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Beschluss

2 M 103/07

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 4. Kammer - vom 5. Juli 2007 zu Ziffer 1 geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Mit Beschluss vom 5. Juli 2007 hat das Verwaltungsgericht den Antragsgegner nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig verpflichtet, eine Genehmigung nach § 45 Abs. 5 Satz 5 SchulG M-V zur Einrichtung einer so genannten untermaßigen ersten Klasse an der Grundschule Richtenberg zu erteilen und das erforderliche Lehrpersonal zur Verfügung zu stellen. 2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Die Beschwerdebegründung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) macht zu Recht geltend, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch auf Erteilung der Genehmigung zur Einrichtung einer Eingangsklasse bei Unterschreiten der Schülermindestzahlen nach § 45 Abs. 5 Satz 5 SchulG M-V glaubhaft gemacht hat. Ein Ausnahmefall im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor. 3 Die in zumutbarer Entfernung vorhandene Schule in Franzburg hat die Aufnahmekapazität und ihr Schulträger ist bereit, jedenfalls die Erstklässler aus dem Bereich der Grundschule Richtenberg im Schuljahr 2007/2008 zu beschulen. Dies ergibt sich bereits aus dem Schreiben des Amtsvorstehers des Amtes Franzburg-Richtenberg an den Landkreis Nordvorpommern vom 14. Mai 2007, in dem es auszugsweise heißt: "... Nach eingehender Prüfung und Absprache mit dem Schulträger ... und der Schulleiterin der Martha-Müller-Grählert-Schule ... zu den Aufnahmekapazitäten ab dem Schuljahr 2007/2008 wurde festgestellt, dass aufgrund der ... (in den Jahren) 2007 und 2008 anstehenden umfangreichen Umbau- und Sanierungsarbeiten ... an der Regionalschule Franzburg maximal die Aufnahme der neuen 1. Klasse aus der Grundschule Richtenberg möglich ist ..." Im Weiteren wird darum gebeten, die Übernahme der "restlichen" Klassen aus der Schule in Richtenberg bis zum Schuljahr 2008/2009 zu verschieben und die Grundschule Richtenberg "als ausgelagerte Klassen der Regionalschule Franzburg" zu befürworten und zu genehmigen. Aus diesem Schreiben wird deutlich, dass auch der Schulträger in der Regionalschule mit Grundschule Franzburg keine Kapazitätsprobleme im Hinblick auf die Aufnahme der Erstklässler aus dem Bereich der Grundschule Richtenberg sieht. Dies wird auch im Schreiben des Bürgermeisters der Stadt Franzburg vom 24. Juli 2007 an das Staatliche Schulamt Greifswald, auf das der Antragsgegner noch in der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen ist, nicht in Abrede gestellt. Darin heißt es u. a.: "... (I)n Absprache mit der Schulleitung der Regionale(n) Schule mit Grundschule 'Martha Müller Grählert' Franzburg erklären wir, dass die Stadt Franzburg als Schulträger(in) grundsätzlich der Aufnahme der 1. Klasse aus der Grundschule Richtenberg zustimmt, aber aufgrund der in Aussicht stehenden umfangreichen Sanierungsarbeiten im Schuljahr 2007/2008 davon abrät, die 12 Schüler der 1. Klasse in Franzburg zu beschulen ..." Insoweit kommt darin lediglich zum Ausdruck, dass um Prüfung gebeten wird, ob trotz bestehender Aufnahmekapazität wegen der Sanierungsarbeiten nicht eine alternative Beschulungsmöglichkeit - vorgeschlagen wird die Grundschule Richtenberg - besteht. Die Antragstellerin hat räumliche Probleme bei der Aufnahme der Erstklässler aus ihrem Bereich an dieser Schule auch nicht weiter glaubhaft gemacht. 