Beschluss
3 O 27/09
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin mit Ausnahme der Kostenentscheidung geändert. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten wird für zulässig erklärt. Die Verweisung des Rechtsstreites an das Amtsgericht Rostock wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Gründe 1 Die Klägerin wurde am Morgen des 07.06.2008 an der L 11 von Polizeibeamten in Gewahrsam genommen, nachdem sie mit vielen weiteren Personen in einem Waldgebiet an der L 11 in der Nähe von brennenden Barrikaden auf der L 11 angetroffen worden war. Sie wurde in die Gefangenensammelstelle GESA 1 verbracht und gegen 19.00 Uhr einer am Amtsgericht Rostock tätigen Richterin vorgeführt. Das Amtsgericht wies nach Anhörung der Klägerin den Antrag auf Anordnung der Fortdauer des amtlichen Gewahrsams zurück. In den Gründen wird ausgeführt, dass die Ingewahrsamnahme rechtmäßig gewesen sei, Gründe für die Fortdauer des Gewahrsams aber nicht vorlägen. Die Klägerin wurde gegen 19.36 Uhr in die Gefangenensammelstelle zurückgeführt und nach Erteilung eines Aufenthaltsverbotes gegen 20.54 Uhr entlassen. 2 Die Klägerin erhob am 22.05.2008 beim Verwaltungsgericht Schwerin Klage mit den Anträgen, die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung am 07.06.2007 im Zeitraum von 19.30 Uhr bis 21.00 Uhr sowie die Rechtswidrigkeit einzelner, genau beschriebener polizeilicher Maßnahmen während der Ingewahrsamnahme am 07.06.2007 vor der Vorführung vor der Amtsrichterin festzustellen. 3 Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Rostock verwiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie hält den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für gegeben. Sie beantragt sinngemäß, 4 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin zu ändern und den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten für zulässig zu erklären. 5 Der Beklagte ist der Beschwerde unter Verweis auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entgegengetreten. II. 6 Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist begründet. 7 Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung zum Rechtsweg bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine Ingewahrsamnahme die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bejaht, wenn der Kläger zu keinem Zeitpunkt während der Ingewahrsamnahme nach § 55 Sicherheits- und Ordnungsgesetz M-V (v. 25.03.1998 - GVBl. S. 531; SOG MV) einem Richter zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme und der Fortdauer derselben vorgeführt worden ist (B. v. 14.10.2008 - 3 O 161/08; B. v. 05.01.2009 - 3 O175/09). Der Senat hat dies mit dem Ausnahmecharakter der Bestimmung des § 56 Abs. 5 SOG MV begründet. Zudem fehle eine Regelung, wie sie sich in den einschlägigen Bestimmungen anderer Bundesländer findet, dass die Amtsgerichte auch für Klagen auf nachträgliche Feststellung der Zulässigkeit und Fortdauer der Ingewahrsamnahme zuständig sind. Der Senat sieht darin kein Leerlaufen der Bestimmung des § 56 Abs. 5 SOG MV, weil es sich um eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung handelt, die nicht wie § 13 Abs. 2 Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen - FEVG - eine allgemeine Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit darstellt. Daran ist festzuhalten. 8 Das gilt auch für Fortsetzungsfeststellungsklagen, die die Rechtmäßigkeit des Vollzuges der Ingewahrsamnahme betreffen. Der Senat folgt der insbesondere vom Bundesverfassungsgericht vertretenen Rechtsauffassung, dass die Frage der Anordnung der Ingewahrsamnahme und deren Vollzug grundsätzlich voneinander zu scheiden sind (B. v. 13.12.2005 - 2 BvR 447/05 -, NVwZ 2006, 579). Daraus folgt, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Ingewahrsamnahme nicht zugleich eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einzelner im Vollzug der Ingewahrsamnahme vorgenommener polizeilicher Maßnahmen darstellt. Fehlt - wie in Mecklenburg-Vorpommern - für diese eigenständige Fortsetzungsfeststellungsklage eine (landes-) gesetzliche Rechtswegzuweisung, bleibt