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Urteil

3 K 13/07

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bebauungsplan Nr. 7 "Sportanlage am Geschwister-Scholl-Platz" der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 7 "Sportanlage am Geschwister-Scholl-Platz" der Antragsgegnerin vom 09.03.2006. 2 Er ist Eigentümer der im Plangebiet belegenen Flurstücke .../1 und .../2 der Flur 27 der Gemarkung C., auf denen er Kleintierhaltung betreibt. Auf dem Flurstück .../2 steht ein Wohnhaus mit angeschlossenem Stall und ein Werkstattgebäude. 3 Am 16.06.2003 beschloss die Stadtvertretung der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 7 "Sportanlage am Geschwister Scholl Platz". 4 Am 13.10.2003 fand eine vorzeitige Bürgerbeteiligung statt und auf Grundlage des Auslegungsbeschlusses der Stadtvertretung vom 02.05.2005 wurde der Planentwurf Stand April 2005 mit Begründung, Grünordnungsplan und Geräuschprognose des Ingenieurbüros für Umwelttechnik P. H. vom 19.12.2003 nach öffentlicher Bekanntmachung öffentlich ausgelegt. Die Träger öffentlicher Belange wurden aufgrund Beschlusses vom 26.08.2004 zur Beteiligung aufgefordert. Der Landkreis Parchim wies mit Schreiben vom 15.10.2004 u.a. auf das Fehlen der städtebaulichen Begründung für die Einbeziehung eines Wohnhauses in den Geltungsbereich der Planung und das Konfliktpotential mit der Sportplatznutzung hin. 5 Der Antragsteller wandte mit Schreiben vom 28.07.2005 u.a. ein, mit der Planung werde in sein Flurstück .../2 eingegriffen, es bestehe kein Bedarf für die Ausweisung eines Wohnbaugrundstücks auf dem Flurstück 42/5, die Verkehrsflächen würden seine Grundstücke .../1 und 33 betreffen bzw. beeinträchtigen und eine Anbindung dieser Grundstücke sei nicht vorgesehen. Zudem sei eine Lärmschutzwand auch zu seinem Grundstück hin erforderlich. Mit der Sportplatznutzung werde die durch ihn betriebene Tierhaltung - neben dem bereits vorhandenen Schießplatz - weiter beeinträchtigt und für die Errichtung der Sportanlage biete sich der Platz um das vorhandene Gymnasium an. 6 Am 09.03.2006 fasste die Stadtvertretung der Antragsgegnerin den Abwägungs- und Satzungsbeschluss. 7 Der so beschlossene Bebauungsplan sieht für das im westlichen Gemeindegebiet der Antragsgegnerin belegene Plangebiet im wesentlichen die Festsetzung des bereits vorhandenen Sportplatzes sowie einer weiteren Fläche auf den Flurstücken 38/1 und 40/3 als Sportanlage vor. Auf dem Flurstück des Antragstellers .../2 sowie auf dem am westlichen Rand des Plangebietes belegenen Flurstück 42/6 sind Flächen für die Landwirtschaft festgesetzt. Das in der äußersten südwestlichen Ecke des Plangebiets belegene Flurstück 43/2 (ehem. Teil des 42/5) ist als allgemeines Wohngebiet mit einem Baufenster für ein eingeschossiges Einzelhaus mit einer Grundfläche von 250 qm festgesetzt. Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes erfolgt zum einen von der (ehemaligen) B 321/Weinbergstraße aus am südlichen Rand über den Geschwister-Scholl-Platz mit Fuß- bzw. Anliegerwegen zum Sportplatz. Von der Bundesstraße zweigt zum anderen am nördlichen Rand und dort parallel verlaufend eine Planstraße A ab, von der wiederum ein Fußweg parallel zum Grundstück des Antragstellers .../2 zu einem in einer öffentlichen Grünfläche festgesetzten Schießplatz und weiteren Sportplatz führt. Weiter zweigt von der Planstraße A in südlicher Richtung die Planstraße B entlang des Erweiterungsplatzes ab, an die sich nördlich und südlich des Erweiterungsplatzes jeweils Parkplatzflächen anschließen. Der vorhandene Sportplatz und die Sporterweiterungsfläche sind mit einem Fußweg verbunden. Schließlich wird aus der äußersten südwestliche Ecke des Plangebietes herausführend eine Verkehrsfläche mit anschließendem Einmündungsbereich in die Straße "Geschwister-Scholl-Platz" als Anliegerweg zu der Wohnbaufläche festgesetzt. Ebenfalls zum Plangebiet erklärt werden 33.000 qm des Flurstücks 44/1 der Flur 3 der Gemarkung C. als Ausgleichsfläche für Eingriffe in Natur und Landschaft. 