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Beschluss

1 M 175/06

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 07. Dezember 2006 - 3 B 778/05 - wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.300,00 festgesetzt. Gründe 1 Die Antragstellerin wendet sich als gewerbliche Automatenaufstellerin im Gebiet der Hansestadt R. gegen ihre Heranziehung zur Vergnügungssteuer für zehn Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die auf der Grundlage eines Stückzahlmaßstabes nach Maßgabe der Satzung der Hansestadt R. über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsgeräten vom 27. Juni 2005 (Vergnügungssteuersatzung - VStS) erfolgt ist. 2 Ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 07.Dezember 2006 im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, unter Zugrundelegung des summarischen Prüfungsmaßstabes des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liege keine hinreichend verlässliche Datenbasis vor, die die Schlussfolgerung der Rechtswidrigkeit des Stückzahlmaßstabes ergeben könnte. 3 Die angesichts ihrer Begründung nur gegen die Ablehnung des Sachantrages gerichtete Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 13. Dezember 2006 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts, die mit am 15. Dezember 2006 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß (§147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt und mit am 08. Januar 2007 eingegangenem weiteren Schriftsatz ebenso fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist, hat keinen Erfolg. 4 Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind nur die von der Antragstellerin dargelegten Gründe (§146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese rechtfertigen im Ergebnis nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. 5 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren eine vollständige Überprüfung des Satzungsrechtes der jeweiligen Kommune nicht stattfindet. Eine solche würde den Rahmen dieses summarischen Verfahrens sprengen. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 25. April 2006 - 1 M 27/06 - (NordÖR 2006, 410) ausgeführt hat, gilt dies besonders in Fällen der vorliegenden Art, da - bis zu den Entscheidungen aus dem Jahre 2005 (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, DVBl. 2005, 1208) - das Bundesverwaltungsgericht einen Stückzahlmaßstab in weitergehendem Umfang im Grundsatz für zulässig erachtet hatte (vgl. noch BVerwG, Urt. vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 -, BVerwGE 110, 237). 6 Auf der Grundlage des maßgeblichen summarischen Prüfungsmaßstabes des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass eine hinreichend verlässliche Datenbasis, die die Schlussfolgerung der Rechtswidrigkeit des Stückzahlmaßstabes gemäß den §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 VStS rechtfertigen könnte, fehlt; der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), die durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend erschüttert werden. 7 Es ist unzutreffend, wenn im Beschwerdevorbringen ausgeführt wird, das Verwaltungsgericht habe angenommen, zum Nachweis des Vorliegens einer nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu großen Abweichung müsse das exakte durchschnittliche Einspielergebnis im Satzungsgebiet vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausgeführt, es liege zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein aussagekräftiges Zahlenmaterial vor, das eine ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Stückzahlmaßstabes begründende überwiegende Wahrscheinlichkeit von Schwankungsbreiten über 50% nahelege. In der Sache tritt das Beschwerdevorbringen dieser entscheidungstragenden Erwägung nicht substantiell entgegen. 8 Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund die Ansicht vertreten, die Antragstellerin müsse die erforderlichen Nachweise erbringen oder trage gar eine formelle oder auch nur materielle Beweislast. Das Beschwerdevorbringen berücksichtigt nicht, dass Ausgangspunkt der entsprechenden Argumentation des Verwaltungsgerichts der - von ihm zutreffend formulierte - summarische Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist, und liegt letztlich neben der Sache. 9 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - (DVBl. 2005, 1208, 1211 f.) im Übrigen deutlich formuliert, dass die Feststellung der maßgeblichen Schwankungsbreite die Bestimmung aussagekräftiger Bezugsgrößen, eine hinreichend verlässliche Datenerhebung und die Beachtung etwaiger "Ausreißer" voraussetze. Die Bestimmung des maßgeblichen Durchschnitts der Einspielergebnisse einer Gerätegruppe setzt danach hinreichend aussagekräftige Erkenntnisse über die Einspielergebnisse der einzelnen Automaten dieser Gruppe im Satzungsgebiet voraus. Auch wenn keine überzogenen Anforderungen an Art und Umfang der zu erhebenden Datenmenge gestellt werden können, ist dem Verwaltungsgericht offenkundig darin zu folgen, dass eine hinreichend verlässliche Datenbasis bzw. Datenmenge vorliegend gerade nicht existiert: Lediglich eins von - nach der Aufstellung des Antragsgegners zum Stichtag 31.12.2004 - mehr als zwanzig Unternehmen hat dem Antragsgegner nach dessen Angaben, deren Richtigkeit in Zweifel zu ziehen der Senat keinen Anlass sieht, Daten zur Verfügung gestellt. Ohne dass der Senat diese Daten bewertet, hat sonst lediglich die Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren ein Datenblatt vorgelegt, das nur zehn gleichzeitig betriebene Geräte der Antragstellerin erfasst, während sich - nach der erwähnten Aufstellung - im Satzungsgebiet 310 Geldspielgeräte befanden. Ein belastbarer Durchschnitt der Einspielergebnisse für das Satzungsgebiet lässt sich jedoch - wie hier - in aller Regel nicht bilden, wenn nur Einspielergebnisse der Geräte eines von mehreren Aufstellern oder von insgesamt nur einem sehr geringen Prozentsatz aller Automaten derselben Gerätegruppe im Satzungsgebiet vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2005 - 10 CN 1.05 -, DVBl. 2006, 383, 385). Auf der Grundlage der wenigen existierenden Daten ließe sich zudem auch die vom Bundesverwaltungsgericht verlangte Prüfung, ob "Ausreißer" vorliegen, nicht durchführen. 10 Die von der Antragstellerin vorgenommene "Hochrechnung" ihrer eigenen Einspielergebnisse ist nicht zulässig; ebenso wenig besteht eine Vermutung dafür, dass im Gebiet des Beklagten die Schwankungsbreite überschritten würde. Dass der Senat bei Einhaltung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Kriterien grundsätzlich einen Stückzahlmaßstab für zulässig hält, hat er bereits in seinem Beschluss vom 25. April 2006 - 1 M 27/06 - (NordÖR 2006, 410) verdeutlicht. 11 Das Verwaltungsgericht ist nach alledem zutreffend davon ausgegangen, dass das öffentliche Vollziehungsinteresse das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren auch keine sonstigen Gesichtspunkte dargetan, die ein anderes Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten. 12 Erweist sich die Besteuerung der Antragstellerin nach dem Stückzahlmaßstab derzeit nicht als rechtswidrig, kommt es auf das gegen die Rechtmäßigkeit des alternativen Spieleinsatzmaßstabes gemäß §§ 5 Abs. 2, 6 Abs. 2 VStS gerichtete Beschwerdevorbringen nicht an. 13 Der im Übrigen im Beschwerdevorbringen enthaltene pauschale Verweis auf erstinstanzliches Vorbringen genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. 14 Da die Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat die Antragstellerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). 15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 47 GKG bzw. einer Viertelung des streitigen Abgabenbetrages. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).