Beschluss
1 L 190/05
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. März 2005 - 5 A 329/02 - wird abgelehnt. Die Kläger tragen auch die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 51.000,- € festgesetzt. Gründe 1 Der im Tenor genannte Berufungszulassungsantrag ist nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 27. April 2005 zwar am 23. Mai 2005 gem. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO fristgerecht gestellt und mit am 27. Juni 2005 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gem. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO rechtzeitig begründet worden. Den darin angestellten, im Wesentlichen auf den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bezogenen Erwägungen ist jedoch nicht zu folgen. 2 Ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes - vorbehaltlich späterer Erkenntnisse - eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen (vgl. zum Ganzen OVG Bremen, Beschluss vom 22. Dezember 1997 - 2 B 201/97 -, NordÖR 1998, 32). Ist eine Entscheidung in je selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 01.02.1990 - 7 B 19.90, Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 22; vom 10.05.1990 - 5 B 31.90 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 284 m.w.N.). 3 In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne Weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (OVG Greifswald, Beschluss vom 02.06.1998 - 1 O 23/98 -, NordÖR 1998, 306; Beschluss vom 05.08.1998 - 1 L 74/97 -, NVwZ-RR 1999, 476). 4 1. Zunächst ist der Zulassungsantrag allein so zu verstehen, dass die Kläger das verwaltungsgerichtliche Urteil nicht anfechten, soweit darin ihr mit dem Hauptantrag geltend gemachtes Begehren abgewiesen wird, ihnen eine Ausnahmegenehmigung nach § 6 Abs. 2 der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Halbinsel Devin" - NSGVO - vom 15. Juli 1993 (GVOBl. M-V S. 813) für die Wiedererrichtung und den Betrieb einer landwirtschaftlichen Hofstelle entsprechend dem Betriebsverbesserungsplan vom 19. November 1998 zu erteilen. Bei verständiger Würdigung des Zulassungsvorbringens wollen die Kläger ausschließlich die erstinstanzlich mit ihrem Hilfsantrag begehrte Verpflichtung des Beklagten zu 1. zur Erteilung einer naturschutzrechtlichen Befreiung für das zuvor genannte Unternehmen sowie ihren gegen den Beklagten zu 2. gerichteten Antrag auf Leistung einer Ausgleichszahlung weiterverfolgen. Jedenfalls finden sich an keiner Stelle ihres Antragsvorbringens Ausführungen zur Problematik einer Ausnahmeerteilung. Soweit auf Seite 4 des Zulassungsantrages von einer "Ausnahmeregelung" die Rede ist, dürfte damit nicht die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahme angesprochen sein. Die in diesem Zusammenhang sogleich genannte Rechtsgrundlage (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 a) der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet "Halbinsel Devin" betrifft die Gewährung einer Befreiung. Die Zulassung von Ausnahmen ist in § 6 Abs. 2 dieser Bestimmung geregelt. 5 2. Soweit sich das Zulassungsvorbringen mit dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Befreiung beschäftigt, genügt es im Ergebnis schon nicht den oben dargestellten Darlegungsanforderungen nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat einen solchen Anspruch der Kläger verneint, da die nach § 6 Abs. 1 NSG VO dafür vorausgesetzte "im Einzelfall nicht beabsichtigte Härte" nicht vorläge. Dieses Tatbestandsmerkmal werde nach allgemeinem Verständnis durch das Erfordernis eines atypischen Sachverhaltes gekennzeichnet. Das Instrument der Befreiung aus Gründen einer nicht beabsichtigten Härte könne vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen nur für solche Fälle herangezogen werden, in denen die Anwendung der Ge- oder Verbotsnorm zwar ihrem Tatbestand nach, nicht jedoch nach ihrem normativen Gehalt "passe", wenn mithin die Anwendung der Rechtsvorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem Normzweck, das heiße der mit der Norm für den Regelfall verfolgten materiellen Zielrichtung, nicht mehr entspreche und deshalb normativ so nicht beabsichtigt sei. Mit diesen Ausführungen steht das Verwaltungsgericht in der Sache im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie sich speziell zur Befreiung im Naturschutzrecht entwickelt hat und auch vom Senat vertreten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.09.1992 - 7 B 130/92 -, NVwZ 1993, 583; Urteil vom 18.06.1997 - 6 C 3.97 -, NuR 1998, 541, 543; OVG M-V, 19.06.2003 - 1 L 86/03 -, juris). 