es beim Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten, der sich aus § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt. 9 Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich nichts anderes. Entgegen der Darstellung der Beklagten und der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hat das Bundesverfassungsgericht in dem zitierten Beschluss nicht aus 19 Abs. 4 GG abgeleitet, dass für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Vollzuges der Ingewahrsamnahme der ordentliche Rechtsweg gegeben sein muss. Das Bundesverfassungsgericht hat nur ausgeführt, dass es naheliegend sei, einen Sachzusammenhang zwischen der Ingewahrsamnahme und dem Vollzug derselben anzunehmen, der es mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG rechtfertigen könnte, bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Fortsetzungsfeststellungsklagen gegen eine Ingewahrsamnahme davon auch das Rechtsschutzbegehren gegen den Vollzug mitumfasst anzusehen. Eine solche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für Fortsetzungsfeststellungsklagen gegen Ingewahrsamnahmen findet sich in Mecklenburg-Vorpommern nicht. Es kann aus diesem Grund nicht zu einer Spaltung des Rechtsweges bei zwei in engem sachlichem Zusammenhang stehenden Fortsetzungsfeststellungsklagen kommen, die möglicherweise den effektiven Rechtsschutz beeinträchtigen könnte. 10 Es ist auch nicht recht nachvollziehbar, aus welchem Grund der effektive Rechtsschutz nicht gewährleistet sein soll, wenn nachträglich Vollzugsmaßnahmen der Sicherheitsbehörden im Rahmen einer Ingewahrsamnahme im Verwaltungsrechtsweg nachgeprüft werden. Die damit verbundene formal betrachtet erfolgende Aufspaltung des Lebenssachverhaltes bei einer Entscheidung der ordentlichen Gerichte über die Rechtmäßigkeit und die Fortdauer des Gewahrsams nach § 56 Abs. 5 SOG MV rechtfertigt nicht die Annahme, effektiver Rechtsschutz werde nicht mehr gewährleistet. Denn die Aufspaltung gründet in dem zeitlichen Auseinanderfallen der gerichtlichen Verfahren. Dass die ordentliche Gerichtsbarkeit in einem vorangegangenem Verfahren über die Zulässigkeit der Ingewahrsamnahme zu entscheiden hatte, gibt nichts dafür her, dass in einem nachfolgenden Rechtstreit Rechtsschutz gegen einzelne Vollzugsmaßnahmen während der Ingewahrsamnahme vor den Verwaltungsgerichten nicht sachgerecht gesucht und gefunden werden kann. 11 Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 Abs. 2 FEVG (U. v. 23.06.1981 - I C 93/76) ergibt sich nichts anderes, weil diese eine andere gesetzliche Regelung als § 56 Abs. 5 SOG MV betrifft. § 13 Abs. 2 FEVG enthält eine umfassende gesetzliche Zuweisung der Verfahren an die ordentliche Gerichtsbarkeit, die sich § 56 Abs. 5 SOG MV gerade nicht entnehmen lässt. 12 Soweit mit Ziffer 1 des Klagantrages der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit der unterlassenen sofortigen Freilassung der Klägerin nach der richterlichen Anordnung ihrer Freilassung begehrt wird, ist ebenfalls der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Die unterlassene sofortige Freilassung steht zwar in einem engen Zusammenhang mit der Ingewahrsamnahme der Klägerin, doch wird sie nicht von der amtsrichterlichen Entscheidung erfasst und stellt eine eigene polizeiliche Maßnahme der Freiheitsentziehung dar, deren Rechtmäßigkeit selbstständig zu beurteilen ist. Aus den oben genannten Gründen unterfällt die nachträgliche gerichtliche Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit nicht der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, sondern es verbleibt bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für diese öffentlich-rechtliche Streitigkeit. 13 Mit der Erklärung des Verwaltungsrechtsweges für zulässig ist die Verweisung des Rechtsstreites an das Amtsgericht Rostock als Annexentscheidung mit aufzuheben. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 17b Abs. 2 GVG, 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und zudem die Auslegung von Landesrecht betroffen ist. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).