Urteil
3 K 4/04
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
2mal zitiert
13Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Anwesens M.weg 50a in X (Flurstück 768/B). 2 Die Antragstellerin stellte am 05.04.1994 den Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur Bebauung des rückwärtigen Bereichs des seinerzeitigen Anwesens M.weg 50 (Flurstück 768) mit einem Einfamilienhaus. Das Grundstück liegt in einem Karree, welches durch den M.weg, den O.weg, den L.-Weg und den F.weg begrenzt wird. Die Bebauung mit Ein- bzw. kleineren Mehrfamilienhäusern befindet sich überwiegend straßenseitig. Die restlichen Flächen der sehr tiefen Grundstücke werden überwiegend gärtnerisch genutzt. Abweichend davon ist kurz nach der Wende für das benachbarte Grundstück 767/1, M.weg 49, der Bau eines Zahnarztpraxis-/ Wohngebäudes genehmigt worden, welches nahe an das Grundstück der Klägerin heranreicht. Auf der ehemals den nördlichen Teil des gegenüber liegenden Flurstücks 762 umfassenden Fläche wurden insgesamt vier Einfamilienhäuser genehmigt und errichtet. Das erste Gebäude befindet sich straßenseitig an dem L.-Weg, die drei weiteren Gebäude liegen dahinter in zweiter, dritter und vierter Reihe. Das letzte Gebäude dieser Kette grenzt mit seiner Hausterrasse unmittelbar an das Grundstück der Klägerin. Diese Wohnhäuser werden durch eine schmale private Stichstraße, die nördlich der Gebäude von dem L.-Weg bis zur Grenze an das klägerische Flurstück verläuft, erschlossen. Sie haben jeweils nach Süden ausgerichtete Terrassen. Südlich der Gebäude befindet sich eine größere Grünfläche, die teilweise als Bolzplatz und als Kinderspielplatz genutzt wird. Dieser Platz wird zur hinteren Grenze der zum M.weg ausgerichteten Grundstücke durch eine dichte Bepflanzung abgegrenzt. 3 Den Antrag auf Erteilung des Bauvorbescheides wies der Beklagte mit der Begründung ab, die rückwärtigen Grundstücksteile seien vorwiegend mit eingeschossigen Nebengebäuden, im Übrigen gärtnerisch genutzt. Eine Bebauung im hinteren Bereich mit Einfamilienhäusern sei nicht gebietstypisch. Die Zahnarztpraxis im rückwärtigen Bereich des Anwesens M.weg 49 sei eine Ausnahme und nicht prägend. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin Klage, der das Verwaltungsgericht durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 16.04.1997 (2 A 4/95) stattgab. Es verpflichtete den Beklagten, vorbehaltlich einer öffentlich-rechtlich gesicherten Erschließung des Grundstücks der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Der Standort für das Vorhaben liege nicht außerhalb der sich aus der übrigen Bebauung ergebenden Bebauungsgrenzen im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Denn die genehmigten und errichteten Gebäude der Arztpraxis und die insgesamt vier Wohnhäuser auf dem Flurstück 762 durchschnitten den grünen Innenbereich wie ein "Riegel". Dieser Riegel sei lediglich im Bereich des von der Klägerin vorgesehenen Standorts nicht vollständig geschlossen, sodass sich dieser Bereich sogar im Vergleich zu der neuentstandenen Bebauung wie eine Baulücke darstelle. Selbst wenn die Arztpraxis noch als Fremdkörper anzusehen sei, sei durch die Genehmigung der vier weiteren Wohngebäude eine Entwicklung eingeleitet worden, auch wenn dies ursprünglich seitens des Beklagten so nicht beabsichtigt gewesen sein mag. 4 Am 12.07.1997 fasste die Bürgerschaft der Stadt X. den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 14.WA.122 für das Wohngebiet "D.". In der Begründung ist ausgeführt: Die Siedlung D. sei in den dreißiger Jahren als Kleinsiedlung für die Arbeiter der Flugzeugwerke errichtet worden. Die heutige Siedlung spiegele den allgemein gestiegenen Wohlstand und den Wandel