ergibt sich eine Grundrechtsverletzung weder unmittelbar im konkreten Fall noch mittelbar, indem man die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage nach der behördlichen Handlungsform und der statthaften Klageart im Falle einer behördlichen Auskunftsverweigerung gegenüber der Presse als erhebliche Vorfrage betrachtet für die Entscheidung, wer im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes als Antragsgegner prozessführungsbefugt ist (dazu c)). a. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet sowohl den Zugang zum Gericht als auch die Wirksamkeit des Rechtsschutzes. Der Zugang zum Gericht darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Die Gerichte haben das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 19.01.2021 – 1 BvR 2671/20 –, juris Rn. 23 m.w.N., Beschl. v. 08.09.2014 – 1 BvR 23/14 –, juris Rn. 23). b. aa. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährt ein subjektives Abwehrrecht für die im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen, um den Grundrechtsträgerinnen und -trägern Freiheit gegenüber staatlichem Zwang zu verbürgen. Zugleich hat die Bestimmung eine objektiv-rechtliche Seite, indem sie das Institut „Freie Presse“ garantiert (BVerfG, Urt. v. 05.08.1966 – 1 BvR 586/62 –, juris Rn. 38). Gemäß Art. 19 Abs. 3 GG kann sich auch die Antragstellerin als Verlegerin hierauf berufen (vgl. nur Grabenwarter, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 107. EL März 2025, Art. 5 Abs. 1 Rn. 229 m. w. N.). Überall dort, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, ist der Staat verpflichtet, in seiner Rechtsordnung dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen. Die daraus folgende (Schutz-)pflicht trifft auch die Judikative (Grabenwarter, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, 107. EL März 2025, Art. 5 Abs. 1 Rn. 348, 355). bb. Allerdings kann von einer „Unbedingtheit“ des presserechtlichen Auskunftsanspruchs, die die Antragstellerin aus der Verfassungstradition meint herleiten zu können, nicht die Rede sein, denn auch die Rechte der Presse sind nicht schrankenlos gewährleistet. (1) Gemäß Art. 5 Abs. 2 GG findet die Pressefreiheit ihre Schranken u. a. in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, die sich nicht gegen die von Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheitsrechte an sich richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen. Dieses Rechtsgut muss in der Rechtsordnung allgemein und damit unabhängig davon geschützt sein, ob es durch Meinungsäußerungen oder auf andere Weise verletzt werden kann (BVerfG, Beschl. v.26.02.2008 – 1 BvR 1602/07 – , juris Rn. 50). Beschränkt die zum Schutz dieses Rechtsguts ergriffene Maßnahme die Meinungs- oder Pressefreiheit, so führt nicht schon dies zur Verneinung des Charakters der ermächtigenden Rechtsnorm als allgemeines Gesetz. Bei seiner Anwendung ist aber zu klären, ob die Güterabwägung zu einem Vorrang des Schutzes des Rechtsguts führt, dem das allgemeine Gesetz dient. Soweit die zur Beschränkung ermächtigenden Rechtsnormen auslegungsbedürftig sind, darf die Auslegung nicht zur Außerachtlassung des Schutzgehalts von Art. 5 Abs. 1 GG führen (BVerfG, Urt. v. 27.02.2007 – 1 BvR 538/06 –, juris Rn. 47, Nichtannahmebeschl. v. 22.08.2000 – 1 BvR 77/96 –, juris Rn. 8). Es bedarf mithin einer Zuordnung der durch das Grundrecht und durch ein „allgemeines Gesetz“ geschützten Rechtsgüter (BVerfG, Beschl. v. 15.11.1982 – 1 BvR 108/80 –, juris Rn. 30). An den durch Art. 5 Abs. 2 GG eröffneten Schranken vermag auch § 1 Abs. 2 PresseG nichts zu ändern. Hier ist bestimmt, dass die Freiheit der Presse nur den Beschränkungen unterliegt, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind. Diese auch in anderen Landespressegesetzen zu findende Formulierung könnte im Sinne einer Schutzverstärkung verstanden werden, die die verfassungsrechtlich an sich gegebenen (Art. 5 Abs. 2 GG, Art. 30, 70 ff. GG) Möglichkeiten einer Beschränkung durch Bundesgesetz oder andere landesrechtliche Normen außerhalb der Pressegesetze ihrerseits durch einen exklusiven Gesetzesvorbehalt zu Gunsten des Landespressegesetzgebers begrenzt (Cornils, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 1 Rn. 13 ff.). Indes kann die Befugnis des Bundesgesetzgebers, allgemeine Gesetze mit rechtlicher oder faktischer Eingriffswirkung auf die Pressefreiheit im Rahmen ihm zustehender Gesetzgebungskompetenzen zu erlassen, durch ein Landespressegesetz nicht wirksam abbedungen werden. Ein derart weitreichender Exklusivitätsanspruch kann den pressegesetzlichen Sperrnormen auch vernünftigerweise nicht zugeschrieben werden (Cornils, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 1 Rn. 18). (2) Zu den allgemeinen Gesetzen i.S.d. Art. 5 Abs. 2 GG zählen auch das Verwaltungsverfahrensrecht und die Verwaltungsgerichtsordnung, deren Anwendung dazu führen kann, der gerichtlichen Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs Grenzen zu ziehen. Sie dienen ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung der Regelung und Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens und der Rechtssicherheit; dieses einzuhalten bzw. im Rahmen der Rechtsfindung oder auch der Rechtsfortbildung zu beachten, ist Ausdruck und Gebot des Grundsatzes der Gesetzesbindung der Behörden und Gerichte als tragender Bestandteil des Gewaltentrennungsgrundsatzes und damit wiederum der Rechtsstaatlichkeit. Die in Art. 20 Abs. 3 GG festgelegte Bindung an „Gesetz und Recht“ verpflichtet allerdings auch, bei der Auslegung einfachrechtlicher Normen und ihrer konkreten Anwendung die grundgesetzliche Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG im Einzelfall zu berücksichtigen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. 28.08.2000 – 1 BvR 1307/91 –, juris Rn. 16, Beschl. v. 14.02.1973 – 1 BvR 112/65 –, juris Rn. 38), mithin die über die individuelle Meinungsfreiheit hinausgehende Bedeutung der Presse für die freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung. Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zur Information versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie eröffnete Rolle wirksam wahrzunehmen. Gewährleistet sind alle spezifisch mit der Pressearbeit zusammenhängenden Tätigkeiten und damit die institutionelle Eigenständigkeit der Presse „von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung“ (stRspr BVerfG, Beschl. v. 06.11.2019 – 1 BvR 16/13 –, juris Rn. 94, Stattgebender Kammerbeschl. v. 28.08.2000 – 1 BvR 1307/91 –, juris Rn. 13, Beschl. v. 15.11.1982 – 1 BvR 108/80 –, juris Rn. 30 jeweils m. w. N.; Kaiser, in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 5 Abs. 1 Rn. 83 und 89). c. Daran gemessen greift die vorliegende Entscheidung zwar in die Schutzbereiche des Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ein, indem sie die Zulässigkeit des Antrages verneint, doch vermag der Senat nicht zu erkennen, dass sich dadurch eine der von der Antragstellerin beschriebenen Gefahren in entscheidungserheblicher Weise realisiert bzw. die Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 GG und des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt würden. aa. Die thematisierte Frage nach der behördlichen Handlungsform und der statthaften Klageart in der Hauptsache im Falle einer behördlichen Auskunftsverweigerung gegenüber der Presse stellt sich hier nur als Vorfrage für die Entscheidung, wer als Antragsgegner prozessführungsbefugt ist. Im Übrigen werden die in Rede stehenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen nicht entscheidungserheblich