Beschluss
3 M 12/07
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 01.02.2007 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Nutzungsuntersagung des Antragsgegners vom 23.01.2007 wird mit folgenden Maßgaben wiederhergestellt: 1. Die Lärmemissionen sind auf das notwendige Maß zu reduzieren. Die Immissionsrichtwerte "Außen" gemessen an der dem K.- Haus zugewandten Außenwand des nächstgelegenen Wohnhauses werden festgesetzt auf tagsüber 60 dB (A) und nachts 45 dB (A). Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr. 2. Zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen hat der Antragsgegner als untere Verkehrsbehörde eine Anordnung nach § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StVO zu treffen, nach der das Befahren der R.-Straße mit Kraftfahrzeugen am 03.02.2007 ab 22.00 Uhr bis zum 04.02.2007 um 8.00 Uhr untersagt wird. 3. Der Parkplatz bei der Veranstaltungsstätte darf durch Mitglieder und Mitarbeiter des Veranstalters, d.h. nicht durch Besucher, am 03.02.2007 bis 22.00 Uhr angefahren werden. 4. Es ist ein Ordnerdienst einzurichten, der den Zu- und Abgangsverkehr (PKW und Fußgänger) regelt und auf die Besucher des KKH dahingehend einwirkt, das verkehrsrechtliche Verbot zu beachten und unnötige Lärmbelästigung und Verunreinigung der Vorgärten etc. der Anwohner zu vermeiden. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/2, der Antragsgegner zu 1/4 und die Beigel. zu 3. - 10. je zu 1/32. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. - 10. tragen diese zu 1/2 selbst; im Übrigen der Antragsteller. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2. sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- festgesetzt. Gründe 1 Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung des Antragsgegners vom 23.01.2007 für eine vom Antragsteller im ehemaligen K.- Hauses W. in der Zeit vom 03.02.2007, 19.00 Uhr, bis zum 04.02.2007, 04.00 Uhr, geplante Veranstaltung abgelehnt. Das Interesse des Antragsgegners am sofortigen Vollzug der Nutzungsuntersagung überwiege das Interesse des Antragstellers an der Durchführung der Veranstaltung, da er im Widerspruchverfahren und einem sich eventuell anschließenden Hauptsacheverfahren die Aufhebung der Verfügung nicht erreichen könne. Für die geplante Nutzung des Gebäudes bestehe keine bauaufsichtliche Zulassung und die formelle Illegalität der Nutzung rechtfertige den Erlass der streitgegenständlichen Verfügung. Auch wenn es sich bei der Veranstaltung um eine Versammlung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 GG handeln sollte, könne diese nicht in einem für diesen Zweck baurechtlich nicht genehmigten Gebäude durchgeführt werden. 2 Die hiergegen gerichtete zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde hat im tenorierten Umfang Erfolg. 3 Zu Recht verweist das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgebende Beschwerdevorbringen auf den nach Auffassung des Antragstellers bestehenden Charakter der geplanten streitgegenständlichen Veranstaltung als Versammlung i.S.v. Art. 8 GG. 4 Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG sind örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, B. v. 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 - BVerfGE 104, 92 = DVBl 2002, 256). In den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen Versammlungen auch dann, wenn sie ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen und diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit der Ziel der Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung eingesetzt werden. Von der Versammlungsfreiheit sind solche Veranstaltungen auch dann erfasst, wenn sie sich z.B. dafür einsetzen, dass bestimmte Musik- und Tanzveranstaltungen auch in Zukunft ermöglicht werden. Andererseits wird eine solche Veranstaltung nicht allein dadurch zu einer Versammlung i.S.v. Art. 8 GG, das bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die rechtliche Beurteilung danach zu richten, ob die Veranstaltung ihrem Gesamtgepräge nach eine Versammlung ist oder ob der Spaß-, Tanz- oder Unterhaltungszweck im Vordergrund steht. Bleiben Zweifel, so bewirkt der hohe Rang der Versammlungsfreiheit, dass die Veranstaltung wie eine Versammlung behandelt wird (vgl. BVerfG, B. v. 12.07.2001 - 1 BvQ 28/01 und 1 BvQ 30/01 -, NJW 2001, 2459). 5 Bei Anwendung der o.g. Grundsätze spricht einiges dafür, dass es sich bei der vom Antragsteller geplanten Veranstaltung mit dem beschriebenen Inhalt um eine Versammlung i.S.v. Art. 8 GG handelt. 6 Nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung führt der Antragsteller die Versammlung eine Woche vor der Landratswahl mit den zwei Schwerpunkten "Freie Willensbildung zum Thema "Abbau der Freizeitangebote für jüngere Menschen"" und "Vorstellung des Landratskandidaten der A. - Partei" durch. Der Antragsteller will insbesondere auf die besondere Situation der Jugendlichen im Landkreis, namentlich das Fehlen des vorgesehenen Veranstaltungsorts als Treffpunkt für Jugendliche hinweisen. Er möchte hierzu während der gesamten Dauer der Veranstaltung eine Unterschriftenaktion durchführen. Sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Veranstaltung würden ausschließlich von Mitgliedern des Antragstellers erbracht und es werde kein Eintrittsgeld erhoben. Neben dem Landratskandidaten würden Mitglieder des Bundestages und des Landtages mit Wortbeiträgen an der politischen Willensbildung mitwirken und sämtliche Räume des K.