Urteil
3 L 84/05
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11.08.2004 wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung seines Bescheids vom 10.04.2002 und des Widerspruchsbescheids des Umweltministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 08.10.2002 den beantragten Vorbescheid vom 19.12.2001 mit Ausnahme der Windkraftanlage 5 aus dem Lageplan Bl. 13 der Akte zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des festgesetzten Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz für die Errichtung und den Betrieb von ursprünglich 5 - nunmehr 4 - Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von bis zu 100 m und einer Leistung von 2 MW auf den Flurstücken 1 und 5 der Flur 39 und dem Flurstück 7 der Flur40 der Gemarkung Friedland (sogenannter Windpark Friedland Burgfeld Nord). Das Gebiet liegt südlich des Stadtbereiches der beigeladenen Stadt Friedland. 2 In dem Regionalen Raumordnungsprogramm Mecklenburgische Seenplatte - nachfolgend RROP -, das durch Landesverordnung vom 26.06.1998 (GVOBl. M-V S. 644) für rechtsverbindlich erklärt worden ist, sind gemäß der Karte im Maßstab 1 : 100.000 im Gemeindegebiet der Beigeladenen 4 Flächen durch Linien und das Symbol einer Windkraftanlage mit der Bedeutung "Eignungsraum für Windkraftanlagen" eingetragen. Im westlichen Bereich der Beigeladenen sind 2 Felder "Vorranggebiet Rohstoffsicherung (Ton T)" eingetragen, die sich mit den Eignungsräumen für Windenergieanlagen nicht überschneiden. Im Text des RROP heißt es unter Ziff. 10.3.4 Abs. 2 Satz 2: 3 "Die Errichtung von Windenergieanlagen ist auf die in der Karte (M 1 : 100.000) ausgewiesenen Eignungsräume für Windenergieanlagen zu beschränken. Außerhalb dieser Eignungsräume sind Windenergieanlagen nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Planungen und Maßnahmen in den Eignungsräumen sollen die ausgewiesene Funktion möglichst nicht beeinträchtigen." 4 In der Begründung hierzu wird ausgeführt: Die konzentrierte Ansiedlung von Windenergieanlagen solle Nutzungskonflikte mit den Belangen des Naturschutzes, des Tourismus und der Naherholung vermindern und eine technische Überformung der Landschaft verhindern. Die Ausweisung der Eignungsräume erfolge auf der Grundlage von Fachgutachten nach landesweit einheitlichen Kriterien, die von der Landesregierung festgesetzt worden seien. Es seien folgende Ausschlusskriterien angesetzt worden: mittlere bis sehr hohe Bewertung des Landschaftsbildes, mittlere bis sehr hohe Bewertung des Arten- und Lebensraumpotentials, Gebiet mit hoher bis sehr hoher Dichte ziehender Vögel (Zone A). Desweiteren seien die Abstandsempfehlungen entsprechend den "Hinweisen zur Aufstellung von Bauleitplänen und Satzungen über Vorhaben- und Erschließungspläne für Windkraftanlagen" (Amtsblatt M-V Nr. 2/1996) sowie eine technische und wirtschaftliche Bewertung der verfügbaren Windpotenziale berücksichtigt worden. Die Berücksichtigung exakter Abstandserfordernisse innerhalb der Eignungsräume erfolge im Rahmen der konkreten Vorhabenplanung. 5 Am 21.03.1996 beschloss die Gemeindevertretung der Beigeladenen die Aufstellung eines Flächennutzungsplans. Der Flächennutzungsplan wurde am 18.02.1998 durch die Stadtvertretung der Beigeladenen beschlossen. Durch Erlass vom 08.10.1998 wurde der Flächennutzungsplan teilweise genehmigt. Hinsichtlich der gegenüber dem RROP herausgenommenen Eignungsflächen im Bereich nördlich und südlich der Straße nach Lübbersdorf und im nordwestlichen Stadtgebiet zwischen der L 273 Richtung Altentreptow und der L 28 Richtung Salow wurde die Genehmigung versagt. Das RROP schreibe vor, dass die Eignungsräume im Inneren Vorbehaltsgebiete seien. Für die Herausnahme bzw. Reduzierung der Gebiete seien keine hinreichenden Belange vorgetragen worden. Keine besonderen Gründe lägen vor für eine Überwindung des Eignungsraums nördlich des Weges nach Lübbersdorf. Hier existiere zwar in einem Teilbereich ein zugelassener grundeigener Abbau von Ton, der unmittelbare Eingriff erfolge aber nur auf einer Fläche von ca. 1,2 ha bei einer insgesamt beanspruchten Fläche von 3,2 ha, so dass im Umfeld durchaus die Errichtung von Windenergieanlagen möglich sei. Die im Erläuterungsbericht genannte "technische Überformung" der Landschaft gehe mit jeder Windenergieanlage einher und sei als negativer Belang bereits auf der Ebene der Raumordnung abgewogen worden. 6 Mit Schreiben vom 09.02.1999 nahm das Amt für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte zu dem geänderten Entwurf, der die Darstellung des Windenergiegebietes nördlich der Kreisstraße nicht vorsah, Stellung. Es führte aus: Bei den im RROP ausgewiesenen Eignungsräumen handele es sich um Vorbehaltsgebiete. Sie stellten einen Grundsatz der Raumordnung dar, der als Vorgabe für die nachfolgende Abwägungs- und Ermessungsentscheidung zu berücksichtigen sei. Eine Abwägung seitens der Gemeinde könne somit nur unter eingeschränkten Gesichtspunkten vorgenommen werden, d.h. es könnten nur solche Belange herangezogen werden, die nicht bereits bei der raumordnerischen Abwägung im Rahmen der Ausweisung der Eignungsräume eingeflossen seien bzw. die auf dieser Ebene nicht sichtbar gewesen seien. Hinsichtlich des Eignungsgebietes nördlich der Straße nach Lübbersdorf könnten sich Einschränkungen aus Gründen des Immissionsschutzes möglicherweise im westlichen Randbereich, nicht aber im gesamten Bereich des Eignungsraums ergeben. Die im Flächennutzungsplan dargestellte Fläche zur Rohstoffsicherung stelle keinen Vorsorgeraum im Sinne der Raumordnung dar. 7 In der Begründung der Fassung des Flächennutzungsplans, den die Beigeladene im Juni 1999 in die Öffentlichkeitsbeteiligung gab, wird hinsichtlich des Eignungsgebiets nördlich der Straße nach Lübbersdorf ausgeführt: Hier sollten nur Restflächen nördlich und östlich der Tonscholle der Sondernutzung Windenergieanlagen vorgehalten werden. Für den Tonabbau würde eine Fläche von 3,2 ha beansprucht werden. In Verbindung mit den notwendigen Abständen zur Wohnbebauung ergäben sich lediglich Restflächen. Weitere Gründe für die Ausgrenzung dieser Flächen seien die Sichtbeziehungen auf die Kirche. 