OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 7/09

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 5. Kammer - vom 17. Dezember 2008 werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme einer zu ihren Gunsten durch den Beklagten als Vertriebenenbehörde ausgestellten Bescheinigung nach § 15 BVFG. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage durch Urteil vom 17. Dezember 2008 abgewiesen. Im Wesentlichen stützt sich das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen darauf, dass die Klägerin sich nicht bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG erklärt habe. Die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG lägen vor; insbesondere sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG M-V eingehalten. 2 Der dagegen gerichtete, fristgerecht eingelegte Zulassungsantrag der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. 3 1. Dies gilt zunächst für den zur Begründung des Zulassungsantrags aufgeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.). 4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.). 5 Die Klägerin wendet sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung mit der wiederholenden Behauptung einer Erziehung und Prägung unter dem Bekenntnis der deutschen Nationalität. Dies genügt, gemessen an dem vorstehend erläuterten Maßstab zum Darlegungserfordernis schon deshalb nicht, weil eine Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Würdigungen des Verwaltungsgerichts, ein entsprechender Wille, zur deutschen Nationalität zu gehören, sei bei der Klägerin nicht zu erkennen und eine durchgehende Gefährdung ihrer Person bis zur Ausreise sei nicht ersichtlich, nicht stattfindet. 6 Auch der Einwand der Klägerin, die vorgelegte Kopie der ersten Seite des Inlandpasses vom April 1977 müsse als Nachweis des deutschen Nationalitäteneintrags genügen, lässt eine Auseinandersetzung mit der Überzeugungsbildung des Gerichts erster Instanz vermissen. Das Verwaltungsgericht hat unter Darstellung der Rechtslage und -praxis in der früheren Sowjetunion verneint, dass ein Wechsel der Nationalität ohne gerichtliche Entscheidung und ohne ausführliche Darlegung der Gründe möglich gewesen sei und deshalb der von der Klägerin vorgelegten Kopie, anhand derer sich die Echtheit des Originaldokuments - so das Verwaltungsgericht - nicht feststellen lasse, keine Beweiskraft beigemessen. Dies lässt schon für sich gesehen Mängel in der Überzeugungsbildung durch das Gericht nicht erkennen; sie sind aber auch nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. 7 Auch der weiteren Begründung des Zulassungsantrags fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. 8 2. Auch die Divergenzrüge, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, scheitert. 9 § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert insoweit die Darlegung, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit einem seiner Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem Rechtssatz abweicht, der in der Rechtsprechung der in § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt worden ist. Dabei kommt es, soweit eine Abweichung von der Rechtsprechung eines Oberverwaltungsgerichts geltend gemacht wird, nur auf die Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, also des Berufungsgerichts, an (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Mai 2009, - 2 L 45/08 -; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 124 Rn. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 124 Rn. 12). 10 Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine (erschlichene) Einbürgerung nur "zeitnah" bezogen auf den Zeitraum zwischen der Einbürgerung und deren Rücknahme zurückgenommen werden könne, übersieht, dass hier nicht die Rücknahme einer Einbürgerung, sondern die einer Bescheinigung nach § 15 BVFG streitgegenständlich ist. Eine Abweichung von dem in jener Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz, nach dem mit Rücksicht auf den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz der Staatsangehörigkeit nach Art. 16 Abs. 1 GG, § 48 VwVfG nur in bestimmten Fällen eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Rücknahme von Einbürgerungen biete, kommt daher schon vom Ansatz her nicht in Betracht. 11 Sie wäre auch nicht unter dem Aspekt der - hier in diesem Zusammenhang nicht ausdrücklich geltend gemachten "ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung" zu erkennen. Denn es handelt sich bei letzterer um eine selbstständige und von gesonderten tatbestandlichen Voraussetzungen abhängige Entscheidung, die insbesondere wegen des hohen verfassungsrechtlichen Rangs des Schutzgutes des Art. 16 Abs. 1 GG nicht durch den hier im Streit befindlichen Verwaltungsakt vorgegeben wird. 12 Anhaltspunkte dafür, dass die Einbürgerung der Klägerin zurückgenommen werden soll, sind (nach zwischenzeitlich 12 Jahren) weder aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen ersichtlich noch behauptet. Selbst nach der - hier nicht einmal maßgeblichen - aktuellen Rechtslage, nach der die Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 BVFG zum Erwerb der Staatsangehörigkeit führt (§ 3 StAG) bedürfte es für den Verlust der Staatsangehörigkeit (§ 17 Abs. 1 Nr. 7 StAG) einer Rücknahme der Einbürgerung binnen einer Frist von 5 Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung (§ 35 Abs. 3 StAG). 13 Das Zulassungsvorbringen der Klägerin greift daher unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durch. 14 3. Der Prozesskostenhilfeantrag hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben ausgeführten Gründen nicht hinreichend erfolgversprechend ist, §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO. 15 Der Beschluss über die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. 18 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).