Beschluss
1 M 159/08
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23.Oktober 2008 - 4 B 1162/08 -, mit dem unter Ziffer 1. der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.; die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 festgesetzt. Gründe 1 Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Rechtsschutzbegehren gegen den - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgten - Widerruf der Genehmigung der Antragstellerin als öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Bescheid vom 29. Mai 2008. Der Widerruf betrifft die der Antragstellerin als öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen am 21. Dezember 1995 erteilte Genehmigung zum Betreiben der öffentlichen Eisenbahnstrecke P... LB - G... (Rügen) und zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen auf dieser Eisenbahnstrecke beschränkt auf den Bereich des Betreibens der öffentlichen Eisenbahninfrastruktur P... LB - G... (Rügen) mit Wirkung zum 31. Mai 2008, 24.00 Uhr (Ziffer 1 des Widerrufsbescheides). Darüber hinaus ist die Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebes als öffentliches Infrastrukturunternehmen für die öffentliche Eisenbahninfrastruktur P... LB - G... (Rügen) vom 28. Dezember 1995 ebenfalls mit Wirkung zum 31. Mai 2008, 24.00 Uhr, (Ziffer 2 des Widerrufsbescheides) widerrufen worden. Ebenfalls unter dem 29. Mai 2008 hat der Antragsgegner der Beigeladenen zu 2. - unter Nebenbestimmungen - die Genehmigung zum Betreiben der Eisenbahninfrastruktur P... LB - G... (Rügen) erteilt; insoweit ist nachträglich unter dem 18. Dezember 2008 die sofortige Vollziehung angeordnet worden. 2 Am 01. August 2008 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Greifswald gegen die Widerrufsverfügung Klage erhoben (Az. 4 A 1004/08) und am 04. August 2008 beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt. Die im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus. Die angefochtene Verfügung erweise sich nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. Unabhängig davon ginge auch eine reine Interessenabwägung zu ihren Lasten aus. 4 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 27. Oktober 2008 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts, die mit dem am 10. November 2008 eingegangenen Schriftsatz fristgemäß (§147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben und mit dem am 27. November 2008 eingegangenen Schriftsatz ebenso fristgerecht (§ 146 Abs.4 Satz 1 VwGO) begründet worden ist, entspricht nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. 5 Die Beschwerde richtet sich nach Maßgabe ihrer Begründung ausschließlich gegen die Sachentscheidung zu Ziffer 1. des angegriffenen Beschlusses. 6 Die Beschwerdebegründung genügt nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. 7 § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 8 In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. 9 Vor diesem Hintergrund verlangt das Darlegungserfordernis von dem Beschwerdeführer, dass die Beschwerdebegründung auf die rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen eingeht, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat. Es ist für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlich, dass die Beschwerdebegründung an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpft und aufzeigt, weshalb sich diese aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der Ausgangsbeschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss sich insofern an der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung orientieren. Grundsätzlich reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen. Stützt das Verwaltungsgericht sein Ergebnis alternativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinander setzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf nur eine Erwägung nicht ein, die die angefochtene Entscheidung selbständig trägt, bzw. lässt sie unangefochten, bleibt der Beschwerde schon aus diesem Grund der