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Beschluss

1 L 222/06

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Mai 2006 - 5 A 1172/04 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 606.782,79 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Der Kläger begehrt vom Beklagten im Wege der Einzelförderung für das von ihm betriebene Pflegeheim "O." in N. die Bewilligung von 606.782,79 EUR für das Jahr 2004 zur Abdeckung des von ihm für dieses Jahr entrichteten Mietzinses. Er betreibt die Einrichtung in einem von einem privaten Investor 1994 bis 1996 errichteten und von ihm gemieteten Gebäude; der monatliche Mietzins belief sich gemäß Mietvertrag vom 28. Oktober 1993 für das Altenpflegeheim auf 90.337,50 DM. 2 In den Jahren 1998 bis 2003 erfolgte seitens des Beklagten durch Bewilligung entsprechender Fördermittel gegenüber dem Kläger eine vollständige Refinanzierung des von diesem geschuldeten Mietzinses nach den §§ 7, 11 des Landespflegegesetzes vom 21. Februar 1996 (GVOBl. M-V, S. 126; nachfolgend LPflegeG a.F.): 3 Gemäß Bescheid vom 15. Dezember 1998 betrugen die an den Kläger ausgekehrten Fördermittel 177.060,80 DM, gemäß Bescheid vom 02. März 1999 für den Zeitraum vom 01. Januar 1999 bis 30. Juni 1999 550.024,00 DM, gemäß Bescheid vom 04. August 1999 für den Zeitraum vom 01. Juli 1999 bis 31. Dezember 1999 442.562,83 DM, gemäß Bescheid vom 21. Februar 2000 für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis 31. Dezember 2000 883.632,00 DM, gemäß Bescheid vom 06. Februar 2001 für den Zeitraum vom 01. Januar 2001 bis 31. März 2001 233.145,00 DM, gemäß Bescheid vom 28. Februar 2001 für den Zeitraum vom 01. April 2001 bis 31. Dezember 2001 663.444,00 DM, gemäß Bescheid vom 05. Februar 2002 für den Zeitraum vom 01. Januar 2002 bis 31. Dezember 2002 475.208,54 EUR, gemäß Bescheid vom 24. Januar 2003 für das erste Halbjahr 2003 231.965,10 EUR und letztmals gemäß Bescheid vom 05. Juni 2003 für das zweite Halbjahr 2003 231.993,72 EUR. 4 Auf einen Antrag des Klägers stimmte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Dezember 2003 der gesonderten Berechnung von Mietaufwendungen des Klägers gemäß § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XI in Höhe eines Teilbetrages von 19,30 pro Tag und Platz zu. 5 Mit Schreiben vom 11. März 2004 beantragte der Kläger die streitgegenständliche Einzelförderung und berief sich dabei auf § 9 LPflegeG a.F., hilfsweise auf § 8 des Landespflegegesetzes vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V, S. 675 - LPflegeG M-V). Der Beklagte lehnte den Antrag mit dem angegriffenen Bescheid (wohl) vom 21. April 2004 ab. 6 Die dagegen am 19. Mai 2004 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem vorliegend angefochtenen Urteil vom 10. Mai 2006 im Hauptantrag wie in den Hilfsanträgen abgewiesen. II. 7 Der nach Zustellung des Urteils an den Kläger am 29. Mai 2006 fristgemäß (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 29. Juni 2006 gestellte und unter dem 27. Juli 2006 ebenso fristgerecht begründete (§124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 8 Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642 - zitiert nach juris, sowie zuletzt BVerfG, Beschl. v. 08.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, S. 30 m.w.N.). 9 Dies gilt zunächst für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). 10 Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des Senats muss sich ein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel gestützter Antrag im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernsthaften Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Erforderlich dafür ist, dass sich unmittelbar aus der Antragsbegründung sowie der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig Gesichtspunkte ergeben, die ohne Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes - vorbehaltlich späterer Erkenntnisse - eine hinreichend verlässliche Aussage dahingehend ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen. Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. 11 In der Sache sieht der Senat diesen Zulassungsgrund als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls i.V.m. einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, dass sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zum Ganzen zuletzt etwa Beschl. v. 15.10.2008 - 1 L 104/05 -). 12 Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bzw. sind solche nicht hinreichend dargelegt. 13 Das Verwaltungsgericht hat sich bezüglich des Haupt- und ersten Hilfsantrags auf den Standpunkt gestellt, für den geltend gemachten Anspruch auf Einzelförderung gebe es keine Rechtsgrundlage, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Die mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. April 2004 zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Einzelförderung für das Pflegeheim "O." in N. für das Jahr 2004 in Höhe von 606.782,79 zu bewilligen, und mit dem insoweit hilfsweise gestellten Neubescheidungsantrag zulässige Klage sei deshalb nicht begründet. Der weiter gestellte Hilfsantrag, festzustellen, dass die Förderung nach dem Gesetz über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern vom 21. Februar 1996 in den Jahren 1995 bis 2003 wettbewerbswidrig gewesen sei und dem Kläger daraus dem Grunde nach Schadensersatz- bzw. Folgeansprüche erwüchsen, sei unzulässig. § 8 Abs. 1 LPflegeG M-V, wonach das Land in begründeten Einzelfällen zur Verbesserung der pflegerischen Versorgungsstruktur oder zur Entwicklung und Erprobung neuartiger Maßnahmen teilstationäre und stationäre Pflegeeinrichtungen durch einen Zuschuss nach Maßgabe des Landeshaushaltes fördern kann (Einzelförderung), trage den geltend gemachten Anspruch nicht. Unabhängig davon, dass auf die Gewährung einer Einzelförderung nach dieser Norm gemäß § 8 Abs. 4 LPflegeG M-V kein Anspruch bestehe und die Leistung unter dem Vorbehalt von Haushaltsmitteln stehe, lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Förderung nicht vor. Eine Auslegung der Norm dergestalt, dass eine Einzelförderung auch zur Erhaltung der bestehenden Infrastruktur erfolgen könne, widerspräche dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers, der die allgemeine Objektförderung gerade habe abschaffen wollen. Der Anspruch sei auch nicht aus den §§ 7, 11 LPflegeG a.F. begründet, da diese Vorschriften zum 01. Januar 2004 außer Kraft getreten seien. Ohnehin sei die Förderung von Miete, Pacht und sonstigen Nutzungsentgelten nach § 11 Abs. 1 LPflegeG a.F. nach Maßgabe von § 3 Abs. 2 LPflegeG a.F. bis zum 31. Dezember 2002 befristet gewesen und sei diese Frist mit der Einfügung des § 3 Abs. 5 LPflegeG a.F. durch Art. 1 Nr. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 18. Dezember 2002 (GVOBl. M-V, S. 770) nur insoweit verlängert worden, als auf Antrag Leistungen nach § 11 Abs. 1 LPflegeG a.F. unter näheren Voraussetzungen noch bis zum 31. Dezember 2003 gefördert werden konnten. Die bundesrechtliche Vorschrift des § 9 SGB XI gebe - was näher ausgeführt wird - im Sinne des Klagebegehrens nichts her. Schließlich begründe auch Verfassungsrecht den hier streitigen Anspruch - was ebenfalls näher ausgeführt wird - nicht. 14 Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts erweisen sich als zutreffend; der Senat schließt sich ihnen an (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ihre Richtigkeit durchgreifend in Frage zu stellen bzw. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu wecken. 15 Wenn der Kläger vorträgt, § 8 Abs. 1 LPflegeG M-V trage den geltend gemachten Anspruch, die "Norm (sei) verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass die Förderung auch zur Erhaltung der bestehenden Versorgungsstruktur erfolgen (könne)", überzeugt dies nicht im Sinne einer Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. 