zur modernen Industriegesellschaft wieder. An Stelle der früheren Wirtschaftsgebäude für Kleintierhaltung sei vielfach eine Erweiterung des Wohnhauses getreten. Zusätzlich sei vielfach eine Garage errichtet worden. Vor allem in den letzten zwanzig Jahren seien Wohngebäude ausgebaut worden, um der nachfolgenden Generation ebenfalls Wohnraum zu bieten. Dabei sei nicht immer Rücksicht auf die Eigenart der Siedlung genommen worden. Mit dem Bebauungsplan solle die Grundlage für eine mögliche Beseitigung des beschriebenen städtebaulichen Missstandes geschaffen werden. Gleichzeitig solle die Chance genutzt werden, teilweise in den rückwärtigen Bereichen der meist langen Handtuchgrundstücke eine Bebauung in der sogenannten zweiten Reihe zu ermöglichen. 5 In der Zeit vom 10.07. bis 11.08.2000 wurde der 1. Entwurf des Bebauungsplanes ausgelegt. Er sah für den rückwärtigen Bereich des M.weges zwischen O.weg und F.weg, auch auf der Seite des Grundstücks der Antragstellerin, eine Planstraße C vor, die im südlichen Bereich entlang des vorhandenen Spiel- und Bolzplatzes (Flurstück 762/10) im Abstand von etwa 50 m parallel zum M.weg verlaufen und in einem Wendehammer enden sollte. Nördlich dieser Planstraße war ein Baufeld vorgesehen, das so ausgestaltet war, dass das vorhandene Gebäude auf dem Grundstück M.weg 49 umfasst und in gleicher Höhe die angrenzenden Grundstücke M.weg 47 bis 51 bebaubar sein sollten. Die Bebauung des hinteren Bereiches der Grundstücke M.weg 52 bis 56 und 45 und 46 war in Richtung Planstraße C etwas zurückgezogen. Vorgesehen war eine Baugrenze, die die vorhandene Bebauung auf dem Grundstück M.weg 49 umschloss, die jetzige Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin allerdings nicht zugelassen hätte. Zwischen dem vorgesehenen Baufeld nördlich der Planstraße C und der als Baufeld ausgewiesenen vorhandenen Bebauung südlich des M.weges war eine Grünfläche vorgesehen. 6 Eine "Interessengemeinschaft X. "D."" übersandte unter dem 07.08.2000 ein Schreiben, in dem sich die Unterzeichner gegen den Bebauungsplan wandten. Sie seien nicht gewillt, Eigentumsland abzutreten oder zu verkaufen. Die unterzeichnenden Personen hätten keinen Bauantrag in zweiter Reihe gestellt. Deswegen gebe es bei den in der Liste aufgeführten Grundstücken keinen Bedarf für eine zweite Zuwegung, da alle Grundstücke bereits eine Anbindung an öffentliche Verkehrswege hätten. Die Zerstörung des ländlichen-städtischen Wohnumfeldes und der Gartenlandschaft sei für keinen der Unterzeichner hinnehmbar. Diese Eingabe war unter anderem unterzeichnet mit "Sch., M.weg 50a, (Unterschrift) und R., M.weg 50a (Unterschrift)". 7 Gegen diese Planung wandten sich auch die Bewohner der Anwesen M.weg 29 bis 72 mit Ausnahme der Eigentümerin des Anwesens M.weg 56. Die Bedenken richteten sich gegen die beabsichtigte Planstraße C und den dadurch einhergehenden Verlust der Gartenflächen. Es wurde auch auf den Verlust des Grünlandes verwiesen. Die Eigentümerin des Anwesens M.weg 6 führte aus, sie bemühe sich seit über drei Jahren um eine Baugenehmigung im hinteren Bereich ihres Grundstücks. Die Planstraße C benötige sie nicht. Die Einwenderin wies außerdem darauf hin, dass in der Planzeichnung des Planentwurfs das inzwischen im hinteren Teil des Grundstücks M.weg 50 gebaute Haus der Antragstellerin noch nicht eingezeichnet sei. Dieses Haus stehe so dicht an dem L.