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Beschluss

1 M 18/07

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 17. Januar 2007 - 2 B 311/06 - (Ziffer 1.) wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit einer unter Androhung eines Zwangsgeldes ergangenen naturschutzrechtlichen Nutzungsuntersagungsverfügung samt Anordnung eines teilweisen Rückbaus hinsichtlich eines von ihm mit einem Aufwand von etwa 1.500,00 € erneuerten Holzstegs im bzw. am I. bzw. G. im Landkreis Güstrow. 2 Die nach Zustellung des angegriffenen - unter Ziffer 1. vorläufigen Rechtsschutz ablehnenden - Beschlusses am 24. Januar 2007 unter dem 07. Februar 2007 fristgerecht (§ 147 Abs. 1 S. 1 VwGO) eingelegte und mit am 26. Februar 2007 (Montag) eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz1 VwGO) begründete Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. 3 Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. 4 Aus den vom Antragsteller dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. 5 Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der von ihm im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers in nicht zu beanstandender Weise zur Begründung des Vorrangs des Vollziehungsinteresses maßgeblich auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Nutzungsuntersagungsverfügung abgestellt. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung, der der Senat folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der auf § 57 Abs. 1 LNatG M-V gestützten Nutzungsuntersagungsverfügung samt Anordnung des teilweisen Rückbaus des Antragsgegners bejaht. Zutreffend ist es auch davon ausgegangen, dass die Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vorliegend erfüllt sind. 6 Die maßgeblich auch gegen die Art und Weise der verwaltungsgerichtlichen Interessenabwägung gerichteten Angriffe der Beschwerdebegründung dringen nicht durch. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, im Rahmen der Interessenabwägung maßgeblich auf die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Nutzungsuntersagungsverfügung abzustellen, ist nicht zu beanstanden. 7 Die in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung ergeht nach ständiger - verfassungsrechtlich unbedenklicher (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.07.1996 - 1 BvR 1308/96 -, DVBl. 1996, 1369) - Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auf der Grundlage einer Interessenabwägung. 8 Das Gewicht der gegenläufigen Interessen des Adressaten einer belastenden naturschutzrechtlichen Verfügung einerseits (Suspensivinteresse, vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) und des Staates andererseits bemisst sich nach den - grundsätzlich - summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache und - vor allem, wenn die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen erscheinen - nach den voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits. Danach erweist sich das Aussetzungsinteresse des Antragstellers als umso gewichtiger, je mehr der Hauptsacherechtsbehelf Erfolg verspricht. Umgekehrt hat das Vollziehungsinteresse umso mehr Gewicht, je geringer dessen Erfolgsaussichten sind. Das Abstellen auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens entspricht zum einen dem Bezug des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zum Hauptsacheverfahren und zum anderen dem Verfahren nach § 123 VwGO, das das Bestehen eines materiellen Anspruchs verlangt. Diese Prägung der Interessenabwägung durch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.1998 - 2 BvR 1147/88 -, VBlBW 1989, 130; Beschl. v. 30.07.1996 - 1 BvR 1308/96 -, DVBl. 1996, 1369). 9 Dass das Verwaltungsgericht die folglich im Rahmen der Interessenabwägung einzustellende summarische Rechtmäßigkeitskontrolle im Ergebnis fehlerhaft vorgenommen haben könnte, lässt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht ableiten. 10 Das Verwaltungsgericht ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts u.a. davon ausgegangen, dass die vom Antragsteller veranlasste Erneuerung des Holzstegs so tiefgreifend war, dass keine Identität von alter und neuer Steganlage mehr vorhanden ist. Dieser Bewertung steht entgegen dem Beschwerdevorbringen der Senatsbeschluss vom 16.06.2005 - 1 M 38/05 - nicht entgegen. Das Beschwerdevorbringen selbst zeigt schon den wesentlichen Unterschied zu dem dort entschiedenen Fall auf: Die im vorliegenden Verfahren zugrundeliegende Bauweise des Steges vollständig in Holz lässt sich mit der damals angetroffenen Stahlkonstruktion nicht vergleichen. Entsprechend bauartbedingte Unterschiede können insbesondere unter dem Blickwinkel der Dauerhaftigkeit der Konstruktion jeweils im Einzelfall auch zu entsprechend differierenden Konsequenzen bei der Beurteilung der Frage des Bestandsschutzes führen. Die Schlussfolgerung des Antragstellers, wegen der Verwendung von Holz müsse - um gewissermaßen mit der bestandsgeschützten Nutzungsdauer eines Steges in Stahlbauweise gleichziehen zu können - der - womöglich mehrfache - vollständige Ersatz eines Holzstegs rechtlich zulässig bzw. bestandsschutzrechtlich erlaubt sein, geht deshalb fehl. Abgesehen davon hat der Senat es in der angesprochenen Entscheidung gerade offen gelassen, ob der Bestandsschutz unter dem Gesichtspunkt des Substanzverlustes eingetreten ist bzw. insoweit auf eine im Hauptsacheverfahren ggfs. erforderliche Beweisaufnahme verwiesen. 11 Schließlich wird die Annahme des Verwaltungsgerichts im Tatsächlichen, der neue Steg sei mit dem alten nicht mehr identisch, mit der Beschwerdebegründung nicht substantiiert angegriffen. Die in diesem Zusammenhang vorsorglich erhobene Gehörsrüge geht fehl. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers trägt vor, die Fotodokumentation des Antragsgegners vom Verwaltungsgericht erst am 02. Januar 2007 lediglich "zur Kenntnis" übersandt erhalten zu haben, ohne dass dabei eine Stellungnahmefrist gesetzt worden sei. Damit ist eine Gehörsverletzung nicht dargetan. Der Antragsteller hatte nach Zugang der Fotodokumentation bis zur Beschlussfassung des Verwaltungsgerichts ausreichend Zeit, um zu der - mit Kommentaren versehenen - Fotodokumentation Stellung zu nehmen. Wenn er zu ihr hätte Stellung nehmen wollen, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen, bedarf es hierzu keiner gerichtlichen Aufforderung. Soweit der Antragsteller rügt, die Fotodokumentation sei ihm nicht in Farbe übermittelt worden, legt er nicht dar, ob und inwieweit dadurch eine Gehörsverletzung begründet sein soll (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Jedenfalls vermag das Beschwerdevorbringen in diesem Punkt keine Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu wecken. Soweit der Antragsteller auf eine zu späte Übermittlung der Schriftsätze des Antragsgegners vom 04. und 09. Januar 2007 verweist, scheidet eine Gehörsverletzung schon deshalb aus, weil das Verwaltungsgericht sich bei seiner Entscheidung nicht tragend auf diese gestützt hat. Im Übrigen kann eine Gehörsverletzung für sich betrachtet der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Nur im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Gründe, die wegen einer erstinstanzlichen Gehörsverletzung dort nicht vorgetragen werden konnten, können insoweit durchgreifen. Solche Gründe sind jedoch mit der Beschwerde nicht vorgetragen. Insbesondere die mit der Beschwerde vorgelegten Skizzen des Antragstellers sind nicht geeignet, die auf die schon erwähnte Fotodokumentation gestützte Einschätzung des Verwaltungsgerichts, bei dem nunmehr vorhandenen Steg handele es sich im Wesentlichen um einen Neubau, zu erschüttern. Diese Bewertung drängt sich bei näherer Betrachtung des Bildmaterials bzw. des Alt- und Neuzustands vielmehr geradezu auf. Der Antragsteller hat auch - was nahegelegen hätte - keine Unterlagen - z.B. ggfs. Kostenvoranschlag, Rechnungen - der bauausführenden Firma bzw. eine Stellungnahme derselben zum Umfang der von ihr durchgeführten Baumaßnahmen vorgelegt, um das Gegenteil zu belegen. 12 Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen kommt es - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - bestandsschutzrechtlich auf die Existenz einer wasserrechtlichen Genehmigung aus Zeiten der DDR oder darauf, dass der Bootssteg ursprünglich Ende der 50er bzw. Anfang der 60er Jahre als Teil der produktions-/versorgungstechnischen Infrastruktur des ehemaligen landwirtschaftlichen Betriebs "V. B." errichtet worden sein soll, nicht mehr an. Ebensowenig ist folglich die in der Vergangenheit erfolgte Nutzung und der entsprechend vom Antragsteller für das Hauptsacheverfahren angebotene Zeugenbeweis entscheidungserheblich. Zur Frage der Nutzung sei allerdings angemerkt, dass das vom STAUN Rostock anlässlich der Uferbereisung vom 01. April 2004 gefertigte Lichtbild zumindest zu diesem Zeitpunkt eine solche - gefahrlose - Nutzung als zweifelhaft erscheinen lässt: Deutlich ist der weitgehende Verfall des Steges und eine erhebliche Lücke zwischen eigentlichem Steg und Plattform zu erkennen. 