Erfolg versagt (ständige Rspr. des Senats; vgl. zum Ganzen auch Sächsisches OVG, Beschl. vom 30. April 2003 - 4 BS 40/03 -, juris; OVG Schleswig, Beschl. vom 31. Juli 2002 - 3 M 34/02 -, NJW 2003, 158; VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 01. Juli 2002 - 11 S 1293/02 -, juris, und Beschl. vom 12.4.2002 - 7 S 653/02 -, VBlBW 2002, 398; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage, § 146 Rn. 41). Diese Anforderungen an die Beschwerdebegründung sind für einen Beschwerdeführer auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ist sichergestellt, dass Beschwerdeführer - in aller Regel durch einen Rechtsanwalt - rechtskundig vertreten sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 12.4.2002 - 7 S 653/02 -, VBlBW 2002, 398). Diesem Maßstab genügt das Vorbringen der Beschwerde nicht; die Beschwerde war folglich als unzulässig zu verwerfen (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO). 10 Das Verwaltungsgericht hat - wie vorstehend ersichtlich - seine Entscheidung auf zwei unabhängig voneinander tragende Erwägungen gestützt, von denen eine durch die Antragstellerin nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend angegriffen worden ist. 11 Seine im Vordergrund stehende, auf die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache abstellende Begründung geht dahin, dass die angefochtene Verfügung sich als offensichtlich rechtmäßig erweise. Rechtsgrundlage für den Widerruf sei § 7 Abs. 1 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Danach sei die Genehmigung im Sinne einer gebundenen Entscheidung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 AEG nicht mehr vorlägen. Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AEG müsse das Unternehmen "die Gewähr für eine sichere Betriebsführung bieten". Diese Gewähr biete die Antragstellerin nicht. Sie sei aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen und Stellungnahmen nicht in der Lage, die Eisenbahninfrastruktur der Eisenbahnstrecke P... LB - G... (Rügen) instandzuhalten. Sie verfüge nicht mehr über die erforderlichen Betriebsmittel und Arbeitnehmer, um die Arbeiten durchführen zu können. Die mögliche Beauftragung von Fremdfirmen könne dieses Manko nicht ausgleichen. Das Verwaltungsgericht schlussfolgert dies aus vertraglichen Bestimmungen, die dahin zu verstehen seien, dass die Antragstellerin auf Verlangen des Beigeladenen zu 1. zur Veräußerung sämtlicher Gegenstände des Anlagevermögens an diesen verpflichtet sei. Vor allem aber habe die Antragstellerin danach nach Beendigung des Verkehrsvertrages zwischen ihr und dem Land auf die Rechte als Eisenbahninfrastrukturunternehmen auf der Strecke P... LB - G... (Rügen) verzichtet. Die Antragstellerin sei deshalb gehindert, die Eisenbahninfrastruktur auf der Strecke zu betreuen, so dass ihre Genehmigung durch den Antragsgegner zu widerrufen gewesen sei. 12 Auf diese tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts bezieht sich im wesentlichen die Beschwerdebegründung (insbesondere S. 2 bis 8 des Schriftsatzes vom 26.11.2008). Anders verhält es sich jedoch hinsichtlich der - selbständig tragenden - Hilfserwägung des Verwaltungsgerichts, wonach selbst für den Fall, dass sich der angefochtene Bescheid weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig erweise, die - von den Erfolgsaussichten unabhängige - Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausginge. Im einzelnen hat das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, die Antragstellerin sei derzeit nicht in der Lage, einen Eisenbahnbetriebsleiter zu stellen, sie verfüge auf Rügen nicht über Arbeitskräfte. Sie habe den ehemaligen Arbeitnehmern gegenüber auf die weitere Arbeistleistung verzichtet und insbesondere eigenmächtig die Wahrnehmung der Aufgaben der Fahrdienstleitung in P... aufgegeben. Sie habe also die Einstellung der tatsächlichen Tätigkeiten des Infrastrukturbetriebs Anfang des Jahres 2008 hingenommen bzw. selbst vorgenommen, ohne insoweit gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Ihr Interesse daran, die nicht durchgeführten Tätigkeiten theoretisch wahrnehmen zu dürfen, sei deshalb zwangsläufig geringer einzustufen als das öffentliche Interesse an einer Aufrechterhaltung des Betriebs und das Interesse der Beigeladenen zu 2., ihre tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben auch weiterhin wahrnehmen zu dürfen. 