Beschluss
1 M 104/08
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 25. Juli 2008 - 7 B 206/08 - wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den ihm am 1. August 2008 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts, die mit am 8. August 2008 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß (§ 147 Abs.1 Satz 1 VwGO) eingelegt und mit am 21. August 2008 eingegangenem Schriftsatz gleichermaßen fristgerecht (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist, hat keinen Erfolg. 2 In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. 3 Der Antragsgegner macht mit seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die verwaltungsgerichtliche Feststellung, der Widerspruch der Antragstellerin gegen seine straßen- und wegerechtliche Verfügung vom 9. Juni 2008 habe aufschiebende Wirkung, sei fehlerhaft. Der erstinstanzliche Rechtsschutzantrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, habe nicht umgedeutet werden dürfen. Außerdem sei die Annahme des Verwaltungsgerichts unrichtig, er - der Antragsgegner - habe in der genannten Verfügung keine sofortige Vollziehung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Dieses Vorbringen führt nicht zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. 4 Das Verwaltungsgericht hat mit seiner Auslegung des seitens der Antragstellerin erstinstanzlich formulierten Rechtsschutzantrages die gesetzlichen Vorgaben der §§ 88, 122 VwGO, wonach das Gericht über das Klagebegehren (bzw. über das Begehren im einstweiligen Rechtsschutzverfahren) nicht hinausgehen darf, beachtet. Es hat sich mit seiner Behandlung des Rechtsschutzantrages innerhalb der Grenzen zulässiger Auslegung bewegt. Das Gericht hat grundsätzlich das im Antrag und im gesamten Beteiligtenvorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Willens des Rechtsuchenden ist nach anerkannter Auslegungsregel zu dessen Gunsten davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78 -, BVerwGE 60, 144, 149; BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 70.88 -, NJW 1991, 508, 510; BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 16.87 -, NVwZ 1993, 781; vgl. auch: Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 88 Rn. 3). 5 Das Rechtsschutzziel der Antragstellerin hat erkennbar darin gelegen, auch während der Dauer des Widerspruchsverfahrens den von ihr errichteten Zaun sowie die abgelagerten Steine zur Sperrung des Weges vor Ort belassen zu können und die Verfügung des Antragsgegners vom 9. Juni 2008, Zaun und Steine zu entfernen, nicht befolgen zu müssen. Darauf hat das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt. Zur Erreichung dieses Rechtsschutzzieles kam grundsätzlich entweder der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Rechtsbehelfs oder - bei von dem Antragsgegner beabsichtigter, in Wahrheit aber fehlender Sofortvollzugsanordnung - ein Antrag auf Feststellung des Bestehens der aufschiebenden Wirkung aufgrund erfolgter Einlegung des Rechtsbehelfs in Betracht. Beide Anträge zielen in der Sache auf Geltung und Beachtung der aufschiebenden Wirkung als gesetzlich vorgesehener, Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip Rechnung tragender Mechanismus des vorläufigen Rechtsschutzes bei der Anfechtung von Verwaltungsakten. Welche Antragsform die zutreffende war, entschied sich allein danach, ob die Behörde die sofortige Vollziehung ihres Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hatte. Für Fallgestaltungen, in denen die Beantwortung dieser (Vor-)Frage mit erheblichen, womöglich - wie hier - zwischen Gericht und Beteiligten schon problematisierten Unsicherheiten behaftet ist, kann daher angenommen werden, dass der Rechtsuchende schlicht denjenigen Antrag stellen will, der der gerichtlichen Beantwortung dieser Vorfrage am besten gerecht wird. Es entspricht daher in der Regel sachgerechter Auslegung anzunehmen, dass der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gerichtete Antrag für den etwaigen Fall von der Behörde behaupteter, bei richtiger Rechtsauffassung aber fehlender Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Sinne eines einheitlichen Rechtsschutzbegehrens (vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 1049) bereits den Antrag mitumfasst, dann stattdessen den Eintritt der aufschiebenden Wirkung gerichtlich festzustellen. 