8 Mit Schreiben vom 09.09.1999 erklärte sich das Amt für Raumordnung mit der beabsichtigten Planung einverstanden. Nach wie vor werde der im RROP nördlich der Straße nach Lübbersdorf ausgewiesene Eignungsraum nicht übernommen. Wie bereits in der Stellungnahme vom 09.02.1999 dargelegt, könnten sich hier im westlichen Bereich des Eignungsraums Einschränkungen für die Windenergienutzung ausgehend von der mittel- bis langfristig geplanten Stadtentwicklung, insbesondere der Wohnbaulandentwicklung im Bereich Woldegker Chaussee ergeben. Dies betreffe aber nicht den gesamten Eignungsraum. Bezüglich der hier im Flächennutzungsplan dargestellten Fläche zur Rohstoffsicherung "Feld Ton Friedland - Burgfeld", die keinen Vorsorgeraum im Sinne der Raumordnung entsprechend dem RROP darstelle, sei darauf hinzuweisen, dass diese Fläche als Eignungsraum für Windenergieanlagen ausgewiesen sei. Zwischenzeitlich sei durch das Bergamt Stralsund der Hauptbetriebsplan zur Führung des Tontagebaus Friedland zugelassen und es erfolge der Tonabbau durch die Y.werke GmbH, sodass die Fläche gegenwärtig nicht zur Errichtung von Windenergieanlagen zur Verfügung stehe. Ausgehend von diesen Darlegungen sei absehbar, dass unter diesen Voraussetzungen zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine sinnvolle Umsetzung des als Ziel der Raumordnung vorgegebenen Eignungsraums nördlich der Straße nach Lübbersdorf im Flächennutzungsplan nicht möglich sei. Seitens der Stadt solle dennoch geprüft werden, inwieweit eine Windenergienutzung gegebenenfalls als Nachnutzung in Frage komme. Unter dieser Voraussetzung würden aus Sicht der Raumordnung Bedenken bezüglich der im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Sondergebiete Windenergieanlagen nicht erhoben. 9 Die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde am 17.11.1999 beschlossen. Im ergänzenden Erläuterungsbericht wird ausgeführt: Der Plan enthalte keine Darstellung eines SO-Gebietes Windenergieanlagen nördlich des Lübbersdorfer Weges. Durch das Bergamt Stralsund sei der Hauptbetriebsplan zur Führung des Tontagebaus Friedland zugelassen worden. Es könne gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass der Abbau in Kürze beendet sein werde. Die Stadt werde zu gegebener Zeit darüber befinden, ob eine eventuelle Nachnutzung in Betracht komme. Zudem verbiete sich die Errichtung der Windenergieanlagen in Nachbarschaft zu der beabsichtigten Erweiterung der Stadt in südlicher Richtung. Die Stadt habe sich in allen Verfahrensschritten konsequent dazu bekannt, Windenergieanlagen erst südlich des Lübbersdorfer Weges entstehen zu lassen. Weiterhin sei die Blickbeziehung auf die Stadt und vor allen Dingen auf die Kirche in diesem Bereich wesentlich. Aus allen Himmelsrichtungen kommend sei die Kirche fantastisch erlebbar, sie kündige die Stadt schon aus weiter Ferne an. Diese Blickbeziehungen sollten auch aus Lübbersdorf kommend nicht gestört werden. 10 Durch Erlass vom 03.04.2000 genehmigte das Ministerium für Arbeit und Bau Mecklenburg-Vorpommern den Flächennutzungsplan in der Fassung vom 17.11.1999 auch hinsichtlich der ursprünglich von der Genehmigung ausgenommenen Flächen. 11 Mit Schreiben vom 21.02.2002 stellte die Beigeladene beim Regionalen Planungsverband Planungsregion Mecklenburgische Seenplatte den Antrag, unter anderem den Eignungsraum nördlich der Straße nach Lübbersdorf herauszunehmen. Zur Begründung wird die in dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan dargestellte Argumentation übernommen. Diesen Antrag lehnte der Regionale Planungsverband durch Schreiben vom 08.03.2002 ab. Gegenwärtig sei eine Teilfortschreibung des RROP bezüglich der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen nicht erforderlich. Die Beigeladene habe die raumordnerisch ausgewiesenen Eignungsgebiete im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplans umgesetzt. Dabei sei von einer Übernahme der Teilfläche nördlich des Wegs nach Lübbersdorf unter Zugrundelegung gemeindlicher Belange abgesehen worden. Die Fläche nordwestlich des Stadtgebiets sei entsprechend dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan abgegrenzt. Der Flächennutzungsplan sei den gemeindlichen Argumenten folgend genehmigt worden. 12 Bereits mit Schreiben vom 19.12.2001 hatte die Klägerin den Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 BImSchG für die Errichtung und den Betrieb von 5 Windkraftanlagen mit einer Nabenhöhe von bis zu 100 m und einer Leistung bis zu 2 MW gestellt. Sie sollen auf den Flurstücken 1 und 5 der Flur 39 und dem Flurstück 7 der Flur 40 Gemarkung Stadt Friedland errichtet werden. Diese liegen im Bereich des Eignungsgebiets nach dem RROP nördlich des Wegs nach Lübbersdorf. Mit Schreiben vom 23.01.2002 lehnte die Beigeladene unter Hinweis auf ihren Flächennutzungsplan das Vorhaben der Klägerin ab. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte führte in seiner Stellungnahme vom 04.02.2002 aus, das Vorhaben entspreche den Zielen der Raumordnung. Es werde aber darauf hingewiesen, dass die Beigeladene im Flächennutzungsplan von der Übernahme von Teilflächen der Eignungsgebiete unter Zugrundelegung gemeindlicher Belange abgesehen haben. Nach Punkt 5.3.2.2 des Erlasses "Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen vom 02.11.1998" würden die im Flächennutzungsplan in ihrer Darstellungsschärfe detaillierteren Flächen bezüglich der Zulässigkeit von Windenergieanlagen die raumordnerisch ausgewiesenen Eignungsgebiete "verdrängen". Auch der Landkreis Mecklenburg-Strelitz geht in seiner Stellungnahme vom 07.02.2002 davon aus, dass das Vorhaben wegen der Darstellung in dem Flächennutzungsplan bauplanungsrechtlich nicht zulässig sei. Das Bergamt Stralsund teilte unter dem 14.02.2002 mit, durch das Vorhaben der Klägerin würden bergbauliche Belange unmittelbar nicht berührt. Die Standorte zur Errichtung der Windkraftanlagen 4 und 5 seien mit dem Bergamt abgestimmt. Sie beeinträchtigten nicht die Tongewinnung des grundeigenen Abbaus Friedland/Burgfeld. 13 Mit Bescheid vom 10.04.2002 lehnte der Beklagte den Vorbescheidsantrag ab. Die Beigeladene habe die raumordnerisch ausgewiesenen Eignungsgebiete im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplans umgesetzt. Dabei sei von einer Übernahme der mit dem beantragten Vorhaben betroffenen Teilfläche unter Zugrundelegung gemeindlicher Belange abgesehen worden. Zudem habe die Gemeinde das Einvernehmen nach § 36 BauGB versagt. 