13 Auf diese Erwägungen geht das in der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangene Beschwerdevorbringen nicht bzw. nicht im erforderlichen Maße ein. 14 Zunächst wendet sich die Antragstellerin nicht gegen die Prämisse der verwaltungsgerichtlichen Interessenabwägung, derzufolge die angegriffene Widerrufsverfügung - unterstellt - nicht offensichtlich rechtmäßig und - jedenfalls - nicht offensichtlich rechtswidrig sei, folglich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen seien. 15 Dass die pauschale Behauptung, "die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts ist ebenfalls nicht richtig", insoweit dem Darlegungserfordernis nicht genügt, ist offensichtlich. Selbst wenn man - im Hinblick auf die Wendung "ebenfalls" - hierin eine Bezugnahme auf das Vorbringen unter II. im Schriftsatz vom 26. November 2008 (und die hieran anknüpfenden ergänzenden Ausführungen in späteren Schriftsätzen) erblicken wollte, lässt sich aus dem Vortrag der Antragstellerin in keiner Weise ableiten, die angegriffene Widerrufsverfügung sei offensichtlich rechtswidrig, folglich müsse schon aus diesem Grund die Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausgehen. 16 Mit Blick auf das umfangreiche widerstreitende Vorbringen der Antragstellerin einerseits und des Antragsgegners sowie der Beigeladenen zu 2. andererseits zum Inhalt bzw. zur Auslegung insbesondere von Bestimmungen des Verkehrsvertrages zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und der Antragstellerin vom 27. Januar 1998 und des Vertrages zwischen dem Beigeladenen zu 1. und der Antragstellerin vom selben Tag ("Infrastrukturvertrag") sowie zu den diesbezüglichen rechtlichen Annahmen des Verwaltungsgerichts drängt sich nach Auffassung des Senats geradezu die Annahme auf, die Erfolgsaussichten der Antragstellerin in der Hauptsache seien in ihrem Sinne - "lediglich" - offen. 17 Hinsichtlich der von Seiten der Antragstellerin in Auseinandersetzung mit den entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen vorgenommenen Vertragsauslegung, aus der sich ergeben soll, dass die Antragstellerin mangels vertraglicher Übergabebestimmung über die erforderlichen Betriebsmittel verfügen könne, um hinsichtlich der Gewähr für eine sichere Betriebsführung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AEG an der Eisenbahninfrastruktur die notwendigen Instandhaltungsarbeiten vornehmen zu können, sei insoweit lediglich Folgendes angemerkt: Die Antragstellerin gibt die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Auslegung des § 9 des Infrastrukturvertrages nur unvollständig wieder (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 26.11.2008, oben): Das Verwaltungsgericht hat unmittelbar an das von der Antragstellerin wiedergegebene Zitat anknüpfend u.a. weiter argumentiert, die Verpflichtung, sich von der Strecke vollständig zurückzuziehen, beziehe sich, wie sich aus § 9 Abs. 4 des Infrastrukturvertrages ergebe, gerade auch auf eine eventuelle "Fahrweg-Gesellschaft", also die Eisenbahninfrastruktur. Dieses Argument gibt die Antragstellerin nicht wieder, sie geht in ihrer Vertragsauslegung - konsequent - auch nicht darauf ein. Unabhängig davon, dass damit bereits den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt ist, erscheint jedenfalls die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht unplausibel. Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 des Infrastrukturvertrages wird die R... dafür Sorge tragen, dass im Falle der Ausgründung einer Fahrweg-Gesellschaft und einer Fahrzeug-Gesellschaft aus der R... auch diese Gesellschaften dem Landkreis eine Kaufoption einräumen, die inhaltlich den Ziffern 1 und 2 entspricht, und zwar bezogen auf alle der jeweiligen Gesellschaft übertragenen Gegenstände aus dem Vermögen der R.... Wenn das Verwaltungsgericht hierauf bezogen weiter ausführt, falls die Antragstellerin die Infrastruktur auch nach Ende des Verkehrsbetriebes weiterbetreiben wollte und sollte, wäre es offensichtlich sinnwidrig, ihr den Verkauf des gesamten für die Aufrechterhaltung des Betriebs als Eisenbahninfrastrukturunternehmen erforderlichen Anlagevermögens vorzuschreiben, diese Regelung könne nur den Zweck haben, der Antragstellerin einerseits die Möglichkeit zu geben, den Betrieb der Strecke ohne Verluste abzuschließen, und dem neuen Betreiber andererseits die Möglichkeit zu geben, das vollständige Anlagevermögen zu nutzen, ist dies jedenfalls nachvollziehbar. 18 Das weitere Vorbringen der Antragstellerin im Schriftsatz vom 26. November 2008, sie habe ihre weiteren Betriebsmittel, "insbesondere die in Anlage A 8a genannten Wirtschaftsgüter, auch deshalb nicht an den Beigeladenen zu 1. zu übertragen, weil es sich hierbei nicht, jedenfalls nicht in vollem Umfang, um Anlagevermögen des Infrastrukturbetriebes aus Rügen handelt", erscheint nicht geeignet, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Ihr diesbezügliches Vorbringen ist wechselnd, unsubstantiiert, widersprüchlich und nicht belegt bzw. glaubhaft gemacht. 19 Erstinstanzlich hatte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2008 vorgetragen, "sie besitzt derzeit unter anderem die in der als Anlage A 8a zur Glaubhaftmachung vorgelegten Liste aufgeführten Produktionsmittel." Im Zusammenhang mit der vorangestellten Aussage, "die Antragstellerin ist finanziell leistungsfähig", erweckt dieser Vortrag zumindest den Eindruck, die Antragstellerin sei Eigentümerin der betreffenden Gerätschaften. Handelte es sich insoweit um bloßen Besitz aufgrund eines - wie auch immer gearteten, nicht näher erläuterten - Besitzmittlungsverhältnisses und nicht um Eigentum, ergäbe die Aussage zur finanziellen Leistungsfähigkeit keinen Sinn. Eine solche Leistungsfähigkeit könnte wohl kaum durch bloße Besitzrechte begründet werden. Dass lediglich solche Besitzrechte gemeint gewesen sein sollen, behauptet die Antragstellerin aber nun im Schriftsatz vom 26. November 2008. Sie trägt nämlich nunmehr vor (S. 7), mit der Formulierung "besitzt" sei "weder eine Aussage dazu getroffen, dass diese Anlagegüter (1.) zu dem Infrastrukturbetrieb auf Rügen zugeordnet worden sind, noch (2.) dass diese Anlagegüter im Eigentum der Antragstellerin stehen. Beides (sei) nicht der Fall". An anderer Stelle des Beschwerdevorbringens heißt es zuvor (S. 6 f.), es soll sich aber "nicht in vollem Umfang" um Anlagevermögen des Infrastrukturbetriebes handeln; was sich hinter der Wendung "nicht in vollem Umfang" verbirgt, wird weder qualitativ noch quantitativ erläutert. Jedenfalls stünden die betreffenden Gerätschaften danach nur - aber immerhin - teilweise im Eigentum der Antragstellerin bzw. wären Teil ihres "Anlagevermögens"; dies steht in Widerspruch zu der vorstehend wiedergegebenen Aussage, die Antragstellerin sei - insgesamt - nicht Eigentümerin. An anderer Stelle des Schriftsatzes heißt es dann, "die aufgelisteten Anlagegüter stehen im Eigentum anderer, verbundener Unternehmen, an denen der Geschäftsführer der Antragstellerin beteiligt ist, unter anderem der Ö... GmbH, die ebenfalls im Strukturbereich tätig ist". Um welche anderen Unternehmen es sich abgesehen von der Ö... GmbH handeln soll, bleibt im Dunkeln. Ebenso unklar bleibt, wie diese Unternehmen mit der Antragstellerin "verbunden" sein sollen. Es wird nicht erläutert, wie diese Verbindung rechtlich konstruiert sein soll und welche Rechte der Antragstellerin betreffend die in Rede stehenden Gerätschaften eingeräumt würden. Der Umstand, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin - was wiederum nicht belegt wird - an all diesen Unternehmen beteiligt sein soll, ist insoweit ohne Aussagekraft. Hinzukommt, dass die Antragstellerin keine Belege zu den Eigentumsverhältnissen bezüglich der einzelnen Geräte vorgelegt hat. 20 Schließlich liefert auch die von der Antragstellerin vorgelegte Bilddokumentation "eines Teils der Fahrzeuge und Geräte, die zum Betrieb der Eisenbahninfrastruktur zur Verfügung stehen" zu alledem keinen - hinreichenden - Aufschluss. Erstens handelt es sich nur um einen Teil der Geräte. Zweitens ist die Identität der abgebildeten Geräte mit solchen der in der Anlage A 8a aufgelisteten mangels jeweiliger Angabe von Identifikationsnummern oder Nummernschildern nicht überprüfbar. Drittens sind die rechtlichen Verhältnisse betreffend die abgebildeten Fahrzeuge und Geräte unklar. Viertens findet sich unter mehreren Lichtbildern von Fahrzeugen die Erläuterung "Fahrzeughalter ... S.". Diese Aussage passt wiederum mit keiner der vorherigen Angaben der Antragstellerin zu Besitz, Eigentum, "zur Verfügung stehen" etc. zusammen. Der Fahrzeughalter kann zudem, muss aber nicht Eigentümer sein. 21 Die Ausführungen der Antragstellerin dazu, dass sie selbst bei fehlendem Anlagevermögen Drittfirmen beauftragen könne, sind offenbar rein theoretischer Natur. Die Antragstellerin legt jedenfalls nicht dar, dass und über welche konkreten vertraglichen Bindungen sie tatsächlich verfügt, um ggfs. auf Notfälle reagieren zu können (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). 22 Im Weiteren macht die Antragstellerin mit Blick auf die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts lediglich geltend, sie habe ein Interesse daran, schnellstmöglichst die gerichtliche Klarstellung der Rechtslage zu bekommen. Anderenfalls könne sie es nicht erreichen, gemeinsam mit den Beteiligten den durch die Ausschreibung geschaffenen Konflikt, der aufgrund des Umstandes zweier Infrastrukturgenehmigungen für zwei verschiedene Unternehmen entstanden sei, zu lösen. Ein jahrelanger Rechtsstreit würde dann früher oder später dazu führen, dass sie die Antragstellerin, nicht mehr (finanziell) leistungsfähig werden würde. Sie könne ihren eingerichteten Gewerbebetrieb derzeit nicht ausüben, sie könne ihn mit den zwangsläufig anfallenden fixen Kosten auch nicht jahrelang vorhalten. Hingegen sei kein Interesse des Antragsgegners ersichtlich, das ihrem Interesse entgegen stehen könne. 23 Diese Ausführungen enthalten keine Auseinandersetzung mit den dargestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts und legen auch im Übrigen nicht hinreichend ein abwägungsfähiges Aussetzungsinteresse der Antragstellerin bzw. dessen gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und demjenigen der Beigeladenen zu 2. höheres Gewicht dar, das eine Antragsstattgabe rechtfertigen könnte. 24 Der Hinweis der Antragstellerin darauf, sie habe ein Interesse, schnellstmöglichst die gerichtliche Klarstellung der Rechtslage zu bekommen, bezeichnet lediglich ein Interesse, das allen Verfahrensbeteiligten gemein ist, und vermag folglich die Interessenabwägung nicht zu ihren Gunsten zu beeinflussen bzw. die Erwägungen des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen. Abgesehen davon ist dieses Interesse im Prinzip durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bereits befriedigt, nur nicht mit dem von der Antragstellerin erhofften Ergebnis. Eine Klarstellung im Sinne einer endgültigen Klärung der aufgeworfenen rechtlichen Fragen lässt sich ohnehin im Übrigen nur im Hauptsacheverfahren erreichen. 