8 In der Begründung zum Bebauungsplan werden als Anlass der Planung (Ziff. 1) die schlechten Verhältnisse des auch für den Schul- und Breitensport genutzten alten Sportplatzes und die unzureichende verkehrstechnische Erschließung angeführt. Eine nachhaltige Verbesserung sei nur zu erreichen, wenn einerseits durch die Schaffung weiterer Spiel- und Sportflächen die Nutzung des Sportplatzes reduziert werde und andererseits der Platz nach modernen Gesichtspunkten regelgerecht umgebaut werde. Die Bestandsaufnahme (Ziff. 2) erwähnt im Plangebiet teilweise bewaldete, teilweise landwirtschaftliche Brachflächen und innerhalb der bewaldeten Flächen den Schießplatz der Antragsgegnerin. Das Plangebiet selbst wird dem Außenbereich zugeordnet (Ziff.5). Als Ziele und Zwecke der Planung (Ziff. 3) werden die Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für den Umbau und die Erweiterung der bestehenden Sportanlage und für ein Wohnbaugrundstück zur besseren Auslastung der vorhandenen Erschließungsanlagen gegenüber der bestehenden gegenüberliegenden Wohnbebauung genannt. Ein rechtswirksamer Flächennutzungsplan bestehe zur Zeit noch nicht. Die Gemeinde habe die Voraussetzungen für einen vorzeitigen Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 4 BauGB geprüft und als erfüllt angesehen. Im Zusammenhang mit der Ausweisung von Flächen für die Landwirtschaft (Ziff. 7.5) wird auf ein nordwestlich des Schießplatzes befindliches Wohngebäude (des Antragstellers) mit Kleintierhaltung (Gänse) hingewiesen. Eine Entwicklung der Wohnbebauung in diesem Bereich sei von der Stadt nicht gewünscht. Deshalb werde das Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen, um den Übergang vom Stadtrand zur Feldflur zu erhalten. Die Ausführungen zum Lärmimmissionsschutz (Ziff. 11.1) beziehen sich auf das eingeholte Gutachten H., wobei die Schießanlage eine bestehende und nach dem BImSchG genehmigte Anlage sei und daher als Vorbelastung im Gutachten berücksichtigt sei. 9 In der Abwägungsdokumentation wird zur Frage der Einordnung eines Wohnhauses in das Plangebiet neben der Wiederholung der Begründung (Auslastung Erschließungsanlage) angeführt, die Festsetzung des geplanten Wohngebietes gehe konform mit der Darstellung im Entwurf des Flächennutzungsplanes. Entgegen dem Einwand des Antragstellers stehe die Planung der vorhandenen Nutzung des Flurstücks .../2 nicht entgegen. Zur weiter bemängelten fehlenden Lärmschutzwand zu seinem Grundstück hin wird darauf hingewiesen, dass der Lärmschutzwall Wohnbauflächen schütze und das Immissionsschutzgutachten keine weiter erforderlichen Maßnahmen ausweise. Die Schießanlage sei durch das StAUN genehmigt und stehe unter Bestandsschutz; der Bebauungsplan sehe für diesen Bereich keine Änderungen vor. 10 Mit Bescheid des Landrates des Landkreises Parchim vom 29.06.2006 wurde der Bebauungsplan unter Auflagen zu Verfahrensvermerken genehmigt und die Genehmigung am 14.07.2006 bekannt gemacht. 