-Weg, dass für die Planstraße C dort kein Platz sei. 8 Weitere Einwendungen wandten sich gegen die in den übrigen Karrees vorgesehenen rückwärtigen Erschließungen durch Planstraßen A, B und D. 9 Die Planung wurde daraufhin grundsätzlich überarbeitet. Die Ausweisung neuer, über Planstraßen B, C und D zu erschließender Baufelder wurde gestrichen. Die rückwärtigen Grundstücksbereiche sollten entsprechend der vorhandenen Gebietstypik als private Gartenflächen festgesetzt werden. Auch der rückwärtige Bereich südlich der Bebauung an dem M.weg im Bereich zwischen O.weg und F.weg ist nunmehr als private Grünfläche ausgewiesen. Das gilt auch für die bebauten Flurstücke 768/B und 767/1 (M.weg 50a und 49). Auf die Einwendung der Eigentümerin des Anwesens M.weg 56 wird in der Abwägungsdokumentation ergänzend ausgeführt, die Vermessung, die dem Bebauungsplan zu Grunde liege, stelle den Stand von Dezember 1997 dar, sodass die danach errichteten Gebäude im M.weg 1 und 50 nicht dargestellt sein könnten. Beide Vorhaben basierten auf korrekten Verfahren, die vor Erlass der Veränderungssperre vom 17.09.1997 begonnen worden seien. 10 Dieser geänderte Planentwurf wurde in der Zeit vom 30.07. bis 31.08.2001 öffentlich ausgelegt. Die Antragstellerin und Herr Sch. haben keine Stellungnahme abgegeben. 11 Die Satzung wurde am 31.01.2002 beschlossen und am 13.03.2002 bekannt gemacht. 12 Die Antragstellerin behauptet, sich bereits im Januar 2002 gegen die ihr Grundstück betreffende Festsetzung gewandt zu haben. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge richtete sie ein Schreiben vom 16.05.2002 an die Antragsgegnerin und verwies auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 16.04.1997. Daraus ergebe sich, dass das Flurstück 768/B ein "öffentlich-rechtlich gesichertes Grundstück ist". Die Darstellung als Gartenland müsse daher richtig gestellt werden. Die Antragsgegnerin führte hierzu mit Schreiben vom 31.05.2002 aus, die vermessungstechnische Grundlage des Bebauungsplans sei im Dezember 1997 erstellt worden, sodass das Haus der Antragstellerin M.weg 50a nicht dargestellt sei. Es sei auf eine kosten- und zeitaufwendige Nachvermessung verzichtet worden. Die Eintragung ihres Wohnhauses hätte auch zu keiner anderen Festsetzung der künftigen Nutzung der Fläche als private Grünfläche geführt, da die rechtmäßige Existenz des Wohnhauses bekannt gewesen sei. Das Wohnhaus genieße Bestandsschutz unabhängig von der Festsetzung des Bebauungsplans. Die Antragstellerin habe sich auf die geänderte Planung im Rahmen der erneuten Auslegung in der Zeit vom 30.07. bis 31.08.2001 nicht geäußert. Das Verwaltungsgericht habe im Übrigen gerade nicht ausgesprochen, dass es sich um ein öffentlich-rechtlich gesichertes erschlossenes Grundstück handele. 13 Mit weiterem Schreiben vom 04.11.2002 begehrte die Antragstellerin von dem Antragsgegner eine Änderung der Festsetzung des rückwärtigen Bereichs als Gartenland. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 02.12.2002 ab. Sie verwies darauf, dass die Antragstellerin und Herr Sch. mit der übergroßen Mehrheit der von der Planung betroffenen Eigentümer des Wohngebiets mit der Eingabe vom 07.08.2002 Einwände gegen die vorgeschlagene verdichtete Bebauung mit neuen Erschließungsstraßen erhoben hätten. Allerdings hätte der seinerzeitige Vortrag, keiner der Unterzeichner habe einen Bauantrag in zweiter Reihe gestellt, für die Antragstellerin nicht zugetroffen. Aus Kulanz sei seinerzeit in der Behandlung der Bedenken nicht auf die nicht dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechende Äußerung der Antragstellerin eingegangen worden. Schließlich habe sie von der Möglichkeit, im Rahmen der zweiten öffentlichen Auslegung Anregungen und Bedenken zu erheben, keinen Gebrauch gemacht. 