14 Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nahm das Amt für Raumordnung und Landesplanung unter dem 24.06.2002 Stellung: Die Beigeladene sei in Anbetracht von zwei Bauanträgen auf Windenergienutzung im Eignungsgebiet nördlich des Wegs nach Lübbersdorf gefordert, erneut unter Berücksichtigung gemeindlicher Belange und örtlicher Gegebenheiten über die Umsetzung des regionalplanerisch festgesetzten Eignungsgebietes zu befinden. Dabei gelte für die innergebietliche Eignung zur Windenergienutzung das Optimierungsgebot. Eine Abwägung innerhalb des ausgewiesenen Eignungsgebiets sei nur sehr eingeschränkt möglich, ein besonderer Begründungsaufwand zugunsten widerstreitender Interessen sei notwendig. Nach einer Aktennotiz über ein Gespräch am 10.07.2002, an dem Vertreter des Amts für Raumordnung, der Beigeladenen und des Beklagten teilgenommen hatten, gehörten die Eignungsräume Murmanz Hof, Friedland-Süd und Burgfeld zu einem Eignungsgebiet nach dem RROP. Die Beigeladene habe im Rahmen ihrer Planungshoheit dieses Eignungsgebiet hauptsächlich unter Gesichtspunkten des Immissionsschutzes den örtlichen Planungen angepasst. 15 Durch Widerspruchsbescheid vom 08.10.2002 wies das Umweltministerium Mecklenburg-Vorpommern den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Festlegungen der Eignungsgebiete im RROP stellten innergebietlich Grundsätze der Raumordnung dar, die als Vorgabe für die nachfolgende Abwägungs- und Ermessensentscheidung zu berücksichtigen seien. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung habe in seinem Schreiben am 02.09.1999 anerkannt, dass die Entscheidung der Beigeladenen den Anforderungen genüge. Außerdem bestehe eine Betriebszulassung für den Tonabbau für diesen Bereich vom 16.01.1998, dieser sei auf Antrag durch Bescheid des Bergamts Stralsund vom 26.08.2002 bis zum 31.01.2005 verlängert worden. Im Übrigen unterliege es keinen Bedenken, dass die Beigeladene bestimmte "Tabuflächen" aus Gründen des Immissionsschutzes aus der weiteren Betrachtung ausgesondert habe. 16 Hiergegen hat die Klägerin am 21.11.2002 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. 17 Das Verwaltungsgericht Greifswald hat die Klage durch Urteil vom 11.08.2004 abgewiesen. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans würden nicht gegen Ziele der Raumordnung verstoßen, weil die Ausweisung des Eignungsraums Burgfeld Nord für Windenergieanlagen im RROP kein Ziel der Raumordnung darstelle. Es handele sich um Grundsätze der Raumordnung, die in Abwägungs- und Ermessensentscheidung einzustellen seien. Sie seien überwindbar. Dies habe die Beigeladene abwägungsfehlerfrei getan. 18 Am 06.01.2005 hat die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, dem der Senat durch Beschluss vom 14.08.2007 entsprochen hat. Dieser Beschluss wurde der Klägerin am 21.08.2007 zugestellt. Der Vorsitzende verlängerte die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß auf den 22.10.2007. An diesem Tag ging die Berufungsbegründung der Klägerin ein, in der ausgeführt wird: 19 Das Vorhaben sei gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert. Der RROP streite für das Vorhaben. Es sehe einen Windeignungsraum vor. Daraus ergebe sich, dass sonstige öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 BauGB dem Vorhaben nicht entgegenstünden. Diese Belange würden typischerweise im Rahmen der Aufstellung des RROP im Einzelnen abgeprüft. Im Ergebnis weise der RROP statt einer generellen Außenbereichsprivilegierung Windkraftanlagen nur auf rund 2 % der Außenbereichsfläche zu. Daher spreche Vieles dafür, dass auf den "Restflächen" Windkraftnutzung auch rechtlich zulässig sein müsse. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Er verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Die Ausweisung des Eignungsgebietes stelle ein Ziel dar, das auch nach innen wirke. Aus Ziff. 10.3.4 des RROP ergebe sich die Zielwirkung sowohl nach innen wie nach außen. Dies folge auch daraus, dass die Auswahl der einzelnen Eignungsräume Grundlage eines umfassenden Plankonzepts und landesweit einheitliche Ausschlusskriterien sei. Dies würde unterlaufen, wenn Gemeinden die im RROP dargestellten Eignungsräume in großen Teilen wegwägen könnten. Zudem widerspreche die Streichung des Windeignungsgebiets Burgfeld Nord Ziff. 10.3.4 Abs. 2 RROP. Danach dürfe eine abweichende Entscheidung die Errichtung von Windkraftanlagen "möglichst nicht beeinträchtigen". Im Übrigen hätte im Rahmen der Abwägung des Flächennutzungsplanes die von der Beigeladenen behaupteten Konflikte etwa im Hinblick auf die Sichtbeziehung zur Ortskirche und das Tonabbaugebiet in einem gerechten Ausgleich zu den Interessen zur Errichtung von Windkraftanlagen gebracht werden müssen. Hinzu komme, dass gerade im konkreten Fall die im Flächennutzungsplan genannten Belange eine Streichung des gesamten Eignungsgebietes offensichtlich nicht rechtfertigen könnten. 20 Die Klägerin beantragt, 21 unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11.08.2004, ausgefertigt erst am 02.12.2004 (AZ: 5 A 2474/02), den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.04.2002 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Umweltministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 08.10.2002 zu verpflichten, ihr einen Vorbescheid für die Errichtung von vier Windkraftanlagen entsprechend ihrem Antrag vom 19.12.2001 mit Ausnahme der Windkraftanlage 5 aus dem Lageplan Blatt 13 der Beiakte, zu erteilen, 22 hilfsweise, 23 den Regionalen Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte, Beseritzer Straße 11, 17034 Neubrandenburg beizuladen und die Verwaltungsvorgänge zu dem in Aufstellung befindlichen Regionalplan beizuziehen und den Beteiligten zur Stellungnahme zu übersenden, 24 höchsthilfsweise, 25 festzustellen, dass der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides vom 10.04.2002 und des Widerspruchsbescheides des Umweltministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 08.10.2002 bis zur Verlautbarungsreife des neuen, in Aufstellung befindlichen Regionalplans, jedenfalls bis zum 20.09.2005 (Datum des Neuaufstellungsbeschlusses des Regionalen Planungsverbandes Mecklenburgische Seenplatte) verpflichtet war, ihr einen Vorbescheid für die Errichtung von vier Windkraftanlagen entsprechend ihrem Antrag vom 19.12.2001 mit Ausnahme der Windkraftanlage 5 aus dem Lageplan, Blatt 13 der Beiakte, zu erteilen. 