Beschluss
1 L 196/06
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 26. April 2006 - 8 A 1647/00 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt auch die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 17.773,53 € festgesetzt. Gründe 1 Der Kläger begehrt die Aufhebung des Festsetzungsbescheides des Beklagten vom 14. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Umweltministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 05. Juni 2000 über die Zahlung einer Abwasserabgabe für die Veranlagungsjahre 1994 bis 1998 in Höhe von insgesamt 34.762,00 DM (= 17.773,53 €). 2 Der nach Zustellung des angefochtenen klageabweisenden Urteils am 02. Mai 2006 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 29. Mai 2006 gestellte und mit am 03. Juli 2006 (Montag) beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgerecht begründete (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 3 Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt. 4 Dies gilt zunächst für den zur Begründung des Zulassungsantrages angeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 5 In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (OVG Greifswald, Beschluss vom 02.06.1998 - 1 O 23/98 -, NordÖR 1998, 306; Beschluss vom 05.08.1998 - 1 L 74/97 -, NVwZ-RR 1999, 476). 6 Gemessen an diesem Maßstab liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vor. 7 Der Kläger wendet sich zunächst dagegen, dass ihn das Verwaltungsgericht als Abgabenschuldner bzw. Einleiter betrachtet hat. Im Wesentlichen trägt er dazu vor, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er sei in der Lage gewesen, auf das Einleiten rechtlich und tatsächlich nach Menge und Beschaffenheit Einfluss zu nehmen, sei ernstlich in Zweifel zu ziehen. Richtig sei, dass der Kläger die wasserrechtliche Einleitungserlaubnis und damit die Sachherrschaft über die Anlage gehabt habe. Auf die Menge und Beschaffenheit der Abwässer aus dem Asylbewerberheim habe er aber unstreitig keinen Einfluss gehabt. Einleiter sei aber nur derjenige, der neben der Sachherrschaft über die Anlage sowohl rechtlich als auch tatsächlich in der Lage sei, Einfluss auf die eingeleiteten Mengen zu nehmen. Dies sei bei ihm nicht der Fall. 8 Dieses - weiter ausgeführte - Zulassungsvorbringen vermag die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen dazu, dass der Kläger Einleiter im Sinne der §§ 9 Abs. 1, 2 Abs. 2 AbwAG und damit Abgabenschuldner sei, nicht zu erschüttern bzw. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu wecken. Diese Erwägungen erweisen sich vielmehr auch in Ansehung der Begründung des Zulassungsantrages als zutreffend (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 9 Das Zulassungsvorbringen gibt zu folgenden ergänzenden Ausführungen Anlass: 10 Der Kläger ist Abgabenschuldner im Sinne des Abwasserabgabengesetzes für die aus der von ihm betriebenen Kläranlage in den G.bach eingeleiteten Abwässer. 11 Nach § 9 Abs. 1 AbwAG ist abgabepflichtig, wer Abwasser einleitet (Einleiter). Einleiten im Sinne dieses Gesetzes ist das unmittelbare Verbringen des Abwassers in ein Gewässer (§ 2 Abs. 2, 1. Halbsatz AbwAG). Einleiter im Sinne des § 9 Abs. 1 AbwAG sind danach regelmäßig die Betreiber von Abwasseranlagen, insbesondere Abwasserbehandlungsanlagen, aus denen das Abwasser unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet wird (sogenannte Direkteinleiter). Anlagenbetreiber ist - unbeschadet der privat-rechtlichen Situation bzw. ohne gewichtige Rücksicht auf diese - grundsätzlich derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage besitzt und ausübt sowie als wasserwirtschaftliches Unternehmen in der Lage ist, auf das Einleiten aus ihr nach Menge und Beschaffenheit Einfluss zu nehmen. Nach der Systematik des Abwasserabgabenrechts