25 Die Aussage, ein jahrelanger Rechtsstreit - in der Hauptsache - würde dann früher oder später dazu führen, dass die Antragstellerin nicht mehr (finanziell) leistungsfähig werden würde, ist ersichtlich zu pauschal, um hieran Schlussfolgerungen für die Interessenabwägung knüpfen zu können. Der weitere Hinweis, sie könne ihren eingerichteten Gewerbebetrieb mit den zwangsläufig anfallenden fixen Kosten auch nicht jahrelang vorhalten, setzt sich nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, sie habe die Einstellung der tatsächlichen Tätigkeiten des Infrastrukturbetriebs Anfang des Jahres 2008 hingenommen bzw. selbst vorgenommen, gerade ohne insoweit gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Antragstellerin hatte also bereits vor der Antragstellung am 04. August 2008 die Vorhaltung ihres Gewerbebetriebes zumindest weitgehend aufgegeben, mit anderen Worten also aufgrund eigener Entscheidung bereits den Zustand herbeigeführt, den sie nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens nunmehr angeblich mit Hilfe des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes verhindern will. Die Antragstellerin verhält sich - wie bereits das Verwaltungsgericht angedeutet hat - insoweit selbstwidersprüchlich. Selbst nachdem dem Geschäftsführer die sofort vollziehbare Widerrufsverfügung am 04. Juni 2008 zugestellt worden war, hat er erst zwei Monate später um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. 26 Die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts ist im Übrigen auch ohne weiteres nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen seiner Abwägung das öffentliche Interesse an einer Aufrechterhaltung des Betriebs der öffentlichen Eisenbahnstrecke P... LB - G... (Rügen) betont und damit an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Widerrufsverfügung vom 29. Mai 2008 angeknüpft. Derzufolge ist die Eisenbahninfrastruktur für die Abwicklung des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV) auf der Insel Rügen unverzichtbar bzw. die ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit entsprechenden Verkehrsleistungen sicherzustellen. Hieran zu zweifeln besteht keine Veranlassung. 27 Ebensowenig ist die Annahme des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, dieses - auf der Hand liegende - öffentliche Interesse wäre gefährdet, dürfte die Antragstellerin im Fall des Erfolgs ihres Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz wieder - allein - die öffentliche Eisenbahninfrastruktur der öffentlichen Eisenbahnstrecke P... LB - G... (Rügen) betreiben. Das erstinstanzliche Gericht geht insoweit davon aus, dass die Antragstellerin tatsächlich nicht zu einer sofortigen Wiederaufnahme des Betriebs der Eisenbahninfrastruktur in der Lage wäre, weil sie weder über einen Eisenbahnbetriebsleiter noch über Arbeitskräfte auf Rügen verfüge. Notwendige Konsequenz wäre eine Unterbrechung des Betriebs von unbestimmter Dauer. 28 Die Prämisse des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin verfüge nicht über einen Eisenbahnbetriebsleiter, ist in tatsächliche Hinsicht von ihr im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bestätigt worden. So hat etwa ihr Geschäftsführer im Rahmen des durchgeführten Erörterungstermines ausgeführt, "einen Eisenbahnbetriebsleiter könne er innerhalb kürzester Zeit zur Verfügung stellen". Diese Aussage kann nur dahin verstanden werden, dass ein solcher Eisenbahnbetriebsleiter aktuell nicht vorhanden ist. Die Antragstellerin hatte anschließend in ihrem Schriftsatz vom 19. Oktober 2008 (S. 2) zunächst vorgetragen, sie könne jederzeit einen Betriebsleiter stellen, zum einen seien die beiden vor Ort tätigen Betriebsleiter noch immer mit der Antragstellerin arbeitsvertraglich verbunden, zum anderen böten Arbeitsvermittlungsagenturen Eisenbahnbetriebsleiter an, auf die sie jederzeit zugreifen könne, z. B. über www.eisenbahnbetriebsleiter-job-boerse.de. Abgesehen davon, dass diese Ausführungen unsubstantiiert und pauschal bleiben, heißt es dann auf Seite 10 des Schriftsatzes u.a., "bis Ende Mai 2008 gab es vor Ort folgende Mitarbeiter: ... einen Eisenbahnbetriebsleiter" (vgl. auch S. 5 der entsprechenden "Eidesstattlichen Versicherung" des Geschäftsführers vom 20. Oktober 2008). Nach Ende Mai 2008 gab es einen solchen also nicht mehr. 29 In rechtlicher Hinsicht knüpft die Erwägung des Verwaltungsgerichts an die Verordnungsermächtigung in § 26 Abs. 