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Beschluss

1 L 1/07

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 21. November 2007 - 3 A 1562/04 - wird abgelehnt. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1 278,38 EURO festgesetzt. Gründe 1 Der Zulassungsantrag der Kläger ist - nach Zustellung an ihren Bevollmächtigten am 01. Dezember 2006 - am 24. Dezember 2006 und damit fristgerecht (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) eingegangen. Der Senat geht im Ergebnis auch davon aus, dass die Begründung des Zulassungsantrages fristgerecht beim Oberverwaltungsgericht eingegangen ist (§ 124a Abs. 4 Sätze 4 und 5 VwGO). Zwar trägt der auf den 01. Februar 2007 datierte Begründungsschriftsatz den "normalen" Eingangsstempel des Gerichts vom 02. Februar 2007, nicht den Stempel, mit dem Post aus dem Nachtbriefkasten gekennzeichnet wird. Die Kläger haben jedoch durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen ihres Prozessbevollmächtigten und einer Zeugin hinreichend glaubhaft gemacht, dass es sich hier um einen Fehler des Gerichts handeln müsse, weil der Prozessbevollmächtigte den Schriftsatz in einem weißen Umschlag noch am 01. Februar 2007 gegen 19.15 Uhr persönlich in den Gerichtsbriefkasten eingeworfen habe; mit dem Inhalt der sehr allgemein gehaltenen Stellungnahme der Wachtmeister des Gerichts vom 14. Februar 2007 kann diese Angabe nicht widerlegt werden, zumal auch der Briefumschlag nicht mehr bei den Gerichtsakten vorhanden ist. 2 Der Zulassungsantrag, mit dem die Kläger ihr Begehren auf Aufhebung eines auf der Grundlage des Erschließungsbeitragsrechts ergangenen Nacherhebungsbescheids weiter verfolgen, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor. 3 1. Dies gilt zunächst für den zur Begründung des Zulassungsantrages angeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 4 Der Senat sieht diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (OVG Greifswald, 02.06.1998 - 1 O 23/98 -, NordÖR 1998, 306; 05.08.1998 - 1 L 74/97 -, NVwZ-RR 1999, 476). 5 Mit seinem gegenüber der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausschließlich erhobenen Einwand, dass hier die Kläger nicht nochmals hätten herangezogen werden dürfen, weil insbesondere die über § 12 Abs. 1 Abs. 1 KAG M-V anwendbare Vorschrift des § 172 AO - es handele sich hier um Verfahrensvorschriften, für deren Erlass die Länderzuständigkeit nach Art. 84 Abs. 1 GG gegeben sei - der Nacherhebung entgegenstehe, berücksichtigt der Zulassungsantrag nicht hinreichend den Wortlaut des § 12 Abs. 1 KAG M-V sowie den Umstand, dass vorliegend Streitgegenstand ein Nacherhebungsbescheid auf dem Gebiet des Erschließungsbeitragsrechts ist. 6 Das Verwaltungsgericht ist insoweit in Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur und in Auseinandersetzung mit gegenteiligen Auffassungen zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass hier der allgemeine Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung der Nacherhebung deswegen nicht entgegen steht, weil § 127 Abs. 1 BauGB den Gemeinden eine Beitragserhebungspflicht auferlegt, die verlange, den Beitragsanspruch in vollem Umfang auszuschöpfen und deswegen gegebenenfalls auch fehlerhafte Berechnungen zu korrigieren und Differenzen nachzufordern, jedenfalls soweit nicht Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stünden nicht entgegen; insbesondere § 172 AO greife - was im Einzelnen dargelegt ist - nicht. Hier kann zunächst zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, denen der Senat folgt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 7 Entgegen der im Zulassungsantrag formulierten Auffassung hat der Gesetzgeber in M-V nämlich keine "vorbehaltlose Anordnung der entsprechenden Anwendung der AO" getroffen. Zum einen liegt schon in dem Begriff der "entsprechenden" Anwendung eine Einschränkung; diese erfordert bei jeder Einzelnorm der Abgabenordnung die Prüfung ihrer Zielsetzung und der Vergleichbarkeit der Anwendungsbereiche (siehe auch Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, § 12 Anm. 1.2). Daher kann allein aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern im Unterschied zu einigen anderen Bundesländern nicht bestimmte Regelungen der Abgabenordnung ausdrücklich für unanwendbar erklärt hat, nicht umgekehrt geschlossen werden, sie seien grundsätzlich anwendbar. 