6 Die Ausführungen der Kläger gehen an diesem für die Begründung des angefochtenen Urteils entscheidenden rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichtes im Wesentlichen vorbei. Denn sie schreiben dem Begriff der "nicht beabsichtigten Härte" ohne weitere rechtliche Erläuterung allein unter Heranziehung einer Kommentarstelle einen von der eben dargestellten Auffassung der Verwaltungsgerichte abweichenden Inhalt zu und subsumieren im Weiteren den vorliegenden Streitfall unter die allein von ihnen aufgestellten Voraussetzungen. Darin kann methodisch keine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts bezüglich der Ablehnung eines Anspruches auf Befreiung gesehen werden. Warum der Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht zu folgen sein soll und damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Satz 1 VwGO) vorliegen sollen, bleibt offen. Dies darzulegen, ist jedoch Aufgabe der Kläger. 7 Der von den Klägern vertretene Rechtsstandpunkt, eine nicht beabsichtigte Härte i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) NSG VO liege vor, 8 "wenn der Normgeber den in Frage stehenden Sachverhalt in seiner Konsequenz für den Betroffenen nicht erkannt habe bzw. habe erkennen können und wenn der Betroffene durch die naturschutzrechtlichen Verstöße unzumutbar beeinträchtigt werde. Dabei sei eine Abwägung der Interessen an der Einhaltung naturschutzrechtlicher Ge- und Verbote mit dem privaten Interesse an einer Befreiung vorzunehmen" 9 ist auch unzutreffend. Die von ihnen zum Beleg ihrer Auffassung herangezogene Literaturmeinung (vgl. Schmidt-Räntsch in Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 2. Auflage, § 62, Rn 16) bezieht sich auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (14.09.1992 - 7 B 130/92 -, a.a.O.), die die in der eben genannten Kommentierung vertretene Definition der "nicht beabsichtigten Härte" nicht enthält, sondern im Gegenteil die anderslautende ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiedergibt, die - wie oben ausgeführt - das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat. 10 Das weitere Zulassungsvorbringen zur Problematik der Befreiung liegt, soweit es sich mit einem öffentlichen Interesse an der Unterschutzstellung sowie einer Abwägung des Interesses an der Einhaltung naturschutzrechtlicher Ge- und Verbote mit dem privaten Interesse an der Bewilligung einer Befreiung beschäftigt, rechtlich neben der Sache und ist ebenfalls nicht als Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils anzusehen. Es lässt außer acht, dass eine konkrete Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht erforderlich ist, wenn es bereits - wie nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hier - an einem die Anwendbarkeit der Befreiungsvorschrift eröffnenden Sonderfall fehlt (BVerwG, 14.09.1992 - 7 B 130/92 -, a.a.O.). 11 3. Das Zulassungsvorbringen der Kläger zu dem von dem Verwaltungsgericht abgewiesenen Klageantrag zu 2., der Verurteilung des Beklagten zu 2. zur Zahlung einer Ausgleichsleistung, hat jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anspruchsvoraussetzungen nach § 50 Abs. 2 und 3 LNatG M-V zutreffend verneint. Danach hat der Eigentümer eines Grundstückes einen Anspruch auf Ausgleich der die wirtschaftliche Nutzbarkeit des Grundstückes betreffenden Vermögensnachteile, die mit naturschutzrechtlichen Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse verbunden sind, wenn nur dadurch die Einhaltung der Voraussetzungen des Artikels 14 Abs. 2 GG gewährleistet werden kann. Ein solcher Ausgleich ist insbesondere zu gewähren, soweit infolge von Verboten eine noch nicht ausgeübte Nutzung unterbunden wird, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstückes objektiv anbietet und auf die der Eigentümer einen Rechtsanspruch hat (Abs. 3 Nr. 2). Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass § 50 Abs. 2 und 3 LNatG M-V die Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte zu den Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums i.S. von Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG aufgreift (vgl. Bugiel, Der Vollzug des Landesnaturschutzgesetzes Mecklenburg-Vorpommern: Instrumente, Organisation, Zuständigkeiten und Verbandsbeteiligung, NordÖR 1999, 61, 62) und hat zutreffend dargestellt, dass danach Regelungen des Naturschutzes, die die Nutzung von Grundstücken aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes beschränken, keine Enteignungen im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG seien, sondern Bestimmungen von Inhalt und Schranken des Eigentums, die als Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums grundsätzlich hinzunehmen seien. Als unzumutbare Beschränkung der Eigentümerbefugnisse erwiesen sich die Bestimmungen nur dann, wenn nicht genügend Raum mehr für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibe oder wenn eine Nutzung, die bisher ausgeübt worden sei oder die sich nach Lage der Dinge objektiv anbiete, ohne jeglichen Ausgleich unterbunden werde (vgl. BVerwG, 17.01.2000 - 6 BN 2/99 -, juris; BVerfG, 06.09.2005 - 1 BvR 1161/03 -, NuR 2006, 171ff). 