11 Ebenfalls am 14.07.2006 wurde die Genehmigung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Dieser zeichnet im Gebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplanes dessen Festsetzungen nach. 12 Am 10.07.2007 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung wird geltend gemacht, ein ausreichender Bedarf für die Planung der Sportanlage, des Wohnbaugrundstück und der Schießanlage werde nicht nachgewiesen, so dass es an der Planrechtfertigung fehle. Es bestehe kein rechtswirksamer Flächennutzungsplan, so dass der Bebauungsplan gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoße. Er reiche für sich genommen für eine Ordnung der städtebaulichen Entwicklung nicht aus. Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 BauGB lägen - insbesondere wegen der verzögerten Flächennutzungsplanung - nicht vor. Große Flächen würden für die Erweiterung der Sportanlage nicht benötigt. Die für die Abwägung maßgeblichen Belange seien nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden. So gehöre die Schießplatzanlage nicht zum Sportplatz. Für die Anlage bestehe auch weder eine immissionsschutzrechtliche noch eine Baugenehmigung. Der Schießplatz liege nur 80 m von seinem Wohngebäude entfernt, so dass der Betrieb ihn rücksichtslos beeinträchtige. In einem als öffentliche Grünfläche ausgewiesenen Gebiet sei eine Schießanlage unzulässig. Der öffentliche Belang des Umweltschutzes, hier der Einhaltung der Vorgaben des BImSchG, würden dem Betrieb einer Schießanlage entgegenstehen. Maßnahmen zum Schutz des Flurstücks .../2 vor Lärmimmissionen durch den Schießplatz sowie deren Erheblichkeit seien nicht untersucht worden. Das Wohnhaus auf dem Flurstück .../2 sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Seine schutzwürdigen Belange seien nicht abgewogen worden und dieser Fehler sei auch beachtlich. Das Geräuschprognosegutachten H. sei fehlerhaft, weil es für die Bemessung der Schießplatzemissionen die TA Lärm 1998 zugrunde lege. Die weiter zugrunde gelegte VDI-Richtlinie 3770 enthalte keine Regelung über den Lärm von Schießanlagen. Die Ausweisung des Flurstücks .../2 als Fläche für Wald bzw. für Landwirtschaft stelle einen Eingriff in sein Eigentumsrecht dar, weil ein Wohngebäude nicht mehr errichtet werden könne. Das Flurstück sei im südlichen Bereich auch in die Planung des Sportplatzes einbezogen worden, so dass sich die Nutzungsmöglichkeiten gravierend verändert hätten. Das Flurstück .../1 sei vor der Überplanung katastermäßig als Erholungsfläche/Ackerland ausgewiesen gewesen und nunmehr abgestuft worden. Die Nutzung der Sportanlage solle über einen Weg führen, der auf seinem Flurstück .../2 liege. Es lägen auch Abwägungsfehler vor. Die mit der Nutzung und dem Betrieb des ausgewiesenen Schießplatzes verbundenen Immissionen seien unzumutbar. 13 Der Antragsteller beantragt, 14 den Bebauungsplan Nr. 7 der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. 15 Die Antragsgegnerin beantragt, 16 den Antrag zurückzuweisen. 17 Sie sieht die Voraussetzungen für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplanes gem. § 8 Abs.4 BauGB als gegeben an. Wegen des am 15.07.2006 in Kraft getretenen Flächennutzungsplans sei die städtebauliche Entwicklung des Plangebietes absehbar gewesen. Die öffentliche Grünfläche nördlich des vorhandenen Sportplatzes sei aus städtebaulichen Gründen, nämlich der Erweiterung des Sportplatzes, ausgewiesen. Eine Veränderung des Standortes des Schießplatzes erfolge durch den Bebauungsplan nicht. Die Zulässigkeit der Anlage sei im Planaufstellungsverfahren nicht zu prüfen. Der Hinweis des Antragstellers auf die im Jahre 1992 durch die Antragsgegnerin angegebene befristete Nutzung des Schießplatzes sei als Belang nicht bekannt gewesen. In der Fläche für die Landwirtschaft sei generell ein Wohnhaus für einen Landwirt zulässig. Bei der Geräuschprognose könne ein Zusammenhang zwischen Schießplatz und Bebauungsplan nicht gesehen werden. Der Schießplatz genieße Bestandsschutz und sei nicht Anlass der Planung gewesen. Die Entstehung einer Splittersiedlung solle durch die Planung und Festsetzung eines Wohngebietes gerade verhindert werden. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den von der Antragsgegnerin übersandten Verwaltungsvorgang Bezug genommen, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 19 Der zulässige Antrag ist begründet. Zwar fehlt es dem streitgegenständlichen Bebauungsplan weder an der Erforderlichkeit (1.) noch steht er der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung der Antragsgegnerin entgegen (2.). Dagegen erweist sich die vorliegend getroffene Festsetzung der vorhandenen Schießplatzanlage in einer öffentlichen Grünfläche als unzulässig (3.). Die mangelnde Erfassung und Abwägung des Zusammenwirkens der insgesamt drei wesentlichen Lärmemissionsquellen der Schießplatzanlage, des vorhandenen Sportplatzes und des Erweiterungsfeldes einschließlich der verkehrlichen Erschließung und deren Konfliktbewältigung in Bezug auf die (Wohn-)Nutzung des Antragstellers sowie deren Sicherung in der Planung (4.) wie auch die Festsetzung des allgemeinen Wohngebietes (5.) begründen beachtliche Abwägungsfehler, die zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplanes führen. 20 1. Bauleitpläne sind erforderlich i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, soweit sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich sind (BVerwG , U. v. 07.05.1971 - 4 C 76.68 -, BVerwGE 38, 152). Planerisches Konzept der Gemeinde bedeutet eine begriffbildende, administrative Entscheidung, die nur beschränkt gerichtlich überprüft werden kann. Es reicht aus, wenn aus der Planung auf ein Konzept geschlossen werden kann und dies den Beteiligten und der Öffentlichkeit erkennbar ist. Die Bauleitplanung muss einen bodenrechtlichen Bezug haben, d.h. sie bedarf einer städtebaulichen Rechtfertigung (Söffker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 1 Rn. 31 f m.w.N.). Die Erforderlichkeit ist auch zu verneinen, wenn die Bauleitplanung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Aussicht auf Verwirklichung hat (BVerwG, B. v. 28.01.1999 - 4 CN 4.98 -, BVerwGE 108, 248). 21 Hiervon ausgehend hat die Antragsgegnerin mit dem angegebenen Planziel der Erweiterung der Sportplatzfläche für den Schul- und Breitensport, der Verbesserung der schlechten Verhältnisse des vorhandenen Sportplatzes und die verkehrliche Erschließung der Anlage hinreichende städtebauliche Allgemeinbelange angeführt, die eine Planungsbefugnis der Antragsgegnerin begründen. Die Frage des Bedarfs einer konkreten Planung (einschließlich der Dimensionierung) ist dagegen nicht auf der Ebene des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sondern im Rahmen der Abwägung zu ermitteln und zu gewichten (vgl. Krautzberger in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 1 Rn. 26). Es ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller substantiiert dargetan, dass es für die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes auf dem Flurstück 43/2 an einer planerischen Konzeption im o.g. Sinne fehlt. Ob die angegebene Begründung der besseren Auslastung der Erschließungsanlagen trägt, ist ebenfalls abzuwägen. Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass sich die Planung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen überhaupt nicht verwirklichen ließe. 