16 Der Kläger beruft sich darauf, dass die in den Jahren 1995 bis 2003 normierte Vollförderung von neuen Einrichtungen wegen der dauerhaften Benachteiligung bestehender Einrichtungen wettbewerbswidrig und damit auch rechtswidrig gewesen sei. Die entsprechend voll geförderten Heime seien in die Lage versetzt worden, die den Bewohnern in Rechnung gestellten Investitionskosten dauerhaft auf die anfallenden Instandhaltungskosten zu begrenzen, der Kläger müsse demgegenüber seine gesamten Finanzierungskosten auf die Bewohner umlegen, wenn er nicht die Pflegequalität erheblich reduzieren oder hohe betriebswirtschaftliche Verluste hinnehmen wolle. Er müsse je Bewohner annähernd 500 pro Monat bei gleicher Qualität mehr berechnen als ein in den Jahren 1995 bis 2003 voll geförderter Konkurrent. Dass damit der vom Gesetzgeber gewünschte Leistungswettbewerb verletzt sei und somit ein Eingriff in Art. 3, 12 und 14 GG vorliege, liege auf der Hand. Ohne die erforderliche verfassungskonforme Auslegung des § 8 Abs. 1 LPflegeG M-V liege es nahe, dass bestehende Einrichtungen, die nicht in den Genuss einer Vollförderung gekommen seien, nicht dauerhaft am Markt bestehen könnten. Insoweit könne der Erhalt dieser Einrichtungen auch als "Verbesserung der pflegerischen Infrastruktur" verstanden werden. Der Kläger beruft sich zu alledem maßgeblich auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Januar 2006 - B 3 P 6/04 R - (juris). 17 Dieses Vorbringen setzt sich zunächst nicht mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts dazu auseinander, dass Verfassungsrecht den hier streitigen Anspruch nicht trage (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), was sinngemäß auch dahin zu verstehen ist, dass die vom Kläger reklamierte verfassungskonforme Auslegung des § 8 Abs. 1 LPflegeG M-V nicht geboten sei. Es berücksichtigt zudem folgende Umstände nicht, die gegen die vom Kläger für erforderlich gehaltene verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmung sprechen und damit zugleich die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung untermauern. 18 Wenn der Kläger vorträgt, dass die in den Jahren 1995 bis 2003 normierte Vollförderung von neuen Einrichtungen wegen der dauerhaften Benachteiligung bestehender Einrichtungen wettbewerbswidrig gewesen sei, trägt das jedenfalls nicht die von ihm geltend gemachte Notwendigkeit einer verfassungskonformen Auslegung des § 8 Abs. 1 LPflegeG M-V dahingehend, dass ihm für den streitigen Zeitraum - und danach - ein Anspruch auf die geltend gemachte Einzelförderung zustehe. Sein Vorbringen ist insoweit - für sich betrachtet - schon unschlüssig: Der Kläger übersieht dabei nämlich, dass er selbst ebenfalls gegenüber solchen in keiner Weise geförderten Bestandseinrichtungen durch die beanspruchte und erhaltene Förderung in Gestalt einer vollständigen Übernahme des Mietzinses im Zeitraum von 1998 bis 2003, die in diesem Zeitraum gleichermaßen eine Art "Vollförderung" darstellte, im Sinne seines Vorbringens "wettbewerbswidrig" bevorteilt worden wäre. Aus einer eigenen "wettbewerbswidrigen" Bevorteilung könnte aber offensichtlich kein Anspruch auf die geltend gemachte Förderung hergeleitet werden, da damit der behauptete wettbewerbswidrige Vorteil weiter vertieft würde. 19 Der Kläger blendet in seinem Vorbringen zudem aus, dass er in der Vergangenheit - insoweit ist der vorliegende Sachverhalt maßgeblich anders gelagert als derjenige, der der Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrunde lag, die vom Kläger in Bezug genommen wird - bereits in erheblichem Umfang Fördermittel nach Maßgabe von § 11 LPflegeG a. F. erhalten hat. Diese beliefen sich in der Summe auf immerhin 2.356.881,40 EUR (2.949.868,63 DM + 939.167,36 EUR = 2.447.411,24 EUR). 