Beschluss
3 O 59/09
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Zeugin B. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 23. März 2009 - Festsetzung eines Ordnungsgeldes - wird verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 Die Beschwerde der Zeugin B. gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. März 2009 ist unzulässig. Sie ist nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden. Auf das in § 67 Abs. 4 VwGO geregelte Vertretungserfordernis ist die Zeugin durch Verfügung des stv. Vorsitzenden des Senats vom 11.12.2009 hingewiesen worden. 2 Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch für Beschwerden (mit Ausnahme der Beschwerden gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe). Jeder Beschwerdeführer im Sinne von § 146 Abs. 1 VwGO ist Beteiligter im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO und unterliegt als solcher dem Vertretungszwang im Beschwerdeverfahren. Dies gilt folglich auch für die Beschwerde eines Zeugen gegen ein gegen ihn festgesetztes Ordnungsgeld. Sinn und Zweck des § 67 VwGO, im Interesse einer geordneten Rechtspflege sowie der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht den sachkundigen Vortrag sowie die Erörterung des Streitfalls einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer vorzubehalten, gebieten diese Auslegung (vgl. VGH Mannheim, B. v. 18.11.2002 - 12 S 2217/02 -; BFH, B. v. 26.03.2002 - IV B 181/01 -). Der Senat folgt jedenfalls für die Neufassung des § 67 Abs. 4 VwGO durch Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30.07.2009 ( BGBl. I S.2449) nicht der abweichenden Auffassung des 2. Senats des Gerichts (B. v. 25.06.2002 - 2 P 6/02 und 2 O 47/02), wonach § 67 VwGO auf die Beteiligten abstelle und ein Zeuge nicht Beteiligter gem. § 63 VwGO sei. Ein Zeuge, der gegen ein festgesetztes Ordnungsgeld Beschwerde einlegt, wird Beteiligter dieses Beschwerdeverfahrens. Dass die Einleitung eines Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht dem Vertretungszwang unterliegt, hat der Gesetzgeber mit der nunmehrigen Vorschrift des § 67 Abs. 4 S. 2 VwGO deutlich gemacht (im Ergebnis ebenso Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. § 67 Rn. Rn. 33). 3 Auf die Frage, ob Gründe gem. § 173 VwGO i.V.m. § 381 ZPO vorliegen, nach denen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben hat bzw. nachträglich aufzuheben ist, kommt es daher nicht an. 4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).