OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 L 144/08

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
2mal zitiert
6Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 25.04.2008 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da die Klägerin keine Gründe darlegt, derentwegen die Berufung zuzulassen ist. 2 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Geboten ist eine summarische Prüfung des Zulassungsvorbringens auf die schlüssige Infragestellung der Auffassung des Verwaltungsgerichts. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - BVerfGE 110, 77 ; BVerfG 3. Kammer des Ersten Senats, B. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06). Dabei hat das Zulassungsverfahren nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfG 2. Kammer des Ersten Senats, B. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). 3 Derartige Zweifel werden in der Zulassungsschrift nicht aufgezeigt. 4 Die Klägerin macht geltend, die Realisierung des durch den angefochtenen Bauvorbescheids für grundsätzlich zulässig erklärten Vorhabens auf dem öffentlichen Parkplatz bedinge eine Einziehung gemäß § 9 Straßen- und Wegegesetz Mecklenburg-Vorpommern - StrWG M-V -. In diesem Verfahren hätten sie Anspruch darauf, dass ihre schützenswerten Belange abgewogen würden. Hierzu zähle der Umstand, dass der Parkplatz für Ver- und Entsorgungsfahrzeuge sowie für die Feuerwehr wichtig sei, dass der Besucherverkehr in diesem Naherholungsgebiet auf diese Parkmöglichkeiten ebenso angewiesen sei wie die Bootshausnutzer und dass ohne den Parkplatz ein Zuparken des Straßenrandes zu befürchten sei. Zudem werde ohne den Parkplatz die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt, weil der Parkplatz nach wie vor eine Verkehrsbedeutung habe. Die Erteilung der Baugenehmigung führe zur faktischen Einziehung der öffentlichen Verkehrsfläche und schneide die Anlieger daher in ihren Rechten ab. 5 Dieser rechtliche Ausgangspunkt trifft nicht zu. Gegenstand der Baugenehmigung ist nicht die etwaig erforderliche Einziehung der öffentlichen Verkehrsfläche. Gemäß § 9 Abs. 2 StrWG M-V hat die Straßenaufsichtsbehörde die Straße einzuziehen aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls. Die Straßenbaubehörde ist gemäß § 57 Abs. 5 StrWG M-V für Gemeindestraßen die Bürgermeister der Gemeinden. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StrWG M-V ist in diesem Fall die Rechtsaufsichtsbehörde Straßenaufsichtsbehörde. Die Rechtsaufsichtsbehörde für eine kreisangehörige Gemeinde ist gemäß § 79 Abs. 1 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern - KV M-V - der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Die Beklagte indes hat in dem angefochtenen Bescheid eine Einziehungsverfügung nicht erlassen. Dies ergibt sich daraus, dass gemäß § 9 Abs. 3 bis 5 StrWG M-V ein eigenständliches förmliches Verfahren vorgesehen ist. Dieses Verfahren, das mit der öffentlichen Bekanntmachung der Einziehungsverfügung endet, schließt es aus, in dem Erlass der Baugenehmigung zugleich eine Einziehungsverfügung zu sehen. 6 Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausgehen wollte, dass eine derartige Einziehungsverfügung erforderlich wäre, sie aber nicht vorliegt, bedingt dies nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bauvorbescheids. Zum einen ist schon zweifelhaft, ob diese Frage überhaupt Gegenstand der Bauvoranfrage ist. Entscheidend aber ist, dass selbst die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung von dem Vorliegen einer Einziehungsverfügung nicht abhängen würde. Es handelt sich hier - wie dargelegt - um ein eigenständiges Verwaltungsverfahren. Zwar könnte in diesem Fall nach der Rechtslage, wie sie vor dem 01.09.2006 für das Baugenehmigungsverfahren galt, tatsächlich die Realisierung des Vorhabens nicht in Angriff genommen werden, wenn eine weitere erforderliche Verwaltungsentscheidung fehlt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats galt aber für die vorherige Fassung der Landesbauordnung im Baugenehmigungsverfahren nicht die sogenannte Schlusspunkttheorie (OVG Greifswald, B. v. 30.10.1997 - 5 M 52/96 - NordÖR 1998, 401; U. v. 18.09.2003 - 1 L 279/01 - LKV 2004, 563). Danach bedarf es im Baugenehmigungsverfahren keiner Nachprüfung, ob zugleich eine straßenrechtliche Einziehungsverfügung erforderlich ist und gegebenenfalls ob sie auch vorliegt. Demgemäß hängt auch die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung von dem Vorliegen einer derartigen Einziehungsverfügung nicht ab. Die hier allein streitgegenständliche Baugenehmigung kann daher nicht mit der Erwägung angefochten werden, faktisch werde zur Realisierung des genehmigten Vorhabens die Straße eingezogen werden müssen. 7 Von diesem Ausgangspunkt erledigen sich auch die Überlegungen der Klägerin, im Rahmen der erforderlichen Einziehungsverfügung müssten schützenswerte Belange auch dann berücksichtigt werden, wenn sie nicht in subjektive Rechte erstarkt seien. Es kann daher des Weiteren dahinstehen, ob die von der Klägerin genannten Belange tatsächlich die Qualität derartig schützenswerter, zu berücksichtigender Belange haben. 8 Dass der angefochtene Bauvorbescheid im Übrigen aus bauplanungs- und bauordnungsrechtlicher Sicht - wiederum unbeschadet der Frage, inwieweit diese Gesichtspunkte überhaupt Gegenstand des Bauvorbescheids sind - keine subjektiven Rechte der Klägerin verletzt, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 26.09.2007 - 3 M 112/07 - dargelegt; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. 9 2. Aus dem Obenstehenden ergibt sich zugleich, dass das Verfahren nicht die von der Klägerin als grundsätzlich aufgeworfene Frage im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aufwirft, ob und in welchem Umfang bei einer nicht förmlichen Straßenplanung bzw. Einziehung ein subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung bestehe. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 47 GKG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 13 Mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.