berührt, da die sonstige Zulässigkeit des Antrages nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht von der Beantwortung dieser Vorfrage abhängt. Die Statthaftigkeit des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Falle eines Leistungsbegehrens nicht davon abhängig, ob in der Hauptsache eine allgemeine Leistungs- oder eine Verpflichtungsklage zu erheben ist. Auch hat der Antrag nicht zur Voraussetzung, dass bei dem Gericht bereits ein Verfahren zur Hauptsache anhängig ist oder dass der Antragsteller gegen die ablehnende Verwaltungsentscheidung bereits Widerspruch erhoben hat; dieser muss lediglich noch möglich sein, so dass die ablehnende Verwaltungsentscheidung noch nicht bestandskräftig ist (Schoch/Schneider, VwGO, 47. EL Februar 2025, § 123 Rn. 106). Diese Möglichkeit besteht für die Antragstellerin weiterhin, da die ablehnende Entscheidung der Staatsanwaltschaft entgegen § 70 Abs. 2, § 58 Abs. 1 VwGO keine Rechtsmittelbelehrung enthielt und ein Widerspruch dagegen innerhalb eines Jahres erhoben werden kann, § 70 Abs. 2, § 58 Abs. 2 VwGO. bb. Im Übrigen bewegt sich die Ablehnung des Antrags als unzulässig innerhalb des beschriebenen verfassungsrechtlichen Rahmens. Dass die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich auch von der Prozessführungsbefugnis der Gegenseite und damit von der behördlichen Handlungsform und der statthaften Klageart in der Hauptsache abhängt (s.o. 2.), rügt die Antragstellerin nicht. Diese Abhängigkeit beruht auf der Anwendung der sich aus dem Landesverwaltungsgesetz und der Verwaltungsgerichtsordnung ergebenden verfahrensrechtlichen Vorgaben, sodass insoweit von einer sachlich gerechtfertigten Entscheidung und nicht von einer unzumutbaren Erschwerung des von Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Zugangs zu Gericht ausgegangen wird. Darüber hinaus führt die hier inzident getroffene Entscheidung für die Statthaftigkeit der Verpflichtungsklage mit prinzipiell vorgeschaltetem Widerspruchsverfahren statt einer allgemeinen Leistungsklage – mit der Folge der Unzulässigkeit des Antrags – auch mit Blick auf die besondere Rolle der Presse weder zu einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 GG noch des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Auch Angehörigen der Presse wird dadurch der Zugang zum Gericht nicht unzumutbar erschwert. Ebenso wenig ergibt sich daraus für sie ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Pressefreiheit. (1) Insbesondere erscheint es nicht angebracht oder geboten, dem für einen Verwaltungsakt i.S.d. § 106 Abs. 1 LVwG (§ 35 Abs. 1 VwVfG) maßgeblichen und charakteristischen Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen auskunftserteilender Behörde und privatrechtlich aufgestellter Presse ein anderes als das hier zugrunde gelegte Verständnis (s. 2.b.cc.(2)) beizugeben, um der Presse eine Verfolgung ihres Anliegens „mit geringeren prozessualen Hürden“ zu ermöglichen, weil der allgemeinen Leistungsklage kein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO vorauszugehen hat. (a) Die in Rede stehenden, ineinandergreifenden Verfahrensvorschriften (§ 106 Abs. 1 LVwG, § 42 Abs. 1 Alt. 2, §§ 68 ff. und § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 69 Abs. 2 LJG) sind geeignet und erforderlich, um den Erfordernissen einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten funktionstüchtigen Verwaltung und Rechtspflege Rechnung zu tragen. Ebenso wenig, wie der Gesetzgeber gehalten ist, der Presse- und Rundfunkfreiheit gegenüber diesem Gemeinschaftsgut absoluten Vorrang einzuräumen (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 22.08.2000 – 1 BvR 77/96 –, juris Rn. 11), kann es Aufgabe der Rechtsprechung sein, dies bei der Auslegung und Anwendung der von ihm geschaffenen Verfahrensvorschriften