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Beschluss

2 O 61/07

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 21.03.2007 - 2. Kammer - wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe 1 Die Klägerin begehrt die Festsetzung der Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV der Anlage 1 des RVG in einem ausländerrechtlichen Gerichtsverfahren, welches sich nach Erhebung einer Untätigkeitsklage durch Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis erledigt hat. Die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts hat den Antrag der Klägerin auf Festsetzung der Erledigungsgebühr abgelehnt; ihre Erinnerung hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 21.03.2007 zurückgewiesen. 2 Die zulässige Beschwerde hat ebenfalls keinen Erfolg. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin steht die geltend gemachte Erledigungsgebühr nicht zu. 3 Nach Nr. 1002 VV RVG entsteht die Erledigungsgebühr dann, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten Verwaltungsakts erledigt. Letzteres ist hier zwar der Fall, da die Beklagte die Klägerin durch Erlass des bisher abgelehnten Verwaltungsaktes nach Klageerhebung klaglos gestellt hat und die Beteiligten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Eine Erledigungsgebühr entsteht aber nur dann, wenn der Rechtsanwalt bei der Erledigung der Rechtssache "mitgewirkt" hat. Satz 2 der Nr. 1002 VV RVG, wonach "das Gleiche" wie in Satz 1 der Nr. VV RVG für die Anfechtungssituation geregelte auch für den Verpflichtungsrechtsbehelf gilt, stellt klar, dass es auch bei letzterem auf die auf Erledigung gerichtete Mitwirkung des Anwalts ankommt (BSG, Urt. v. 07.11.2006 - B 1 KR 13/06 R -, juris Rn. 21). 4 Für die anwaltliche Mitwirkung sind besondere Bemühungen mit dem Ziel einer Erledigung der Rechtssache ohne Sachentscheidung des Gerichts erforderlich, die über eine "normale", durch die Tätigkeitsgebühren abgegoltene Prozessführung hinausgehen (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 01.09.2008 - 2 O 89/08 - sowie v. 26.08.1996 - 3 O 38/96 -, juris Rn. 7; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.02.2006 - 2 O 223/05 -, juris Rn. 5). Grund hierfür ist, dass die Erledigungsgebühr eine Erfolgsgebühr ist und mithin die Entlastung des Gerichts und das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des Rechtsfriedens ohne gerichtliche Sachentscheidung honoriert. Die bloße Vornahme von Verfahrenshandlungen reicht mithin nicht aus (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 11.06.2007 - 2 OA 433/07 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Dies gilt sowohl für die Erledigungserklärung eines Prozessbevollmächtigten (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 07.08.2007 - 2 O 70/06 -), als auch für die Klageerhebung und -begründung, ungeachtet dessen ob es sich um eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage handelt (vgl. ausführlich BSG, Urt. v. 07.11.2006 a.a.O. Rn. 21 ff.). Insofern kann auch allein die Erhebung und Begründung einer Untätigkeitsklage die Erledigungsgebühr nicht auslösen (VG Bremen, Beschl. v. 08.05.2008 - 8 E 1144/08 -, juris Rn. 17). Erforderlich ist auch im Verpflichtungsfall ein auf Erledigung der Rechtssache gerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwaltes, welches über die Rechtsbehelfs- oder Rechtsmitteleinlegung und -begründung hinausgeht (BSG, Urt. v. 07.11.2006 - B 1 KR 13/06 -, a.a.O.; ebenso vorhergehend LSG Bayern, Urt. v. 04.04.2006 - l 5 KR 251/05 -, juris Rn. 17 ff. unter Aufhebung des vorhergehenden Urt. d. SG München v. 09.08.2005 - S 47 KR 444/05 -, juris; BSG, Urt. v. 07.11.2006 - B 1 KR 22/06 R -, zitiert nach juris; vorhergehend ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.09.2005 - L 2 KR 43/05 - juris Rn. 15 ff. unter Aufhebung des vorgehenden Urt. d. SG Aachen v. 19.04.2005 - S 13 KR 15/05 -, juris). Die Klageerhebung ist auch keine auf unstreitige Erledigung, sondern auf Fortsetzung des Rechtsstreits durch Übergang des vorprozessualen in das prozessuale Verfahren gerichtete Handlung. 5 Dies zugrunde gelegt, fehlt es im vorliegenden Fall an dem für eine Erledigungsgebühr erforderlichen auf unstreitige Beendigung des Rechtsstreits gerichteten "besonderen Bemühen" des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Im Übrigen hat vorliegend auch nicht bereits die Klagebegründung zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes geführt, denn der Beklagte hat in der Klageerwiderung zunächst noch an seinem Standpunkt festgehalten und ist davon erst nach richterlichem Hinweis und nach Erfüllung der sodann von der Klägerin mit der Passvorlange durch den Beklagten verlangten weiteren Handlung abgewichen. Über die Klageerhebung und -begründung hinausgehende Handlungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die die Voraussetzungen einer anwaltlichen Mitwirkung an der Erledigung begründen könnten, etwa ein besonderes Einwirken auf die Klägerin hinsichtlich der vom Beklagten verlangten Vorlage von Passpapieren, sind hier nicht ersichtlich, zumal mit der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. 6 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 11 Abs. 2 Satz 6 RVG. 7 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO.