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Beschluss

3 M 132/07

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10.08.2007 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Feststellungsbescheid des Antragsgegners vom 24.04.2006 in der Fassung vom 17.07.2007 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines die Gefährlichkeit seines Hundes i.S.d. Hundehalterverordnung (HundehVO) M-V feststellenden Bescheides des Antragsgegners. Das Verwaltungsgericht hat den dagegen gerichteten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit der Begründung abgelehnt, der Feststellungsbescheid erweise sich unter Zugrundelegung der amtstierärztlichen Feststellungen nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller habe auch keine entgegenstehende Bescheinigung eines Amtstierarztes oder eines durch diesen beauftragten Tierarztes vorgelegt. 2 Die dagegen gerichtete Beschwerde hat unter Berücksichtigung des gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens Erfolg. Diese legt in einem den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gerade noch ausreichendem Maße dar, dass Zweifel an der Argumentation des Verwaltungsgericht im Hinblick auf Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheides vom 24.04.2006 und die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 17.07.2007 wegen der dort festgestellten Einordnung des streitgegenständlichen Hundes als gefährlich i.S.v. § 2 Abs. 3 HundehVO M-V bestehen. 3 Diese Zweifel sind auch in der Sache begründet und führen zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung, da die Feststellung der Gefährlichkeit eines - nach Ansicht der Behörde - § 2 Abs. 3 HundehVO M-V unterfallenden Hundes der Systematik der Verordnung widerspricht und § 2 Abs. 2 HundehVO M-V insoweit keine geeignete Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Bescheides darstellt. 4 Die Feststellung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 HundehVO, auf den die streitgegenständliche Verfügung gestützt wurde, kann (nur) bei Zweifeln hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 HundehVO M-V erfolgen. Handelt es sich dagegen um einen Hund der in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 - 4 HundehVO M-V genannten Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen, wird die Gefährlichkeit gesetzlich vermutet, was durch den Nachweis des Hundehalters nach Satz 2 widerlegt werden kann. Hier sieht die Verordnung gerade nicht den Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts vor. Mithin fehlt die für den Erlass eines solchen belastenden feststellenden Verwaltungsakt erforderliche Ermächtigungsgrundlage (vgl. BVerwG, U. v. 29.11.1985 - 8 C 105.83 - BVerwGE 72, 265). Daraus folgt, dass § 3 ff HundehVO M-V auf derartige Hunde solange unmittelbare Anwendung finden, bis die Gefährlichkeit durch den Nachweis widerlegt ist. Eine gesonderte Feststellung der Gefährlichkeit von Hunden i.S.v. § 2 Abs. 3 HundehVO M-V ist bereits wegen der Gefährlichkeitsvermutung weder erforderlich noch nach der Gesetzessystematik vorgesehen (vgl. zur insoweit bestehenden umgekehrten Gefahrermittlungsregelung: OVG M-V, U. v. 14.04.2004 - 4 K 29/00 -, DÖV 2005, 121). 5 Soweit der Antragsgegner geltend macht, es hätten Zweifel an der Zugehörigkeit des Hundes zu den in § 2 Abs. 3 HundehVO M-V genannten Rassen und Gruppen bestanden, bleibt es ihm im Rahmen der Amtsermittlungen unbenommen, hierzu die Auskunft des Amtstierarztes oder sonstiger sachverständiger Stellen oder Personen einzuholen. Dabei handelt es sich aber nicht um Zweifel am Vorliegen der in § 2 Abs. 1 HundehVO M-V genannten Gefährlichkeitskriterien und bei einer Beteiligung des Tierarztes auch nicht um die in § 2 Abs. 2 Satz 2 HundehVO M-V vorgesehene Anhörung des zuständigen Amtstierarztes. Ungeachtet dessen bedarf es für den Fall, dass die Behörde - gegebenenfalls nach entsprechenden Ermittlungen - einen Hund als einer der in § 2 Abs. 3 HundehVO M-V genannten Rassen und Gruppen bzw. einer Kreuzung hiermit oder mit anderen Hunderassen zugehörig ansieht, wegen der in § 2 Abs. 3 HundehVO M-V enthaltenen Gefährlichkeitsvermutung keiner gesonderten Feststellung der Gefährlichkeit mehr. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3, 47 GKG. 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).