zu tun. Dabei wird nicht verkannt, dass erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen die für die Demokratie essentielle freie Presse in den Stand versetzt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken und die ihr zukommende Informations- und Kontrollfunktion wirksam wahrzunehmen, weshalb ihr Auskunftsanspruch im Interesse einer zeitnahen Informationsbeschaffung nicht über das Verfahrensrecht ausgehöhlt oder entwertet werden darf (BVerwG, Urt. v. 08.07.2021 – 6 A 10.20 –, juris Rn. 25; OVG Schleswig, Beschl. v. 24.01.2023 – 3 MB 29/22 –, juris Rn. 5). Dies ist der Grund dafür, dass die Rechtsprechung etwa die Anforderungen eines Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO zum Anordnungsgrund bei der regelmäßig gegebenen Vorwegnahme der Hauptsache speziell in presserechtlichen Verfahren heruntersetzt, sofern ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. In diesem Fall darf der Verweis auf das Hauptsacheverfahren nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 08.09.2014 – 1 BvR 23/14 –, juris Rn. 25 ff.; stRspr BVerwG, Beschl. v. 13.02.2025 – 10 VR 2.25 –, juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.09.2022 – 3 MB 13/22 –, juris Rn. 31). Zudem ist es in Umsetzung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs gerade nicht vorgesehen oder verfassungsrechtlich geboten, vor Erteilung oder Ablehnung der Auskunft die Betroffenen, deren private Interessen in die Abwägung mit dem Auskunftsinteresse der Presse einzustellen sind, anzuhören oder um deren Einwilligung in die Auskunftserteilung nachzusuchen (BVerwG, Urt. v. 08.07.2021 – 6 A 10.20 –, juris Rn. 25; OVG Schleswig, Beschl. v. 24.01.2023 – 3 MB 29/22 –, juris Rn. 9 ff.; vgl. auch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 28.08.2000 – 1 BvR 1307/91 –, juris Rn. 33 ff.). Diese Vorgehensweise setzt jedoch voraus, dass die Einhaltung der in Rede stehenden Verfahrensvorschriften entweder verzichtbar ist, weil verfassungsrechtlich nicht geboten, oder dass sie einer entsprechend „pressefreundlichen“ Auslegung zugänglich sind. Dass dies bei den hier in Rede stehenden verfahrensrechtlichen und prozessualen Vorschriften der Fall wäre, ist weder der unter 2.c. ausgewerteten Rechtsprechung zu entnehmen, noch sonst von den Beteiligten dargelegt und zudem nicht erkennbar. Selbst wenn dem so wäre, erschiene eine andere als die hier gewählte Auslegung und Anwendung aus Sicht des Senats auch nicht geboten. Denn auch das Interesse an einer zeitnahen Informationsbeschaffung kann nicht um jeden Preis gewährleistet sein. Die Erfordernisse der Gewähr rechtsstaatlich geordneter Verwaltungsverfahren und -prozesse müssen ebenso beachtet werden wie die Freiheit journalistischer Arbeit. Die Pressefreiheit darf dabei nicht nur vom Blickpunkt der Medien aus gesehen und nicht als rechtliche Privilegierung jeglicher der Nachrichtensammlung und -verbreitung dienenden Handlung verstanden werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 22.08.2000 – 1 BvR 77/96 –, juris Rn. 12). Eine verfassungswidrige Vereitelung oder maßgebliche Gefährdung des Gebots zügiger Informationsbeschaffung steht deshalb nicht zu befürchten. (b) Die Antragstellerin verkennt, dass sich die Voraussetzungen zur Erlangung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO und die Laufzeit eines hierauf bezogenen Gerichtsverfahrens nicht dadurch zulasten einer zügigen Informationsbeschaffung durch die Presse verändern müssen, dass nach erfolgter Ablehnung der begehrten Auskunft in der Hauptsache Widerspruch zu erheben und eine Verpflichtungsklage gegen die handelnde Behörde prinzipiell erst nach erfolglosem Widerspruchsverfahren statthaft ist. Anders als der zu diesem Ergebnis führende Vorschriftenkomplex lässt das übrige, insoweit potenziell