4 Dass keine kapazitären Aufnahmeschwierigkeiten an der Schule in Franzburg festzustellen sind, gilt im Übrigen sogar unabhängig von dem weiteren derzeitigen Erkenntnisstand, dass der Schule in Franzburg mit Blick auf den allerdings wohl noch nicht rechtskräftigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. August 2007 (Aktenzeichen 4 B 1046/07) weitere Räume zur Verfügung stehen könnten. Denn die Schüler der Jahrgangsstufe 5 der Regionalen Schule Abtshagen müssen dort nach aktuellem Stand nicht zusätzlich aufgenommen werden, obgleich der Schulträger ausweislich des weiteren Schreibens vom 24. Juli 2007 an das Staatliche Schulamt Greifswald der Aufnahme von 29 Schülern aus der Regionalen Schule mit Grundschule Abtshagen ohnehin zugestimmt hat. 5 Soweit das Verwaltungsgericht insbesondere für die betroffenen Erstklässler "mit Bauarbeiten verbundene(...) Beschwernisse ... wie Lärm und Dreck ..." an der Schule in Franzburg befürchtet und dies bei der Frage eines Anspruchs auf Genehmigung einer untermaßigen Eingangsklasse an der Schule in Richtenberg berücksichtigen will, ist schon zwischen den Beteiligten streitig, ob die angesprochenen Umbau- und Sanierungsarbeiten an der Schule in Franzburg überhaupt im nunmehr laufenden Schuljahr 2007/2008 beginnen und gegebenenfalls auch in der Unterrichtszeit stattfinden werden. Selbst wenn dies aber der Fall sein sollte, ist darauf hinzuweisen, dass Schüler - auch Erstklässler - keinen Anspruch darauf haben, von den Bauarbeiten und insbesondere den dabei auftretenden Immissionen an ihrer Schule völlig unbehelligt zu bleiben. Die Aufgabe der Gerichte auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes besteht insoweit regelmäßig lediglich in der Überprüfung behördlicher Entscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit, nicht aber darin, getroffene Verwaltungsentscheidungen durch eigene, für zweckmäßiger gehaltene Entscheidungen zu ersetzen. Der Antragsgegner verweist zu Recht darauf, dass es vielmehr Aufgabe des Schulträgers bzw. der Schule ist, dafür Sorge zu tragen, dass die mit Bauarbeiten an dem Schulgebäude bzw. auf dem Schulgrundstück gegebenenfalls einhergehenden Beeinträchtigungen des Schulbetriebs möglichst gering sind. Dass hier für die Schüler bzw. Erstklässler der Schule in Franzburg gegebenenfalls unzumutbare Unterrichts- und Lernbedingungen auftreten werden, ist aber nicht vorgetragen worden. 6 Ein Anspruch auf Erteilung der (Ausnahme-)Genehmigung zur Errichtung einer untermaßigen Eingangsklasse nach § 45 Abs. 5 Satz 5 SchulG M-V ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass es das Staatliche Schulamt verabsäumt hat, vor Beginn des aktuellen Schuljahres 2007/2008 am 1. August 2007 (vgl. §57 SchulG M-V) Entscheidungen zur Zuweisung der betroffenen Erstklässler aus dem Bereich der Grundschule Richtenberg an eine andere Grundschule in zumutbarer Entfernung, namentlich diejenige in Franzburg, vorzunehmen. 7 § 45 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V regelt den grundsätzlichen Anspruch des schulpflichtigen Schülers auf Aufnahme in die örtlich zuständige Schule. Unabhängig von der Frage der Aufnahmekapazität einer Schule nach den Absätzen 2 und 3 des § 45 SchulG M-V besteht der Anspruch eines Schülers auf Aufnahme in eine bestimmte Schule gemäß § 45 Abs. 4 SchulG M-V indessen nicht, wenn gewisse Mindestzügigkeiten oder Schülermindestzahlen nach dortiger näherer Maßgabe bzw. entsprechenden Vorschriften, die aufgrund dessen erlassen worden sind, nicht erreicht werden. Insofern gibt es dann auch weder eine entsprechende Pflicht noch ein solches Recht des Schulträgers, in diesem Fall eine entsprechende Eingangsklasse einzurichten. 