8 Zum anderen blendet der Zulassungsantrag aus, dass § 12 Abs. 1, letzter HS KAG M-V die entsprechende Anwendung ohnehin nur insoweit anordnet, als "nicht dieses Gesetz oder andere Gesetze besondere Vorschriften enthalten". Eine solche spezielle Reglung bildet jedenfalls für das Erschließungsbeitragsrecht § 127 Abs. 1 BauGB; danach sind die Gemeinden verpflichtet, einen entstandenen Beitragsanspruch bis zu dessen Erlöschen in voller Höhe auszuschöpfen. Dies schließt die Befugnis der Länder aus, die Zulässigkeit der (Nach-)Erhebung eines bisher nicht geltend gemachten Teils eines noch bestehenden Erschließungsbeitragsanspruchs von bestimmten Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. BVerwG, 18.03.1988 - 8 C 115.86 -, NVwZ 1988, 938; 18.03.1988 - 8 C 92.87 -, BVerwGE 79, 163). Damit ist ein Nacherhebungsbescheid im Bereich des Erschließungsbeitragsrechts nicht an den Vorschriften der §§ 172 ff AO zu messen. Entgegen der Auffassung der Kläger steht somit ein bestandskräftiger Erschließungsbeitragsbescheid, durch den der gemeindliche Anspruch auf Erschließungsbeiträge nicht in vollem Umfang ausgeschöpft worden ist, dem Erlass eines (weiteren) Erschließungsbeitragsbescheides grundsätzlich nicht entgegen. 9 An dieser Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass das Erschließungsbeitragsrecht seit der Änderung des Grundgesetzes durch Gesetz vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3146) in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen ist, wie der einschränkende Zusatz in Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG deutlich macht; denn nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG gilt "Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Art. 74 Abs. 1, ... nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, als Bundesrecht fort". Da das Land Mecklenburg-Vorpommern bisher von der Ermächtigung zur eigenständigen Regelung des Erschließungsbeitragsrecht keinen Gebrauch gemacht hat, gilt weiterhin der Vorrang des Bundesrechts. 10 Offen bleiben kann vorliegend nach alledem, ob die Frage der Nacherhebung für originäre Beiträge nach den landesrechtlichen Kommunalabgabengesetzen anders zu beantworten ist (vgl. hierzu ausführlich die Darstellung bei Aussprung, in: Aussprung/Siemers/Holz, a.a.O. Anm. 50.2 ff.). Der Senat hat - soweit er bisher mit dieser Frage befasst war - in Zusammenhang mit der Erhebung von Schmutzwasserbeiträgen - also kommunalen Abgaben, die ausschließlich auf Landesrecht beruhen - z. B. erwogen, aus einer Gesamtschau der Regelungen des § 172 Abs. 1 AO im Bereich des kommunalen Abgabenrechts eine im Ermessen der erhebenden Behörde stehende Kompetenz zu bejahen, Abgabenbescheide zu ändern, ebenso wie dies bundesrechtlich für Verbrauchsteuern geregelt ist (vgl. OVG Greifswald, 28.11.2005 - 1 M 140/05 -, juris), also eine begrenzte Analogie gezogen. 11 2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufweist, denn ihre Beantwortung ist höchstrichterlich geklärt und ergibt sich - jedenfalls für den Bereich des Erschließungsbeitragsrechts - ohne Weiteres aus dem Gesetz; der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf es somit nicht. Eine konkrete Rechtsfrage, die trotz der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung und Literatur noch als offen zu betrachten wäre, hat der Zulassungsantrag nicht formuliert. 12 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO; da der Zulassungsantrag erfolglos geblieben ist, haben die Kläger die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. 13 Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 GKG. 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 15 Hinweis: 16 Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).