13 Wenn die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf zulässige Handlungen nach Maßgabe von § 5 der Verordnung über das Naturschutzgebiet "G. M. und S." vom 05. Januar 2000 (GVOBl. M-V, S. 9 - NSG-VO) verweist, ist dies mit Blick auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens nicht nachvollziehbar. 14 Die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Ausnahme gemäß § 6 Abs. 1 NSG-VO komme nicht in Betracht, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht substantiell in Frage gestellt. 15 Das auf die Schwerbehinderung des Antragstellers Bezug nehmende Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe den Standpunkt vertreten, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung offensichtlich nicht vorlägen, ohne dies im Einzelnen zu begründen, das Verwaltungsgericht hätte den Antragsgegner darauf hinweisen müssen, dass er die Schwerbehinderung bei seiner Entscheidung über eine Befreiung berücksichtigen müsse, die angefochtene Entscheidung erweise sich als "ermessensfehlerhaft", führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 NSG-VO vorliegen könnten, ist nicht ersichtlich und wird nicht hinreichend vom Antragsteller dargelegt (§ 146 Abs. 4 S. 3 VwGO). Es ist nicht dargetan, dass die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a NSG-VO). Zur Frage der nicht beabsichtigten Härte sei angemerkt, dass das Vorbringen des Antragstellers, er wolle sich infolge der Schwerbehinderung nicht der Öffentlichkeit aussetzen, um auf seinem Grundstück ans Wasser zu gelangen, müsse er über einen "verkehrssicheren Steg" verfügen, ihm sei es nicht möglich, über andere, "nur schwer zugängliche" Badestellen ans Wasser zu gelangen, angesichts des Zustandes des Stegs im April 2004 wenig plausibel erscheint: Jedenfalls wird man vor der Erneuerung kaum von einem "verkehrssicheren" Steg, der dem Antragsteller einen einfachen Zugang zum Wasser hätte vermitteln können, sprechen können. Es ist auch nicht substantiiert dargetan oder für den Senat ersichtlich, dass der neue Steg bauliche Vorkehrungen, die der Schwerbehinderung des Antragstellers Rechnung trügen, und insbesondere eine entsprechend geeignete Einrichtung zum Einstieg ins Wasser aufwiesen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass eine Befreiung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren wäre; dies gilt auch für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b oder Nr. 2 NSG-VO. Schließlich ist ein Ermessenfehler des Antragsgegners auch schon deshalb nach dem Maßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu verneinen, weil sich der Antragsgegner in seiner Verfügung vom 31. Mai 2006 mit dem Gesichtspunkt der Schwerbehinderung des Antragstellers auseinandergesetzt hat. 16 Inwieweit der angeordnete teilweise Rückbau betreffend den Bohlenbelag eine nicht beabsichtigte Härte zu Lasten des Antragstellers darstellen soll, ist nicht nachvollziehbar. 17 Wenn schließlich das Beschwerdevorbringen sinngemäß darauf verweist, eine Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers setze voraus, dass überhaupt ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse existiere, ist dies im Ansatz zwar zutreffend. Ein derartiges besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse liegt aber mit Blick auf die in der angegriffenen Verfügung enthaltene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor, die im Übrigen auch dem formalen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht. 18 Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft (Satz 2; vgl. näher zu den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Beschl. des Senats v. 10.08.2005 - 1 M 74/05 -, NordÖR 2005, 416; vgl. auch Beschl. v. 11.04.2006 - 1 M 3/06 - betreffend einen Holzsteg). 19 Eine diesen gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung enthält die Verfügung vom 31. Mai 2006, wenn auf die von der Nutzung des Stegs ausgehenden Störungen verwiesen wird. Insoweit ist ohne weiteres von einer Identität von allgemeinem und besonderem Vollzugsinteresse auszugehen. Auch - schon - während eines anhängigen Hauptsacheverfahrens besteht jedenfalls ein - besonderes - öffentliches Interesse, den genannten Beeinträchtigungen zu begegnen. Angesichts des Umstandes, dass einerseits der - zunächst nur für die Dauer des Hauptsacheverfahrens erfolgende - Wegfall der Nutzungsmöglichkeit und die Verpflichtung zur teilweisen Aufnahme des Steges im Uferbereich insbesondere von geringem wirtschaftlichen Gewicht für den Antragsteller sind, andererseits aber ein Rechtsverstoß vorliegen dürfte und negative Auswirkungen für die Natur entgegen dem Schutzzweck der Naturschutzverordnung