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Beschluss

2 L 247/06

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 9. Juni 2006 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 3.662,88 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Kläger begehrt einen Zuschuss zur Ergänzung seiner Dienstbezüge nach § 4 2. BesÜV. 2 Der Kläger ist nach Bestehen der Laufbahnprüfung mit Wirkung vom 21. Dezember 2002 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeikommissar im Bundesgrenzschutz zur Anstellung ernannt und in eine entsprechenden Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 (gehobener Dienst) eingewiesen worden. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. Juni 2006 abgewiesen. Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses nicht vorlägen. Zum einen fehle es an der in § 4 2. BesÜV vorgesehenen Zustimmung der obersten Dienstbehörde und des Finanzministeriums. Zum anderen habe auch kein dringendes dienstliches Bedürfnis für die Gewinnung des Klägers im Sinne der genannten Vorschrift vorgelegen. 4 Der dagegen gerichtete Zulassungsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. 5 Dies gilt zunächst für den zur Begründung des Zulassungsantrags aufgeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.). 6 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.). 7 Gemessen an dem vorstehend erläuterten Maßstab ist die Berufung nicht wegen der geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zuzulassen. 8 Der Kläger dringt mit seinem Vorbringen, ein dringendes dienstliches Bedürfnis an seiner Gewinnung habe vorgelegen, nicht durch. 9 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend den Begriff des dringenden dienstlichen Bedürfnisses i.S.d. § 4 2. BesÜV dahingehend ausgelegt, dass dieses Tatbestandsmerkmal eine Beschränkung der Zuschussgewährung auf Spezialisten, die über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, verlangt. Dies schließt in der Regel Berufsanfänger von der Zuschussgewährung aus (vgl. Beschl. des erkennenden Senats vom 29.07.2008 - 2 L 46/08 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 06.06.2007 - 4 N 206/05 -, m.w.N., zit. nach juris Rn. 3). 10 Dass im Fall des Klägers ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, ist nach der Begründung des Zulassungsantrags nicht ersichtlich. Der Kläger war im hier maßgeblichen Zeitpunkt seiner "Gewinnung" Berufsanfänger und konnte gegenüber allen anderen Beamten mit derselben Fachrichtung keine Besonderheiten aufweisen, die ein Gewinnungsinteresse gerade seiner Person begründeten. Ersichtlich unterscheidet sich der Kläger nicht von der großen Anzahl an Beamten, die von der Beklagten im gehobenen Polizeivollzugsdienst des BGS ausgebildet worden sind, um nach Absolvieren der Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in das Probebeamtenverhältnis übernommen zu werden. 11 Auch die Darstellung des Klägers, er habe bereits seit dem 1. Oktober 2004 in einer Führungsposition als Dienstgruppenleiter auf mittlerer Führungsebene ausgeübt, die eigentlich einen Dienstposten ausmache, der nach A 12 BBesO zu bewerten sei, verhilft dem Zulassungsvorbringen nicht zum Erfolg. Zum einen ergibt sich aus der Umsetzungsverfügung vom 15. Oktober 2004, dass der Kläger in einen Dienstposten als stellvertretender Dienstgruppenleiter (A 9 g bis 11 BBesO) bei der BGSI Pomellen eingewiesen worden ist. Zum anderen kann auch nicht, wie der Kläger meint, aufgrund des beruflichen Fortkommens auf ein herausgehobenes Gewinnungsinteresse gerade im Hinblick auf seine Person rückgeschlossen werden, ohne dass näheres im einzelnen dargetan ist. Das Zulassungsvorbringen des Klägers beschränkt sich vielmehr auf die Darstellung des allgemeinen dienstlichen Bedürfnisses der Beklagten an der Übernahme der ausgebildeten Polizeikommissarsanwärter im BGS. 12 Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht ist nicht - wie der Zulassungsantrag behauptet - davon ausgegangen, dass ein dringendes dienstliches Gewinnungsbedürfnis generell bei Berufsanfängern ausgeschlossen ist. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht, bezogen auf den Einzelfall begründet, dass ein dringendes dienstliches Gewinnungsbedürfnis im Falle des Klägers nicht ersichtlich ist. Im Übrigen ist auch in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass die Ergänzung des § 4 2. BesÜV in der Fassung seit dem 25. November 1997 in der Regel Berufsanfänger von der Zuschussgewährung ausschließt (vgl. Beschl. des Senats v. 29.07.2008 - 2 L 46/08 -, Seite 3 m.w.N.). 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. 15 Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).