14 Nach weiterem erfolglosen Schriftwechsel hat die Antragstellerin am 13.02.2004 Normenkontrollantrag erhoben. Sie vertieft ihr bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus: Herr Sch. habe die Unterschriftsliste nur unterzeichnet, weil andere Mitunterzeichner ihm erklärt hätten, dass durch diese Unterschriften Protest gegen eine angeblich zu bauende störende Straße eingelegt werden solle. Es sei nicht richtig, dass Herr Sch. ihr Lebensgefährte sei. Sie habe sich nicht an der Eingabe gegen die ursprüngliche Planung beteiligt. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, nach der Umplanung sie - die Antragstellerin - zu informieren. Es sei im Übrigen widersinnig, das Baugrundstück, auf dem das Eigenheim errichtet worden sei, durch Umplanung in Gartenland umzuwandeln. Es sei immer wieder deutlich geworden, dass die Antragsgegnerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Schwerin nicht für richtig halte. Durch die Festsetzung als Gartenland werde das Grundstück im Übrigen entwertet. Das habe auch negative Bedeutung als Beleihungsgrundlage für Kredite. 15 Die Antragstellerin beantragt, 16 den Bebauungsplan Nr. 14.WA.122 für das Wohngebiet "D." insoweit für unwirksam zu erklären, als er das Grundstück M.weg 50a (Flurstück 768 B) betrifft. 17 Die Antragsgegnerin beantragt, 18 den Antrag zurückzuweisen. 19 Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerfrei zu Stande gekommen. Die Antragstellerin habe sich im Rahmen des zweiten Auslegungsverfahrens nicht beteiligt. Soweit die Antragstellerin auf andere Eigentümer bzw. Bewohner verweise, so ergebe sich für das Anwesen L.-Weg 11b, c und d, dass sich deren Eigentümer bzw. Bewohner weder in der Unterschriftenliste noch gesondert mit Anregungen gegen eine verdichtete Hinterlandbebauung gewandt hätten; diese Grundstücke seien dementsprechend auch nach Änderung des Bebauungsplanentwurf als Bauland ausgewiesen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 21 1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 22 Die Antragstellerin ist antragsbefugt iSv. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Zwar ist für die Antragsbefugnis nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, nicht allein die Belegenheit eines Grundstücks innerhalb oder außerhalb eines Plangebiets entscheidend. Vielmehr ist maßgeblich, dass der Bebauungsplan planerische Festsetzungen für das Grundstück enthält und dass sich der Eigentümer des Grundstücks durch sie beschwert fühlt. Für die Antragsbefugnis ist daher erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinem Grundeigentum verletzt wird. Dabei bedarf es keines Vergleichs der bisherigen Rechtslage mit der durch den Bebauungsplan geschaffenen Rechtslage. Ob ein Antragsteller ein bestimmtes Vorhaben ausführen dürfte, wenn sich der sich zur Überprüfung gestellte Bebauungsplan als nichtig erweise, ist keine Frage der Rechtsverletzung, sondern des Rechtsschutzbedürfnisses für das Normenkontrollverfahren (vgl. BVerwG, B. v. 07.07.1997 - 4 BN 11/97 -, NVwZ-RR 1998, 416, 417; U. v. 10.03.1998 - 4 CN 6/97 -, NVwZ 1998, 732; BVerwG, B. v. 22.08.2000 - 4 BN 38/00 -, NVwZ 2000, 1413; auch BVerwG, U. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215 ff.). 23 Davon ausgehend unterliegt die Antragsbefugnis der Antragstellerin keinen Bedenken. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich hinreichend substantiiert, dass die konkrete Möglichkeit einer abwägungsfehlerhaften Festsetzung der angegriffenen Baugrenzen und damit eine Verletzung in ihrem Grundeigentum nicht von vornherein auszuschließen ist. 24 Der Antragstellerin steht auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag besteht u.a. dann nicht, wenn unzweifelhaft ist, dass der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Dagegen ist unschädlich, dass ein Antragsteller seinem eigentlichen Ziel, für sein Grundstück eine (erweiterte) bauliche Nutzung durchzusetzen, nicht allein dadurch näher kommt, dass der Bebauungsplan für nichtig erklärt wird. Das Rechtsschutzbedürfnis ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung dem Rechtsschutzsuchenden gegebenenfalls von Nutzen sein kann (vgl. BVerwG, U. v. 10.03.1998 - 4 CN 6/97 -, NVwZ 1998, 732, 733). 