20 Geht man, wie der Beklagte in seinem Bescheid vom 22. Dezember 2003, auf der Grundlage von §10 Abs. 3 Nr. 1 LPflegeG M-V - die tatsächlichen Herstellungskosten sind insoweit nicht bekannt - hypothetisch von berücksichtigungsfähigen Herstellungskosten in Höhe von 70.000 je Einrichtungsplatz bzw. - bei 90 vorhandenen Plätzen - 6.300.000 EUR fiktiven Gesamtherstellungskosten des vom Kläger zum Betrieb der Pflegeeinrichtung angemieteten Gebäudes aus, machte der an den Kläger in der Vergangenheit gezahlte Förderbetrag also mehr als ein Drittel derartiger Herstellungskosten aus. Da die nach § 10 Abs. 3 LPflegeG M-V für die gesondert berechenbaren Aufwendungen als Begrenzung festgelegten Baukostenrichtwerte auf Erfahrungen aus dem Neu- bzw. Ausbau von Pflegeeinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern basieren und als Obergrenze zu verstehen sind, die nicht erreicht werden muss (vgl. Begründung des Entwurfs eines Landespflegegesetzes , LTDrs. 4/797, S. 19 zu § 8 des Gesetzentwurfs), kann davon ausgegangen werden, dass die gewährte Förderung einen eben so großen Anteil der tatsächlich angefallenen Herstellungskosten des privaten Investors für das angemietete Gebäude erreicht. 21 Hinzu kommt, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit in einem bestimmten, für die Frage der wirtschaftlichen Gleichbehandlung erheblichen Aspekt sogar besser gestellt war als diejenigen Einrichtungsbetreiber, die mit Hilfe einer Vollförderung der Herstellungskosten selbst Gebäude errichtet haben, in denen sie dann als Eigentümer ihre Pflegeeinrichtung betrieben haben. In § 9 des vom Kläger abgeschlossenen Mietvertrages ist nämlich vorgesehen, dass die Erhaltung des Mietobjekts für Arbeiten an Dach und Fach während der Mietdauer dem Vermieter obliegt (Satz 1). Der Vermieter muss auf seine Kosten die laufenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten für Arbeiten an Dach und Fach des Mietobjekts auf seine Kosten ausführen lassen (Satz 6; Ausnahme: Bagatellreparaturen, Satz 8). Die entsprechenden Instandhaltungskosten mussten - das räumt der Kläger ausdrücklich ein - von den Einrichtungsbetreibern, die auf der Basis einer Vollförderung selbst Gebäude errichtet haben, in denen sie ihre Pflegeeinrichtung betreiben, demgegenüber selbst getragen werden, während der Kläger nach Maßgabe seines Mietvertrages von solchen Kosten weitgehend freigestellt war und gleichzeitig keine, nicht durch öffentliche Förderung gedeckten Mietkosten den Pflegebedürftigen gesondert berechnen musste bzw. konnte (vgl. § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XI). Derartige Kosten dürfen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 LPflegeG M-V i. V. m. § 82 Abs. 3 SGB XI in Höhe von jährlich eins vom Hundert des Anschaffungs- oder Herstellungswertes den Pflegebedürftigen in Rechnung gestellt werden. Bei hypothetischen Gesamtherstellungskosten von 6.300.000 EUR wären dies z. B. jährlich 63.000 EUR und pro Einrichtungsplatz 700 'EUR, monatlich 58,33 EUR bzw. 1,94 EUR pro Tag gewesen. Solche Kosten musste der Kläger jedoch nicht an die Pflegebedürftigen weitergeben, was während der Phase der vollen Erstattung seiner Mietkosten einen Wettbewerbsvorteil begründete. Die vom Kläger begehrte Auslegung von § 8 Abs. 1 LPflegeG M-V würde diese Ungleichbehandlung bzw. seine Bevorteilung fortschreiben, indem es beim vollständigen Ausgleich des Mietzinses bliebe. Sie wäre zudem gegenüber solchen Einrichtungsbetreibern, die neu "auf den Markt kommen" und finanziert aus Eigen- oder Kreditmitteln - ohne Förderung durch das Land, weil die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 LPflegeG M-V wie im Falle des Klägers nicht vorliegen - die betriebsnotwendigen Gebäude erwerben oder errichten müssten, noch gravierender: Denn diese mussten bzw. müssten Herstellungs-/Anschaffungskosten und Instandhaltungskosten selbst finanzieren und dürften bzw. müssten die entsprechenden Aufwendungen dann summiert den Pflegebedürftigen in Rechnung stellen (vgl. § 82 Abs. 4 SGB XI). 