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Beschluss

1 M 38

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 18. Februar 2009 - u.a. 2 B 1857/08, 2 B 1665/08 und 2 B 1486/08 - werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten ihres jeweiligen Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren jeweils auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Antragsteller der aus dem Sammelrubrum ersichtlichen - nicht verbundenen - Verfahren begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen des Wintersemesters 2008/2009 an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald im ersten vorklinischen Fachsemester. 2 Die nach Zustellung des angefochtenen ablehnenden Beschlusses jeweils am 26. Februar 2009 mit am 02. März 2009 eingegangenem Schriftsatz fristgemäß eingelegte und mit am 25. März 2009 eingegangenem Schriftsatz jeweils gleichermaßen fristgemäß begründete Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. 3 § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bestimmt, dass die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen ist. Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. 4 In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht - dem Darlegungserfordernis genügend - geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. 5 Die Beschwerdebegründung weckt jedenfalls in der Sache keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch hinsichtlich nicht ausgeschöpfter Ausbildungskapazitäten unter den im Beschwerdeverfahren angesprochenen Gesichtspunkten verneint hat. 6 Die Antragsteller machen unter umfänglicher Begründung und Bezugnahme auf Rechtsprechung im Wesentlichen geltend, sie seien im Hinblick auf die Kapazitätsberechnung der Ernst-Moritz-Arndt-Universität und die in deren Ergebnis erfolgte Festsetzung der Zulassungszahl auf 179 in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt, weil die §§ 2 ff. LVVO M-V das Lehrdeputat der Professoren nur mit 8 SWS festsetze, obwohl in anderen Bundesländern eine Heraufsetzung auf 9 SWS erfolgt sei. Eine solche Erhöhung sei für Professoren und C2-Dozenten auch wegen hoher finanzieller Mittelzuweisung durch den aktuellen Hochschulpakt und gleicher Arbeitszeiten der Beamten in Mecklenburg-Vorpommern wie in anderen Bundesländern nunmehr verfassungsrechtlich geboten. Mit Blick darauf, dass inzwischen an insgesamt 21 Universitäten in harten NC-Fächern Deputatserhöhungen für Professoren auf 9 SWS gelten würden, könne es nicht angehen, dass die Lehrdeputate in Mecklenburg-Vorpommern in dem harten NC-Fach Humanmedizin entgegen dem Grundsatz der Bundeseinheitlichkeit des § 29 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §30 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbs. HRG und Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG nach wie vor kapazitätsungünstig zu niedrig festgesetzt seien. Bei Zugrundelegung von 9 SWS Lehrdeputat für Professoren und einer Erhöhung um eine SWS für wissenschaftliche Assistenten bzw. C2-Dozenten ergebe sich eine wesentliche - auch über die Zahl der tatsächlich eingeschriebenen Studenten von 181 hinausgehende - Kapazitätserhöhung auf 191 Studenten pro Studienjahr. Die Verwaltungsgerichte müssten insoweit effektiven Rechtsschutz bieten und im Hinblick auf das beachtliche Normänderungsdefizit den Antragsgegner zur Aufnahme von mindestens noch zehn Studenten verpflichten. 7 Aus diesem Vorbringen ergibt sich kein Anordnungsanspruch der Antragsteller, der zur Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Veranlassung geben würde. 8 Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die Lehrverpflichtung der einzelnen Lehrpersonen bestimme sich grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 KapVO und § 4 LVVO M-V. Hieraus hat das Verwaltungsgericht zu Recht gefolgert, die von einigen Antragstellern im Hinblick auf eine Verlängerung der Arbeitszeiten im öffentlichen Dienst geforderte Erhöhung des Lehrangebots sei angesichts der normativen Festlegung der Lehrverpflichtung nicht möglich. Zum anderen sei es auch sachlich nicht zwingend, dass sich eine geringfügige Verlängerung der beamtenrechtlichen Dienstzeiten auf die Zahl der LVS auswirke. Dies entspricht der Rechtsprechung des vormals zuständigen 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (vgl. dessen Beschl. v. 19.10.2006 - 2 N 114/06 - und v. 08.02.2007 - 2 N 127/06 -), der zudem darauf hingewiesen hat, dass die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten seit der in diesem Punkt unveränderten Regelung des § 3 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung vom 07. April 1995 (GVOBl. M-V, S. 224, vgl. nunmehr die Fassung v. 19.01.2000, GVOBl. M-V, S. 14) in Mecklenburg-Vorpommern 40 Stunden in der Woche betrage; dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat auch unter dem Eindruck der Beschwerden an. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum eine "veränderte Arbeitszeit" aktuell eine Deputatserhöhung erfordern sollte. Die Hinweise der Antragsteller auf die normative Erhöhung der Lehrdeputate in anderen Bundesländern, auf den Hochschulpakt und die aus der - verständlichen - Sicht der Studienplatzbewerber unerträgliche Zulassungssituation von derzeit wohl elf Wartesemestern im ZVS-Verfahren rechtfertigen kein anderes Ergebnis. 9 Hinsichtlich der Angemessenheit des Lehrdeputats existiert ein Bewertungsvorrecht der Wissenschaftsverwaltung. Es kann grundsätzlich nicht Aufgabe eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sein, das normativ durch § 4 Abs. 1 LVVO M-V hergestellte Gleichgewicht der beteiligten Belange der Wissenschaft in Forschung und Lehre, der Ausbildung und der Gesundheitspflege seitens des Gerichts in Frage zu stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie vorliegend keine durchgreifenden Anhaltspunkte für Rechtsfehler vorgetragen werden. Auch wenn mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG die Erhöhung der Lehrverpflichtung insbesondere der Professoren von acht auf neun LVS nicht zu einer Verletzung der Wissenschaftsfreiheit führen dürfte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006 - 4 S 1957/04 -, VBlBW 2006, 464 - zitiert nach juris), sind etwa insoweit berührte Belange (vgl. auch insoweit die vorgenannte Entscheidung des VGH Mannheim) vom Verordnungsgeber zu berücksichtigen. Das Beschwerdevorbringen legt insoweit nicht - hinreichend - dar (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), dass auch unter Berücksichtigung dieser Belange eine Deputatserhöhung erfolgen muss. Auch auf die Festlegung einer höheren Lehrverpflichtung von Professoren und anderen Lehrpersonen in anderen Bundesländern kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Nach Art. 70 GG fällt die Regelung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen in die Kompetenz des jeweiligen Bundeslandes. Die Bundesländer und also auch das Land Mecklenburg-Vorpommern haben daher das durch das Gebot der bundeseinheitlichen Kapazitätsfestsetzung nicht eingeschränkte Recht, den Umfang der Lehrverpflichtung ihres wissenschaftlichen Personals an ihren Hochschulen eigenständig zu regeln (vgl. zum Ganzen OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.02.2009 - 2 NB 154/08 -, juris). 10 Dies gilt umso mehr, als neben Mecklenburg-Vorpommern auch in Bremen (vgl. § 4 Nr. 1 Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung v. 14.05.2004, GBl. Bremen, S. 441), Brandenburg (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Lehrverpflichtungsverordnung v. 06.09.2002 - GVBl. II/02, S. 568 - i. d. F. v. 18.12.2008 - GVBl. I/08, S. 318, 352), Hamburg (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1 LVVO v. 21.12.2004, HmbGVBl. 2004, 497), Hessen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 LVVO v. 02.08.2006 - GVBl. I 2006, 471 - i. d. F. v. 17.06.2008 - GVBl. I, S. 767), Niedersachsen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO v. 02.08.2007, Nds. GVBl. 2007, S. 408), Rheinland-Pfalz (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a HLehrVO v. 07.07.1994 - GVBl. 1994, S. 325 - i. d. F. v. 19.12.2006 - GVBl. 2006, S. 438), Sachsen-Anhalt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 LVVO v. 06.04.2006, GVBl. LSA 2006, S. 232) und Sachsen (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 Sächsische Dienstaufgabenverordnung an Hochschulen) die (Regel-) Lehrverpflichtung nach wie vor mit 8 LVS (Bremen: 8 bis 10 LVS) festgesetzt ist. Eine entsprechende Lehrverpflichtung gilt also noch in der Mehrzahl der Länder, so dass auch unter diesem Blickwinkel jedenfalls nach dem Prüfungsmaßstab des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens der Gesichtspunkt der Bundeseinheitlichkeit keine Verpflichtung zur Erhöhung des Lehrdeputats begründet (vgl. zum Standpunkt der Kultusministerkonferenz auch VGH Mannheim, Urt. v. 23.05.2006 - 4 S 1957/04 -, a.a.O.). Im Übrigen dürfte bei einer Abweichung von nur einer LVS zwischen den verschiedenen Gruppen der Bundesländer noch kein "Vereinheitlichungsdruck" angenommen werden können. 11 Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend darauf hingewiesen, dass es wegen § 4 Abs. 1 LVVO M-V schon aus Rechtsgründen nicht möglich ist, Professoren oder anderen Lehrpersonen eine höhere als die festgesetzte Lehrverpflichtung aufzuerlegen. Der Antragsgegner bzw. die Universität ist angesichts der Verordnungsregelung nicht - vor allem nicht kurzfristig - rechtlich dazu in der Lage, eine höhere Lehrverpflichtung gegenüber dem Lehrpersonal durchzusetzen. Hierauf geht das Beschwerdevorbringen nicht ein. 12 Auf das Vorbringen von Antragsgegner und Antragstellern zu § 18 KapVO kommt es nach alledem nicht mehr an. 13 Die Kostenentscheidung folgt jeweils aus § 154 Abs. 2 VwGO. 14 Die Streitwertfestsetzung beruht jeweils auf den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 GKG (vgl. zum Streitwert OVG Greifswald, Beschl. v. 24.06.2008 - 1 O 75/08 -). 15 Dieser Beschluss ist jeweils unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).