liegt es nahe, den Einleiter auch zum Abgabepflichtigen zu bestimmen, weil er zugleich derjenige ist, dem man am ehesten einen Anreiz zur Schadstofffrachtminimierung geben muss. Regelmäßig hat er es allein in der Hand, entsprechende Minimierungsmaßnahmen zu ergreifen. Der Einleiter beantragt - wie vorliegend - auch regelmäßig die Zulassung der Abwassereinleitung gemäß § 7 WHG und kennt die Regelungen und Festsetzungen, an welche die Veranlagung zur Abwasserabgabe geknüpft wird und an deren Nichtbeachtung sich hinsichtlich der Abwasserabgaben rechtliche Sanktionen anschließen können. „Unmittelbar" verbringt daher derjenige das Abwasser in ein Gewässer, der für das Hineingelangen des Abwassers in das Gewässer verantwortlich ist und bis zu diesem Zeitpunkt Einwirkungsmöglichkeiten auf das Abwasser besitzt (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Urt. v. 27.05.2003, NVwZ-RR 2004,66; OVG Magdeburg, Beschl. v. 21.02.2006 - 4 L 28/06 -, AbfallR 2006, 146; Beschl. v. 01.02.2001 - B 3 S 342/99 -; VG Stade, Urt. v. 27.10.2004 - 1 A 1151/03 -; VG Aachen, Urt. v. 10.09.2004 - 7 K 1569/03 -; VG Weimar, Beschl. v. 22.07.1998 - 3 E 1197/98.We -; VG Cottbus, Urt. v. 19.02.2004 - 6 K 146/00 - jeweils zitiert nach juris). 12 Hiervon ausgehend geht das Vorbringen des Klägers schon prinzipiell fehl, wenn er mit ausführlicher Darstellung darauf verweist, dass er sowohl rechtlich als auch tatsächlich nicht in der Lage gewesen sei, Einfluss auf die aus der Gemeinschaftsunterkunft in seine Kläranlage eingeleiteten Mengen bzw. deren Beschaffenheit zu nehmen; maßgeblich ist vielmehr, dass er als Betreiber der Kläranlage in der Lage war, auf das Einleiten aus ihr nach Menge und Beschaffenheit Einfluss zu nehmen. Da der Kläger selbst einräumt, rechtlich und tatsächlich die Sachherrschaft über die Anlage besessen zu haben, können hieran kaum Zweifel bestehen. 13 Insoweit kommt es - zunächst einmal losgelöst von den besonderen Umständen des Einzelfalles - grundsätzlich nicht auf ein Verschulden für den objektiven Tatbestand des Einleitens von Abwasser, dessen Menge und der mit ihm verbundenen Schadstoffbelastung an. Der Einleiter hat es - jedenfalls regelmäßig - in der Hand, durch Vorsorgemaßnahmen etwa die Entstehung von Störfällen zu verhindern oder zumindest ihr Ausmaß in Grenzen zu halten. Auch soweit dies für den Einleiter im Einzelfall nicht möglich sein sollte, bleibt er abwasserrechtlich "Verursacher" der Gewässerschädigung und muss ggfs. finanziellen Rückgriff auf den für den Störfall letztlich Verantwortlichen nehmen, um den ihm durch die Abgabenerhöhung entstandenen Schaden auszugleichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.08.1997 - 8 B 170.97 -, BVerwGE 105, 144 - zitiert nach juris). Ebenso wenig wie bei Störfällen können daraus, dass die Überschreitung unverschuldet sein mag oder ein erhebliches Ausmaß erreicht und deswegen zu einer starken Erhöhung der Abgabe führen kann, durchgreifende Einwände gegen die Verhältnismäßigkeit der Regelung hergeleitet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.02.2004 - 9 B 68/03 -, NVwZ 2004, 1249 und v. 20.08.1997 - 8 B 170.97 -, BVerwGE 105, 144 . jeweils zitiert nach juris; vgl. zum Ganzen auch VG Aachen, Urt. v. 10.09.2004 - 7 K 1569/03 -, juris). Es kommt folglich grundsätzlich nicht darauf an, ob der Zufluss von Abwasser aus der Gemeinschaftsunterkunft in die Kläranlage des Klägers bzw. dessen unerwarteter Umfang seitens des Klägers unverschuldet war oder nicht. 