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Beschluss

2 M 51/07

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 25.04.2007 wird verworfen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Durch Beschluss vom 25.04.2007 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen eine Ordnungsmaßnahme nach § 60a Abs. 1 Nr. 4 SchulG M-V wiederhergestellt. 2 Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist als unzulässig zu verwerfen, weil er die Vertretungsregelungen der §§ 67 Abs. 1 VwGO, 97 Abs. 3 SchulG M-V nicht beachtet hat. Die maßgeblichen Schriftsätze im Beschwerdeverfahren hätten nicht von einer Beschäftigten des Antragsgegners selbst gefertigt werden dürfen. 3 Bei dem Antragsgegner handelt es sich um eine untere Schulaufsichtsbehörde im Sinne von §§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 97 Abs. 1 SchulG M-V, die Kraft Gesetzes vor den Verwaltungsgerichten "von der obersten Schulaufsichtsbehörde vertreten" wird (vgl. § 97 Abs. 3 SchulG M-V). Oberste Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 1 SchulG M-V). Dieser gesetzlichen Vertretung ist in erster Instanz insoweit Rechnung getragen worden, als es hinter der Bezeichnung des Antragsgegners heißt "gesetzlich vertreten durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern". Auch ist die angefochtene Entscheidung (ordnungsgemäß) dem zuständigen Ministerium zugestellt worden. Allerdings sind die Schriftsätze im erstinstanzlichen Verfahren ausschließlich vom Antragsgegner selbst eingereicht worden. 4 Auch für die zweite Instanz gilt die schulrechtliche Vertretungsregelung. Außerdem ist hier der in der Verwaltungsgerichtsordnung normierte Vertretungszwang zu beachten. 5 Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, (grundsätzlich) durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen (vgl. § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist hier nicht geschehen. Vielmehr sind hier die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung von einer Mitarbeiterin des Antragsgegners selbst unterzeichnet worden, die allerdings über die Befähigung zum Richteramt verfügt. 6 Von dem Grundsatz des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO lässt allerdings § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO - soweit hier von Bedeutung - insofern eine Ausnahme zu, als Behörden sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen können. Bei der bereits erwähnten Beschäftigten des Antragsgegners, die die im Beschwerdeverfahren maßgeblichen Schriftsätze unterzeichnet hat, handelt es sich zwar nach ihrer persönlichen Qualifikation um eine vertretungsbefugte Person im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Auf die Beschäftigten des Antragsgegners kommt es hier aber nicht an, weil dieser seinerseits - wie erwähnt - vor den Verwaltungsgerichten und somit in zweiter Instanz auch vor dem Oberverwaltungsgericht vom zuständigen Fachministerium vertreten wird. Die Regelung des § 97 Abs. 3 SchulG M-V würde umgangen, ließe man eine Vertretung des Schulamts durch eigene Juristen zu. Der Landesgesetzgeber hat ersichtlich die oberste Schulaufsichtsbehörde in die Pflicht genommen, damit ein landeseinheitliches Auftreten der Schulämter vor den Verwaltungsgerichten gewährleistet ist. Dies bedeutet, dass was die Vertretung in zweiter Instanz nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeht, auf die oberste Schulaufsichtsbehörde abzustellen ist, d.h. diese kann sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen, wobei es sich um eigene Bedienstete handeln muss (vgl. Urteil des 3. Senats vom 23.02.2005 - 3 L 114/03 -). 7 Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht die Berücksichtigung des Umstandes, dass das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Bediensteten, die die maßgeblichen Schriftsätze unterzeichnet hat, (nach Ablauf der Beschwerdefrist) Vollmacht erteilt hat, das Ministerium vor dem Oberverwaltungsgericht zu vertreten. Diese Konstellation wird auch von dem letzten Halbsatz des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht erfasst, wonach sich Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde vertreten lassen können. Auf die Frage, ob von dieser Möglichkeit auch Behörden Gebrauch machen können, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. Urt. des 3. Senats, a.a.O.; Beschl. des 2. Senats v. 12.07.2004 - 2 L 319/02 -). Zum einen geht es bei der gesetzlichen Regelung um die umgekehrte Bevollmächtigungsrichtung, nämlich dass sich die nachgeordnete Behörde von der Aufsichtsbehörde vertreten lassen kann. Zum anderen steht auch der bereits genannte § 97 Abs. 3 SchulG M-V der - hier gegebenen - Bevollmächtigungsrichtung, dass sich nämlich die Aufsichtsbehörde von der nachgeordneten Behörde vertreten lässt, entgegen. Die zwingende gesetzliche Regelung, wonach das Schulamt vom Ministerium vertreten wird, würde umgangen, wenn das Ministerium die Vertretung gleichsam zurückübertragen könnte. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.