22 Der Umstand der mietvertraglich weitgehenden Freistellung von Instandhaltungskosten hat im Übrigen auch insoweit weiterhin Bedeutung, als die gesondert berechenbaren Instandhaltungskosten der Einrichtungsbetreiber für die in ihrem Eigentum stehenden Gebäude im Vergleich mit der Klägerin, die ihrerseits gesondert berechenbare Mietaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 5 LPflegeG M-V i. V. m. § 82 Abs. 3 SGB XI in Rechnung stellen kann, Instandhaltungskosten aber weitgehend erspart, grundsätzlich gegengerechnet werden können, was etwaige Nachteile des Klägers zumindest weiter verringert. 23 Darüber hinaus hat der Gesetzgeber im Zuge der gesetzlichen Umstellung der Förderung des stationären Bereichs von der Objektförderung hin zur bewohnerorientierten (Subjekt-) Förderung flankierend ein einkommensabhängiges Pflegewohngeld (vgl. § 9 LPflegeG M-V) eingeführt (vgl. Begründung des Entwurfs eines Landespflegegesetzes , LTDrs. 4/797, S. 2). Nach §9 Abs. 1 LPflegeG M-V hat jeder Pflegebedürftige, der in einer Pflegeeinrichtung in Mecklenburg-Vorpommern, für die ein Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI besteht, stationär untergebracht ist, Anspruch auf einen monatlichen Zuschuss zur anteiligen Deckung der Kosten, die ihm die Pflegeeinrichtung als gesondert berechenbare Aufwendungen nach den §§ 10 und 11 in Rechnung stellt (Pflegewohngeld), soweit er aufgrund seiner finanziellen Leistungsfähigkeit die Aufwendungen nicht selbst tragen kann. Damit wird die Umstellung von der Objektförderung zur bewohnerorientierten (Subjekt-)Förderung mittelbar auch hinsichtlich der Wettbewerbssituation der in der Vergangenheit unterschiedlich geförderten Einrichtungsbetreiber abgefedert, wenn auch keine vollständige Gleichstellung der Pflegebedürftigen in den verschieden geförderten Einrichtungen erreicht wird (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Sozialausschusses, LTDrs. 4/924, S. 29). Die Regelungen in den §§ 7 bis 9 LPflegeG, die gemäß §15 Abs. 1 Satz 2 LPflegeG i. d. F. vom 16. Dezember 2003 (GVOBl. M-V, S. 675) ursprünglich zum 31. Dezember 2007 außer Kraft treten sollten, sind durch Art. 1 Nr. 5 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Landespflegegesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V, S. 450) bis zum 31. Dezember 2012 verlängert worden, u. a. gerade deshalb, weil der Gesetzgeber das Pflegewohngeld zum Ausgleich der verschiedenen Fördermodalitäten, die es beim Bau bzw. der Sanierung von Pflegeeinrichtungen vor Inkrafttreten des Landespflegegesetzes gegeben habe, als "sinnvoll" betrachtet hat (vgl. Begründung eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Landespflegegesetzes, LTDrs. 5/808, S. 8). 24 Jedenfalls in der Zusammenschau führen die vorgenannten Gesichtspunkte - neben den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen - zu der Schlussfolgerung, dass Verfassungsrecht eine Auslegung des § 8 Abs. 1 LPflegeG M-V im Sinne des Vorbringens des Klägers nicht erfordert. Dabei ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG ergänzend zu berücksichtigen, dass die Fälle, in denen der Einrichtungsbetreiber die betriebsnotwendigen Gebäude angemietet hat, und die Fälle, in denen der Betreiber Eigentümer der von ihm selbst hergestellten Baulichkeiten ist, sich in der rechtlichen Beziehung der Betreiber zu den genutzten Gebäuden wesentlich unterscheiden. Diese unterschiedliche rechtliche Beziehung, die im Übrigen auf einer freien Entscheidung des Einrichtungsbetreibers beruht, erfordert zwangsläufig eine strukturell ebenso unterschiedliche Förderung. Sie schließt einerseits schon im Ausgangspunkt eine völlige Gleichbehandlung unter dem Blickwinkel des Wettbewerbs aus und rechtfertigt andererseits eine gewisse Ungleichbehandlung im Ergebnis der Förderung. 