25 Bei Anlegung dieses Maßstabes besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin. Es lässt sich nicht feststellen, dass jegliche weitere bauliche Nutzung des antragstellerischen Grundstücks zum jetzigen Zeitpunkt auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB offensichtlich nicht genehmigungsfähig wäre. Ungeachtet der Frage nach der Genehmigungsfähigkeit iSv. § 34 Abs. 1 BauGB lässt sich überdies jedenfalls nicht ausschließen, dass die Antragstellerin im Falle eines Erfolges ihres Normenkontrollantrages in Folge eines sich abzeichnenden oder zu erwartenden Wandels der tatsächlichen Verhältnisse in der Umgebung ihres Grundstücks eine reale Chance haben würde, ihr Grundstück auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 BauGB erweitern oder anders baulich nutzen zu können. 26 Der Antrag ist auch innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erhoben worden. 27 2. Der Antrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan leidet weder an Formfehlern (a), noch an Abwägungsmängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen (b). 28 a) Der Bebauungsplan ist verfahrensfehlerfrei zu Stande gekommen. Maßgebend ist die Fassung des Baugesetzbuches in der Fassung vom 17.12.1997 - BauGB 1998 - (BGBl. I S. 3108, berichtigt BGBl. I 1998 S. 137). 29 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, durch persönliche Unterrichtung auf die Änderung der Planung nach der ersten Auslegung als Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung hinzuweisen. Die erneute öffentliche Auslegung des Plans in der Zeit vom 30.07. bis 31.08.2001 entsprach den gesetzlichen Vorgaben. 30 Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 BauGB 1998 kann dann, wenn durch Änderungen oder Ergänzungen eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, von der Unterrichtung oder Erörterung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB 1998 abgesehen werden, den betroffenen Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Auslegung nach § 13 Abs. 2 BauGB 1998 durchgeführt werden. Diese Voraussetzungen waren nicht gegeben. Durch die Umplanung im hinteren Grünbereich der bebauten Grundstücke im Plangebiet, indem die vorgesehenen Planstraßen B bis D und die dadurch erschlossenen Baufelder wegfielen und statt dessen eine Ausweisung als Grünflächen vorgesehen wurde, wurden die Grundzüge der Planung geändert, weil dadurch die planerischen Leitgedanken in ihrer Grundkonzeption geändert wurden (vgl. Battis in ders./Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, Komm. 8. Aufl. 2002 § 3 Rn. 21). Es war somit eine erneute Auslegung nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB 1998 durchzuführen. Dies ist durch die Bekanntmachung am 18.07.2001 geschehen. Eine Pflicht, über die öffentliche Bekanntmachung hinaus Grundstückseigentümer einzeln persönlich zu benachrichtigen und jeweils über die weiteren Verfahrensschritte in Kenntnis zu setzen, ergibt sich aus dem Gesetz nicht (vgl. OVG Weimar, U. v. 11.12.1997 - 1 N 129/93 - ThürVGRspr 1998, 86, zit. nach juris). Das gilt auch dann, wenn wie hier die Einwender eine gesonderte Information wünschen. Im Übrigen wäre dieses Verlangen bei ca. 125 Einwendern auch unverhältnismäßig. Eine persönliche Benachrichtigung der Antragstellerin war somit nicht erforderlich. 