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Beschluss

2 M 212/09

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 26. November 2009 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Die Beteiligten streiten um die Aussetzung der von der Antragsgegnerin für den 27. November 2009 vorgesehenen Abschiebung. 2 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht die Abschiebung der Antragsteller vorläufig ausgesetzt. Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet. 3 Die Beschwerde ist zwar nicht nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie keinen bestimmten Antrag im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO enthält. Nach der Rechtsprechung des Senats ist allerdings ein ausdrücklicher Antrag nicht zwingend geboten. Dem Formerfordernis eines bestimmten Antrags ist auch dann genüge getan, wenn sich das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers aus den innerhalb der Frist für die Begründung der Beschwerde eingegangenen Schriftsätzen durch Auslegung unzweifelhaft ermitteln lässt (vgl. Beschl. v. 01.12.2008 - 2 M 115/08 -, zit. nach juris; Beschl. v. 21.11.2005 - 2 M 105/05 -). Ist - wie hier - die Antragsgegnerin Beschwerdeführerin, ist ein ausdrücklicher Sachantrag nicht zwingend geboten, denn ihr Rechtsschutzziel lässt sich aus der Beschwerdebegründung unzweifelhaft entnehmen. Sie begehrt unter entsprechender Aufhebung des angegriffenen Beschlusses, den Rechtsschutzantrag der Antragsteller vom 24. November 2009 als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzulehnen. 4 Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. Im Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der obergerichtlichen Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts anhand derjenigen Gründe zu überprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Diese rechtfertigen nicht die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Es bestehen im Ergebnis keine Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. 5 Dies gilt zunächst für das Beschwerdevorbringen, der Rechtsschutzantrag der Antragsteller vom 24. November 2009 sei unzulässig. Zutreffend hat ihn das Verwaltungsgericht als neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ausgelegt. Die Antragsteller sind nicht auf das Abänderungsverfahren in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 123 Rn. 35) zu verweisen. Die Antragsgegnerin übersieht hierbei, dass die im vorausgegangenen Eilverfahren (2 B 1738/09) erlassene einstweilige Anordnung vom 20. November 2009 in ihrer Geltungsdauer zeitlich begrenzt war. Die Bindungswirkung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO besteht nur innerhalb der sich aus der Anordnung selbst ergebenden zeitlichen Grenzen. Danach wird sie hinfällig und entfaltet keine Rechtswirkungen mehr (vgl. Senatsbeschl. v. 23.04.1999 - 2 M 42/99 -, GewArch 1999, 417). 6 Dies ist hier der Fall. Die einstweilige Anordnung vom 20. November 2009 verlor mit dem Eintritt eines ungewissen Ereignisses, d.h. mit der Vorlage einer schriftlichen Begründung der ärztlichen Begutachtung der Antragstellerin zu 1. durch den amtsärztlichen Dienst ihre Gültigkeit. Sie war damit an eine auflösende, nicht aufschiebende Bedingung geknüpft (vgl. auch Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 34). 7 Hieraus folgt zugleich, dass ein Abänderungsantrag unzulässig ist. Hat sich die zeitliche Reichweite des Beschlusses vom 20. November 2009 mit Eintritt der auflösenden Bedingung erschöpft, bleibt von vornherein kein Raum für eine an sich im Wege einer Analogie zu § 80 Abs. 7 S. 1 VwGO mögliche Änderung des Beschlusses. 8 Der Senat versteht die einstweilige Anordnung vom 20. November 2009 weiterhin so, dass anschließend neuer einstweiliger Rechtsschutz eröffnet werden sollte, ohne dass das Verwaltungsgericht über die Zulässigkeit der Abschiebung dem Grunde nach abschließend entschieden hätte und es nur noch einer formalen Begründung bedurfte, wie die Antragsgegnerin meint. Vielmehr behielt sich das Verwaltungsgericht gerade vor, die Frage der Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1. ggfs. in einem neuen Anordnungsverfahren zu würdigen. Dies ergibt sich für den Senat sowohl aus der allein zu Lasten der Antragsgegnerin ergangenen Kostenentscheidung als auch aus den im Beschluss (vgl. Seite 3, 4 BA) aufgestellten Anforderungen an die Feststellung der Reisefähigkeit durch die Amtsärztin. 9 Auch im Übrigen zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2009 in der Sache fehlerhaft ist. 10 Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist angesichts des konkreten Abschiebetermins zweifelsfrei gegeben. 11 Das Verwaltungsgericht ist zudem der Auffassung, dass ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden sei. Hierbei hat es die Frage, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG gegeben sind, weil die Abschiebung der Antragstellerin zu 1. aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, offen gelassen. Es konnte nämlich anhand der ärztlichen Atteste weder eine positive noch eine negative Überzeugung bilden, dass die Antragstellerin zu 1. reisefähig bzw. -unfähig ist. Ob sich der Anordnungsanspruch auf den materiellen Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 25) oder aber auf die begehrte einstweilige Anordnung selbst bezieht - wie offenbar das Verwaltungsgericht meint -, bedarf in Anbetracht der Beschwerdebegründung keiner Vertiefung. Folgerichtig hat das Verwaltungsgericht bei offenem Ausgang eines Hauptsacheverfahrens eine - wenngleich sehr knappe - Folgenabwägung (vgl. hierzu Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 123 Rn. 80, 101) vorgenommen, die mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 GG zu Gunsten der Antragstellerin zu 1. ausgefallen ist. Hiergegen aber hat sich die Antragsgegnerin mit der Beschwerde nicht gewandt. 