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Beschluss

2 L 159/06

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 9. März 2006 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; jedoch trägt der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine am 6. Oktober 1997 erfolgte Amtsherabsetzung vom Polizeidirektor (BesGr. A 15 BBesG) zum Polizeihauptkommissar (BesGr. A 12 BBesG) auch im Interesse des Dienstherrn erfolgt ist. Der in den Landesdienst des Beigeladenen versetzte Kläger will damit die entsprechende gesetzliche Voraussetzung für eine Berechnung seiner Versorgungsbezüge auf der Grundlage der mit dem Amt des Polizeidirektors verbundenen höheren Dienstbezüge festgestellt wissen (§ 5 Abs. 5 BeamtVG). 2 Der gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtete, fristgerecht gestellte und begründete Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 3 1. Dies gilt zunächst für den zur Begründung des Zulassungsantrags aufgeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.). 4 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.). 5 Gemessen an dem vorstehend erläuterten Maßstab ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zuzulassen. 6 Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei die Überzeugung gebildet, dass die Amtsherabsetzung des Klägers nicht auch im dienstlichen Interesse erfolgt ist. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine dauernde Dienstunfähigkeit des Klägers nicht hinreichend konkret gedroht hat. Es bestand daher kein (auch) dienstliches Interesse daran, den Beamten aus gesundheitlichen Gründen in ein niedrigeres Amt zurückzuversetzen, um so seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit zu vermeiden. 7 a) Dies gilt zunächst insoweit als das Verwaltungsgericht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nach seiner Überzeugungsbildung nicht feststellen konnte, dass der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr voll dienstfähig geworden wäre. Der Einwand des Klägers, es sei nicht überzeugend, dass das Verwaltungsgericht die Aussage des Zeugen Dr. X. gegenüber der der Zeugin Y. favorisiert habe, obwohl letztere den Kläger wesentlich häufiger und intensiver behandelt habe, verhilft dem Zulassungsbegehren nicht zum Erfolg. 8 Der Kläger wendet sich mit diesem Vorbringen gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung und trägt ergänzend vor, das Verwaltungsgericht lasse unberücksichtigt, dass der Zeuge Dr. X. schon einmal, nämlich 1996 eine falsche Prognose abgegeben habe. Mit dieser - lediglich anders gewichteten Würdigung der durchgeführten Beweisaufnahme - vermag der Kläger nicht durchzudringen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts werden damit nicht dargelegt. 9 Das Gebot der freien Beweiswürdigung aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verlangt, dass das Gericht seine Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewinnt. Das Gericht darf daher nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nehmen oder nicht in Erwägung ziehen. Es liegt ein Verstoß gegen das Gebot der freien Beweiswürdigung vor, wenn von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen wird, insbesondere wenn ein Gericht Umstände übergeht, die entscheidungserheblich sind und deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Andernfalls fehlte es an einer tragfähigen Grundlage der Überzeugungsbildung des Gerichts sowie der Überprüfungsmöglichkeit seiner Entscheidungen daraufhin, ob die Grenze eine objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten ist. Darin läge eine Verletzung des sachlichen Rechts. Des Weiteren verlangt § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, dass im Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Mit diesem Erfordernis wird nicht nur die Selbstkontrolle der Tatsacheninstanz, sondern auch die Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Würdigung durch die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht erst ermöglicht. Damit ist der Begründungszwang zugleich ein rechtstaatliches Korrelat zu der weitgehend freien Einschätzungsprärogative des Gerichts. Der Umfang und Tiefgang der leitenden oder wesentlichen Gründe im Urteil kann nicht abstrakt festgeschrieben werden. Im allgemeinen genügt es, wenn der Begründung des Urteils entnommen werden kann, dass das Gericht in logischer und der jeweiligen Sache angemessenen Weise eine Würdigung und Beurteilung der gewonnenen Erkenntnisse vorgenommen hat. Es ist hingegen insbesondere nicht erforderlich, dass sich das Gericht in allen Einzelheiten mit dem Vorbringen der Beteiligten und dem festgestellten Sachverhalt in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann regelmäßig daher nicht geschlossen werden, das Gericht habe sich mit diesen im Rahmen seiner Entscheidungsfindung nicht befasst. Es besteht im Gegenteil der Grundsatz, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das gesamte Vorbringen der Beteiligten sowie den vollständigen Sachverhalt zutreffend zugrundegelegt hat. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Gericht in seiner Entscheidung bedeutsame Tatsachen, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, unerwähnt lässt. Dies spricht regelmäßig dafür, dass es den entsprechenden Tatsachenstoff entweder nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. 05.07.1994 - 9 C 158/94 -, zit. nach juris Rn. 27 f.). 10 Der Kläger hat mit seinen Einwänden gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts bereits nicht dargelegt, dass es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung durch das Gericht fehlt oder dass mit der Beweiswürdigung die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sein könnte. 