14 Diese Rechtsgrundsätze werden - soweit ersichtlich - hinsichtlich der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts bzw. mit Blick auf die offenbar bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten des Klägers zur Steuerung des Zuflusses in seine Anlage und damit folglich auch seiner eigenen Einleitung bestätigt: 15 Bei den Verwaltungsvorgängen befindet sich zunächst ein internes Schreiben des Dezernats IV beim Beklagten vom 07. Juni 1995 an den Leiter des Ordnungsamtes (Bl. 107 BA A), der die Äußerung eines "Privaten" zu "seiner Kläranlage" wiedergibt; nach Lage der Dinge kann es sich bei diesem "Privaten" nur um den Kläger selbst handeln. Danach soll der Kläger mitgeteilt haben, dass er beabsichtige "die Kläranlage für die Asylbewerberunterkunft zu sperren". Der Kläger hat danach also offenkundig selbst für sich die Möglichkeit gesehen, den nach seiner Auffassung zu großen Zufluss aus der Gemeinschaftsunterkunft zu unterbinden bzw. auf diesen einzuwirken. 16 Im Schreiben des Landesamtes für Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern vom 13. November 1995 an den Beklagten (Bl. 110 BA A) heißt es darüber hinaus: 17 "... Herr R... gab an, in der Vergangenheit mit dem Bundesvermögensamt Schwerin eine Vereinbarung getroffen zu haben, wonach er sich zur Entsorgung der Abwässer für durchschnittlich 60, max. jedoch 80 Personen verpflichtet habe. In diesem Umfang habe er dann eine neue Kläranlage mit einem der geschuldeten Abnahmeverpflichtung entsprechenden Fassungsvermögen errichten lassen. 18 Herr R... sei unter Umständen jedoch bereit, die vorhandene Anlage den Bedürfnissen entsprechend ausbauen zu lassen. Dies setze allerdings eine kalkulierbare Kostenbeteiligung voraus. 19 Herr R... brachte eine auf fünf Jahre garantierte Abnahme der Abwässer von 200 Personen für 10,-- bis 12,-- DM/m3 ins Gespräch. 20 Dies ergibt bei der vereinbarten Menge von 150 - 200 l Abwasser/Tag monatliche Kosten um 12.000,-- DM. ..." 21 Hieraus lassen sich folgende Schlussfolgerungen ableiten: Erstens hätte der Kläger aufgrund der danach mit dem Bundesvermögensamt bestehenden Vereinbarung die rechtliche Möglichkeit gehabt, die übermäßige Inanspruchnahme seiner Kläranlage durch mehr als 80 Personen in der Gemeinschaftsunterkunft zu unterbinden. Dafür, dass eine solche Vereinbarung existiert (hat), spricht auch die Notwendigkeit zur Befolgung der Auflage 4.2. zur wasserrechtlichen Erlaubnis, derzufolge das häusliche Abwasser von nicht mehr als 150 Einwohnern in der Kläranlage zu behandeln ist. Zweitens hätte für ihn danach die Möglichkeit bestanden, die Kapazität seiner Anlage zu vergrößern. Eine entsprechende Bereitschaft des Klägers wird auch im Schreiben der Ausländerbehörde vom 20. Juni 2001 thematisiert (Bl. 106 BA A). 22 Damit hat der Senat jedenfalls nach dem derzeitigen Erkenntnisstand keine Zweifel, dass dem Kläger entgegen seinem Zulassungsvorbringen in diesem Sinne auch hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten betreffend Art und Umfang seiner Einleitung zu Gebote standen. 23 Unabhängig von diesen Erwägungen hat der Kläger im Zulassungsvorbringen seine Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit dem Abwasser aus der Gemeinschaftsunterkunft und dessen Einleitung in seine Kläranlage nicht hinreichend offen gelegt, um sein Vorbringen, ihm hätten derartige Einflussmöglichkeiten nicht zur Verfügung gestanden, hinreichend nachvollziehbar zu gestalten. 24 Auch wenn hiermit die Frage eines nicht entscheidungserheblichen Verschuldens des Klägers angesprochen sein soll, sei schließlich der Vollständigkeit halber angemerkt, dass aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben des Landkreises Schwerin vom 05. Januar 1994 mitnichten ablesbar ist, es sei auch zukünftig - nur - mit einer durchschnittlichen Belegung der Gemeinschaftsunterkunft mit 60 Personen zu rechnen gewesen. Einerseits heißt es in dem Schreiben nämlich, "die durchschnittliche Belegung beläuft sich zum jetzigen Zeitpunkt auf 60 Asylbewerber"; andererseits wird anschließend darauf verwiesen, dass sich "mit der Schließung kleinerer Objekte ... die Belegung aber wesentlich erhöhen" könne. 