Beschluss
1 O 47/07
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. Februar 2007 - 5 A 312/06 -, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt erfolglos. 2 Der Kläger wendet sich im erstinstanzlichen Klageverfahren gegen die Rücknahme der früheren BAföG-Bewilligung und die Rückforderung von 5.314,32 Euro mit Bescheid vom 28.06.2004. 3 Seinen in diesem Zusammenhang gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt, weil der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Hinsicht (vgl. §166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO) nicht hinreichend dargetan habe. Der Kläger verfüge über ein Kraftfahrzeug, das verwertbares Vermögen darstelle und nicht nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII geschützt sei. 4 Im Ergebnis muss es bei der Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleiben. Der Kläger hat jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht hinreichend dargetan, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Hinsicht vorliegen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Beschwerdegericht kommt deshalb nicht in Betracht. 5 Die Prozesskostenhilfeerklärung vom 27. März 2006 konnte der Senat seiner Entscheidung nicht zugrunde legen, weil diese zwischenzeitlich überholt ist: In der Erklärung hatte der Kläger noch Mietkosten für eine Wohnung in S... angegeben. Mit Schriftsatz vom 30. März 2007 hat er dann vorgetragen, diese Wohnung inzwischen aufgegeben zu haben, ohne allerdings im Hinblick auf die veränderten Verhältnisse von sich aus eine neue Prozesskostenhilfeerklärung abzugeben. In dem - wegen der veränderten Verhältnisse insoweit - vom Berichterstatter mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers geführten Telefonat am 16. April 2007 stellte sich dann heraus, dass sich die Sachlage auch in anderer Hinsicht, für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erheblich, geändert hatte, ohne dass der Kläger das Gericht von sich aus darauf hingewiesen hätte. Der Kläger sollte sich nach den Angaben seines Prozessbevollmächtigten danach für einen längeren Zeitraum in Australien aufhalten. Dort habe er einerseits Wohnkosten, andererseits erziele er im Rahmen des Erlaubten Einnahmen durch Arbeit. 6 Auf die Bitte des Berichterstatters, eine entsprechend aktualisierte neue Prozesskostenhilfeerklärung abzugeben, hat der Kläger nunmehr mit am 09. Mai 2007 eingegangenem Schriftsatz eine neue Erklärung übersandt. Diese ist jedoch nicht ordnungsgemäß bzw. unvollständig ausgefüllt und damit ebenfalls nicht geeignet, die in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Hinsicht bestehenden Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichend nachzuweisen. 7 Zunächst fällt auf, dass der Kläger in seiner vorherigen Erklärung noch das Vorhandensein eines Kraftfahrzeuges angegeben hatte, dessen Wert er im Beschwerdeverfahren mit maximal 3.800,00 Euro taxierte. Nach der neuen Erklärung soll nunmehr kein Kraftfahrzeug mehr vorhanden sein. Was aus dem Kraftfahrzeug geworden ist, wird nicht erläutert. Insbesondere fehlen Angaben zu einem eventuellen Verkaufserlös als Surrogat bzw. zu dessen Verbleib. Eine Aufgabe des Kfz überrascht umso mehr, als der Kläger noch mit Schriftsatz vom 14. März 2007 darauf hinwies, er sei auf das Fahrzeug angewiesen. Dass hier hinsichtlich der begehrten Prozesskostenhilfe Erläuterungsbedarf besteht, ist offenkundig und bedarf keines gerichtlichen Hinweises (vgl. BFH, Beschl. v. 17.04.1997 - IX S 5/96 -, juris). 8 Darüber hinaus hat der Kläger zwar - was die Angaben seines Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Berichterstatter grundsätzlich bestätigt - nunmehr Wohnkosten angegeben, die für ihn in Australien anfallen. Er hat jedoch keine Einnahmen aus Arbeit erklärt, obwohl er solche der Darstellung seines Prozessbevollmächtigten zufolge in Australien erzielen soll. Dieser ebenfalls offensichtliche Widerspruch wird gleichfalls in keiner Weise erläutert. 