22 2. Ein Bebauungsplan ist i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB dann aus dem Flächennutzungsplan entwickelt, wenn er sich zur Zeit seiner Inkraftsetzung als inhaltliche Konkretisierung des zu dieser Zeit wirksamen Flächennutzungsplans darstellt (BVerwG, U. v. 29.09.1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56, 283). Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bebauungsplanes gab es noch keinen wirksamen Flächennutzungsplan. Dieser ist vielmehr nach Bekanntmachung der Genehmigung am 14.07.2006 - parallel mit dem Bebauungsplan - am 15.07.2006 in Kraft getreten. Hiervon ausgehend stellt sich zunächst nicht die vom Antragsteller wohl aufgeworfenen Frage, ob es für den Bebauungsplan überhaupt eines Flächennutzungsplanes bedurfte (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BauGB, sog. selbständiger Bebauungsplan). 23 Auszugehen ist objektiv, also ungeachtet der tatsächlichen Vorstellungen der Antragsgegnerin (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.1991 - 4 N 2/89 -, DVBl. 1992, 574), im Hinblick auf die geschilderte zeitliche Abfolge von einem Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB, auch wenn die Antragsgegnerin von der nach dieser Vorschrift bestehenden Möglichkeit der vorzeitigen Bekanntmachung des Bebauungsplanes gerade keinen Gebrauch gemacht hat. Nach § 8 Abs. 3 Satz1 BauGB können Flächennutzungsplan und Bebauungsplan gleichzeitig aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Die inhaltlichen Anforderungen an den Bebauungsplan hinsichtlich seines "Entwickeltseins" aus dem Flächennutzungsplan werden dadurch allerdings nicht berührt. Kennzeichnend für das Parallelverfahren ist es, dass die Aufstellung oder Änderung des Flächennutzungs- und Bebauungsplanes derart aufeinander bezogen ist, dass für das Gebiet des Bebauungsplanes und die hier zu lösenden Konflikte eine grundsätzliche Gleichzeitigkeit der Planerarbeitung und eine inhaltlich Abstimmung beider Planungen gegeben ist (Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Aufl., § 8 Rn. 8 m.w.N.). Da der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin für das Gebiet des streitgegenständlichen Bebauungsplanes dessen Festsetzungen mit der Grünfläche mit Schießplatzanlage, den Sportplätzen und dem Wohngebiet identisch übernimmt, ist dem Entwicklungsgebot im o.g. Sinne offensichtlich Rechnung getragen. 24 3. Die von der Antragsgegnerin in Ansehung der bereits vorhandenen baulichen Anlagen bzw. Nutzungen getroffene Festsetzung einer Schießplatzanlage in einer öffentlichen Grünfläche kombiniert mit der Zweckbestimmung "Sportanlage" erweist sich als unzulässig. 25 Grünflächen können gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB auch mit dem im Einzelfall konkretisierten Verwendungszweck als Sportplatz festgesetzt werden. Bei der Festsetzung einer Grünfläche muss der Verwendungszweck auch bereits im Einzelnen konkretisiert sein, sofern ein solcher und nicht etwa eine "Auffangfläche" vorgesehen ist (vgl. Löhr, a.a.O., § 9 Rn. 56 a m.w.N.). Zu berücksichtigen ist, dass die Festsetzung von Grünflächen mit einer Zweckbestimmung, die zu einer mehr als nur geringfügigen Bebauung oder sogar zu einem Baugebiet führen, nicht möglich ist (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 9 Rn. 124). 