25 In den genannten Punkten unterscheidet sich zudem - abgesehen von den gänzlich unterschiedlich ausgestalteten Vorschriften des Landesrechts, die hier wie dort als Anspruchsgrundlage herangezogen worden sind bzw. heranzuziehen wären - der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt maßgeblich von demjenigen, der der vom Kläger genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrunde lag. Die Entscheidung kann folglich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Diese wesentlichen und offensichtlichen Unterschiede im Sachverhalt hätten dem Kläger im Übrigen zumindest Veranlassung geben müssen, die reklamierte Übertragbarkeit der vom Bundesozialgericht in der betreffenden Entscheidung angestellten rechtlichen Erwägungen auf den vorliegenden Sachverhalt näher darzulegen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO); insoweit ist es jedenfalls nicht genügend, auf eine "vergleichbar ausgestaltete Vollförderung im Land Sachsen-Anhalt" zu verweisen. 26 Soweit der Kläger - wegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im Sinne einer sachgerechten Wahrnehmung eigener Interessen nur schwer nachvollziehbar - ausgeführt hat, im Rahmen des Zulassungsantrages sollten "nur die zwei gewichtigsten Argumente gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vorgetragen werden", hat sich der Kläger, soweit er in der Lage gewesen wäre, noch weitere rechtliche Argumente vorzubringen, selbst der Möglichkeit begeben, diese zu Gehör zu bringen; jedenfalls bestand unter dem Blickwinkel des Darlegungserfordernisses für den Senat keine Veranlassung, den Kläger insoweit zur Ergänzung seines Vorbringens aufzufordern. 27 Das gegen die Abweisung des weiter hilfsweise gestellten Feststellungsantrages gerichtete Zulassungsvorbringen führt ebenfalls nicht zur Annahme des Zulassungsgrundes des §124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; dieses Vorbringen rechtfertigt ebenfalls aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) nicht die Zulassung der Berufung. Dass es für den Kläger unmöglich oder unzumutbar gewesen sein könnte, die Empfänger von Fördermitteln nach dem Landespflegegesetz zu ermitteln, um die entsprechenden Bewilligungsbescheide für Konkurrenten anzugreifen, ist nicht hinreichend dargelegt oder sonst ersichtlich. Die Schwierigkeiten, die er insoweit benennt, bestehen im Übrigen auch im Rahmen der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO, da der Kläger insoweit ein konkretes Rechtsverhältnis - im Dreiecksverhältnis mit dem Beklagten zu einem nach seiner Auffassung wettbewerbswidrig bevorteilten Einrichtungsbetreiber - benennen muss, um dessen Bestehen oder Nichtbestehen gestritten wird. Die Feststellungsklage wäre insoweit offensichtlich auch schon deshalb abzuweisen gewesen, weil der Kläger insoweit kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bezeichnet hat. Im Übrigen liegt den Erwägungen des Verwaltungsgerichts bereits ein wohlwollendes Verständnis des vom Kläger formulierten Hilfsantrages zugrunde. Diese deuten den Antrag nämlich dahingehend, dass es dem Kläger im Ansatz um solche konkreten Rechtsverhältnisse ginge. Ein derartiger Streitgegenstand lässt sich dem in anwaltlicher Vertretung gestellten Hilfsantrag des Klägers nach Auffassung des Senats jedoch nicht entnehmen. Der Kläger hat beantragt, "festzustellen, dass die Förderung nach dem Gesetz über die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern vom 21.02.1996 in den Jahren 1995 bis 2003 wettbewerbswidrig war und dem Kläger daraus dem Grunde nach Schadensersatz- bzw. Folgeansprüche erwachsen". Damit ist im ersten Teil nichts anderes beantragt, als dass der Kläger die Feststellung begehrt, das Gesetz als solches bzw. die in ihm gesetzlich geregelte Förderung sei gleichheitswidrig und damit verfassungswidrig. Eine solche Feststellungsklage ist - abgesehen von der den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit insoweit fehlenden Verwerfungskompetenz - unzulässig, da die Wirksamkeit oder Verfassungskonformität einer Rechtsnorm kein Rechtsverhältnis darstellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 43 Rn. 8g). Mit Blick auf die Begründetheit einer solchen Feststellungsklage ist im Übrigen nicht