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Beschluss

3 O 67/09

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. April 2009 über die Festsetzung des Streitwertes wird geändert und wie folgt gefasst: Der Streitwert wird für das Verfahren 1 A 1337/06 bis zum Zeitpunkt der Verbindung mit dem Verfahren 1 A 1334/06 auf 3.750 EUR festgesetzt. Der Streitwert wird für das Verfahren 1 A 1334/06 bis zum Zeitpunkt der Verbindung mit dem Verfahren 1 A 1337/06 auf 5.000 EUR und für die Zeit nach der Verbindung auf 8.750 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Die Beteiligten stritten über die Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beklagten. Die Kläger, die den Kaufvertrag über ein Grundstück miteinander abgeschlossen hatten, klagten zunächst getrennt gegen die Ausübung des Vorkaufsrechts. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 25.06.2006 die beiden Verfahren unter dem Aktenzeichen 1 A 1334/06 miteinander zu einem Verfahren verbunden und auf die Klage mit Urteil vom 22.04.2009 die Ausübung des Vorkaufsrechts aufgehoben. Das Urteil ist rechtskräftig. 2 Mit Beschluss vom 27.04.2009 setzte das Verwaltungsgericht den Streitwert auf 8.750 EUR fest. In den Gründen hat es das Interesse des Käufers, des Klägers zu 1, mit 25% des Kaufpreises, d.h. 3.750 EUR angesetzt, und das Interesse des Verkäufers, des Klägers zu 2, mit 5.000 EUR. Daraus hat es einen einheitlichen Streitwert gebildet. 3 Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten, der die Rechtsauffassung vertritt, die Kläger seien als Rechtsgemeinschaft aufgetreten, so dass eine Addition der Streitwerte nicht gerechtfertigt und der Streitwert auf 3.750 EUR festzusetzen sei. Der Kläger zu 1 ist dieser Rechtsauffassung entgegen getreten. II. 4 Die zulässige Beschwerde ist nur insoweit erfolgreich, als dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts wie aus dem Tenor ersichtlich neu gefasst wurde. Dies findet seine Rechtfertigung in §§ 35, 36 GKG, wonach für jeden Rechtszug nur eine Gebühr erhoben wird, Teilhandlungen aber jeweils eine Gebühr auslösen. Für den Fall der Verbindung zweier selbstständig erhobener Klageverfahren zu einem einheitlichen Verfahren bedeutet dies zum einen, dass für jede der einzelnen Klagen mit der Einreichung der Klage jeweils die nach dem Streitwert zu bestimmende Gebühr fällig wird, was ihre Entstehung voraussetzt, und zum anderen, dass die Verbindung zu einem einheitlichen Verfahren daran auch nichts ändert (Zimmermann in Binz/Dörndorfer/ Petzold/Zimmermann GKG-JVEG 2007 § 35 Rn. 2). Dies erfordert die getrennte Ausweisung der jeweiligen Streitwerte im Streitwertbeschluss. Das verbundene Verfahren selbst hat einen eigenen Streitwert, der gebührenrechtlich eine Begrenzungswirkung nach § 36 Abs. 2 GKG auslöst. 5 Die Beschwerde ist im Übrigen unbegründet, weil es sich entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten nicht um den Fall der Klage einer Rechtsgemeinschaft handelt, in dem der einheitliche Streitgegenstand auch einen von Beginn an einheitlichen Streitwert verlangt. Um eine Rechtsgemeinschaft im Sinne der §§ 64 VwGO, 59 ZPO handelt es sich, wenn sich aus dem materiellen Recht eine gemeinschaftliche Berechtigung an einer Sache oder einem Recht ergibt. Beispielsfälle sind das Miteigentum, die Gesamthandsgemeinschaft oder die Gütergemeinschaft (vgl. VGH München B. v. 30.01.2007 - 11 C 06. 583 -, juris). Eine solche gemeinschaftliche Verbundenheit in der Berechtigung fehlt bei einem Kaufvertrag, der zwar die daran beteiligten Parteien bindet, aber nur gegenseitige vertragliche Rechte und Pflichten entstehen lässt. 6 Auch aus dem Gedanken des einheitlichen gebührenrechtlichen Streitgegenstandes folgt nichts der Beschwerde Günstiges. Gebührenrechtlich ist ein einheitlicher Streitwert für alle Kläger zu bilden, wenn diese aus dem gleichen Streitgegenstand klagen oder verklagt werden. Dies lässt sich im Umkehrschluss aus § 39 Abs. 1 GKG entnehmen, der die Zusammenrechnung bei unterschiedlichen Streitgegenständen vorsieht. Maßgebend ist der gebührenrechtliche Streitgegenstandsbegriff. Für diesen ist entscheidend, dass neben dem gleichen Lebenssachverhalt, aus dem sich ein Anspruch ergibt, auch die wirtschaftliche Identität vorliegt. Dieses Erfordernis lässt sich auf § 52 Abs. 1 GKG zurückführen. Klagen verschiedene Personen aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt, hier einem miteinander eingegangenen Vertragsverhältnis, gegen einen an sie gerichteten Verwaltungsakt, liegen gebührenrechtlich trotzdem zwei unterschiedliche Streitgegenstände vor, wenn die wirtschaftlichen Interessen der Vertragspartner auseinanderfallen. So liegt es hier: das wirtschaftliche Interesse des Klägers zu 1 ist auf die Ausnutzung der (zukünftigen) Eigentümerstellung am Grundstück gerichtet. Das wirtschaftliche Interesse des Verkäufers ist auf den Erhalt des Kaufpreises gerichtet. Dass diese Interessen wirtschaftlich auseinanderfallen, liegt auf der Hand. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 2 Satz 6, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).