26 Der Beklagte beantragt, 27 die Klage abzuweisen. 28 Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Im Januar 2008 sei der Vorentwurf des Regionalen Raumentwicklungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte im Rahmen der ersten Beteiligung zur Anhörung bekanntgegeben worden. In ihm sei vorgesehen, dass hier streitige bisherige Eignungsgebiet Burgfeld Nord zu streichen. Damit liege zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung vor, das nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Genehmigungsfähigkeit entgegenstehe. 29 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 31 Die zulässige Berufung ist begründet, da die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Vorbescheids in der Fassung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrags hat. 32 Nach § 9 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BGBl. I S. 2470) kann auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlagen entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheids besteht. Es liegt ein zulässiger und wirksamer Vorbescheidsantrag vor. Zwar wird in dem Antrag keine zu entscheidende Frage formuliert, jedoch sieht § 9 Abs. 1 BImSchG einen Vorbescheid auch in der Form einer Standortentscheidung vor. Davon ist mit den Beteiligten auszugehen. 33 Für die Beurteilung der Begründetheit der Klage kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an, da es sich im vorliegenden Falle um eine Verpflichtungsklage handelt. 34 Die Genehmigungsvoraussetzung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens (§ 9 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) ist gegeben. Das Vorhaben ist gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 6 des Baugesetzbuches - BauGB - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316) privilegiert. Ihm stehen weder Darstellungen des Flächennutzungsplans im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (dazu 1.) noch als sonstiger Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ein in Aufstellung befindliches Ziel der Raumordnung entgegen (dazu 2.). 35 1. Zwar enthält der geltende Flächennutzungsplan Darstellungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB, die dem Vorhaben entgegen stehen würden (dazu a)), jedoch erweist sich der Flächennutzungsplan insoweit als unwirksam (dazu b)). 36 a) Der Beklagte stützt die Ablehnung der Bauvoranfrage für die Errichtung der Windenergieanlagen insoweit zu Recht auf die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB normierte Ausschlusswirkung. Danach stehen einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB öffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stellt die Errichtung von Windenergieanlagen (sowie anderer Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB) im gemeindlichen Außenbereich unter einen Planungsvorbehalt, der sich auch an die Gemeinden als Träger der Flächennutzungsplanung und an die Träger der Raumordnungsplanung, insbesondere der Regionalplanung, richtet (BVerwG, U. v. 21.10.2004 - 4 C 2/04 - BVerwGE 122, 109 = NVwZ 2005, 211). 37 Die Beigeladene hat in dem Flächennutzungsplan südlich des Weges nach Lübbersdorf ein Sondergebiet Windkraftanlagen und nördlich, etwa in dem Bereich, in dem RROP ein Eignungsraum Windkraft vorgesehen ist, eine Vorsorgefläche für Rohstoffsicherung für das Abbaufeld Friedland Burgfeld/Scholle dargestellt. Weitere Sondergebiete Windkraftanlagen sind beiderseits der B 197 südlich der Stadt in Richtung Neubrandenburg dargestellt. Aus dieser Darstellung von Sondergebieten für Windkraftanlagen an anderer Stelle folgt, dass zugleich in dem nichtausgewiesenen Bereich in der Regel Windkraftanlagen öffentlichen Belangen entgegenstehen. Das gilt somit auch für den Bereich Burgfeld Nord, in dem die Klägerin die Windkraftanlagen errichten will. 38 Der Rechtmäßigkeit dieser Darstellung steht nicht prinzipiell entgegen, dass auch das RROP eine Regelung von Flächen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthält. Die Planung der Gemeinde auf der Ebene der Flächennutzungsplanung mit Wirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB steht ihr nicht nur dann zu, wenn es an einer Ausweisung von Flächen für Windenergienutzung als Ziel der Raumordnung fehlt - etwa weil ein Regionalplan nicht (mehr) existiert oder dieser sich zur Windenergienutzung nicht verhält -, sondern auch in den Fällen, in denen wie in Mecklenburg-Vorpommern auf der Ebene der Raumordnung Eignungsräume für Windenergienutzung als raumordnerisches Ziel im Sinne des § 3 Nr. 2 Raumordnungsgesetzes ROG ausgewiesen sind (BVerwG, U. v. 21.10.2004 - a.a.O.). 39 Liegt eine Konzentrationsplanung für die Windenergie durch einen Regionalplan vor, besteht für die Bauleitplanung jedoch die Anpassungspflicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB, so dass die Gemeinde, will sie ihre Flächennutzungsplanung nicht dem Vorwurf einer Gesetzeswidrigkeit aussetzen, gehalten ist, Vorrangflächen für Windkraftanlagen einschließlich solcher mit Raumbedeutsamkeit nur in Übereinstimmung mit entsprechenden Ausweisungen im Regionalplan darzustellen. Will sie der Windenergienutzung (auch) auf anderen Vorrangflächen Raum verschaffen, vermag sie dies in wirksamer Weise nur durch die Darstellung entsprechender Vorrangflächen für nicht raumbedeutsame Windkraftanlagen zu tun (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 24.01.2008 - 12 LB 44/07 - juris). Dieser Vorgabe genügt der Flächennutzungsplan hinsichtlich des hier betroffenen Vorranggebiets nicht. 40 Zu Unrecht meint die Klägerin und sind beteiligte Behörden im Planaufstellungsverfahren für den Flächennutzungsplan davon ausgegangen, dass die Ziff. 10.3.4 Abs. 2 Satz 2 des RROP kein Ziel im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB auch "nach innen" darstellt. 41 Die Darstellungen von Eignungsräumen für Windenergieanlagen im RROP stellt ein Ziel im Sinne der Raumordnung dar. In diesem Zusammenhang hat der 4. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Urteil vom 19.01.2001 - 4 K 9/99 - NVwZ 2001, 1063 - ausgeführt, die Ausweisung von Flächen für Windenergienutzung in sogenannten Eignungsräumen verfolge eindeutig die Absicht, Windkraftanlagen auf eine begrenzte Anzahl von geeignet befundenen Flächen zu konzentrieren und zugleich zu beschränken. Die hierin zum Ausdruck kommende grundsätzliche Ausschlusswirkung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf außerhalb der Eignungsräume gelegenen Flächen sei dort durch fachplanerische Abwägung nicht mehr zu überwinden. Im Gegensatz zu den Grundsätzen der Raumordnung, die lediglich auf eine Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung angelegt sein muss, handele es sich bei Raumordnungszielen um landesplanerische Letztentscheidungen; den Gemeinden verbleibe lediglich die Ausfüllung und Konkretisierung der als solche nicht in Frage zu stellenden Ziele, je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 17.02.2004 - 3 K 12/00 - sich dem angeschlossen, gleichermaßen in dem Urteil vom 21.01.2008 - 3 K 30/06 -. Hieran hält er auch nach erneuter Überprüfung fest. Wie bereits in dem Urteil vom 19.01.2001 ausgeführt, liegt dem hier zu beurteilenden RROP die Gesetzeslage vor dem Raumordnungsgesetz 1998 mit der dort gewählten Begrifflichkeit zu Grunde. Es bedarf mithin einer Auslegung der Bestimmungen des RROP, welche Rechtswirkungen von ihnen ausgehen sollen. Schon der Wortlaut der Ziffer 10.3.4 Abs. 2 Satz 2 des RROP weist unmissverständlich darauf hin, dass die Ausweisung von Eignungsräumen für Windenergieanlagen Zielcharakter haben sollen, und zwar sowohl nach innen wie nach außen. Hier wird nämlich ausgeführt: Die Errichtung von Windenergieanlagen sei auf die in der Karte Maßstab 1:100.000 ausgewiesenen Eignungsräume für Windenergieanlagen zu beschränken. Außerhalb dieser Eignungsräume seien Windenergieanlagen nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig. Damit ist - unabhängig von der Wortwahl (vgl. zur Bedeutung der Begrifflichkeiten für Raumordnungspläne vor dem 01.07.1998 BVerwG, U. v. 18.09.2003 - 4 CN 20/02 - BVerwGE 119, 54 = NVwZ 2004, 226 -) ein Ziel im Sinne einer verbindlichen Vorgabe in Form von räumlichen und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen normiert. Aus der Formulierung des Textes wird deutlich, dass die Gemeinden gerade nicht die Möglichkeit haben sollen, sich über die landesplanerischen Abwägung hinwegzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass die Zulassung von Windenergieanlagen außerhalb von Eignungsräumen in besonderen Ausnahmefällen zulässig ist und dass Planungen und Maßnahmen in den Eignungsräumen die ausgewiesene Funktion möglichst nicht beeinträchtigen sollen. Mit beiden Formulierungen hat der Plangeber mit hinreichender Bestimmtheit bzw. Bestimmbarkeit selbst festgelegt, in welchen Fällen von seiner Ausweisung als Eignungsgebiet abgewichen werden kann. Diese Auslegung wird auch aus dem Gesamtkonzept der Planung deutlich: Auf der Grundlage einer landesweiten Ermittlung geeigneter Windenergieräume ist es Ziel des Plans, einerseits der Windenergie im Plangebiet substanziellen Raum zu schaffen, andererseits die Anlagen aber auf bestimmte Bereiche zu konzentrieren. Dieser Zielrichtung, bei der sich die Wirkung nach außen wie nach innen gegenseitig bedingen, wird der Plan durch die Wertung der Ausweisung der Eignungsgebiete für Windkraftanlagen als Ziele der Raumordnung gerecht. 42 Dies ergibt sich schließlich auch aus dem Zusammenhang des § 1 Abs. 4 mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Da letztere Vorschrift ein Ziel im Sinne der Raumordnung voraussetzt (Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB 10. Aufl. § 35 Rdn. 78), ist dieses auch verbindlich im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB (vgl. OVG Saarland, U. v. 21.02.2008 - 2 R 11/08; OVG Lüneburg, U. v. 24.01.2008 - 12 LB 44/07, beide nach juris). Der Planungsvorbehalt setzt gebietsbezogene Festlegungen des Plangebers über die Konzentration von Windenergieanlagen an bestimmten Standorten voraus, durch die zugleich ein Ausschluss der Anlagen an anderer Stelle im Plangebiet angestrebt und festgeschrieben wird. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verleiht derartigen Festlegungen rechtliche Ausschlusswirkung gegenüber dem Bauantragsteller mit der Folge, dass Vorhaben außerhalb der Konzentrationszonen in der Regel unzulässig sind. In diesem Sinne bedingen die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich nach der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (BVerwG, U. v. 21.10.2004 - a.a.O.). Diese Anforderungen sind auch an die Regionale Raumordnungsplanung zu stellen, soweit sie derartigen Konzentrationszonen ausweist. Das bedingt, dass sich die auf der Grundlage der das gesamte Planungsgebiet erfassenden Festlegungen ausgewiesenen Eignungsräume grundsätzlich durchsetzen. Dies wird aus Ziff. 10.3.4 Abs. 2 Satz 2 und 3 des RROP deutlich. Diese Regelung ist, wenn die regionale Raumordnung eine Steuerungswirkung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten will, unabdingbar. 43 Die in Ziff. 10.3.4 Abs. 2 Satz 3 des RROP angesprochene "Planung" betrifft daher auch und gerade die Bauleitplanung. Wenn die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen einander bedingen und der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets sich nur rechtfertigen lässt, wenn der RROP sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen, muss zugleich ausgeschlossen sein, dass die Gemeinde auf der Ebene der Bauleitplanung diesen gesamträumlichen Planungzusammenhang - positiv wie negativ - in Frage stellt. Die Flächennutzungsplanung unterliegt somit der Anpassungspflicht auch "nach innen" als Ziel der Raumordnung im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB. 44 Diesen Vorgaben genügt der Flächennutzungsplan hinsichtlich raumbedeutsamer Anlagen nicht. Solche Anlagen sind hier betroffen. Windenergieanlagen mit einer beabsichtigten Höhe von mehr als 100 m sind raumbedeutsam (vgl. OVG Lüneburg, U. v. 24.01.2008 - 12 LB 44/07 - juris). 45 Die Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB bedeutet, dass die Gemeinden die Ziele der Raumordnung zwar je nach deren Aussageschärfe konkretisieren und ausgestalten, sich über sie aber nicht im Wege der Abwägung hinwegsetzen dürfen. An die Ziele der Raumordnung sind die örtlichen Planungsträger strikt gebunden. Planungen, die einem geltenden Ziel der Regionalplanung widersprechen, haben sie zu unterlassen. Legt ein RROP als Ziel der Raumordnung fest, dass innerhalb eines bestimmten Gebiets eine bestimmte Art der Nutzung stattfinden soll, muss die Gemeinde bei einer Überplanung des Gebiets diese beachten und darf den Verlauf nur innerhalb des durch den RROP nicht parzellenscharf vorgegebenen Bereichs näher festlegen (BVerwG, B. v. 07.02.2005 - 4 BN 1/05 -NVwZ 2005, 584). Eine Überplanung des Windfeldes unter Beachtung des Anpassungsgebots ist nur möglich, wenn der Bauleitplan die raumordnerische Entscheidung des RROP im Grundsatz akzeptiert und seine Aufgabe nur in einer "Feinsteuerung" zum innergebietlichen Interessenausgleich der Windenergieprojekte, aber auch gegenüber anderen Nutzungen innerhalb und außerhalb des Plangebiets liegt (BVerwG, U. v. 19.02.2004 - 4 CN 16/03 - BVerwGE 120, 138 = NVwZ 2004, 858). 