6 Ist die für die Wahl der nach § 80 Abs. 5 VwGO richtigen Antragstellung wesentliche Vorfrage nach der Existenz einer wirksamen Anordnung der sofortigen Vollziehung schwierig zu beantworten und sogar - wie hier - Gegenstand unterschiedlicher Auffassungen zwischen Beteiligten und Gericht, so kann auch nicht dem bevollmächtigten Rechtsanwalt aufgebürdet werden, allein den letztlich zutreffenden Antrag ausdrücklich zu formulieren. Auch seine in der Antragstellung zum Ausdruck kommende Willensbekundung ist daher der vorbeschriebenen Auslegung zugänglich. Der Grundsatz, dass die Umdeutung eines unzulässigen Rechtsmittels in ein zulässiges Rechtsmittel bei einem Rechtsanwalt ausdrücklich nicht in Betracht kommt (vgl. Senatsbeschluss, 25.08.2004 - 1 M 222/04 -), muss hier insoweit eine Einschränkung erfahren (vgl. zur Auslegung von Anträgen von Rechtsanwälten auch VGH München, 18.07.1989 - 4 CE 89.22120 -, NVwZ-RR 1990, 99). 7 Das Verwaltungsgericht hat zudem zutreffend angenommen, dass die Verfügung vom 9. Juni 2008 keine Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält. Auf diese Ausführungen nimmt der Senat gem. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass nach der Äußerung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 15. Juli 2008 der Text über die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 9. Juni 2008 versehentlich nicht ausgedruckt worden ist. Die Verfügung lässt aufgrund dieser Auslassung somit die Frage offen, ob die sofortige Vollziehung nun entsprechend ihren gegen Ende zu findenden Begründungspassagen angeordnet werden sollte oder nicht. Dem Antragsgegner ist zwar zuzustimmen, wenn er zur Begründung seiner Auffassung auf die Wendung: "...Ein solcher Fall liegt vor..." hinweist. Der dieser Wendung voranstehende Satz spricht allerdings selbst davon, dass die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten "besonders angeordnet wird." Damit könnte die angegriffene Verfügung insoweit durchaus in dem Sinne verstanden werden, dass eine solche "besonders anzuordnende" sofortige Vollziehung erst noch aussteht. Diese Sichtweise bestätigt die im Beschwerdeverfahren zum Az. 1 M 101/08 streitgegenständliche Verfügung des Antragsgegners vom 19. Mai 2008, die zwar ebenfalls die erwähnte Wendung aufweist, abschließend aber dennoch eine solche, in Fettdruck gehaltene ausdrückliche Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält, die vorliegend gerade fehlt. Ist danach hier für den Empfänger der Verfügung bei objektiver Würdigung zumindest offen, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits erfolgt ist, müssen solche Unklarheiten jedenfalls zu Lasten der Behörde gehen (vgl. zur Anwendung der Unklarheitenregel im Rahmen der Auslegung: BVerwG, 16.07.1993 - 7 B 10/93 -, juris, Rn. 3). 8 Abschließend hält der Senat mit Blick auf mögliche zukünftige Streitigkeiten zwischen den Beteiligten den Hinweis für angebracht, dass im Falle erforderlicher Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO im Zusammenhang mit der Beseitigung von Wegesperren bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, insbesondere hinsichtlich der Frage der Öffentlichkeit des Weges, nach ständiger Rechtsprechung des Senates grundsätzlich dem Interesse am Sofortvollzug der Beseitigung von Sperren Vorrang gegenüber dem Interesse des betroffenen Eigentümers bzw. Besitzers an der Wegesperrung zukommt (Beschluss, 18.11.2003 - 1 M 135/03 -; 03.01.2003 - 1 M 37/02 -). 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 47 GKG. 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).