25 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei weder Festsetzungsverjährung noch eine Verwirkung des Abgabenanspruchs durch den Beklagten eingetreten, wird durch das Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht dergestalt erschüttert, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geweckt würden. Die Ausführungen des Klägers zum Veranlagungszeitraum nach Maßgabe von § 11 Abs. 1 AbwAG geben für die Frage der Festsetzungsverjährung nichts her. Das Zulassungsvorbringen verhält sich nicht zu der Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass das AbwAG und das AbwAG M-V in der maßgeblichen Fassung eine Festsetzungsfrist nicht kannten (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Unabhängig davon erscheinen die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Anwendung der AO und den Mitwirkungspflichten des Klägers als sachgerecht und nicht zu beanstanden. Wenn der Kläger auf die Möglichkeit einer Schätzung verweist, übersieht er, dass diese im Ermessen der Behörde stünde (vgl. § 12 Abs. 1 AbwAG). 26 Das weitere Vorbringen zu einer entgegen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung anzunehmenden Verwirkung verhält sich - unabhängig davon, ob insoweit dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO Genüge getan ist - nicht zu den Voraussetzungen dieses Rechtsinstituts und kann bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wecken. 27 Als ein im Grundsatz von Treu und Glauben wurzelnder Vorgang der Rechtsvernichtung bedeutet Verwirkung, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand), und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung). Die Dauer des Zeitraums der Untätigkeit des Berechtigten, von der an im Hinblick auf die Gebote von Treu und Glauben von einer Verwirkung des Rechts die Rede sein kann, hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 05.11.2001 - 3 M 93/01 -, NordÖR 2001, 480 m.w.N. - zitiert nach juris). 28 Es ist nach dem Zulassungsvorbringen nicht erkennbar, dass eine Vertrauensgrundlage, ein Vertrauenstatbestand und/oder eine Vertrauensbetätigung vorlägen, die das Recht des Beklagten zur Abgabenerhebung vernichten würden. Das vom Kläger angesprochene "Kapazitätsproblem" und eine diesbezügliche Kenntnis des Beklagten stehen in keinem rechtlich erheblichen Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Abgabenerhebung. Hinsichtlich des Zeitmoments ist auch hier - wie schon vom Verwaltungsgericht - auf die Mitwirkungspflichten des Klägers zu verweisen; dem Vorhalt einer Verletzung derselben durch das Verwaltungsgericht tritt das Zulassungsvorbringen nicht entgegen. Inwieweit der Kläger nicht mehr in der Lage gewesen sein will, wegen der "verspäteten" Festsetzung mit dem Bundesvermögensamt abzurechnen, ist zum einen schon nicht nachvollziehbar erläutert worden. Zum anderen wäre dies letztlich - jedenfalls auch - Folge der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kläger und deshalb nicht geeignet, die Frage der Verwirkung aufzuwerfen. 29 Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) ist mit dem schlichten Hinweis auf die Begründung des Zulassungsantrages, die derartige Schwierigkeiten ergebe, offenkundig bereits nicht hinreichend nach Maßgabe von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt; im Übrigen zeigen die vorstehenden Erwägungen, dass die Sache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist, insbesondere auf der Grundlage bereits vorliegender, einheitlicher Rechtsprechung entschieden werden konnte. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 52 Abs. 3, 47 GKG. 31 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 32 Hinweis: 33 Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.