12 Mit ihrem sinngemäßen Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte sich eine Überzeugung über die Reisefähigkeit bzw. -unfähigkeit der Antragstellerin zu 1. auf der Grundlage der vorgelegten ärztlichen Atteste bilden müssen, vermag sie der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. 13 Ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form der Reiseunfähigkeit ist dann gegeben, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen gar nicht transportfähig ist oder wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich (oder gar lebensbedrohlich) verschlechtern wird. Auch eine konkrete, ernstliche Suizidgefährdung mit Krankheitswert kann zu einem solchen Abschiebungshindernis führen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 27.07.2006 - 18 B 586/06 -, NWVBl. 2007, 55). Die mit dem Vollzug der Abschiebung betraute Stelle ist auch von Amts wegen zur Beachtung (tatsächlicher) Abschiebungshindernisse in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung verpflichtet und hat gegebenenfalls durch ein (vorübergehendes) Absehen von der Abschiebung (Duldung) oder durch eine entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.02.1998 - 2 BvR 185/98 -, InfAuslR 1998, 241). Die Abschiebung eines Ausländers hat einstweilen zu unterbleiben, solange nicht eine amtsärztliche Begutachtung das Fehlen einer Suizidgefahr feststellt (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 09.02.1995 - 2 BvQ 7/95 -, AuAS 1995, 54). Krankheitsbedingte Gefahren, die sich vor oder bei der Abschiebung selbst (auch im Hinblick auf die spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung) realisieren können, sind als inlandsbezogene Abschiebungshindernisse von der Verwaltungsbehörde zu prüfen und können einer Abschiebung entgegenstehen. 14 Für die vorliegende Entscheidung kommt es demnach darauf an, ob sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 1. allein durch ihre Abschiebung erheblich verschlechtern wird und damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung gemäß § 60a AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG gegeben sind. Keine Rolle spielt es hingegen, ob ihre Krankheit in ihrem Heimatland sachgerecht behandelt werden kann. Diese Frage bleibt dem asylrechtlichen Verfahren vorbehalten. 15 Bei der Beurteilung dieser Frage hat das Verwaltungsgericht die ihr vorliegenden fachlichen Stellungnahmen ausgewertet und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass weder der Aussage der Amtsärztin über die vorhandene Reise- und Flugfähigkeit der Antragstellerin zu 1. noch der gegenteiligen Aussage des privatärztlichen Gutachtens ein höheres, die andere Aussage verdrängendes Gewicht beizumessen sei. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass die Feststellungen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie zwar nicht auf einer längerfristigen Beobachtung der Psyche der Antragstellerin zu 1. beruhten, er jedoch seine Diagnose auf ihre in einer Gesprächsführung mit ihm konkret getätigten Äußerungen stütze, wozu sich die amtsärztliche Feststellung dagegen nicht verhalte. 16 Auf diese Argumentation geht die Beschwerdebegründung nicht in der gebotenen Weise ein. Sie beschränkt sich im wesentlichen auf die Kritik, die Feststellungen im privatärztlichen Gutachten erscheinen äußerst weitreichend, das Verwaltungsgericht sei auf die Identitätsproblematik nicht überzeugend eingegangen und das Privatgutachten treffe keine Aussagen zur Reise- und Flugtauglichkeit der Antragstellerin zu 1.. Mit diesem Begründungsansatz vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss fehlerhaft ist, weil die Antragstellerin zu 1. nach der amtsärztlichen Begutachtung zweifelsfrei reisefähig ist. Das Fehlen einer Suizidgefahr beim Vollzug der Abschiebung ist durch die Amtsärztin nicht in für den Senat nachvollziehbarer Weise festgestellt worden. Es trifft nicht zu, dass es bei der Antragstellerin zu 1. keinerlei Hinweise auf eine akute depressive Symptomatik mit möglicher Suizidalität geben würde. Ein solcher Hinweis ergibt sich gerade aus dem fachärztlichen Privatgutachten, das der Amtsärztin vorlag und dem sie durch die Beauftragung eines fachlich hierzu befähigten Arztes durch Begutachtung ihrer Reisefähigkeit ggfs. hätte nachgehen oder selbst nachvollziehbar darlegen müssen, warum die fachliche Einschätzung eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie haltlos ist. Damit hat die Antragsgegnerin als die für die Abschiebung zuständige Behörde ihre Pflicht, eine soweit wie möglich abgesicherte Prognose über eine behauptete Gesundheitsgefahr zu gewinnen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, nicht ausreichend erfüllt. 17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 18 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. 19 Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).