46 Dieser Rechtswirkung der Darstellung von Eignungsräumen im RROP ist die Beigeladene nicht gerecht geworden. 47 Sie hat sich nicht darauf beschränkt, die im RROP festgelegten Eignungsbereiche grundsätzlich zu respektieren und mit ihrer Flächennutzungsplanung unter Beachtung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen eine Feinsteuerung innerhalb des auf ihrem Gebiet liegenden Eignungsbereichs vorzunehmen. Sie hat vielmehr teilweise unter Einbeziehung von auf der Ebene der Regionalplanung bereits abschließend abgewogenen Belangen die Konzentrationszone nördlich der Straße nach Lübbersdorf vollständig herausgenommen. Allein dieser Umfang begründet das Verfehlen der Anpassungspflicht. Daher kann dahinstehen, ob es sich um eine eigenständige oder eine zum südlichen Bereich gehörende Zone handelt. Selbst wenn die Zonen nördlich und südlich der Straße nach Lübbersdorf als einheitliche Eignungsräume anzusehen wären, wäre der Umfang der Abweichung von den Vorgaben des RROP derart umfangreich, dass von einem Anpassen nicht mehr gesprochen werden kann. Könnte eine Gemeinde in diesem Umfang eine abweichende Planung vornehmen, würde die Basis der an der Region orientierten Planung beseitigt werden. Dabei kann sich eine Gemeinde auch nicht darauf berufen, dass auf ihrem Gebiet mehrere Eignungsräume ausgewiesen sind. Die Größe des Gemeindegebiets führt dazu, dass auf der Ebene der Raumordnung mehrere Eignungsräume ausgewiesen werden können. Etwaige Bedenken müsste die Gemeinde nach Maßgabe des Gegenstromprinzips im Aufstellungsverfahren des RROP geltend machen. Werden sie als Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung nicht berücksichtigt, hat es damit sein Bewenden. 48 Über die Festsetzungen des Regionalplangebers durfte sich die Beigeladene selbst dann nicht hinwegsetzen, wenn neu gewonnene Erkenntnisse, etwa wegen der Sichtbeziehungen zur Kirche oder der Bedeutung des Tonabbaus, eine weitere Beschränkung des Eignungsbereichs erfordern würden. Das Erfordernis, Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen, hätte möglicherweise im Rahmen eines Zielabweichungsverfahrens gemäß § 5 Abs. 6 des Gesetzes über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Landesplanungsgesetz (LPlG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.05.1998 (GVOBl. M-V 1998, S. 503) überwunden werden können. Danach ist dann, wenn ein Planungsträger von Zielen eines Raumentwicklungsprogrammes abweichen will, die oberste Landesplanungsbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich zu unterrichten. Diese kann im Einvernehmen mit den jeweils berührten Fachministerien Abweichungen zulassen, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse nach raumordnerischen Gesichtspunkten geboten sind und die Raumentwicklungsprogramme in ihren Grundzügen nicht berührt werden. Die Einleitung eines solchen Verfahrens die Beigeladene jedoch bisher nicht beantragt. Es wird nicht durch abweichende Stellungnahmen des Amts für Raumordnung ersetzt, zumal sie nicht der Rechtslage entsprechen (vgl. OVG Münster, U. v. 28.11.2007 - 8 A 4744/06 - juris). 49 b) Der Vorbescheid ist auch nicht in Hinblick auf in Aufstellung befindlicher Ziele der Raumordnung zu versagen. 50 Aus der Wertung, die der Gesetzgeber in § 4 Abs. 4 Satz 1 Raumordnungsgesetz - ROG - vom 18.08.1997 (BGBl. I S. 2081, 2102), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 09.12.2006 (BGBl. I S. 2833) vorgenommen hat, ergibt sich, dass in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung als nicht benannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch im Rahmen des § 35 Abs. 1 BauGB von rechtlicher Bedeutung sein können, wenn den Gegenstand des Genehmigungsverfahrens eine raumbedeutsame Maßnahme im Sinne des § 3 Nr. 6 ROG bildet. 51 § 35 Abs. 1 BauGB bietet die tatbestandlichen Voraussetzungen dafür, den Anforderungen des § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG Rechnung zu tragen. Nach dieser Vorschrift darf auch ein Vorhaben, das im Außenbereich an sich privilegiert zulässig ist, nicht zugelassen werden, wenn öffentliche Belange "entgegenstehen". Ob dies der Fall ist, ist im Wege einer "nachvollziehenden" Abwägung zu ermitteln. Dabei sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsetzungsfähige Privatinteresse an der Verwirklichung des Vorhabens andererseits einander gegenüberzustellen. Diese im Unterschied zur multipolaren planerischen Abwägung durch eine zweiseitige Interessenbewertung gekennzeichnete Entscheidungsstruktur der Zulassungsvorschrift des § 35 Abs. 1 BauGB lässt vom rechtlichen Ansatz her Raum dafür, in Aufstellung befindliche Ziele als Erfordernisse der Raumordnung im Sinne des § 4 Abs. 4 Satz 1 ROG zu "berücksichtigen" (BVerwG, U. v. 27.01.2005 - 4 C 5/04 - BVerwGE 122, 364 = NVwZ 2005, 578). 