31 b) Der Bebauungsplan weist keine inhaltlichen Fehler auf. Er leidet nicht an beachtlichen Mängeln der Abwägung. Für die Rechtmäßigkeit der Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan maßgeblich, hier also ebenfalls das Baugesetzbuch in der Fassung vom 17.12.1997. 32 Nach § 1 Abs. 6 BauGB 1998 sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Abwägungsgebot wird verletzt, wenn (1.) eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, (2.) in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, (3.) die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder (4.) der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; U. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56). 33 Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendiger Weise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969, a.a.O.). 34 Diesen Anforderungen wird der streitgegenständliche Bebauungsplan zugrundeliegende Abwägungsvorgang gerecht. 35 Das Plankonzept besteht ausweislich der Begründung darin, neben der grob lenkenden Einflussnahme auf nutzungserweiternde Umbaumaßnahmen im Bereich der vorhandenen Bebauung Nutzungsreserven im Wohngebiet auszuweisen, deren Beschreibung und Regelung unter Beachtung der zu erhaltenden und mit der Planung ebenfalls zu sichernden Bebauungsstruktur sowie der Freihaltung der gebietsprägenden, rückwärtigen unbebauten Grundstücksteilen von Bebauung erfolgen soll. Dadurch soll der Plan, der ein bereits vorhandenes und im Laufe von 60 Jahren weiter entwickeltes Wohngebiet überplant; (1) die bereits vorhandene Bebauung für die rahmen- und charakterbauliche Erweiterungen sowie räumliche Bebauungsabrundungen über die Ausweisung vergrößerter Baufelder verbindlich regeln; (2) die Bebauung, bewußt nicht über die Erschließungsvariante "Pfeifenstil bzw. Hammergrundstück", sondern ausschließlich über die neu zu errichtende Planstraße A bzw. vorhandene Erschließungsanlagen ergänzen sowie (3) die unbebauten rückwärtigen Grundstücksbereiche durch ihre bauplanungsrechtliche Ausweisung als private Gärten weitgehend sichern. Nach dem Konzept des Bebauungsplans ergibt sich hieraus, dass nicht alle auf den ersten Blick für eine Bebauung geradezu prädestinierten Flächen als hierfür geeignet angesehen werden. Auch zahlreiche zwar unbebaute, aber grünordnerisch als qualitativ hochwertig einzustufende Flächen würden weiterhin nicht bebaubar sein. Der Erhalt dieser - ebenfalls gebietsprägenden - Freiflächen werde über entsprechende bauplanerische Festsetzungen verbindlich gesichert. Durch grünordnerische Maßnahmen sollten vorhandene freiräumliche Strukturen grundsätzlich erhalten, ergänzt oder aufgewertet werden. 36 Ein solches Plankonzept begegnet keinen Bedenken, denn die Überplanung der bereits bebauten Grundstücke in der Weise, dass als überbaubare Fläche jeweils die Fläche vorhandenen Gebäude, teilweise mit der Möglichkeit der Erweiterung, im übrigen aber nicht überbaubare Flächen ausgewiesen werden, hält sich im Rahmen der Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 BauGB und der Baunutzungsverordnung (vgl. Senat, U. v. 25.08.2004 - 3 K 3/02 - NordÖR 2004, 441). 37 Bei der Abwägungsentscheidung über eine solche Planung muss die Frage besonders in den Blick genommen werden, ob durch die Festsetzungen eine bislang zulässige bauliche Nutzung beseitigt wird. 38 Besteht ein Recht zur Bebauung, kommt der normativen Entziehung desselben erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken muss. Beim Erlass eines Bebauungsplanes müssen daher im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betreffenden wie eine Teilenteignung auswirken kann und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt (BVerfG, B. v. 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999, 979; B. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BRS 65 Nr. 6). 