1 Nr. 5 AEG i.V.m. den Vorschriften der Verordnung über die Bestellung und Bestätigung sowie die Aufgaben und Befugnisse von Betriebsleitern für Eisenbahnen - Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) - vom 07. Juli 2000 (BGBl. I, S. 1023) an. Gemäß § 1 Abs. 1 EBV haben Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz im Inland vor der Betriebsaufnahme einen oder mehrere Betriebsleiter zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur verantwortlich sind. Für jeden Betriebsleiter ist nach Maßgabe von § 1 Abs. 4 Satz 1 EBV mindestens ein Stellvertreter zu bestellen. § 1 Abs. 7 EBV, der die Geltung der vorstehenden Regelungen ausschließt, greift nicht ein, da es jedenfalls um den Betrieb einer Eisenbahninfrastruktur geht, die dem öffentlichen Verkehr dient. § 2 EBV regelt im einzelnen die Bestätigung der Bestellung zum Betriebsleiter durch die zuständige Aufsichtsbehörde, insbesondere auch Versagungsgründe. Gegenstand des § 4 EBV sind die Aufgaben und Befugnisse des Betriebsleiters. 30 Aus diesen Bestimmungen der EBV wird deutlich, dass eine Betriebsaufnahme ohne vorherige Bestellung eines Betriebsleiters und dessen Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde aus Rechtsgründen bzw. aus Gründen der sicheren Betriebsführung ausgeschlossen ist. Die verordnungsrechtlichen Regelungen stehen im unmittelbaren systematischen Kontext zu § 6 Abs. 2 S. 1 AEG, der die "Gewähr für eine sichere Betriebsführung" zur Voraussetzung für die Genehmigungserteilung macht. Denn § 1 Abs. 1 EBV beschreibt die Funktion des Betriebsleiters dahingehend, dass dieser - neben dem Unternehmer - für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur verantwortlich ist. Besonders handgreiflich zeigen dies auch die in § 4 EBV geregelten Befugnisse des Betriebsleiters: 31 Betriebsleiter haben gemäß § 4 Abs. 1 EBV insbesondere 32 die für die Sicherheit erforderlichen Anordnungen zur Ausführung von Rechtsvorschriften und von Anweisungen der Aufsichtsbehörde zu treffen oder zu veranlassen (Nr. 1); 33 nach Nr. 2 die Einhaltung von Rechtsvorschriften und von Anweisungen der Aufsichtsbehörde sowie von betrieblichen Anordnungen einschließlich derjenigen für die fachliche Ausbildung und Fortbildung sowie für die Bemessung und die Verwendung des Betriebspersonals zu überwachen, die 34 a) das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur, 35 b) den sicheren Bau und den Zustand der Fahrzeuge und 36 c) die sichere Durchführung der Zugfahrten und die sichere Abwicklung der Rangierarbeiten betreffen; 37 für die Zusammenarbeit in der Eisenbahn und für eine Abstimmung zwischen Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Eisenbahnverkehrsunternehmen und gegebenenfalls einzubindenden Dritten Sorge zu tragen, soweit dies für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur und das sichere Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen erforderlich ist (Nr. 3); 38 die Diensteinteilung des Betriebspersonals vom Standpunkt der Sicherheit aus zu überwachen (Nr.4). 39 § 4 Abs. 3 EBV regelt weitere sicherheitsbezogene Aufgaben und Funktionen. 40 Vor diesem Hintergrund ist das erstinstanzliche Vorbringen der Antragstellerin - im Beschwerdevorbringen fehlt es, wie gesagt, gänzlich an diesbezüglichem Vortrag -, "einen Eisenbahnbetriebsleiter könne er innerhalb kürzester Zeit zur Verfügung stellen", zum einen unsubstantiiert und zum anderen nicht nachvollziehbar: Dass die Antragstellerin insoweit noch auf früheres Personal zurückgreifen könnte, ist nicht ersichtlich. Z. B. ist ihr früherer Betriebsleiter H.G. ausweislich der der Beigeladenen zu 2. erteilten Genehmigung nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 AEG inzwischen als Stellvertreter des Eisenbahnbetriebsleiters bei letzterer beschäftigt. Um einen Betriebsleiter bestellen zu können, müsste die Antragstellerin zunächst Kontakt zu anderweitigen Bewerbern herstellen (Die Eisenbahnbetriebsleiter-Job-Börse www.eisenbahnbetriebsleiter-job-boerse.de