26 Hiervon ausgehend ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine Schießplatzanlage in der - nicht abschließenden - Aufzählung der Nutzungszwecke in § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB nicht enthalten ist. Dementsprechend sieht etwa auch die Planzeichenverordnung in Ziff. 9. der Anlage die Darstellung eines derartigen Nutzungszwecks für eine Grünfläche nicht vor. Wegen der gegenüber üblichen Sportanlagen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bestehenden Nutzungskonflikte, insbesondere in Bezug auf die Lärmimmissionen bei der Festsetzung einer Schießplatzanlage käme wegen des Unterschieds zu sonstigen Baugebieten die Festsetzung eines Sondergebietes nach § 11 BauNVO in Betracht. Es erscheint auch fraglich, ob bei der Festsetzung der Schießplatzanlage wegen ihrer Größe und den baulichen Anlagen im Verhältnis zur Gesamtgröße der festgesetzten Grünfläche deren eigentliche Zweckbestimmung noch erhalten bleiben kann. Ungeachtet dessen ist bei den vorliegend vorgenommenen Festsetzungen jedoch ausschlaggebend, dass die Schießplatzanlage als Zweckbestimmung der öffentlichen Grünfläche mit der Folge, dass auf der gesamten Grünfläche auch zukünftig - vorbehaltlich der erforderlichen Einzelgenehmigung - eine derartige Anlage errichtet werden kann. Das Verhältnis zu der nach der festgesetzten Zweckbestimmung auf der gesamten Grünfläche ebenfalls möglichen weiteren Sportanlage (wie der bereits im südlichen Bereich der Grünfläche vorhandene Volleyballplatz) ist durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes allerdings nicht verbindlich geregelt. Auch der Standort des Schießplatzes ist nicht festgesetzt. Möglicherweise kann man ihn wegen der gleichzeitig festgesetzten Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen und auch der im Süden der Grünfläche festgesetzten Bäumen mit Erhaltungsgebot noch eingrenzen. Es wäre aber möglich, einen Schießplatz zukünftig im südlichen Bereich der Grünfläche zu errichten. Auch wäre es wegen der fehlenden Standortfestsetzung innerhalb der Grünfläche etwa möglich, die Schießstände der Anlage in den nördlichen Bereich und den Kugelfang nach Süden zu verlagern mit der Folge, dass die wesentliche Immissionsquelle an das Wohnhaus des Antragstellers heranrückt. Selbst wenn man danach die Festsetzung einer Schießplatzanlage in einer Grünfläche grundsätzlich als zulässig erachten will, ist hier eine Festsetzung des konkreten Standortes innerhalb der Grünfläche erforderlich ist (vgl. VGH Mannheim, B. v. 26.07.1983 - 5 S 433.83 -, BauR 1983, 549; U. v. 05.07.1985 - 8 S 2659.84 -, VBlBW 1986, 349). In Ermangelung dessen erweist sich damit die hier getroffene Festsetzung der Schießplatzanlage innerhalb einer öffentlichen Grünfläche in Kombination mit einer darüber hinaus zulässigen weiteren Sportanlage ohne Festlegung konkreter Standorte wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot als unzulässig. Bei dieser fehlerhaften Festsetzung handelt es sich nach den Grundsätzen der Planerhaltung auch nicht um einen unbeachtlichen Mangel des Bebauungsplanes. Es handelt sich weder um die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften i.S.v. § 214 Abs. 1 BauGB noch wird sie von den Unbeachtlichkeitsregeln in § 214 Abs. 2 und 2 a BauGB erfasst und es handelt sich auch nicht um einen bloßen Abwägungsfehler i.S.v. § 214 Abs. 3 BauGB. 27 4. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne alle öffentlichen und privaten Belange gegeneinander abzuwägen. Das Abwägungsverbot wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, U. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; U. v. 14.02.1975 - 4 C 21.74 -, BVerwGE 48, 56). Innerhalb des vorstehend beschriebenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendiger Weise für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Innerhalb jenes Rahmens ist nämlich das Vorziehen oder Zurücksetzen bestimmter Belange überhaupt kein nachvollziehbarer Vorgang der Abwägung, sondern eine geradezu elementare planerische Entscheidung, die zum Ausdruck bringt, wie und in welcher Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Planungskontrolle der Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1969, a.a.O.). 28 a) Bei Anwendung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin zunächst zutreffend erkannt, dass der Schießplatzanlage mit der sog. Altanlagenanzeige nach § 67 a BImSchG ein gewisser Bestandsschutz zukommt, der in der Abwägung zu berücksichtigen war. Allerdings bleibt die durch die Anzeige vermittelte, auf Gründen des Vertrauensschutzes beruhende Rechtsposition des Betreibers - hier der Antragsgegnerin - hinter derjenigen des Inhabers einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zurück (vgl. BVerwG, U. v. 25.08.2005 - 7 C 25.04 -, BVerwGE 124, 156; U. v. 09.12.1983 - 7 C 68.82 -, NVwZ 1984, 474). Insoweit überdehnt der - in der mündlichen Verhandlung insoweit nochmals bestätigte - Ansatz der Antragsgegnerin, wonach die Schießplatzanlage Bestandsschutz genieße und deshalb keine weiteren planerischen Überlegungen angestellt worden seien, den berücksichtigungsfähigen Bestandsschutz. Dass vorliegend weitere planerische Überlegungen zur Konfliktbewältigung zwischen den bestehenden und geplanten Anlagen erforderlich waren, wird etwa deutlich aus der fehlenden Planung zur verkehrlichen und stellplatzmäßigen Erschließung der Schießplatzanlage und der oben unter 3. problematisierten fehlenden Festlegung eines Standortes. 29 Weiter hat die Antragsgegnerin ausweislich Ziff. 11.1 der Begründung des Bebauungsplanes erkannt, dass durch die Errichtung des zweiten Sportplatzes bezüglich der benachbarten Wohngebäude eine Zunahme der Geräuscheinwirkungen zu erwarten ist, die zu erheblichen Belästigungen führen könnte. Hierbei legt sie die gutachterlichen Feststellungen des Ingenieurbüros H. zugrunde, bei der u.a. die Schießanlage als bestehende Anlage mit einer "Vorbelastung" berücksichtigt wird, und spricht ein bestimmtes Nutzungsregime für die Sportplatzanlagen an. Ausweislich der Geräuschprognose des Dipl.-Ing. P. H. vom 19.12.2003 werden an dem am Wohnhaus des Antragstellers festgelegten, zum Schießplatz hinweisenden Immissionspunkt IP 1 nach den in der Tabelle 2.1.3 (S. 6) angegebenen Werten bei einer "Ausgangsituation" mit Betrieb der Sportstätten und unter Berücksichtigung einer "Vorbelastung" durch den Schießplatz an Sonntagen in der Zeit von 09.00 - 20.00 Uhr der für ein Kern-, Dorf- oder Mischgebiet nach der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) angenommene Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags mit 59,9 dB(A) nur geringfügig unterschritten. Bei einer (nicht näher spezifizierten) "weiteren Reduzierung der Nutzungszeiten und mit Schallschutzwand 3,0 m" soll ein Wert von 59,5 dB(A) erreicht werden. Ausweislich der in Anlage 4, S. 10 der Prognose ausgewiesenen Isoflächen der Beurteilungspegel werden in dem genannten Zeitraum an dem IP 1 indes Werte zwischen 60 und 70 dB(A) erreicht. Selbst wenn man ungeachtet dieser widersprüchlichen Feststellungen davon ausgeht, dass die genannten Immissionsrichtwerte nach der Prognose eingehalten werden, ist diese aber deshalb keine hinreichende Grundlage für eine gerechte Abwägung der durch die Planung berührten Belange, weil die Einhaltung der Voraussetzungen, auf denen die Prognose beruht, nicht durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes oder auf andere Weise gesichert