39 Daher setzt das dem Bebauungsplan zugrundeliegende Planungskonzept für eine ordnungsgemäße Gewichtung der einzustellenden privaten Belange geradezu zwingend voraus, dass die beschließende Gemeindevertretung über den aktuellen baulichen Bestand und die nach § 34 BauGB mögliche bauliche Ausnutzbarkeit der Grundstücke genauestens informiert ist. Nur auf diese Weise können die Gemeindevertreter eine Vorstellung davon entwickeln, in welchem Umfang etwa bestehende bauliche Nutzungsmöglichkeiten beschnitten oder weitere eröffnet werden. Nur in Kenntnis der konkreten Planfolgen kann auch beurteilt werden, ob die widerstreitenden öffentlichen Interessen selbst angesichts evtl. drohender Entschädigungsansprüche nach § 40 BauGB hinreichend gewichtig erscheinen, um ihnen den Vorrang einzuräumen. Daraus folgt, dass eine ordnungsgemäße Umsetzung dieses Konzepts zuallererst einer sorgfältigen Ermittlung des vorhandenen Bestandes an baulichen Anlagen und der aktuellen baulichen Ausnutzung der Grundstücke im Plangebiet bedarf (Senat, U. v. 25.08.2004 - 3 K 3/02 - NordÖR 2004, 441). 40 Eine solche Ermittlung hat die Antragsgegnerin vorgenommen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Plangebiet ohne Bebauungsplan als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil iSv. § 34 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren wäre. Nach dieser Vorschrift kommt es für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens maßgeblich darauf an, ob es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt. 41 Dies betrifft insbesondere auch das Grundstück der Antragstellerin. Zwar ist in der Planzeichnung das Gebäude M.weg 50a nicht eingetragen und es kann durchaus die Frage gestellt werden, ob nicht in einer Planzeichnung für einen Bebauungsplan derartige für die Abwägung relevante Änderungen nachgetragen werden müssten. Im vorliegenden Fall ist dies jedoch unschädlich, da sich aus den Verwaltungsvorgängen mit hinreichender Sicherheit ergibt, dass der Antragsgegnerin die Bebauung des Grundstücks bekannt war und sie sie in ihre Abwägungsentscheidung einbezogen hat. Dies ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Eigentümerin des Grundstückes M.weg 56 in ihrem Schreiben vom 24.07.2000 auf das Gebäude der Antragstellerin hingewiesen hatte. Diesen Hinweis hat die Antragsgegnerin gemäß Abwägungsdokumentation zur laufenden Nummer B 121 aufgenommen und berücksichtigt. 42 Es kann offen bleiben, ob der Antragstellerin bei Anwendung von § 34 Abs. 1 BauGB angesichts der Bebauung auf den Grundstücken in der näheren Umgebung noch zusätzliche bauliche Nutzungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten oder stehen. Denn solche Bebauungsmöglichkeiten hat der Antragsgegner abwägungsfehlerfrei zurückgestellt. 43 Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem Belang der Antragstellerin im Rahmen der Abwägung zwar ein gewisses, aber kein besonders bedeutsames Gewicht zukam. Dies ergibt sich daraus, dass die Antragsgegnerin durchaus davon ausgehen konnte, dass die Antragstellerin als Eigentümerin der Fläche nach Erhalt der Baugenehmigung und Errichtung des Gebäudes M.weg 50a kein weiteres Interesse an der baulichen Ausnutzbarkeit hatte und hat und somit sich mit dem baurechtlich gegebenen Bestandsschutz zufrieden gibt. Für die Antragstellerin bestand keine Veranlassung, die gemeinsam mit anderen Grundstückseigentümern in ihrem Namen abgegebene Stellungnahme anders zu werten. Zwar mag sich aus der Schriftgleichheit der Unterschrift des Herrn Sch. ergeben, dass dieselbe Person in beider Namen unterschrieben hat. Die Antragsgegnerin konnte aber davon ausgehen, dass Herr Sch., der auch als Repräsentant des Grundstücks M.weg 50a auftrat, als