erkennbar, warum ausgerechnet die Förderung in den Jahren 1995 bis 2003 wettbewerbswidrig gewesen sein sollte, da ja gerade in diesem Zeitraum der Kläger mit dem Ergebnis der Gleichstellung mit seinen Wettbewerbern ebenfalls gefördert worden ist, die behaupteten Nachteile sich vielmehr erst aus der gesetzlichen Neuregelung ergaben. Unterstellt, eine solche Feststellungsklage wäre in ihrer Pauschalität begründet, dann wäre auch die eigene Förderung des Klägers rechtswidrig gewesen und stünde die Frage einer Rückforderung im Raum (§ 48 Abs. 2 VwVfG M-V), bei der zu prüfen wäre, ob der Kläger sich auf Vertrauensschutz berufen könnte. Denn gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LPflegeG a. F. war die Förderung von vornherein zeitlich bis zum 31. Dezember 2002 befristet, die jetzt vom Kläger beklagten Konsequenzen wären also von vornherein absehbar gewesen. 28 Der Kläger legt unter Ziff. II. 2. im Schriftsatz vom 27. Juli 2006 auch nicht hinreichend dar, dass die Rechtssache die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten gemäß 124 Abs. 2 Nr.2 VwGO aufweist; der Zulassungsgrund liegt jedenfalls nicht vor. 29 Besondere Schwierigkeiten liegen vor bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, in rechtlicher Hinsicht auch bei neuartigen oder "ausgefallenen" Rechtssachen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 25.11.1999 - 2 M 99/99 -, NordÖR 2000, 107 - zitiert nach juris). Ob eine Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig ist, wird sich häufig schon aus dem Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 - zitiert nach juris). Besondere Schwierigkeiten weist die Rechtssache aber auch dann auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die rechtliche Würdigung, die die erstinstanzliche Entscheidung trägt, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, das nicht die Aufgabe hat, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen, klären lassen, sondern die Durchführung des Berufungsverfahrens erfordern (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 17.08.2000 - 4 ZKO 1145/97 -, NVwZ 2001, 448 - zitiert nach juris). Eine Zulassung der Berufung wegen rechtlicher Schwierigkeiten kommt insoweit auch in Betracht, wenn die rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und eine faire Verfahrensgestaltung eine weitere Erörterung mit den Beteiligten angezeigt erscheinen lassen oder wenn die Sichtung von Rechtsprechung und Literatur und die Meinungsbildung im Senat einen Aufwand erfordern, der dem auf eine zügige Entscheidung angelegten Zulassungsverfahren nicht mehr angemessen ist (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 17.08.2000 - 4 ZKO 1145/97 -, a.a.O.; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 28.01.2009 - 1 L 414/05). 30 Das Vorbringen des Klägers zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr.2 VwGO erschöpft sich in der pauschalen Behauptung ("liegt auf der Hand") der "Komplexität" der Rechtssache und legt die "besonderen" rechtlichen Schwierigkeiten nicht nach Maßgabe des Darlegungserfordernisses gemäß §124a Abs. 4 S. 4 VwGO dar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen. Diese sind durchgängig lediglich abstrakt und ohne nähere Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit formuliert. Sie spiegeln letztlich nochmals das Vorbringen des Klägers zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wieder und können 31 - soweit entscheidungserheblich - nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen beantwortet werden, ohne dass es dazu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. 32 Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist gleichfalls nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. 