12 a. Die Kläger werden nicht aufgrund der Naturschutzgebietsverordnung "Halbinsel Devin" insoweit in ihrem Eigentum an ihrem im Schutzgebiet liegenden Grundstück betroffen, dass darin eine Aufhebung der Privatnützigkeit ihres Eigentums gesehen werden müsste. Sie machen geltend, sie könnten wegen der nach § 5 Nr. 1 NSG VO allein noch zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung in Form einer extensiven Beweidung mit Schafen, Rindern oder Pferden allenfalls einen jährlichen Pachtzins von 3.630,- € erzielen, was in keinem Verhältnis zu dem Wert stehe, der den kleinstmöglichen wirtschaftlichen Vorteil aus der Nutzung des Grundstücks als Eigentümer erwarten ließe. Zwar mag eine Aufhebung der Privatnützigkeit des Eigentums (vgl. dazu BVerfG a.a.O.) auch schon vorliegen, wenn von den ursprünglich zum Grundeigentum gehörenden rechtlichen Befugnissen nur unwesentliche Teile verblieben (vgl. BGH, 15.02.1996 - III ZR 49/95 -, juris). Ob dies im vorliegenden Fall angenommen werden müsste oder den Klägern hingegen auch unter der Geltung der Naturschutzverordnung - wie das Verwaltungsgericht meint - ausreichende privatnützige Nutzungsmöglichkeiten verblieben, ist jedoch nicht entscheidend. Denn die weitgehenden naturschutzrechtlichen Eigentumsbeschränkungen der Kläger sind nicht erst auf der Grundlage der streitigen Naturschutzverordnung "Halbinsel Devin" wirksam geworden, sondern haben zu ganz überwiegenden Teilen bereits zuvor gegolten. Wenn schon die bei Inkrafttreten einer Schutzverordnung bestehenden landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen beabsichtigten Nutzungen entgegenstehen, wirkt sich das grundsätzlich auf die eigentumsmäßig geschützte Rechtsposition des Betroffenen aus (vgl. BGH, 16.07.1993 - III ZR 60/92 -, DVBl. 1993, 1092, 1094; 18.02.1993 - III ZR 20/92 -, NJW 1993, 2095, 2098). Hier unterfielen schon bei Inkrafttreten der Naturschutzverordnung "Halbinsel Devin" die Flächen der im Eigentum der Kläger stehenden Flurstücke 95/.., 95/.. und 95/.. zu ca. 80 Prozent dem Biotopschutz nach § 2 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V 1992, S. 3). Dies ergibt sich aus dem der Erbengemeinschaft ... erteilten Vorbescheid der Hansestadt Stralsund vom 18. Dezember 1997, wonach Flächen in dieser Größenordnung geschützte Biotope seien. Nach § 2 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern waren Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Biotopen wie u.a. Mooren, Kleingewässern, Trockenrasen, Salzwiesen und Wattflächen führen konnten, unzulässig. Dass solche Biotope wesentlicher Bestandteil des Naturschutzgebietes "Halbinsel Devin" sind, ergibt sich aus § 3 der Naturschutzgebietsverordnung. Danach dient das Naturschutzgebiet der Erhaltung und Sicherung u.a. von Kesselmooren, kleinen Salzgraslandflächen, Trockenrasen und Kleingewässern. 13 Darauf, ob die innerhalb eines 200-Meter-Abstandes von der Küste beabsichtigte Nutzung aus bau- und/oder wasserrechtlichen Gründen (vgl. § 89 LWaG) zulässig wäre, kommt es danach nicht mehr an. Dahinstehen kann auch, in welcher Weise die Halbinsel Devin - worauf der Beklagte zu 1. hingewiesen hat - bereits von etwaigen Nutzungsverboten des Landschaftsschutzgebietes "Mittlerer Strelasund" vom 04. Februar 1966 betroffen gewesen ist. 14 b. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass die von den Klägern angestrebte Wiedererrichtung des "...hofes" und die Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Nutzung keine Nutzung darstellt, die sich im Sinne des § 50 Abs. 3 Nr. 2 LNatG M-V nach Lage und Beschaffenheit des Grundstückes mit der Folge eines Anspruches auf Ausgleich von Vermögensnachteilen objektiv anbietet. Denn die angestrebte Nutzung sei bereits nach dem von ihnen vorgelegten Betriebsverbesserungsplan der Landgesellschaft Mecklenburg-Vorpommern defizitär und nicht wirtschaftlich tragfähig. Danach ergäben sich Deckungslücken zwischen 3.000,- und 23.780,- DM, was durch eine Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft Franzburg vom 10. Mai 1999 bestätigt werde. Den Klägern, die diese Einschätzung in der Sache nicht in Frage stellen, kann demgegenüber nicht gefolgt werden, wenn sie meinen, es käme nicht darauf an, ob das geplante Vorhaben ein "lebensfähiger Betrieb" wäre oder nicht. Die Lösung eventuell auftretender finanzieller Schwierigkeiten müsse ihnen selbst vorbehalten bleiben. Etwaige Deckungslücken seien nicht beachtlich. Diese Ansicht lässt außer Acht, dass es für die Frage, ob sich eine Nutzung "objektiv anbietet" darauf ankommt, ob sie sich nach der Verkehrsauffassung als angemessen, d.h. bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet (BGH, 25.01.1973 - III ZR 113/70 -, BGHZ 60, 126, 131; 26.01.1984 - III ZR 179/82 -, BGHZ 90, 5, 16). Dies ist bei einer defizitären Nutzung offensichtlich nicht der Fall. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. 16 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 18 Hinweis: 19 Mit der Ablehnung des Antrages wird das Urteil rechtskräftig