ist - dies sei am Rande bemerkt - zum 01.04.2009 ausweislich einer entsprechenden Mitteilung auf der website geschlossen worden). Mit diesen müsste sie dann in entsprechende Verhandlungen über einen Arbeitsvertrag eintreten. Dabei wären erhebliche Zweifel angebracht, ob es der Antragstellerin angesichts ihrer derzeitigen Situation überhaupt gelingen kann, das Interesse geeigneter Bewerber zu wecken. Sollte sich ein Bewerber finden, wäre anschließend das Bestätigungsverfahren durchzuführen. Gleiches gilt im Übrigen hinsichtlich des erforderlichen Stellvertreters. Da all dies Zeit beanspruchen würde und nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin schon über jederzeit aktualisierbare Kontakte zu potentiellen Betriebsleitern verfügte, erweist sich die auf das Fehlen eines Eisenbahnbetriebsleiters bezogene Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin sei ohne eine - zeitlich unbestimmte - Unterbrechung nicht in der Lage, den Betrieb der öffentliche Eisenbahninfrastruktur der öffentlichen Eisenbahnstrecke P... LB - G... (Rügen) aufrechtzuerhalten, als nicht zu beanstanden. 41 Wenn schließlich das Verwaltungsgericht die der Antragstellerin fehlenden Arbeitskräfte anspricht, fehlt es hierzu ebenfalls an substantiierten Darlegungen, die den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gerecht werden könnten. Im Beschwerdevorbringen mit Schriftsatz vom 26.November 2008 spricht die Antragstellerin nur von "dem vorhandenen Personal", ohne dies zu erläutern, bzw. bezieht sich auf Drittfirmen, für die das vorstehend Gesagte gilt. 42 Das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung erweist sich nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdeverfahrens auch deshalb als richtig, weil die Antragstellerin nicht - mehr - über die erforderliche Haftpflichtversicherung verfügt. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen - Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung ( EBHaftPlfV ) vom 21. Dezember 1995 (BGBl. I, S.2101) - sind Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch Unfälle beim Betrieb einer Eisenbahn verursachten Personenschäden und Sachschäden bei einem im Inland zum Betrieb einer solchen Haftpflichtversicherung befugten Versicherer abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EBHaftPlfV ist das Bestehen einer Versicherung nach den §§ 1 und 2 EBHaftPlfV von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor der Betriebsaufnahme oder von Haltern von Eisenbahnfahrzeugen vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb der nach § 5 AEG zuständigen Behörde nachzuweisen. Auch unter diesem Blickwinkel ist die Antragstellerin folglich nicht in der Lage, ohne jede zeitliche Unterbrechung den Betrieb der öffentlichen Eisenbahnstrecke P... LB - G... (Rügen) als Eisenbahninfrastrukturunternehmen wieder aufzunehmen. Auch hier deutet das Vorbringen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 06. April 2009 darauf hin, dass sie von sich aus Schritte eingeleitet hat, die zum Wegfall des Versicherungsschutzes geführt haben. Sie trägt nämlich vor, eine "Vorhalte- bzw. Reserveversicherung" für einen eventuell wieder aufzunehmenden Betrieb sei rechtlich nicht möglich und wäre ökonomisch auch unsinnig. Im Übrigen bleibt auch ihr Hinweis auf § 6 VVG a.F. und die daraufhin angeblich durch die Haftpflichtversicherung erfolgte rückwirkende Beendigung des Versicherungsvertragsverhältnisses nicht nachvollziehbar. Unterlagen, die diese Vorgänge - in einem für die Antragstellerin günstigen Sinne - erhellen könnten, sind von ihr nicht vorgelegt worden. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. trägt, da dieser einen Zurückweisungsantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Demgegenüber hat die Beigeladene zu 2. ihre außergerichtlichen Kosten mangels Antragstellung selbst zu tragen. 44 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 47 GKG. 45 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).