- Hauses würden mit Fahnen, Plakaten und Flyern tapeziert. 7 Zweifel am Versammlungscharakter der Veranstaltung bestehen allerdings im Hinblick auf den geplanten Zeitrahmen der Veranstaltung von 19.00 Uhr bis 04.00 Uhr, für den sich der Anteil an Meinungskundgaben im Verhältnis zu Vergnügungsanteilen weder aus den Darlegungen des Antragstellers hinreichend deutlich ergibt noch im Rahmen der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufklären lässt. Erweist sich der Versammlungscharakter der Veranstaltung danach als offen, gebieten die o.g. Grundsätze, die Veranstaltung als Versammlung zu behandeln. 8 Dies ist im Rahmen der auf § 80 Abs. 2 LBauO M-V gestützten Nutzungsuntersagungsverfügung durch den Antragsgegner zu treffenden Ermessenentscheidung einzustellen, da er durch die Verfügung die konkrete Veranstaltung untersagt hat. Ob dies auch dann gelten würde, wenn der Antragsgegner eine allgemeine Nutzungsuntersagung ausgesprochen hätte mit dem Inhalt, dass eine typisierte Nutzung generell untersagt wird, kann dahinstehen, da er eine solche Anordnung nicht erlassen hat. 9 Auch wenn der Antragsgegner in der Beschwerdeerwiderung insoweit zutreffend meint, dass dies nicht dazu führen könne, dass sämtliche anderen öffentlich-rechtlich geschützten Rechtsgüter Dritter hintan stehen müssten und Bestimmungen des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts nicht außer Kraft gesetzt werden könnten, müssen auch Maßnahmen ohne unmittelbaren Bezug zum Versammlungsrecht - soweit sie im Ergebnis zu Beschränkungen der Ausübung der Versammlungsfreiheit führen - inhaltlich auch mit Rücksicht auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit legitimiert werden können. Soweit Ermächtigungsnormen primär Ordnungscharakter haben, im konkreten Fall aber nicht zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben oder andere wichtige Rechtsgüter dienen, reichen sie regelmäßig nicht als Rechtsgrundlage, um die Ausübung der Versammlungsfreiheit beschränken zu können. Ist es aber möglich, die Modalitäten der Durchführung der Versammlung ohne Gefährdung des Versammlungszwecks zu ändern und den Normen dadurch Rechnung zu tragen, so treten sie nicht in ihrer Anwendung zurück (vgl. Hoffmann-Riem in Alternativ - Kommentar zum Grundgesetz für die BRD - AK -, Art. 8 Rn. 30 und 55). 10 Ob bei Anwendung dieser Grundsätze die streitgegenständliche Verfügung dem Schutzbereich des Art. 8 GG hinreichend Rechnung trägt, kann offen bleiben. Denn zum einen dient sie erkennbar nicht der Abwehr von Gefahren für Leib und Leben oder anderer vergleichbarer Rechtsgüter, wirkt sich zum anderen aber als faktisches Versammlungsverbot aus, so dass die Rechtmäßigkeit der Verfügung damit nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im Ergebnis wenigstens als offen zu bezeichnen ist. Die in diesem Fall vom Gericht zu treffende Abwägung hat nach o.g. Grundsätzen zugunsten der Durchführung der Veranstaltung als Versammlung durch den Antragsteller auszugehen. 11 Allerdings sind nach o.g. Grundsätzen auch die Modalitäten der Durchführung der Versammlung zu berücksichtigen, um dem Ordnungsrecht Rechnung zu tragen. Die in diesem Zusammenhang zu prüfenden Auflagen für die Durchführung der Versammlung liegen dabei im Gestaltungsermessen des Gerichts. Zu berücksichtigen sind dabei Aspekte des vom Verwaltungsgericht angeführten baurechtlichen Rücksichtsnahmegebots und hier insbesondere die Vermeidung unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen für die Anwohner. Denn insoweit hat das Baurecht hinter dem Versammlungsrecht jedenfalls dann nicht zurückzutreten, wenn letzteres durch die einschränkenden Auflagen nur am Rande berührt wird. Zum Schutz der Anwohner vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen durch die Veranstaltung im und am Gebäude selbst sind die sich aus der TA - Lärm ergebenden Grenzwerte gemäß Ziffer 1. der Auflagen im Beschlusstenor einzuhalten. Die unter Ziffern 2. bis 4. erteilten Auflagen sind zum Fernhalten der Lärmbeeinträchtigungen durch Park- und Parksuchverkehr in der R.-Straße zur Nachtzeit erforderlich. Diese Auflagen erscheinen für die Beteiligten auch zumutbar; sie entsprechen im Wesentlichen der Vereinbarung vom 27.12.2005. Durch die vorgesehene verkehrsrechtliche Anordnung sind sie notfalls auch hoheitlich durchsetzbar. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 162 Abs.3 i.V.m. 154 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. 13 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).