8 Aufgrund der Schulpflicht nach den §§ 41 ff. SchulG M-V modifiziert sich der Zugangs- oder Aufnahmeanspruch dann dahingehend, dass der Schüler verlangen kann, an einer anderen vergleichbaren öffentlichen Schule in zumutbarer Entfernung von seinem Wohnort oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts aufgenommen und beschult zu werden. Der Schüler hat folglich einen Anspruch auf Begründung eines Schulverhältnisses mit dieser öffentlichen Schule, den er gegebenenfalls gegen die für die anderweitige Zuweisung gemäß § 45 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V zuständige Schulaufsichtsbehörde durchsetzen muss. 9 Daran ändert zumindest der Beginn des jeweiligen Schuljahres noch nichts. Vor allem verwandelt sich mit Beginn des 1. August dieser modifizierte Zugangs- bzw. Aufnahmeanspruch weder zurück in den regelmäßigen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V noch wird er gar zugleich bereits durch die Begründung eines Schulverhältnisses zu dieser Schule erfüllt mit den weiteren Folgen, dass der Schulträger der an sich für die Schüler örtlich zuständigen Schule verpflichtet wäre, auch eine untermaßige Eingangsklasse zu bilden, und deshalb wiederum eine entsprechende Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 5 Satz 5 SchulG M-V vom Antragsgegner zwingend zu erteilen wäre. 10 Die vom Verwaltungsgericht zur Begründung herangezogene gesetzliche Schulpflicht erfordert lediglich einen alsbald zu erfüllenden Zugangs- bzw. Aufnahmeanspruch an einer öffentlichen Schule nach Maßgabe des § 45 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V. Die Schulpflicht wird wegen der darüber hinaus gehenden, von der Kultusministerkonferenz jeweils festgelegten Sommerferien und dem damit erst zeitlich mehr oder weniger diesem Termin nachfolgenden Beginn des Unterrichtsbetriebs im jeweiligen Schuljahr offenkundig nicht beeinträchtigt. 11 Ob sich daran etwas ändert, wenn die zuständige Schulaufsichtsbehörde auch noch bis zum Tag des jeweiligen Unterrichtsbeginns keine Zuweisungsentscheidung getroffen hat, braucht hier nicht entschieden zu werden. 12 Aber selbst wenn ein Schulverhältnis zunächst bereits ab dem 1. August zur örtlich zuständigen Schule, an der sich der Schüler angemeldet hatte, begründet worden sein sollte, so dürfte die Vorschrift des § 45 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V jedenfalls solange eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für einen Eingriff in dieses Schulverhältnis sein, als der Unterricht im jeweiligen Schuljahr noch nicht begonnen hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Norm keine ausdrückliche zeitliche Begrenzung für die Ausübung dieser Befugnis beinhaltet. Eine solche ist auch nicht schlüssig ihrem Wortlaut zu entnehmen, wenn dort von der "Zahl der angemeldeten Schüler" die Rede ist. Die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts auf Seite 4 des Beschlusses vom 6. August 2007, damit könnten nur die "noch nicht beschulten" Schüler - wohl nicht im Sinne einer faktischen "Beschulung", also der Unterrichtung, sondern abstrakt im Sinne des zum 1. August (vermeintlich) begründeten Schulverhältnisses - gemeint sein, ist nicht nachvollziehbar bzw. beinhaltet einen Zirkelschluss. 13 Der Zuweisung an eine andere Schule jenseits des 31. Juli bis zur Aufnahme des Unterrichtsbetriebs nach Ende der Sommerferien könnte auch nicht die Vorschrift des § 143 Abs. 8 SchulG M-V und die dazugehörige Begründung des Gesetzentwurfs zum Haushaltsbegleitgesetz 2005 (LT-Drucks. 4/1825, S. 10) entgegen gehalten werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts im zitierten Beschluss vom 6. August 2007 (Seite 4, letzter Absatz) wird dort nicht etwa vertreten, dass die Auflösung bestehender Klassen "aufgrund anderer Regelungen des Schulgesetzes nicht möglich (sei)". Korrekterweise heißt es in der Gesetzesbegründung zu dieser neu eingefügten Bestimmung: "... Das Schulgesetz in seiner nach der Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes geltenden Fassung enthält keine Rechtsgrundlage zur Beendigung von Schulverhältnissen aus schulorganisatorischen Gründen." (Hervorhebungen stammen vom Senat.) Mit der Entscheidung des Landesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2005 (LVerfG 8/04, LKV 2006, 26) war aber u. a. gerade die Vorschrift über den fehlenden Aufnahmeanspruch eines Schülers bei Unterschreitung der Schülermindestzahlen oder Mindestzügigkeiten und die dann gegebene Zuweisungsmöglichkeit an eine andere öffentliche Schule nach dem damaligen §45 Abs.4 SchulG M-V als insoweit für nichtig erklärter Teil des Gesetzes zur Schaffung und Änderung haushaltsrechtlicher Bestimmungen vom 4. März 2004 (GVOBl. S. 74 ff., 85) in Wegfall geraten. Nach der Gesetzesbegründung war diese Sondervorschrift deshalb erforderlich, weil "(i)n der Folge des o. g. Urteils des Landesverfassungsgerichts und in der Folge verwaltungsgerichtlicher Verfahren in den letzten Wochen ... mit Beginn des Schuljahres 2005/2006 an Regionalen Schulen des Landes Klassen der Jahrgangsstufe 5 gebildet (wurden), die nicht den Schülermindestzahlen nach § 45 Abs. 4 SchulG M-V in der Fassung von Art. 7 des Haushaltsrechtsgesetzes 2004/2005 entsprechen ... Ohne eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage würden diese kleinen Klassen wohlmöglich bis zur Jahrgangsstufe 10 fortgeführt werden." Der Gesetzeshistorie mag deshalb der Rechtssatz entnommen werden, dass ein Eingriff in ein bereits durch Unterrichtsaufnahme in Gang gesetztes ("gelebtes") Schulverhältnis gegen den Willen der betroffenen Schüler ohne die geschaffene Sonderregelung schulgesetzlich - mit Ausnahme der gesetzlich normierten Schulordnungsmaßnahmen nach § 60a Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 5 SchulG M-V - nicht möglich ist. Für die Frage, in welchem zeitlichen Umfang die Vorschrift des § 45 Abs. 5 Satz 1 SchulG M-V Zuweisungsentscheidungen an andere öffentliche Schulen durch das Staatliche Schulamt ermöglicht, ergibt sich daraus indessen nichts. 14 Gerade im Hinblick auf die in dem Beschluss des Senats vom 29. November 2004 (Aktenzeichen 2 M 224/04 bis 2 M 231/04) aufgezeigten Verfahrensschritte ist es auch aus pragmatischen Gründen regelmäßig angebracht, zunächst abzuwarten, wie der Antragsgegner als oberste Schulaufsichtsbehörde über die ausnahmsweise Zulässigkeit einer kleinen Klasse nach § 45 Abs. 5 Satz 5 SchulG M-V entscheidet ("3. Schritt"), bevor das Staatliche Schulamt die Schüler anderweitig zuweist, falls eine Ausnahme nicht zugelassen wird ("4. Schritt"). Soweit dann gegen eine Versagungsentscheidung im Rahmen des § 45 Abs. 5 Satz 5 SchulG M-V Eilrechtsschutz in Anspruch genommen wird, zeigt die Erfahrung der letzten Jahre, dass jedenfalls bis zur Entscheidung der gegebenenfalls angerufenen 2. Instanz nicht selten das neue Schuljahr bereits begonnen hat, so dass häufig erst nach dem 1. August des jeweiligen Jahres feststeht, ob eine untermaßige Eingangsklasse an der betroffenen Schule gebildet wird oder nicht, wovon letztlich aber die Erforderlichkeit einer anderweitigen Zuweisung der Schüler abhängt. Wäre das Staatliche Schulamt gezwungen, bis zum Beginn des jeweiligen Schuljahres auch unabhängig vom noch nicht feststehenden (gerichtlichen) Ausgang des Verfahrens nach § 45 Abs. 5 Satz 5 SchulG M-V bereits die Zuweisungen an eine andere Schule vorsorglich vorzunehmen, zöge dies - unnötigerweise - eine Vielzahl von weiteren Vorverfahren bzw. im Falle der sofortigen Vollziehbarkeit auch gerichtlichen Eilrechtschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach sich. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die örtlich zuständige Schule nach § 45a SchulG M-V oder - wie hier - § 108 Abs. 2 SchulG M-V geschlossen werden soll und hierüber Streit entsteht (siehe dazu den Senatsbeschl. v. 17. Juli 2007 - 2 M 75/07 -). 15 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Die Entscheidung zum Streitwert beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.