Beschluss
3 O 58/07
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 28.02.2007 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Kläger wenden sich gegen den Abschluss eines Kaufvertrages, den die Beklagte mit Drittinteressenten zum Verkauf des Flugplatzes L. abgeschlossen hat. 2 Das Bundesvermögensamt Neubrandenburg teilte dem Kläger zu 4) unter dem 27.07.2001 mit, bei ihm seien zwischenzeitlich mehrere Erwerbsinteressenten vorstellig geworden. Aus diesem Grunde sei er gehalten, für das betroffene Grundstück eine beschränkte Ausschreibung durchzuführen. Die Kläger gaben als "Bietergemeinschaft Flugplatznutzung L." mit Schreiben vom 17.05.2006 ein Gebot ab. 3 Durch Vertrag vom 02.10.2006 veräußerte die Beklagte, die seit dem 01.01.2005 existiert, die genannte Liegenschaft an andere Interessenten. 4 Mit am 24.11.2006 beim Verwaltungsgericht eingegangener Klage beantragen die Kläger, den Beklagten zu verurteilen, 5 1. ein ordnungsgemäßes Bieterverfahren für den Verkauf des Flugplatzgeländes Re.-L. (südlicher Teil) auszuschreiben, 6 2. den Kaufvertrag über das vorgenannte Gelände für ungültig zu erklären. 7 Zur Begründung machen sie geltend, eine ordnungsgemäße Ausschreibung sei nicht erfolgt. 8 Auf Antrag der Beklagten verwies das Verwaltungsgericht Schwerin den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Greifswald. 9 Das Verwaltungsgericht Greifswald verwies den Rechtsstreit durch den angefochtenen Beschluss an das Landgericht Schwerin und führte zur Begründung aus: Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei nicht eröffnet. Rechtsstreitigkeiten aus Rechtsbeziehungen, an denen öffentlich-rechtliche Körperschaften im Bereich ihrer Teilnahme am allgemeinen Privatrechtsverkehr beteiligt seien, seien nicht öffentlich-rechtlich zu beurteilen. Hierzu gehörten auch Geschäfte der Vermögensverwaltung wie die Veräußerung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen. Das vorgenommene Rechtsgeschäft sei nicht durch Vorschriften geregelt, die sich an die Verkäuferin in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Körperschaft richteten. 10 Gegen diesen den Klägern am 19.03.2007 zugestellten Beschluss richtet sich die beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde vom 29.03.2007. II. 11 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zu Recht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO verneint. Öffentlich-rechtlich ist eine Streitigkeit dann, wenn der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses zum Inhalt hat. 12 Die Kläger begehren im ersten Hauptantrag die Durchführung eines Bieterverfahrens zum Verkauf des Flugplatzgeländes. In der Sache geht es ihnen damit um die Sicherung ihres vermeintlichen Anspruches, dass das Flugplatzgelände an sie statt an Dritte veräußert wird. Ein solcher Anspruch ist ebenso wie bei einem echten Konkurrentenstreit um den Erwerb von Eigentum nur dann öffentlich-rechtlicher Art, wenn die staatliche Behörde durch spezifisch öffentlich-rechtliche Normen Bindungen für den Zuschlag unterworfen ist. Daran fehlt es. 13 Die Klage ist gegen die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben als Beklagte gerichtet, die den streitbefangenen Kaufvertrag abgeschlossen hat. Auf die rechtlichen Bindungen, denen das Bundesvermögensamt Neubrandenburg unterlag, kommt es daher nicht an. 14 Die Beklagte ist eine unmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechtes (§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) vom 09.12.2004 - BGBl. I S. 3235). Damit ist indes nicht von vornherein unter Anwendung der sogenannten Zwei-Stufen-Theorie die Beklagte verpflichtet, zunächst durch öffentlich-rechtliche Entscheidung über das Ob einer Veräußerung von Grundvermögen zu entscheiden, um hernach den erforderlichen privatrechtlichen Kaufvertrag abzuschließen. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber die Wahlfreiheit, ob er diesen Weg der Umsetzung von Aufgaben einer Behörde wählt. Der Gesetzgeber hat keine ausdrückliche Bestimmung getroffen, nach der über den Abschluss eines Kaufvertrags zunächst durch Bescheid zu entscheiden ist (vgl. zu einer derartigen Regelung § 19 Investitionsvorranggesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.08.1997 - BGBl. I S. 1996, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.12.2006 - BGBl. I S. 3230). Sie lässt sich dem Gesetz auch nicht durch Auslegung entnehmen. Die Annahme einer öffentlich-rechtlichen Vorstufe mit spezifisch verwaltungsrechtlichen Bindungen widerspricht dem Gesetzeszweck. Nach § 1 Abs. 1 Satz 4 BImAG hat die Bundesanstalt nämlich das Ziel, eine einheitliche Verwaltung des Liegenschaftsvermögens des Bundes nach kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmen und nicht betriebsnotwendiges Vermögen wirtschaftlich zu veräußern. Verkauf, Vermietung und Investitionen werden nach einer Portfolioplanung auf der Basis nachhaltiger Rentabilitätsbetrachtungen gesteuert. Die Bundesanstalt wird nach kaufmännischen Regeln geführt (Bundesrat Drucksache 11/04 S. 19). Der Entscheidung nach marktwirtschaftlichen Kriterien fehlt jedes öffentlich-rechtliche Element. Die Vorschaltung einer verwaltungsverfahrensrechtlichen Ermittlungs- und Entscheidungsstufe nach öffentlich-rechtlichen Normen wäre mit dem Gesetzeszweck nicht vereinbar. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Tätigkeit der Bundesanstalt im Zusammenhang mit der Veräußerung von Bundesvermögen ausschließlich zivilrechtlich konzipiert hat (vgl. OVG Berlin, B. v. 22.01.1991 - 8 S 6.91 - DVBl 1991, S. 584). 15 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte als unmittelbare Behörde des Bundes, die sich am Markt betätigt, grundsätzlich auch die allgemein geltenden Regelungen zu beachten hat, die Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Sie ist zudem wie jede staatliche Stelle bei ihrem Handeln, unabhängig von der Handlungsform und dem betroffenen Lebensbereich, an die in dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegten Gerechtigkeitsvorstellungen gebunden. Damit ist aber nicht notwendig ein (öffentlich-rechtlich ausgestalteter) Primärrechtsschutz erforderlich. Ob dieser sich nach zivilprozessualen Vorschriften ergibt, obliegt der Beurteilung der zur Entscheidung berufenden ordentlichen Gerichten (vgl. BVerfG, B. v. 13.06.2006 - 1 BvR 1160/03 - NJW 2006, S. 3701). 16 Soweit die Kläger im zweiten Hauptantrag begehren, den Kaufvertrag über das vorgenannte Gelände für ungültig zu erklären, handelt es sich offensichtlich um eine Rechtsstreitigkeit nach § 13 GVG. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Festsetzung des Streitwerts erfolgt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht (vgl. OVG Greifswald, B. v. 21.11.2000 - 2 M 105/99 - zitiert nach juris). 18 Gründe, die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zuzugelassen, bestehen nicht (§ 17 b Abs. 4 Satz 4 GVG).