durch eine Stegnutzung zwangsläufig sind, erfordert § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hier keine weitergehenden Ausführungen. Die Errichtung eines Stegs unterscheidet sich insoweit in vielfältiger Hinsicht grundlegend von dem besonders gelagerten Sachverhalt, der der Senatsentscheidung vom 10. August 2005 - 1 M 74/05 - (NordÖR 2005, 416) zugrundelag (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 11.04.2006 - 1 M 3/06). Abgesehen davon hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 27. Juli 2006 ergänzend darauf hingewiesen, dass die Anordnung des Sofortvollzugs auch der Unterbindung von Bedürfnissen, weitere Steganlagen im Naturschutzgebiet zu errichten, diene und damit den Gesichtspunkt der negativen Vorbildwirkung angesprochen. Der Senat hat bereits in seinem vorerwähnten Beschluss ausgeführt, es liege auf der Hand und erscheine ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein mit überschaubarem finanziellen Aufwand herstellbarer Steg schon hinsichtlich seiner ggfs. nur vorübergehenden Nutzungsmöglichkeiten auch für einen überschaubaren Zeitraum während eines anhängigen gerichtlichen Hauptsacheverfahrens - und sei es auch nur für eine "Badesaison" - hinreichend "attraktiv" erscheinen könnte, um Nachahmer auf den Plan zu rufen. 20 Nach alledem ist dem formalen Begründungserfordernis Genüge getan und auch materiell das erforderliche besondere öffentliche Vollziehungsinteresse gegeben. Soweit der Antragsteller den Gesichtspunkt der Gleichbehandlung anführt, enthält das Beschwerdevorbringen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den diesbezüglich vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO); diese sind auch in der Sache nicht zu beanstanden, zumal der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannt ist, dass der Antragsgegner auch in einem Parallelverfahren (Az. 1 M 17/07) eine entsprechende Nutzungsuntersagung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügt hat. 21 Soweit der Antragsteller im Hinblick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung rügt, eine erforderliche Anhörung sei unterblieben, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Auch wenn in Rechtsprechung und Literatur die Frage, ob eine solche Anhörung erforderlich ist, nicht einheitlich beantwortet wird (vgl. die Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rn. 82), ist zwischenzeitlich jedenfalls im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens diese Anhörung nachgeholt und ein etwaiger Verfahrensfehler geheilt worden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. § 80 Rn. 82; OVG Bremen, Beschl. v. 25.03.1999 - 1 B 65/99 -, NordÖR 1999, 284, 285). 22 Selbst wenn man abschließend unterstellte, der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache sei als offen zu betrachten, ginge die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus; die möglichen irreparablen Beeinträchtigungen der Natur haben als öffentliches Vollziehungsinteresse jedenfalls deutlich höheres Gewicht als die zunächst nur für die Dauer des Hauptsacheverfahrens und zudem - angesichts des schon erwähnten Zustandes des Stegs im April 2004 - auch bereits vor der Erneuerung eingeschränkten privaten Nutzungsinteressen des Antragstellers. 23 Gegen die in der angegriffenen Verfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung wendet sich die Beschwerdebegründung nicht mit selbständiger Begründung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 25 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 GKG. Für die Bestimmung der Höhe des Streitwerts ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG die Bedeutung der Sache für den Kläger maßgebend. Vorliegend geht es um die Nutzungsmöglichkeit eines Holzstegs, die mangels entsprechender Anhaltspunkte keine Bestimmung des Streitwerts im vorstehenden Sinne erlaubt, so dass auf § 52 Abs. 2 GKG zurückzugreifen ist. Auch der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 07./08. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. 2004, 1525; auch abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., Anh § 164 Rn. 14) geht unter Nr. 51.2.3 davon aus, dass für Streitigkeiten betreffend Steganlagen (incl. eines Bootliegeplatzes) in Gewässern der Auffangwert (5.000,00 €) zugrundezulegen ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 10.07.2006 - 3 O 86/06, juris; Beschl. v. 16.06.2005 - 1 M 38/05 -, juris). Dieser ist mit Blick auf den Charakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren. 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).