ist (vgl. OVG Münster, B. v. 16.10.2003 - 10a B 2515/02.NE -, BauR 2004, 452). Dies kann auch nicht den Einzelgenehmigungen für die genannten Anlagen überlassen werden. Hier kann der Konflikt nicht gelöst werden, der sich aus dem Zusammenwirken der Schallquellen beider Sportanlagen und des Schießplatzes ergibt. Die Sportanlagen sind an der 18. BImSchV, der Schießplatz an der TA-Lärm zu messen. Beide Beurteilungsgrundlagen schließen jeweils die Anrechnung der anderen Lärmquellen aus (vgl. BVerwG, U. v. 16.05.2001 - 7 C 16/00 - NVwZ 2001, 1167). Hieraus wird deutlich, dass es zur Bewältigung dieser Konfliktsituation einer planerischen Gesamtlösung - etwa durch die Festsetzung von Schalleistungspegeln (vgl. BVerwG, U. v. 18.12.1990 - 4 N 6/88 -) - und/oder einer sonstigen Sicherung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan bedurft hätte, an denen es vorliegend fehlt. 30 b) Schließlich erweist sich auch die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets als abwägungsfehlerhaft. Trotz des im Planaufstellungsverfahren gegebenen Hinweises, dass eine solche Ausweisung an dieser Stelle einer besonderen städtebaulichen Rechtfertigung bedarf, bleibt die Antragsgegnerin bei der alleinigen Begründung der besseren Auslastung der Erschließungsanlagen. Diese erscheint als städtebauliche Rechtfertigung für die Ausweisung eines Wohngebietes schon deshalb zweifelhaft, weil sie im Ergebnis nur zu einer Entlastung der privaten Anlieger führt und damit nicht im öffentlichen Interesse liegt (vgl. OVG Saarlouis, U. v. 10.11.1989 - 2 R 415/86 -, BauR 1990, 184). Jedenfalls fehlt es an einer Rechtfertigung für die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes mit einem Baufeld für (lediglich) ein Einzelhaus, das nach den Vorstellungen der Antragsgegnerin von Beginn der Planungen an auch nur mit einem Wohnhaus bebaut werden sollte. Eine derartige reine Wohnnutzung entspricht dem Gebietstyp des reinen Wohngebietes i.S.v. § 3 BauNVO, in dem nur ausnahmsweise eine andere als die Wohnnutzung zulässig ist. In dem festgesetzten allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO sind dagegen auch die in Abs. 2 genannten andere Nutzungen zulässig, die vorliegend aber nicht beabsichtigt sind. Damit wird der eigentliche Zweck der Ausweisung als allgemeines statt als tatsächlich gewolltes reines Wohngebiet deutlich, der auch aus den Planunterlagen ersichtlich wird: Es soll das Schutzniveau im Hinblick auf die Lärmimmissionen der benachbarten Anlagen reduziert werden. Die Gemeinde ist indes verpflichtet, den wahren Gebietscharakter festzusetzen (OVG Münster, U. v. 21.08.1997 - 11a D 156/93.NE - BRS 59 Nr. 40 - "Etikettenschwindel"). 31 c) Die unter Ziff. 4 dargelegten Abwägungsfehler sind entweder wegen mangelhafter Ermittlung und Bewertung nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB oder nach § 214 Abs. Satz 2, 2. Halbsatz BauGB beachtlich. Da hiervon sowohl das Wohngebiet als auch die zentralen, den Anlass der Planung bietenden Sportanlagen und der vorhandene Bestand der Schießplatzanlage und das Wohnhaus des Antragstellers betroffen sind, kommt eine Teilunwirksamkeit des Bebauungsplanes nicht in Betracht. 32 Erweist sich der streitgegenständliche Bebauungsplan danach wegen fehlerhafter Festsetzungen und wegen beachtlichen Abwägungsfehlern insgesamt als ungültig, ist er gem. § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam zu erklären. Auf die weiteren, vom Antragsteller erhobenen Einwände kommt es damit entscheidungserheblich nicht mehr an. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.