11 Darüber hinaus übersieht der Zulassungsantragsteller, dass das Verwaltungsgericht zutreffend in seinem Urteil davon ausgegangen ist, dass auch die Zeugin Y. nicht eindeutig bekundet hat, dass nach ihrer Einschätzung der Kläger dienstunfähig geworden wäre, wäre die Amtsherabsetzung nicht erfolgt. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung vielmehr, wie die Ausführungen zu den Regeln der materiellen Beweislast deutlich machen, davon ausgegangen, dass eben diese Tatsache nicht bewiesen war, so dass die Nichterweislichkeit der drohenden Dienstunfähigkeit zu Lasten des Klägers ging. 12 b) Soweit der Kläger außerdem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung insoweit geltend macht, als sein Beweisantrag, den Zeugen Z. zu vernehmen, abgelehnt worden ist, kann dahingestellt bleiben, dass - worauf das Verwaltungsgericht sich nicht gestützt hat - mit dem Beweisantrag bereits keine konkrete Beweistatsache behauptet worden ist. Die Begründung des Zulassungsbegehrens übersieht, dass der Beweisantrag des Klägers abgelehnt worden ist, indem für wahr unterstellt wurde, dass nach der Einschätzung des Zeugen Z. dem Kläger die dauernde Dienstunfähigkeit gedroht habe. 13 Auch wenn der Kläger sich mit der Wahrunterstellung durch das Gericht 1. Instanz nicht i.S. des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO auseinandersetzt, sei angemerkt, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, dass es auf die Einschätzung des Zeugen Z. nicht entscheidungserheblich ankam. 14 Ein dienstliches Interesse an der Amtsherabsetzung (Rückernennung) eines Beamten ist anzunehmen, wenn der Beamte aus gesundheitlichen Gründen in ein niedrigeres Amt zurücktritt, um so seine dauernde Dienstunfähigkeit zu vermeiden (vgl. OVG Saarlouis, Urt. v. 30.09.2003 - 1 R 17/03 -, zit. nach juris Rn. 44). Insofern genügt nicht, dass der Beamte selbst mit seinem Antrag eine - dem Dienstherrn ggf. nicht einmal bekannte - unmittelbar bevorstehende Dienstunfähigkeit verhindern will. Mit Rücksicht auf das differenziert ausgestaltete Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten (§ 134 Abs. 2, Abs. 3 LBG M-V, § 45 Abs. 3 LBG M-V) muss vielmehr bei objektiver Betrachtung auch seitens des Dienstherrn die Amtsherabsetzung erfolgt sein, um eine bevorstehende Dienstunfähigkeit abzuwenden. Dies verlangt u.a. eine hinreichend sichere Prognose der gesundheitlichen Beeinträchtigung, wie sie auch sonst im Verfahren der Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten vorausgesetzt ist. 15 Für die Ermittlung der Dienstunfähigkeit bzw. hier der Polizeidienstunfähigkeit sieht das Landesbeamtengesetz ein spezielles Verfahren vor, das insbesondere nach § 134 Abs. 2 LBG M-V auf einem Gutachtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes beruht. Fehlt es - wie hier - an einer solche amtsärztliche Untersuchung mit entsprechender Aussage zur Polizeidienstunfähigkeit, kann dahingestellt bleiben, ob privatärztliche Aussagen insoweit ausreichend wären, um gerichtlicherseits die Überzeugung bilden zu können, dass eine Dienstunfähigkeit i.S.d. § 134 LBG M-V anzunehmen ist. So lange jedenfalls - wie hier - im Ergebnis der Beweisaufnahme das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei die Überzeugung gebildet hat, dass eine Polizeidienstunfähigkeit schon nach den privat-ärztlichen Aussagen nicht sicher bevorstand, kommt es auf eine weitergehende Zeugeneinvernahme von Dienstvorgesetzten, die nach dem gesetzlich geregelten Verfahren auf der Grundlage (amts-)ärztlicher Feststellungen über die Dienstunfähigkeit zu entscheiden hätten (vgl. § 134 Abs. 2, § 47 Abs. 1 LBG M-V), nicht an. Nur in dieser Eigenschaft eines Dienstvorgesetzten kam die Vernehmung des Zeugen Z., der über keinen besonderen medizinischen Sachverstand verfügt, überhaupt in Betracht. 16 2. Auch der weiter vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, liegt nicht vor. 17 Die Ablehnung des klägerseits in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages, den Zeugen Z. zu der Frage zu vernehmen, ob nach seiner Einschätzung dem Kläger damals die dauernde Dienstunfähigkeit drohte, verletzt kein Verfahrensrecht. Es ist insbesondere keine Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts oder des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör zu erkennen. 18 Wie bereits oben angesprochen, fehlt es an einer hinreichenden Substantiierung des Zeugenbeweisantrags (§ 98 VwGO i.V.m. § 373 ZPO). Es fehlt dem Beweisantrag die Bezeichnung eines konkreten Beweisthemas. Eine bestimmte Beweistatsache und deren Wahrheit auch im Hinblick auf die Wahrnehmung des angebotenen Zeugen ist bereits nicht ausreichend dargetan (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.06.2001 - 1 B 131/00 -, zit. nach juris Rn. 9; Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand Okt. 2008, § 86 Rn. 92 ff. m.w.N.). 19 Soweit das Verwaltungsgericht hierüber hinweggesehen hat und sich auf den Beweisantrag inhaltlich eingelassen hat, setzt sich die Zulassungsbegründung nicht damit auseinander, dass die vom Verwaltungsgericht wohl unterstellte Behauptung, nach der damaligen Einschätzung des Zeugen habe dem Kläger die dauernde Polizeidienstunfähigkeit gedroht, als wahr unterstellt worden ist. Die damit vom Verwaltungsgericht angenommene fehlende Entscheidungserheblichkeit einer Beweistatsache ist vom Kläger nicht angegriffen worden. Damit fehlt es bereits an einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung des Zulassungsantrags bezogen auf den geltend gemachten Zulassungsgrund. 20 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. 21 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG; der Kläger will lediglich eine versorgungsrechtliche Vorfrage geklärt wissen, so dass (nur) der Auffangstreitwert zugrundegelegt wurde. 22 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).