9 Bei den Wohnkosten wird u.a. eine monatliche Miete von 180 Dollar angegeben. Der dafür zum Beleg vorgelegte Mietvertrag sieht jedoch eine wöchentliche ("each week") Mietzahlung in dieser Höhe vor. Außerdem ist neben dem Kläger eine weitere Mieterin vermerkt, so dass letztlich unklar bleibt, was der Kläger nun tatsächlich an Miete entrichtet. 10 Schließlich hat der Kläger den Prozesskostenhilfeantrag nicht persönlich unterzeichnet. Damit ist der Prozesskostenhilfeantrag in wesentlicher Hinsicht nicht vollständig. 11 Ein entscheidendes Kriterium im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht darin, dass die Partei, die wegen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, persönlich versichert, dass sie über kein anzusetzendes Vermögen etc. verfügt. Der Aufklärung dieser Frage dient das Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse", das zwingend zu verwenden ist (§ 117 Abs. 4 ZPO). Der Charakter dieses Formulares als einer persönlichen Erklärung wird auch unter der Randnummer "K" deutlich. Dort heißt es ausdrücklich: "Ich versichere hiermit, dass meine Angaben vollständig und wahr sind. Das Hinweisblatt zu diesem Vordruck habe ich erhalten." Die Rechtsansicht des Senates wird schließlich noch durch einen weiteren Hinweis auf dem Formular, der gleichfalls unter "K" angebracht ist, bestätigt. Unter dem Führungsstrich, über dem zu unterschreiben ist, erfolgt der Hinweis: "Unterschrift der Partei oder der Person, die sie gesetzlich vertritt." Dadurch wird deutlich, dass es sich hierbei um eine persönliche Erklärung handelt und lediglich in den Fällen, in denen zum Beispiel bei Minderjährigen eine gesetzliche Vertretung angeordnet ist, auch der Vertreter berechtigt ist, zu unterschreiben (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 13.12.2005 - 1 L 320/05 -; vgl. auch BFH, Beschl. v. 24.04.2001 - X B 56/00 -, juris; Beschl. v. 25.05.1999 - VII S 13/99 - juris; OVG Münster, Beschl. v. 05.10.2006 - 18 E 760/06 -, NVwZ-RR 2007, 286 - zitiert nach juris). 12 Unter dem 07. Mai 2007 hat aber nicht der Kläger, sondern augenscheinlich sein Prozessbevollmächtigter die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unterzeichnet. Dies ist nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen nicht ausreichend. Selbst wenn man der Auffassung folgen wollte, die nicht unbedingt eine persönliche Unterzeichnung für erforderlich hält, müsste zumindest feststehen, dass die Erklärung von der um Prozesskostenhilfe nachsuchenden Partei stammt (vgl. BGH, Beschl. v. 10.07.1986 - IVb ZB 47/85 -, NJW 1986, 62; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 25.09.2003 - 16 WF 43/03 -, juris; Beschl. v. 07.12.1995 - 2 WF 145/95 -, FamRZ 1996, 805 - zitiert nach juris). Auch dies ist indes nicht der Fall: Die offenbar vom Kläger selbst ausgefüllte Erklärung vom 27. März 2006 zeigt offenkundig ein anderes Schriftbild als die nunmehr vorgelegte vom 07. Mai 2007. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine dritte Person diese Erklärung ausgefüllt hat; dies liegt schon deshalb nahe, weil als Ort der Erklärung N... angegeben ist und sich der Kläger in Australien aufhält. 13 Eine Pflicht des Gerichts, den Kläger auf diese offensichtliche Unvollständigkeit der Erklärung hinzuweisen, besteht nicht (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 23.06.2004 - 1 O 264/04 -, juris m.w.N). 14 Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, welcher Fahrzeugklasse das Verwaltungsgericht das ursprünglich angegebene Kraftfahrzeug zugeordnet hat und ob dies richtig war. Angemerkt sei allerdings, dass es nicht auf die Zugehörigkeit zu einer solchen Klasse ankommen kann, sondern auf den Verkehrswert eines Fahrzeugs; dabei kann die Einordnung etwa als Oberklassefahrzeug allenfalls ein Indiz sein. 15 Abschließend sei darauf hingewiesen, dass der Kläger durch die Zurückweisung seiner Beschwerde keinen Rechtsverlust erleidet, soweit es ihm gelingt, die Mängel der Prozesskostenhilfeerklärung zu beseitigen. In diesem Fall bleibt es ihm unbenommen, beim Verwaltungsgericht einen neuen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu stellen. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).