betroffene Prozessrecht hinreichend Raum, um dem Interesse an einer zeitnahen Informationsbeschaffung durch die Presse nachzukommen. Die Durchsetzung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs müsste sich dadurch nicht erheblich verzögern; regelmäßig eilbedürftige Pressearbeit würde nicht, wie die Antragstellerin meint, erschwert oder gar verunmöglicht. Wie soeben unter (a) ausgeführt, kann die Presse ihren Auskunftsanspruch im Rahmen eines die Hauptsache vorwegnehmenden Antrags nach § 123 Abs. 1 VwGO geltend machen, sobald ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Dies steht auch hier nicht in Zweifel; dem hohen Aktualitätserfordernis effektiver Pressearbeit und damit den Funktionsbedürfnissen der Presse wäre damit Rechnung getragen. Der Antrag ist auch unabhängig davon statthaft, ob in der Hauptsache eine Verpflichtungs- oder eine allgemeine Leistungsklage zu erheben ist. Erst wenn ein derartiges Aktualitätserfordernis nicht besteht und die Beantragung einer einstweiligen Anordnung ausscheidet, bleibt die Presse auf das Hauptsacheverfahren beschränkt. Insoweit wäre allerdings erst noch überzeugend darzulegen, warum die Pressearbeit auch ohne ein besonderes Aktualitätserfordernis ausgehöhlt oder entwertet, erschwert oder gar verunmöglicht würde. Zutreffend ist, dass in der Hauptsache gemäß § 75 Satz 2 VwGO grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts Klage erhoben werden kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Behörde stets eine dreimonatige Frist bis zur beantragten Entscheidung zusteht. Für den hier einmal unterstellten Fall, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Frage kommt oder nicht zum Erfolg führt, aber dennoch eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben ist, bietet § 75 VwGO ausreichende Auslegungsspielräume, um den Bedürfnissen der Presse an einer zeitnahen Entscheidung Rechnung zu tragen. Zum einen erklärt § 75 Satz 1 VwGO die Durchführung eines Vorverfahrens für verzichtbar, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde. Zum anderen bestimmt § 75 Satz 2 VwGO, dass eine Klageerhebung bei Vorliegen besonderer Umstände des Falles auch schon vor Ablauf von drei Monaten zulässigerweise erhoben werden kann. Welche Frist „angemessen“ ist bzw. „wann besondere Umstände vorliegen“, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls und nach fachrechtlichen Regelungen (Porsch, in: Schoch/Schneider, VwGO 47. EL Februar 2025, § 75 Rn. 4g). Diese können unter Berücksichtigung der aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Gewährleistungen zu deutlich kürzeren Fristen führen. Schließlich bleibt anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht den Maßstab des § 75 VwGO auch für eine Leistungsklage auf Gewährung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs als Rechtsgedanken heranzieht (BVerwG, Beschl. v. 18.06.2025 – 10 A 1.25 –, juris Rn. 4), sodass sich der von der Antragstellerin behauptete Vorteil einer allgemeinen Leistungsklage gegenüber der Verpflichtungsklage stark relativiert. (2) Die verbleibende Anfechtungslast wegen drohender Bestandskraft und die damit einhergehende Verbindlichkeit der behördlichen Ablehnung einer presserechtlichen Auskunft bleibt nach alledem eine den Pressevertreterinnen und -vertretern zumutbare und im Interesse rechtsstaatlicher Verfahren noch angemessene Belastung. Im Übrigen können Behörden und Gerichte auch bei der Frage, ob über dasselbe Begehren bereits bestandskräftig entschieden ist, zugunsten der Presse einen großzügigen Maßstab anlegen, etwa indem sie einen gewissen Zeitablauf bzw. Verfahrensfortgang genügen lassen, um den Weg zu eröffnen, in derselben Angelegenheit über einen neuerlichen Antrag entscheiden zu können. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).