52 (1) Um im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB als Zulassungshindernis in Betracht zu kommen, muss eine planerische Vorgabe die äußerlichen Merkmale eines Ziels der Raumordnung aufweisen. Ein in Aufstellung befindliches Ziel kann insoweit keine vergleichsweise stärkeren rechtlichen Wirkungen erzeugen. Seine Verhinderungskraft kann nicht weitergehen als die der späteren endgültigen Zielfestlegung (BVerwG, U. v. 27.01.2005 - a.a.O.) 53 In dem im Januar 2008 veröffentlichten Vorentwurf des Regionalen Rahmenentwicklungsprogramms Mecklenburgische Seenplatte für eine erste Beteiligung der Öffentlichkeit ist das hier in Rede stehende Eignungsgebiet nicht mehr ausgewiesen. Vielmehr sieht der Entwurf auf dem Stadtgebiet der Beigeladenen eine vergrößerte Eignungsfläche südlich der Kreisstraße 57 vor und weist im Übrigen die bereits vorhandenen Eignungsgebiete erneut aus. Unter Ziffer 6.5 Abs. 5 der textlichen Festlegungen ist bestimmt, dass die Errichtung von Windkraftanlagen, der Ersatz sowie die Erneuerung bestehender Anlagen ausschließlich innerhalb der in der Gesamtkarte (Maßstab 1:100.000) ausgewiesenen Eignungsgebiete für Windenergieanlagen zulässig ist. Innerhalb der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen dürften keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden. Dieser textlichen Festlegung ist der Zusatz "(Z)" beigefügt, wonach es sich somit um ein Ziel im Sinne der Raumordnung handelt. Dies wird auch aus der vorgesehenen Regelung deutlich, wonach innerhalb der Eignungsgebiete für Windenergieanlagen keine der Windenergienutzung entgegenstehenden Nutzungen zugelassen werden dürften. Eine "Aufweichung" in dem Sinne, dass die Gemeinde auf Grund einer eigenen Abwägung über den Rahmen der Anpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB hinaus ausgewiesene Vorranggebiete verändern könnte, würde möglicherweise zu Folge haben, dass die vom Plangeber gewollte Funktion der Eignungsgebietsausweisung nicht mehr auf der Ebene der Raumordnung bewirkt wird. Hierfür ist aber nach dem gegenwärtigen Planungsstadium nichts ersichtlich. 54 Dieses Ziel hat, wenn es verbindlich wird, nach Maßgabe dieser Festlegungen die Wirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Dies hat aber Auswirkungen auf die Anforderungen, die an das künftige Ziel zu stellen sind, damit es bereits während der Phase der Aufstellung des RROP Bedeutung gewinnt. 55 (2) Voraussetzung ist zunächst ein Mindestmaß an inhaltlicher Konkretisierung des künftigen Ziels. Das Ziel muss geeignet ein, ohne weiteren planerischen Zwischenschritt unmittelbar auf die Zulassungsentscheidung durchzuschlagen. Es muss bereits so eindeutig bezeichnet sein, dass es möglich ist, das Bauvorhaben an ihm zu messen und zu beurteilen, ob es mit ihm vereinbar wäre. Die insoweit erforderliche Detailschärfe weist es erst auf, wenn es zeichnerisch oder verbal so fest umrissen ist, dass es anderen Behörden und der Öffentlichkeit zur Kenntnis gebracht werden kann. Dieses Stadium der Verlautbarungsreife ist regelmäßig erreicht, wenn es im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens zum Gegenstand der Erörterung gemacht werden kann (BVerwG, U. v. 27.01.2005 - a.a.O.). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. 56 Indem nicht nur für das Gebiet der Beigeladenen, sondern für den gesamten Planungsraum Eignungsgebiete für Windkraft ausgewiesen sind, und zudem weitere, möglicherweise mit derartige Nutzung konkurrierende Nutzungen dargestellt sind, weist der Plan die in diesem Sinne notwendige Detailschärfe bereits in diesem Stadium auf. 57 (3) Der inhaltlich konkretisierte Entwurf der Zielfestlegung muss überdies die hinreichend sichere Erwartung rechtfertigen, dass er über das Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinne des § 3 Nr. 2 ROG erstarken wird. Die Planung muss ein genügendes Maß an Verlässlichkeit bieten, um auf der Genehmigungsebene als Versagungsgrund zu dienen. Diesem Erfordernis ist erst dann genügt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplans finden wird. Davon kann keine Rede sein, solange der Abwägungsprozess gänzlich offen ist. Gerade bei Plänen, die auf der Grundlage des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB aufgestellt werden, bedarf es eines Gesamtkonzepts, das dadurch gekennzeichnet ist, dass eine positive Ausweisung, die für eine bestimmte Nutzung substanziellen Raum schafft, mit einer Ausschlusswirkung an anderer Stelle kombiniert wird. Diese Wechselbezüglichkeit von positiver und negativer Komponente bringt es in der Regel mit sich, dass der Abwägungsprozess weit fortgeschritten sein muss, bevor sich hinreichend sicher abschätzen lässt, welcher der beiden Gebietskategorien ein im Planungsraum gelegenes einzelnes Grundstück zuzuordnen ist (BVerwG, U. v. 27.01.2005 -). 58 Diese Voraussetzungen sind im gegenwärtigen Verfahrensstand jedenfalls hinsichtlich der hier betroffenen Fläche nicht festzustellen. 59 Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach Auskunft des Amts für Raumordnung und Landesplanung die bisherigen Überlegungen, die zu dem Entwurf im Rahmen der ersten Auslegung Januar 2008 geführt haben, noch nicht schriftlich niedergelegt werden. Eine Abwägungsdokumentation wird erst nach Beendigung des Beteiligungsverfahrens Ende April 2008 erstellt werden. 60 Der Vertreter des Ministeriums für Verkehr und Bau hat in der mündlichen Verhandlung insoweit ergänzend ausgeführt, dass zwar bereits im Vorfeld der Erstellung der jetzigen Planfassung die Interessen Privater an der Errichtung von Windkraftanlagen ermittelt worden seien. Die besonderen privaten Interessen an der Ausweisung hier nicht vorgesehener oder der Erhaltung bereits bestehender Eignungsgebiete müssen aber der Einzelabwägung in Nachfolge des Beteiligungsverfahrens vorbehalten bleiben. Sie ist noch nicht vorgenommen worden, namentlich nicht hinsichtlich der Interessen der Klägerin. 61 Unabhängig davon lässt sich an Hand der in dem Schreiben des Amts für Raumordnung und Landesplanung vom 25.03.2008 wiedergegebenen Abwägungsgesichtspunkte nicht erkennen, dass insoweit bereits die Prognose gerechtfertigt ist, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage hinsichtlich des Wegfalls des Eignungsgebiets nördlich der K 57 Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplans finden wird. In dem genannten Schreiben wird ausgeführt, dass das Gebiet nach wie vor für Windkraft objektiv geeignet sei. Nach der neuen Konzeption soll jedoch auf Grund vielfältiger Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Planung (wofür auch dieser Fall stehe) künftig vermieden werden, dass eine Gemeinde überwiegend von Windenergieanlagen eingeschlossen werde. Deshalb sei auch ein Kriterium aufgenommen worden, wonach zur Ausweisung vorgesehene Gebiete einen Mindestabstand zu bestehenden oder anderen neu auszuweisenden Eignungsgebieten von 5 km aufweisen sollten. Dieses Kriterium sei gegenüber der Planung von 1998 neu. Auch wenn man sich mithin auf den Standpunkt stelle, dass der Flächennutzungsplan der Beigeladenen nichtig und insofern nach § 9 Abs. 2 Satz 2 ROG nicht berücksichtigungsfähig sei, wäre wegen des 5 km Abstands von dem bestehenden Windpark keine Wiederausweisung im neuen Regionalen Raumordnungsprogramm erfolgt. In die Abwägung sei allerdings auch mit einzubeziehen, ob Windparks bereits bestünden. 