solcher das Anliegen der Eingabe vom 07.08.2002 sich zu eigen macht. Dies war aus der Sicht der Antragsgegnerin auch insoweit nachvollziehbar, als das Grundstück zwar bebaut war, es aber auch im Interesse der Eigentümer liegen konnte, nicht ein Teil des Grundstücks für die zur Erschließung vorgesehene Planstraße C abtreten zu müssen. Die Antragstellerin hatte Gelegenheit, ihre abweichenden Vorstellungen jedenfalls im Rahmen des weiteren Planaufstellungsverfahrens darzulegen. Im Rahmen des zweiten Auslegungsverfahrens hat sie aber ihre Bedenken gegen die nunmehr vorgesehenen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht vorgebracht. Im Übrigen wird aus der Festsetzung für das mit der Zahnarztpraxis bebaute Grundstück M.weg 49 als Grünfläche deutlich, dass die Antragsgegnerin auch das bebaute Grundstück M.weg 50a als Grünfläche festgesetzt hätte. 44 Die Abwägung in diesem Punkt führt auch nicht zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis. Zwar wird durch die Festsetzung als Grünfläche eine möglicherweise gegebene Bebaubarkeit beseitigt. Dieser an sich schwerwiegende Belang verliert aber angesichts der dargelegten Verhältnisse an Gewicht. Hinsichtlich der Festlegung der Baugrenzen, die im vorliegenden Bereich getroffen worden ist, wird in der Begründung ausgeführt, sie diene der Abgrenzung der Grundstücksbereiche, in denen bauliche Anlagen der Haupt- und Nebennutzung grundsätzlich zulässig sind, von den Flächen, wo nur Nebenanlagen errichtet werden dürfen. Hinsichtlich der privaten Gärten wird ausgeführt, sie stellten die von der Straße aus hinter den Wohnbauten gelegenen, privat und gärtnerisch genutzten Grundstücksflächen dar und könnten als Hausgarten, Ziergärten oder auch als Nutzgärten angelegt werden. Es wird weiter ausgeführt, dass die bewußt nicht festgesetzten, aber theoretisch möglichen konsequenten Bauflächenausweisungen analog dem vorhandenen Straßenbau (beispielsweise M.weg oder L.-Weg) ebenso dem erhaltenen, freiräumlich gestalteten Übergang zwischen Wohngebiet und Wohngebietspark dienten, wie die nunmehr festgesetzte Nutzungssicherung der Nutzungsgärten als Puffer zwischen Wohngebiet und geschütztem Landschaftsbestandteil "D. Moorwiese". Zwar ist das Verwaltungsgericht Schwerin zu der Auffassung gelangt, dass das Grundstück M.weg 50 im hinteren Bereich nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB bebaubar war. Hieraus lässt sich aber zunächst nichts herleiten für die Bebaubarkeit der übrigen Grundstücke, die in diesem Karree liegen. Das Gericht hat sich nämlich auf die Besonderheit des Grundstücks M.weg 50 bezogen, die nach seiner Auffassung darin liegt, dass die Arztpraxis auf dem Flurstück 767/1 und die insgesamt vier Wohnhäuser auf dem Flurstück 762 den grünen Innenbereich wie einen "Riegel" durchschneiden. Die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin, diesen Grünstreifen nicht durch eine Erweiterung der baulichen Nutzung weiter zu beeinträchtigen und nach Beendigung des Bestandsschutzes der beiden Gebäude auf den Grundstücken M.weg 49 und 50a wiederherstellen zu können, ist nicht zu beanstanden. Der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat genannte Gesichtspunkt, durch die angefochtene Festsetzung verliere das Grundstück seinen Wert als Beleihungsgrundlage, ist insoweit nicht bedeutsam; denn der Wert eines Grundstücks als solcher ist kein abwägungserheblicher Belang. Maßgebend sind die faktischen und unmittelbaren Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks (vgl. BVerwG, B. v. 09.02.1995 - 4 NB 17/94 - NVwZ 1995, 895). 45 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm. §§ 708 ff. ZPO. 46 Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 132 VwGO).