33 Bezogen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wären Darlegungen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dazu erforderlich gewesen, dass die Rechtssache in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist (OVG Greifwald, Beschl. v. 12.02.1998 - 1 M 17/98 -, NVwZ-RR 1998, 597 m.w.N.). Erforderlich ist, dass die klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet und dargestellt wird, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung dieser speziellen Rechtsfrage ergibt (vgl. OVG Greifswald, a.a.O.). Der Antragsbegründung muss entnommen werden können, warum prinzipielle Bedenken gegen einen vom Verwaltungsgericht in einer bestimmten Rechts- oder Tatsachenfrage eingenommenen Standpunkt bestehen und es deshalb erforderlich ist, dass sich das Berufungsgericht noch einmal klärend mit der aufgeworfenen Frage auseinandersetzt (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 12.11.2002 - 3 L 16/02 -). Dazu bedarf es einer substanziierten Darlegung, aus welchen Gründen ein von dem Verwaltungsgericht eingenommener Rechtsstandpunkt bzw. die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen zweifelhaft geworden sind (vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 20.11.2007 - 1 L 195/07 -). 34 Nach diesem Maßstab kommt eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht in Betracht. Der Kläger hat in seinem Vorbringen unter Ziff. II. 3. im Schriftsatz vom 27. Juli 2006 schon keine klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage bezeichnet, obwohl er in seinem Obersatz selbst auf die entsprechende Notwendigkeit verweist. Seinem Vorbringen zu diesem Zulassungsgrund lässt sich auch nicht eine schlüssig formulierte Frage in diesem Sinne entnehmen. Ein Verweis auf alle oder eine der unter Ziff. II. 2. im Schriftsatz vom 27. Juli 2006 zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO formulierten Fragen findet sich ebenfalls nicht. Die Annahme, der Kläger habe alle diese Fragen auch als grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO benennen wollen, verbietet sich. Unter diesen Fragen sind nämlich solche, die offensichtlich nicht geeignet sind, die Zulassung nach Maßgabe von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu rechtfertigen (z. B. die Frage nach den Anforderungen des Subsidiaritätsgrundsatzes des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO oder danach, welche Möglichkeiten ein Land habe, die Objektförderung wettbewerbsneutral auszugestalten); ferner muss nicht jede Frage, die nach Auffassung des Klägers besondere rechtliche Schwierigkeiten begründet, eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sein. Unter der Geltung des Darlegungsgrundsatzes sieht der Senat auch keine Veranlassung, selbst aus diesen Fragen eine oder mehrere herauszufiltern, die möglicherweise eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eröffnen könnten. Schließlich fehlen Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit der jeweiligen Fragen. Dass ihre Beantwortung zudem eine fallübergreifende Klärung herbeiführen könnte, ist ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Der bloße Hinweis auf "Parallelverfahren" ohne wenigstens eine knappe Schilderung der dortigen Sachverhalte unter dem Aspekt der Vergleichbarkeit genügt hierfür nicht. Soweit abschließend auf eine Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil und der erwähnten Entscheidung des Bundessozialgerichts verwiesen wird, um eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen, wird nicht dargetan, warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts welcher konkreten rechtlichen Aussage des Bundessozialgerichts "diametral entgegen steht". Letzteres ist jedenfalls, wie vorstehend erläutert, wegen der unterschiedlich gelagerten Sachverhalte und Rechtsgrundlagen auch nicht erkennbar. 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 36 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47, 52 Abs. 3 GKG und legt die erstinstanzliche Antragstellung des Klägers zugrunde. 37 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz3 GKG). 38 Hinweis: 39 Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.