62 Diese Erwägungen erfassen die im vorliegenden Fall standortbezogen zu berücksichtigenden Belange bislang nicht vollständig. Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass bislang ein Eignungsgebiet ausgewiesen gewesen ist. In diesem Zusammenhang wird in der Erläuterung zu Ziffer 6.5 (5) ausgeführt, in den Plan übernommene bestehende Eignungsgebiete entsprächen in vielen Fällen nicht den oben genannten Kriterien. Sie seien "jedoch aus Vertrauensschutzgesichtspunkten (erhebliche Strukturinvestitionen), Eigentümerinteressen sowie zur Gewährleistung einer Kontinuität und Verlässlichkeit in der Planung übernommen, soweit keine anderen Belange entgegenstanden". Im Rahmen dieser Erwägungen wird im vorliegenden Fall nicht nur der Umstand zu berücksichtigen sein, dass bislang eine Eignungsfläche ausgewiesen war, sondern auch, dass die Klägerin auf Grund der - wie oben dargelegt unwirksamen - Darstellung im Flächennutzungsplan der Beigeladenen gehindert war, ihren Anspruch auf Realisierung der geplanten Vorhaben geltend zu machen. Im Rahmen der Abwägung wird weiter der Gesichtspunkt zu berücksichtigen sein, ob dem Vertrauen in Abwägung zu den entgegenstehenden Belangen, namentlich den immissionsschutzrechtlichen Abständen zur beabsichtigten Wohnbebauung dadurch Rechnung getragen werden kann, dass das bisherige Eignungsgebiet verkleinert wird. In diese Richtung könnte der Antrag der Klägerin deuten, von den ursprünglich beantragten fünf Windenergieanlagen nur vier errichten zu wollen. Dadurch ist der dem Siedlungsgebiet der Beigeladenen nächstliegende Standort der Windkraftanlage Nr. 5 entfallen. Hinsichtlich des sogenannten "5 km-Kriteriums" wird zu erwägen sein, ob dieses im vorliegenden Fall eingreift oder ob nicht in Hinblick darauf von einem einheitlichen ursprünglichen Eignungsgebiet nördlich und südlich der K 57 auszugehen ist. Zudem dürfte zu erwägen sein, ob die Schutzrichtung dieses Kriteriums in einem Fall wie dem Vorliegenden eingreift. Die obwaltenden Umstände dürften daher insgesamt Anlass zur Prüfung der Frage geben, inwieweit der Klägerin Vertrauensschutz in die bisherige Ausweisung durch die Regionalplanung gegeben ist und dieser im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigten ist. 63 (4) Allerdings kann die zukünftige Ausschlusswirkung eines in Aufstellung befindlichen Ziels einem Außenbereichsvorhaben nicht erst dann entgegengehalten werden, wenn der Planungsträger die abschließende Abwägungsentscheidung getroffen hat und es nur noch von der Genehmigung und der Bekanntmachung abhängt, dass eine Zielfestlegung entsteht, die die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten Merkmale aufweist. Lässt sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt absehen, dass die Windkraftanlage auf einem Grundstück errichtet werden soll, das in einem Raum liegt, der für eine Windenergienutzung von vornherein tabu ist oder aus sonstigen Gründen erkennbar nicht in Betracht kommt, so ist das insoweit in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung schon in dieser Planungsphase im Baugenehmigungsverfahren berücksichtigungsfähig. Ob und wie lange vor der abschließenden Beschlussfassung sich die Planung gegebenenfalls in Richtung Ausschlusswirkung verfestigen kann, beurteilt sich nach den jeweiligen Verhältnissen vor Ort. Je eindeutiger es nach den konkreten Verhältnissen auf der Hand liegt, dass der Bereich, in dem das Baugrundstück liegt, Merkmale aufweist, die ihn als Ausschlusszone prädestinieren, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, der Plangeber werde diesem Umstand in Form einer negativen Zielaussage Rechnung tragen (BVerwG, U. v. 27.01.2005 -). 64 Auch diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Ausweislich der Stellungnahme des Amtes für Raumordnung und Landesplanung vom 25.03.2008 ist davon auszugehen, dass das Gebiet nach wie vor grundsätzlich geeignet ist. Die entgegenstehenden wesentlichen Gesichtspunkte, nämlich der 5 km Abstand von anderen Eignungsgebieten, ist nach dem oben Dargelegten jedenfalls nicht in der Weise zwingend, dass bereits jetzt davon ausgegangen werden kann, dass dieser Eignungsraum nicht mehr in Betracht kommt. Gleiches gilt für die Überlegung der Sichtachse auf die Stadt; auch dieser Belang unterliegt einer Abwägung mit den oben aufgezeigten entgegenstehenden Belangen etwa der Klägerin. 65 3. Nach § 9 BImschG müssen als weitere Voraussetzung für die Erteilung eines Vorbescheids die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können. Damit ist die in § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG angesprochene vorläufige Gesamtbeurteilung gemeint. Diese kann mit einem positiven Ergebnis enden, wenn der Errichtung und dem Betrieb des Vorhabens keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen. Solche Hindernisse sind nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. 66 Dies gilt insbesondere auch für den Gesichtspunkt, den die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat. Sie hat hier ausgeführt, nach ihrer Kenntnis fehle der Klägerin - mittlerweile - die Verfügungsbefugnis für die vorgesehenen Flächen. Eine solche Beurteilung ist weder Gegenstand der vorläufigen Gesamtbeurteilung noch Genehmigungsvoraussetzung. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ergeht nämlich unbeschadet der Rechte Dritter. Allenfalls privatrechtliche Titel im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 6 Satz 2 BImSchG kämen in Betracht. Einwendungen in diesem Sinne sind solche, die sich gegen den vorgesehenen Standort, die Größe oder dem Typ der Anlage richten, ihre Auswirkungen bemängeln, unzureichende Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen geltend machen oder sich sonst gegen die Art und Weise der geplanten Errichtung des vorgesehenen Betriebs wenden (vgl. Roßnagel in GK-BImSchG, § 10 Rn. 338). 67 Nach alledem musste die Klage Erfolg haben und der Beklagte verpflichtet werden, den beantragten Vorbescheid zu erlassen. Über die Hilfsanträge der Klägerin ist demnach nicht mehr zu befinden. 68 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO). 69 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 709, 711 ZPO. 70 Gründe die Revision zuzulassen bestehen nicht (§ 132 VwGO).